Urteil des OLG Brandenburg vom 16.03.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 17/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 116 ZPO
Prozesskostenhilfe: Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines
Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorlage der
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nach Abschluss der Instanz
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2006, Az.: 10 O 604/04, wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht am 22.01.2004 dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der
Verfügungsklägerin sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den in den
Kellerräumlichkeiten der Wohngebäude K.weg 1, 5 und 9 sowie B.weg 3 und 4 in N.
installierten Heizkesselanlagen zu gewähren und die Schlüssel für die Schlösser für den
Eingang zu den Kellerräumen auszuhändigen. Mit Schriftsatz vom 26.11.2004 legte der
Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Mit Schriftsatz
vom 10.12.2004 begründete er seinen Widerspruch und beantragte, ihm
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei er die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen versprach. Zugleich nahm er Bezug auf
einen beim Landgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 10 O 94/04 zwischen den
Parteien des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens anhängigen Rechtsstreit,
in dem dem Verfügungsbeklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Er bat um
einen Hinweis, ob die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfügungsbeklagten erforderlich sei.
Mit Urteil vom 30.12.2004 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zum Aktenzeichen 10 O 94/04 bestätigt.
Das Urteil ist dem Verfügungsbeklagten am 12.01.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben
vom 26.01.2005 mahnte der Verfügungsbeklagte eine Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag an. Erstmals mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil
des Landgerichts mit Schriftsatz vom 01.02.2005 legte der Verfügungsbeklagte eine auf
den 26.01.2005 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vor. Das Brandenburgische Oberlandesgericht - 4. Zivilsenat - wies die
Berufung des Verfügungsbeklagten mit einem am 23.09.2005 verkündeten Urteil mit der
Maßgabe zurück, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander
aufgehoben werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 290 ff GA Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2006 den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, der Verfügungsbeklagte habe
Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Erlass
des Urteils vom 30.12.2004 und damit verspätet vorgelegt. Nach Abschluss der Instanz
könne Prozesskostenhilfe nur dann rückwirkend bewilligt werden, wenn im Zeitpunkt der
Entscheidung der Hauptsache ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen
eingereicht worden sei.
Dagegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner am 10.04.2006 beim
Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung verweist er darauf,
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Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung verweist er darauf,
dass in dem Verfahren unter dem Rechtsstreit 10 O 94/04 bereits aktuelle Erklärungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzmasse enthalten gewesen seien. Das
Landgericht habe weder im Verhandlungstermin eine Entscheidung über die
Prozesskostenhilfegewährung getroffen, noch Hinweise erteilt, dass noch weitere
Unterlagen einzureichen seien.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2006 der sofortigen Beschwerde des
Verfügungsbeklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Entscheidungsgründe des
Nichtabhilfebeschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der
Zulässigkeit nicht entgegen, dass die sofortige Beschwerde erst nach Abschluss der
ersten Instanz eingelegt worden ist, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe mit der
Begründung verweigert worden ist, dass eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25.
Aufl., § 127 Rn. 48).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird (vgl.
Brandenburgisches OLG, FamRZ 1998, 249, 250; OLG Bamberg, FamRZ 2001, 628;
Zöller/Philippi, a.a.O., § 117 Rn. 2b; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 119 Rn. 32
m.w.N.). Als Zeitpunkt für den Abschluss der Instanz ist dabei die Zustellung des Urteils
anzusehen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1153), die im Streitfall am 12.01.2005
erfolgte. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verfügungsbeklagten, verbunden mit einer Stellungnahme gemäß § 116 Nr. 1 ZPO, ist
jedoch beim Landgericht zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden, sondern allein mit der
an das Brandenburgische Oberlandesgericht adressierten Berufungsschrift vom
03.02.2005. Die Vorlage der Erklärung wird auch nicht durch die Bezugnahme auf die in
dem Rechtsstreit 10 O 94/04 abgegebenen Erklärungen und Unterlagen ersetzt. Zwar ist
eine Bezugnahme auf eine Erklärung, die in einem anderen bei dem
streitentscheidenden Gericht anhängigen Parallelverfahren abgegeben wurde,
grundsätzlich ausreichend (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2001, 628; OLG Hamm, FamRZ
1998, 1605; OLG München, FamRZ 1996, 415; Zöller-Philippi, a.a.O., § 117 Rn. 16). Dies
gilt jedoch nur, wenn zugleich erklärt wird, dass die Verhältnisse unverändert sind (vgl.
OLG Bamberg, a.a.O.). Eine solche Erklärung ist in dem Schriftsatz vom 10.12.2004, in
dem auf das anhängige Verfahren wie 10 O 94/04 verwiesen wurde, gerade nicht
abgegeben worden.
Der Verfügungsbeklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Landgericht
hätte vor Versagung der Prozesskostenhilfe zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen
auffordern müssen. Zwar ist zutreffend, dass das Gericht im Rahmen seiner
prozessualen Fürsorgepflicht auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen hinzuweisen und
zur Vorlage der gewünschten Unterlagen aufzufordern hat. Ein solcher Hinweis ist jedoch
entbehrlich, wenn die Partei die fehlenden Unterlagen nachzureichen verspricht, dies
aber unterlässt (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Zöller-Philippi, a.a.O., Rn. 19 a). Da der
Verfügungsbeklagte selbst mit Schriftsatz vom 10.12.2004 die Nachreichung der
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hat, war
ein weiterer Hinweis des Landgerichts auf die fehlenden Unterlagen selbst im Termin zur
mündlichen Verhandlung entbehrlich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Verfügungsbeklagten zur
Tragung der Gerichtsgebühren folgt aus Nr. 1811 des KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG),
ohne dass es einer Aufnahme in den Beschlusstenor bedarf. Außergerichtliche Kosten
des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht
gegeben.
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