Urteil des OLG Brandenburg vom 22.12.2006

OLG Brandenburg: juristische person, prospekthaftung, vertragsabschluss, geschäftsführer, einfluss, emissionsprospekt, wiederholung, wirtschaftsprüfer, akte, anlageberater

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 20/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 826 BGB, § 823 BGB, § 284a
StGB, § 263 StGB
Prospekthaftung; Haftung des Anlagevermittlers,
Darlegungslast
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter bzw.
betrügerischer Kapitalanlageberatung bzw. Prospekthaftung im Zusammenhang mit
ihrer Beteiligung an der V… Gesellschaft mbH & Co. KG.
Die Klägerin ist aufgrund eines – von ihrem Ehemann R… R… vermittelten - Vertrages
vom 1. März 2003 als Treugeberin über die A… Treuhandgesellschaft mbH
(Treuhänderin) an der V… Gesellschaft mbH & Co. KG (F…-Renditefonds) beteiligt und
hat dafür eine Einmalzahlung von 10.680,00 EUR geleistet.
Die Beklagten zu 1. und 2. waren die Geschäftsführer der mit dem Vertrieb des F…-
Renditefonds beauftragt gewesenen FI…(Vertriebs-)Gesellschaft mbH; der Beklagte zu 3.
war unter der Firma I… Group B… F… T… gleichfalls mit dem Vertrieb der genannten
Kapitalanlage betraut.
Mit Verfügung vom 13. August 2004 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der V… Gesellschaft mbH & Co. KG die
Fortsetzung des Geschäftsbetriebes wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz
verboten. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Untersagungsverfügung ist angeordnet
worden. Die Untersagungsverfügung ist noch nicht bestandskräftig.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Rückzahlung ihrer Einlage mit der Behauptung in
Anspruch genommen, die Beklagten zu 1. und 2. hätten die V… Gesellschaft mbH & Co.
KG konzipiert, jedenfalls als maßgeblich Beteiligte der sog. Gö… Gruppe entscheidenden
Einfluss auf die Gestaltung dieses Finanzierungsmodells genommen. Sie selbst hätten
seit Beginn des Jahres 2003 auf wöchentlichen Schulungsveranstaltungen für
Vertriebsmitarbeiter – bewusst wahrheitswidrig - erklärt, dass eine schriftliche
Bestätigung der BaFin vorliege, dass der V… Fonds erlaubnisfrei betrieben werden dürfe.
Die Beklagten hätten weiter wahrheitswidrig behauptet, es liege ein beanstandungsfreies
Prospektgutachten vor. Auf der Grundlage dieser Äußerungen der Beklagten in den
Schulungsveranstaltungen habe der – gutgläubige - Ehemann der Klägerin dieser den
Abschluss des Beteiligungsvertrages vermittelt.
Die Klägerin hat mit dem Beklagten zu 3. im Verhandlungstermin am 26. Oktober 2006
einen (Teil-)Vergleich mit dem Inhalt einer ratenweisen Zahlung von insgesamt 2.500,00
EUR abgeschlossen und im Übrigen beantragt,
die Beklagten zu 1. und 2. neben dem Beklagten zu 3. gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von 10.680,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 7. April 2003 Zug um Zug gegen Übertragung des
Gesellschaftsanteils der Klägerin an der V… Gesellschaft mbH & Co. KG mit der
Vertragsnummer 63701542 zu verurteilen.
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Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem Vorbringen dem Grunde nach entgegengetreten
und haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2006 abgewiesen. Eine
Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1. und 2. sei nicht hinreichend substantiiert
vorgetragen. Auch eine Garantenstellung für die Richtigkeit der Prospektangaben sei in
Bezug auf die Beklagten zu 1. und 2., die unstreitig nicht persönlich in den
Vertragsabschluss involviert gewesen seien, nicht ersichtlich. Schließlich seien
Prospektfehler nicht festzustellen. Eine deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges
scheide mangels persönlichen Kontaktes zwischen den Parteien und im Hinblick auf die
eigenen Prüfpflichten des handelnden Vertreters, der deshalb nicht Werkzeug im Sinne
einer mittelbaren Täterschaft der Beklagten sein könne, aus. Im Übrigen seien die
tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betruges ebenso wenig dezidiert vorgetragen
wie hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Haftung aus § 826 BGB.
