Urteil des OLG Brandenburg vom 19.01.2007
OLG Brandenburg: bedürftigkeit, aktivlegitimation, einkünfte, trennung, steuerrückerstattung, unterhalt, steuererklärung, arbeitsunfähigkeit, verfügung, sammlung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 218/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1361 Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB, §
20 Abs 1 SGB 2, § 21 Abs 1 SGB
2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 33
Abs 1 S 1 SGB 2
Trennungsunterhalt: Auswirkung des Bezugs von Hartz-IV-
Leistungen auf die eigene Erwerbsobliegenheit;
Aktivlegitimation des Leistungsempfängers
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 19. Januar 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Insoweit wird dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gewährt.
Gründe
A.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zurückzuweisen, da
der Kläger seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan hat, §§ 115, 119 Abs. 1 ZPO.
I.
Zu beanstanden ist zunächst, dass die Erklärung zur Prozesskostenhilfe vom 19. Januar
2007 lückenhaft ausgefüllt ist. So fehlen Angaben zu Beruf, Erwerbstätigkeit,
Geburtsdatum und Familienstand; die entsprechenden Felder hat der Kläger nicht
ausgefüllt. Darüber hinaus hat der Kläger hinsichtlich seines Girokontos keinerlei
Angaben zu einer evtl. Guthabenhöhe getätigt; es fehlt auch an der Beifügung eines
entsprechenden Beleges.
II.
Ferner hat der Kläger bislang nicht ausreichend dargetan, dass er über keinerlei
Vermögenswerte verfügt, die er zur Begleichung der Prozesskostenhilfe einsetzen
könnte.
1.
Die Beklagte hat im Rahmen der Hauptsache substanziiert unter Angabe einer
Kontonummer der B… …bank das Bestehen eines Kontos des Klägers in der Schweiz
dargetan (Schriftsatz vom 2. Dezember 2005). Hierzu hat sich der Kläger in seinem
Schriftsatz vom 31. März 2006 nur unzureichend eingelassen, ohne im Einzelnen
darzutun, dass ein solches Konto tatsächlich nicht existiert. Dabei hätte es nahe
gelegen, dass er einen entsprechenden Beleg der schweizerischen Bank anfordert, dass
ihm ein solches Konto nicht zur Verfügung steht bzw. dass darauf kein Kontoguthaben
existiert.
2.
Darüber hinaus ist der Kläger Miterbe nach seiner am 24. Juli 2005 verstorbenen Mutter.
Insoweit hat der Kläger allein zu den bestehenden Erbschaftsverbindlichkeiten
vorgetragen (Schriftsatz vom 31. März 2006), ohne aber zu den Aktiva des Nachlasses
Stellung zu nehmen. Der bloße Hinweis auf die mangelnde Auseinandersetzung der
Miterbengemeinschaft genügt nicht, soweit dem Kläger hieraus tatsächlich ein
Vermögenswert zur Verfügung steht, den er dann - sei es im Wege einer Beleihung, sei
es im Wege einer Veräußerung nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB - zur Begleichung der
Prozesskosten einzusetzen hätte.
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3.
Ferner hat der Kläger die Ableistung von Steuerrückzahlungen an die Beklagte für den
Veranlagungszeitraum 2004 in Höhe von 11.080 Euro und 2005 in Höhe von 3.900 Euro
behauptet (Schriftsatz vom 24. Oktober 2004, Berufungsbegründung). Unabhängig
davon, dass diese Behauptung bislang mangels Beifügung entsprechender Belege unter
Berücksichtigung des klägerischen Vortrages wohl eher einer Vermutung des Klägers
entspringt, ist zu berücksichtigen, dass die im Januar 2005 vollzogene Trennung der
Parteien für beide Veranlagungszeiträume die Möglichkeit einer steuerlichen
Zusammenveranlagung eröffnet. Beruhen die genannten Beträge der
Einkommenssteuerrückerstattungen aber auf einer Zusammenveranlagung, so ist der
Kläger an den Rückerstattungen grundsätzlich zu beteiligen. Insoweit ist allein bekannt,
dass er im Jahr 2005 nach derzeitigem Stand keinerlei Einkommenssteuern gezahlt hat,
weshalb ein evtl. Erstattungsbetrag allein der Beklagten zuzurechnen wäre. Anders aber
für den Veranlagungszeitraum 2004, da es insoweit an jeglichem Vortrag des Klägers
hinsichtlich seiner Einkünfte fehlt.
Soweit dagegen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der klägerischen Berufung nach
derzeitigem Stand nicht einmal von einem Zufluss der entsprechenden
Steuerrückerstattungen ausgegangen werden kann - vgl. dazu noch unten -, ist dies im
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren unberücksichtigt zu belassen. Da der Kläger
entsprechende Steuerrückerstattungen behauptet hat, und er für seine Bedürftigkeit die
volle Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens
trägt, obliegt es ihm im Einzelnen darzutun, dass er an einer Steuerrückerstattung aus
dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht zu beteiligen ist. Im Übrigen wäre dem Kläger
sogar ein entsprechender Anspruch auf einen Anteil an der Steuerrückerstattung
zuzurechnen, wenn eine Steuerrückerstattung mangels einer Steuererklärung bislang
zwar nicht geflossen ist, dem Kläger aber ein solcher Anspruch zustünde, und er es
damit unterlassen hätte, diesen durch Einreichung einer entsprechenden
Steuererklärung geltend zu machen.
