Urteil des OLG Brandenburg vom 26.11.2007

OLG Brandenburg: entziehung der elterlichen sorge, haushalt, gefahr, jugendamt, sicherheit, rückführung, gefährdung, kindeswohl, link, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 7/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 620c ZPO, § 1666 BGB, §
1666a BGB
Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge wegen
Gefährdung des Kindeswohls
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 17. Dezember 2007 wird der
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 26. November
2007 betreffend der einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für
das betroffene Kind aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten als Teil der Hauptsache.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 €.
4. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2007 hin ratenfreie
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt …
in B. bewilligt.
Gründe
Die gemäß § 620 c ZPO statthafte und in zulässigerweise eingelegte sofortige
Beschwerde hat Erfolg.
Das Amtsgericht hat unzutreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der
elterlichen Sorge für das betroffene Kind R. Z. auf das Jugendamt des Landkreises E.
übertragen. Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung dabei wohl auf die
Voraussetzungen des §§ 1666 BGB stützen will, ist dies anlässlich der dargestellten
Gründe in keiner Weise nachvollziehbar.
1.
Kindeswohlgefährdung Voraussetzung für ein gerichtliches Einschreiten. Eine Gefahr für
das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich
bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher
Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport
2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Die eigentliche Schädigung des
Kindesinteresses muss künftig drohen, schon eingetretene Schäden sind weder
erforderlich noch ausreichend (vgl. , BGB, 4. Buch, 13. Aufl., § 1666,
Rdnr. 79). Insbesondere wird diese für einen Sorgerechtseingriff zwingend erforderliche
gegenwärtige, begründete Besorgnis der Schädigung durch vereinzelt gebliebene
Vorfälle in der Vergangenheit regelmäßig nicht hervorgerufen (OLG Naumburg, a. a. O.).
2.
Entscheidung bzw. der Nichtabhilfeentscheidung nicht einmal ansatzweise dargetan; sie
sind auch nicht anhand der Aktenlage erkennbar bzw. begründbar.
a. Dabei ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass eine Kindeswohlgefährdung positiv
festgestellt werden muss, zumindest aber dass eine mit Sicherheit eintretende
erhebliche Schädigung sich voraussehen lässt, wie dies zuvor dargestellt worden ist. Mit
dieser Problematik hat sich das Amtsgericht in keiner Weise befasst. Welche möglichen
Schädigungen ein Aufenthalt des betroffenen Kindes im Haushalt der Kindesmutter zur
Folge haben dürfte – dies ist der wesentliche Kern der amtsgerichtlichen Gründe -, ist in
keiner Weise näher dargetan noch anhand der Aktenlage erkennbar. Weshalb das
Amtsgericht Bedenken äußert, ob bei der Kindesmutter stabile Lebensbedingungen
gewährleistet sind und ob sie die Gewehr dafür bietet, dass sie E. dauerhaft gut betreuen
und versorgen kann, wird nicht ausgeführt. Im Übrigen kommt es auf diese Erwägungen
nach den vorangestellten Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 1666 BGB
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nach den vorangestellten Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 1666 BGB
auch überhaupt nicht an. Voraussetzung wäre es vielmehr konkret festzustellen, dass
bei der Kindesmutter aller Voraussicht nach eine Schädigung eintreten würde, so sich E.
denn in deren Haushalt befände.
b. Anzeichen für eine solche Gefahr eines Schadenseintritts bestehen jedenfalls derzeit
nicht.
Soweit es in der Vergangenheit zu erheblichen Problematiken im Verhalten der
Kindesmutter gekommen ist, die unter anderem auch zu der Aufnahme von E. im Mai
2007 in eine Pflegestelle geführt haben, haben diese Probleme jedenfalls aktuelle keine
Relevanz mehr. Die Alkoholprobleme hat die Kindesmutter nach derzeitigem Stand
allem Anschein nach im Griff. Zumindest bestehen derzeit keinerlei Anhaltszeichen
dafür, dass die Alkoholprobleme der Vergangenheit weiter fortbestehen bzw. dass ihr
erneutes Auftreten sich mit Sicherheit voraussehen lässt. Dafür spricht im Übrigen auch
der Umstand, dass das weitere Kind der Kindesmutter (Ri.) seit September 2007 sich
wieder in ihrem Haushalt befindet und durch sie auch ausreichend versorgt wird.
Anderenfalls hätte es einer entsprechenden Stellungnahme durch das Jugendamt,
gegebenenfalls sogar in Verbindung mit einem Antrag nach § 1666 BGB betreffend des
Kindes Ri., bedurft. Wenn aber das Jugendamt dieses Kind ohne weiteres in den Haushalt
der Kindesmutter zurückführt und dort belässt, spricht dies bereits indiziell dafür, dass
die Zustände im Haushalt der Kindesmutter jedenfalls nicht die Besorgnis einer
Gefährdung gemäß 1666 BGB bei entsprechender Rückführung des hier betroffenen
Kindes E. aufkommen lassen.
Darüber hinaus spricht für eine Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen der
Antragstellerin auch, dass sie seit Juli 2007 mit ihrem neuen Partner in L. einen
gemeinsamen Haushalt führt.
Soweit dagegen das Amtsgericht innerhalb der Gründe der angefochtenen Entscheidung
darauf hinweist, dass wegen des in der Vergangenheit stattgefundenen
Beziehungsabbruches Bedenken an einer Rückführung des betroffenen Kindes in den
mütterlichen Haushalt bestehen, trägt auch dies nicht. Zum einen hat das Amtsgericht
in keiner Weise näher dargetan, weshalb aktuell derartige Bedenken noch fortbestehen.
Zum anderen sind solche anhand der Aktenlage aktuell jedenfalls auch nicht - wie
bereits im Einzelnen ausgeführt - erkennbar.
Gleichwohl hat der Senat bei den Verfahrensbeteiligten Rücksprache gehalten und
insbesondere um Mitteilung dazu gebeten, welche Bedenken aktuell an einer
Überführung des betroffenen Kindes in den Haushalt der Mutter bestehen, ohne dass die
Beteiligten darauf mit der Darlegung entsprechender Bedenken reagiert haben.
c. Möglicherweise will das Amtsgericht insoweit berücksichtigt wissen, dass eine
derzeitige Herausnahme des betroffenen Kindes aus der Pflegefamilie dem Kindeswohl
schaden würde. Auch insoweit fehlt es aber an einer ausreichenden Begründung der
angefochtenen Entscheidung. Unabhängig davon ist jedenfalls zu beachten, dass eine
solche Erwägung nicht Grundlage einer Entscheidung gemäß § 1666 BGB sein kann.
Insoweit mag dann vielmehr die Frage zu beantworten sein, ob nicht eine
Verbleibensanordnung im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB möglicherweise zu treffen ist.
Hierzu fehlt es aber bislang an jeglichen Erwägungen des Amtsgerichtes, dass sich mit
der Frage einer solchen Verbleibensanordnung nicht im Einzelnen auseinander gesetzt
hat. Diese würde aber – so denn die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen – ein
wesentlich milderes Mittel als eine vorläufige Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes betreffs der Kindesmutter darstellen.
d. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht mittels seiner
Entscheidung zugleich dem Kindervater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen
hat. Dazu fehlt es an jeglichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss.
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