Gegen dieses ihr am 3. Januar 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 24.
Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage – mit einem am 19.
März 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihr
erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter.
Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näherer
Darlegung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte
Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zusteht.
1. Die Beklagten zu 1. und 2. ( die Beklagten) haften der Klägerin
nicht nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung.
(a) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts haften die Gründer, Initiatoren
und Gestalter der Gesellschaft (BGH NJW 1995, 1021), ebenso alle Personen, die hinter
der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des
konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (BGH NJW 2001, 375). Die Haftung
erstreckt sich allerdings auch auf Garanten des Prospekts, die als Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä. einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des
Prospekts geschaffen haben, vorausgesetzt sie sind durch ihre Mitwirkung an der
Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten (BGH NJW-RR 1992,
879/883; BGH NJW 2004, 1732/1733).
Ob und inwieweit vorliegend eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Inhalt des –
dem Entschluss der Klägerin zum Vertragsabschluss zugrunde liegenden –
Emissionsprospekts bejaht werden kann, kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil
der maßgebliche Prospekt nicht vorliegt. Bestandteil der Akte ist lediglich ein
Emissionsprospekt (Bl. 24 ff), der allerdings erst am 12. März 2003, mithin nach
Abschluss des streitbefangenen Beteiligungsvertrages aufgestellt worden ist (vgl. Bl.
106/128 GA). Der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2006
erwähnte „Emissionsprospekt mit Stand 23.01.2003„ (Bl. 284 d.A.) ist dagegen nicht zur
Akte gereicht worden.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der dem Beteiligungsvertrag
der Klägerin nachgehende Prospekt vom 12. März 2003 in den wesentlichen Punkten mit
dem ihrem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekt identisch sein sollte, liegen
die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung der Beklagten nach den oben genannten
Grundsätzen nicht vor.
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Initiatorin des Beteiligungsangebots und Prospektherausgeber ist nach dem Inhalt
dieses Prospekts die V… Gesellschaft mbH; Unterzeichner ist der Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft, der C…. GmbH, Herr C… S… (Bl. 106 i.V.m. Bl. 79, 85 d.A.).
Die Beklagten finden in dem Prospekt nur als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft
Erwähnung (Bl. 85/86 d.A.). Kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen dem
F…-Renditefonds und seinen Vertragspartnern, zwischen den Vertragspartnern
untereinander und zwischen den Vertragspartnern und der Treuhandkommanditistin
bestehen nach dem Inhalt des Prospektes ausdrücklich nicht (Bl. 87 d.A.).
Konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, die Beklagten seien die
eigentlichen Initiatoren des Beteiligungskonzepts und als sog. „Hintermänner„
verantwortlich im Sinne der Prospekthaftung sind – wie das Landgericht zu Recht
ausgeführt hat - nicht zu erkennen.
Der pauschale Hinweis der Klägerin auf Verstrickungen der Beklagten im
Zusammenhang mit dem Geschäftsgebaren der „berüchtigten Gö… Gruppe„ ist für sich
betrachtet unbehelflich. Frühere – zivilrechtliche - Verurteilungen der Beklagten zu 1. und
2. im Zusammenhang mit anderen Beteiligungsformen könnten allenfalls als Indiz
gewertet werden. Ein auf das Kapitalanlagegeschäft im Streitfall zugeschnittener und
konkreter Sachvortrag zu den entsprechenden personellen und/oder finanziellen
Verflechtungen mit den beteiligten Gesellschaften kann dadurch nicht ersetzt werden.
Die Klägerin kann der ihr obliegenden Darlegungslast insoweit auch nicht mit der
Bezugnahme auf bzw. Wiederholung von „Feststellungen„ des mit der Abwicklung u.a.
der V… Gesellschaft mbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts H… genügen (vgl. Bl.