B.
Unabhängig von den vorstehenden Bedenken an der Bedürftigkeit des Klägers bestehen
nach derzeitigem Stand keine Erfolgsaussichten für die Durchführung der eingelegten
Berufung. Auch aus diesem Grunde ist der gestellte Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO zu versagen. Zugleich
beabsichtigt der Senat deshalb die Zurückweisung der Berufung als unbegründet gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO.
I.
Das Vorbringen des Klägers, der sich eines Trennungsunterhaltsanspruchs aus § 1361
BGB berühmt, ist bereits im Ansatz gänzlich unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Es
fehlt bereits an der ausreichenden Darlegung der eheprägenden Verhältnisse.
Der Kläger hat bislang allein die Einkommensverhältnisse der Parteien für die Zeit nach
der Trennung dargetan. Welche eheprägenden Verhältnisse dagegen bis zur Trennung,
d. h. bis zu dem maßgeblichen Einsatzzeitpunkt vorherrschten, ist bislang zumindest im
Detail unbekannt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass
der Kläger allem Anschein nach vormals als Immobilienmakler tätig war und daraus auch
Erwerbseinkünfte erzielt hat. Hieraus ergeben sich aber möglicherweise einerseits
Konsequenzen für die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, andererseits
richtet sich auch die Beantwortung der Frage der den Kläger treffenden
Erwerbsobliegenheiten nach den während des ehelichen Zusammenlebens obwaltenden
(Erwerbs-)Verhältnissen. Zudem hängt es davon ab, ob eine möglicherweise für den
Veranlagungszeitraum 2004 anfallende Einkommenssteuerrückerstattung - vgl. dazu
bereits die vorstehenden Ausführungen unter A. II. 3. - dem Kläger zumindest anteilig
zuzurechnen ist.
II.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger seine Bedürftigkeit nicht ausreichend
dargetan hat.
1.
Dabei kann erneut auf die vorstehenden Ausführungen zur mangelhaften Darlegung der
Bedürftigkeit des Klägers innerhalb des Prozesskostenhilfeantrages verwiesen werden.
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Bedürftigkeit des Klägers innerhalb des Prozesskostenhilfeantrages verwiesen werden.
Weder hinsichtlich der Konten in der Schweiz noch einer Erbschaft nach seiner Mutter hat
sich der Kläger ausreichend erklärt. Insoweit kann nicht überprüft werden, inwieweit dem
Kläger hieraus möglicherweise seine Bedürftigkeit mindernde Einkünfte zufließen.
Dies gilt auch für die geltend gemachten Steuerrückerstattungen an die Beklagte. Selbst
wenn aus diesen Rückerstattungen dem Kläger keine Einkünfte zuzurechnen wären - was
bislang offen ist -, so fehlt es insoweit an jeglichem substanziierten Vortrag des Klägers
zum genauen Zahlungszeitpunkt, weshalb unter Beachtung des sog. auch
eine Zurechnung zum Einkommen der Beklagten derzeit nicht möglich ist.
2.
Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, allein Einkünfte nach dem SGB II zu beziehen
und seit Januar 2005 arbeitsunfähig erkrankt zu sein, ist sein Vorbringen gänzlich
unsubstanziiert. Die durch den Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigungen weisen
aus, dass der Kläger seit Anfang des Jahres 2005 arbeitsunfähig ist; nähere Angaben zu
Grund und Umfang der bestehenden Arbeitsunfähigkeit werden nicht genannt.
Allein der für die Verhinderung zur Gerichtsverhandlung vom 4. Juli 2006 geltend
gemachte Verweis auf eine psychiatrische Erkrankung genügt dem notwendigen
substanziierten Vorbringen des Klägers zu seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit
erkennbar nicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat den Kläger vorsorglich
darauf hin, dass auch die zur PKH-Akte gereichten Bescheinigungen aus demselben
Grunde nicht ausreichend sind, das klägerische Vorbringen zu stützen.
Damit kann weder überprüft werden, ob der Kläger vollständig bzw. gegebenenfalls
teilweise nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass allein
die Tatsache des Bezuges von -Leistungen nicht ausreicht, um den eigenen
Erwerbsobliegenheiten zu genügen (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 949;
Götsche, Auswirkungen des Bezuges von -Leistungen im Unterhaltsrecht,
FamRB 2006, 53), zumal die Behauptung vollständiger Erwerbsunfähigkeit angesichts
des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGB II sogar widersprüchlich ist (Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 72, 73 =
jurisPR-FamR 2/2007 [Götsche]).
Ob dem Kläger daher ein evtl. Verstoß gegen die ihn treffende Erwerbsobliegenheit
anzulasten ist, der zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens führen würde, kann daher
derzeit nicht abschließend überprüft werden. Dies geht zu Lasten des für die eigene
Bedürftigkeit in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Wenn aber
dem Kläger möglicherweise bereits ein Erwerbsobliegenheitsverstoß vor dem Eintritt
einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung anzulasten wäre, könnte er sich
möglicherweise auf seine Erkrankung nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang - berufen.
Dann wären ihm zumindest entsprechende Zahlungen von Krankengeld fiktiv
zuzurechnen.
III.
Bei der Berechnung des Bedarfes des Klägers ist zu beachten, dass der Kläger - wie im
Übrigen auch das Amtsgericht - fälschlicherweise die nach dem SGB II bezogenen
Leistungen der Ermittlung seines Bedarfes zu Grunde gelegt hat.
1.
Bei diesen Leistungen handelt es sich um allein bedarfsdeckende Leistungen nach dem
SGB II, die daher subsidiär und dem Kläger nicht als unterhaltsrechtlich relevantes
Einkommen zuzurechnen sind (vgl. auch Götsche, Aktuelles zum Bezug von -
Leistungen, FamRB 2006, 373, 375 – Übersicht rechte Spalte). Ausweislich der
vorgelegten Bescheide zum Bezug von Arbeitslosengeld II hat der Kläger zunächst allein
die Regelleistung nach § 20 SGB II und ab November 2005 darüber hinaus auch eine
Leistung wegen Mehrbedarfes nach § 21 SGB II sowie für die Kosten der Unterkunft und
Heizung nach § 22 SGB II bezogen. Diese Leistungen dienen allein der Bedarfsdeckung
und gelten daher nicht als Einkommen des Klägers. Sie haben damit weder
bedarfsbemessende noch bedarfsdeckende Funktion. Aus der Berechnung eines dem
Kläger zustehenden Unterhaltsanspruches sind diese Einkünfte herauszuhalten.
2.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Kläger seine seit Juli 2006
bezogenen Leistungen nach dem SGB II nicht korrekt dargestellt haben dürfte. Seit dem
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bezogenen Leistungen nach dem SGB II nicht korrekt dargestellt haben dürfte. Seit dem
1. Juli 2006 ist der Regelsatz bundeseinheitlich 345 Euro, die Differenzierung zwischen
Ost und West ist entfallen. Damit dürfte der Kläger über erhöhte Bezüge verfügen, die er
aber nicht dargetan hat; der zeitlich letzte Bescheid erfasst allein die Gewährung der
Regelleistung für die neuen Bundesländer von 331 Euro.
IV.
Selbst unter Zurückstellung sämtlicher vorstehenden Bedenken kann nach derzeitigem
Stand nicht festgestellt werden, ob der Kläger über den im angefochtenen Urteil
zuerkannten Unterhalt hinaus bis zum Entscheidungszeitpunkt des Senates (12. Februar
2007) aktivlegitimiert ist.
1.
Die teilweise fehlende Aktivlegitimation des Klägers folgt aus der seit dem 1. August
2006 geltenden gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser
Norm findet bei -Leistungen ein gesetzlicher Forderungsübergang der
vorhandenen Unterhaltsansprüche des Empfängers der Bezüge, wie er auch in § 94 Abs.
1 Satz 1 SGB XII für die Sozialhilfe oder in § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG für den
Unterhaltsvorschuss vorgesehen ist, statt. Eine Übergangsregelung ist nicht
vorgesehen. Damit werden auch Unterhaltsansprüche erfasst, die bereits vor dem 1.
August 2006 entstanden sind (Götsche, Aktuelles zum Bezug von -Leistungen,
FamRB 2006, 373, 375).
2.
Ausgehend von den durch den Kläger in der Begründung seiner Berufung zu Grunde
gelegten Nettoeinkünften der Beklagten ergeben sich unter Berücksichtigung
nachstehender Tabelle in der Zeile Beträge, die jeweils
unterhalb des in der nächsten Zeile ausgewiesenen liegen:
Damit mangelt es der Berufung nach derzeitigem Stand an Aussicht auf Erfolg.
V.
Aus den vorgenannten Gründen mag dahinstehen, dass die auf dem Entfallen einer
berücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtung der Beklagten ab Februar 2007 (1.093 Euro
B. IV.
Zurechnung eines höheren Einkommens der Beklagten nicht gerechtfertigt sein dürfte.
Hierzu hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, dass bei Entfallen einer
Zahlungsverpflichtung die D… …bank R…bank eG, bei der Verbindlichkeiten der Parteien
von rund 390.000 Euro bestehen, die der Beklagten derzeit gewährte Rate zur
Rückführung von 150 Euro entsprechend erhöhen wird (Schriftsatz der Beklagten vom
19. Oktober 2006). Dem ist der Kläger bislang nicht entgegengetreten.
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