285, 292 ff. d.A.), die zudem nicht mit einem Beweisangebot versehen sind.
Festgestellt werden kann eine Mitwirkung der Beklagten deshalb nur in der Übernahme
des Vertriebs dieses Beteiligungsmodells durch die von ihnen vertretene Gesellschaft.
Die Übernahme des Vertriebs begründet für sich aber nicht die Verantwortlichkeit für
den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im
engeren Sinn (vgl. BGH NJW 2004, 1732/1733).
Sie begründet daneben schon gar keine Haftung der Beklagten persönlich, die selbst
nach dem Vorbringen der Klägerin bei den von ihr angeführten
Schulungsveranstaltungen ausdrücklich als Geschäftsführer der FI…-GmbH, also
erkennbar für diese Gesellschaft vorgestellt wurden bzw. aufgetreten sind. Aufgrund
welcher konkreten Umstände die Beklagten eine persönliche Richtigkeitsgewähr für den
Prospekt übernommen haben sollen, ist bei der gegebenen Sachlage nicht erkennbar.
(b) Auch eine vertragliche bzw. vertragsähnliche Haftung der Beklagten nach den
Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn, also nur unter dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. wegen einer ihr zur Last
fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler (sog. uneigentliche
Prospekthaftung, § 280 iVm § 311 Abs. 2, 3 BGB), scheidet aus.
Richtig ist zwar, dass ein Anlagevermittler, der Kapitalanlagen anhand eines Prospekts
vertreibt, diesen zumindest im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung darauf
überprüfen muss, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt
gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand
zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (st. Rspr., vgl. BGH ZIP
2000, 355/356; BGH WM 2003, 2064; BGH NJW 2004, 1732/1733; BGH NJW-RR 2005,
1120). In diesem Rahmen können auch dem Anlageberater bzw. Anlagevermittler Fehler
des Prospekts anzulasten sein.
Auch insoweit scheitert aber eine Haftung der Beklagten persönlich, die in den Vertrieb
des Renditefonds nur in ihrer Eigenschaft als handelndes Organ der FI… GmbH involviert
waren und offensichtlich keinerlei persönliches Vertrauen der Anlageinteressenten und
noch viel weniger der Klägerin, der sie unstreitig nicht persönlich begegnet sind, in
Anspruch genommen haben.
Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit der Emissionsprospekt fehlerhaft war, kommt es
danach gar nicht an.
2. Mit Recht hat das Landgericht auch deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die
Beklagten, seien sie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 284 a StGB oder in
Verbindung mit § 263 StGB oder auch auf § 826 BGB für unbegründet erachtet und
hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Tatbestände
für den hier allein in Rede stehenden Vertragsabschluss vom 1. März 2003 jedenfalls
nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sind.
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a) Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 284 a StGB
(Kapitalanlagebetrug) scheitert schon daran, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser Norm sich von denjenigen der bürgerlich-rechtlichen
allgemeinen Prospekthaftung nicht unterscheiden und zwar insbesondere auch in Bezug
auf den Täterkreis. Taugliche Täter sind danach die Personen, die für den Inhalt eines
Prospektes verantwortlich sind, ihn also konzeptionell in nicht nur untergeordneter Weise
beeinflusst haben. Ist dies eine juristische Person, sind Täter die für die Konzeption
Verantwortlichen und darüber hinaus deren Inhaber, Organe und gesetzliche Vertreter
(vgl. BGHSt 37, 106/114; KG NZG 2002, 383/387). Zwar ist der Kreis der Täter nicht auf
die Emittenten beschränkt. Es können daneben auch Rechtsanwälte, Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer in Betracht kommen. Auch insoweit knüpft die strafrechtliche Relevanz
an die Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme auf den Inhalt des Prospektes an
(vgl. MünchKomm zum StGB, Bd. 4, 2006, § 264a Rdnr. 64, 66 m.w.Nw.).
Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten kann im Streitfall aus den vorstehend zu
1. genannten Gründen gerade nicht festgestellt werden.
b) Auch für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263
StGB bzw. aus § 826 BGB liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Der Klägerin ist zwar grundsätzlich beizupflichten, dass eine solche Haftung eingreifen
kann, sofern sie durch die Beklagten unabhängig von dem Inhalt des Prospekts durch
Täuschung zur Übernahme der Beteiligung bestimmt worden ist (vgl. BGH ZIP 2005,
709).
Die Klägerin hat allerdings nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwieweit die
Beklagten bestimmenden Einfluss auf ihren – der Klägerin - Entschluss zur Zeichnung
der Anlage genommen haben sollen. An dieses Vorbringen waren im konkreten Fall
deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, weil es unstreitig nicht zu einem persönlichen
Kontakt zwischen den Parteien gekommen ist, der Vertrag vielmehr durch den Ehemann
der Klägerin vermittelt worden ist. Die Beklagten müssten demnach eine tatsächlich
unrichtige Erklärung abgegeben und es dabei darauf angelegt haben, dass der Ehemann
der Klägerin – und ggf. auch weitere Vermittler – diese Äußerung arglos weitergeben und
gerade diese Erklärung von entscheidender Bedeutung für den Abschluss der
Beteiligungsverträge sein würde. Daneben muss es den Beklagten darauf angekommen
sein, mit Hilfe einer solchen unrichtigen Erklärung sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. dazu BGH ZIP 2005, 709).
Dafür jedoch bietet der Sachvortrag der Klägerin keine hinreichend substantiierten
Anhaltspunkte, denen gegebenenfalls im Wege einer Beweisaufnahme nachzugehen
gewesen wäre. Die Klägerin hat zwar dezidiert zu Erklärungen der Beklagten auf
insistierende Nachfragen des als Zeugen benannten Anlageberaters K… hinsichtlich der
bankrechtlichen Zulässigkeit der speziellen Beteiligungsform und einer etwaigen
Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen einer
Schulungsveranstaltung am 7. Mai 2003 und eines sich daran anschließenden Grillfestes
vorgetragen und dafür auch umfangreich Beweis angetreten. Etwaige Erklärungen der
Beklagten zu diesem Zeitpunkt können aber keine Relevanz für den bereits am 1. März
2003 abgeschlossenen Beteiligungsvertrag der Klägerin gehabt haben und sind schon
deshalb unerheblich. Das räumt auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.
November 2006 ausdrücklich ein, beschränkt sich dann aber auf die pauschale
Behauptung, auch „bei diesen Schulungsveranstaltungen vor März 2003 wurde
mitgeteilt, dass aufsichtsrechtlich keine Bedenken gegen den Betrieb der Kapitalanlage
sprechen.„ Diese Äußerung stellt allerdings ersichtlich nur eine Rechtsauffassung dar
und gerade keine Tatsachenbehauptung, so dass schon aus diesem Grund
durchgreifende Bedenken an einer hinreichenden Darstellung der tatbestandlichen
Voraussetzungen der deliktischen Haftung der Beklagten wegen Betruges oder
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen. Es kommt hinzu, dass der Vortrag –
gerade im Vergleich zu den für den 7. Mai 2003 geschilderten Ereignissen - in
tatsächlicher Hinsicht zu pauschal ist, um den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben.
Die zitierte Mitteilung ist sowohl zeitlich wie auch im Hinblick auf die Person dessen, der
nun konkret diese Erklärung abgegeben haben soll, und nach dem sachlichen
Zusammenhang, in den eine solche Äußerung gestellt worden sein soll, nicht näher
beschrieben. Diese Substanzmängel werden auch nicht durch die ergänzende
gleichermaßen allgemein gehaltene Behauptung, dass „die Schulungen in der B… Allee
(…) jede Woche Mittwoch zwischen 13 und 15 Uhr in den Monaten Januar bis März 2003
statt(fanden)„ und „von sämtlichen Beklagten„ (einschließlich des Beklagten zu 3.)
durchgeführt wurden (Bl. 284 d.A.) beseitigt.
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Danach ist festzustellen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen unerlaubter Handlung hinreichend
konkret vorzutragen, so dass der Klage auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg
beschieden sein kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.680,00 EUR.
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