Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: kost und logis, bestimmungsrecht, eltern, verfügung, vorrang, haushalt, link, sammlung, quelle, unterhalt

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 288/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1612 Abs 2 S 1 BGB
Art der Unterhaltsgewährung: Ausübung des elterlichen
Bestimmungsrechts durch ein Elternteil allein
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angestrengte Klage der Antragstellerin
ist angesichts eines in weiten Teilen unsubstanziierten Sachvortrages nach derzeitigem
Stand gänzlich unschlüssig. Soweit die Antragstellerin sich auf ihren
Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin beruft (§§ 1601, 1610
Abs. 2 BGB), steht dem das der Antragsgegnerin nach derzeitigem Stand zustehende
und von ihr auch ausgeübte Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 BGB entgegen.
1.
Der Antragsgegnerin steht nach derzeitigem Stand das elterliche Bestimmungsrecht zu,
obgleich in der Regel beide Eltern ausübungsberechtigt sind, § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB.
Dies folgt aus vormals bestehenden Übereinkunft beider Elternteile betreffend des
Bestimmungsrechtes. Angesichts des Inhaltes des Schreibens der Antragsgegnerin vom
25. August 2007 (Bl. 15 HA), dem die Antragstellerin bislang in keiner Weise
entgegengetreten ist, hat die Antragstellerin wohl seit Trennung ihrer Eltern durchgängig
bei der Antragsgegnerin in deren Haushalt gelebt. Damit ist zumindest konkludent eine
Übereinkunft zwischen den Eltern dergestalt zustande gekommen, dass die
Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Haushalt versorgt und dass der Vater der
Antragsstellerin zumindest teilweise Barunterhalt zur Verfügung stellt. Zum letzterem
Punkt hat sich die Antragstellerin bislang in keiner Weise näher geäußert, dass aber
entsprechende Geldbeträge durch den Vater der Antragstellerin geflossen sind, ist dem
Inhalt des vorgenannten Schreibens der Antragsgegnerin zu entnehmen.
Ist eine Übereinkunft zwischen den Eltern gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB zustande
gekommen, so kann sich ein Elternteil davon nicht ohne das Vorliegen besonderer
Gründe durch eine andere Art der Unterhaltsgewährung loslösen, vielmehr ist dies im
Grundsatz für beide Elternteile bindend. Aus Sicht der Antragstellerin wirkt dies ebenfalls
im Sinne einer Bindung, d. h. die in konkludenter Form zustande gekommene
Übereinkunft der Elternteile bindet dann auch die Antragstellerin i.S.d. § 1612 Abs. 2
Satz 1 BGB.
Selbst wenn aber nicht von einer Übereinkunft auszugehen wäre, dürfte hier der
Antragsgegnerin das Bestimmungsrecht allein zuzuweisen sein. Werden beide Elternteile
auf Barunterhalt in Anspruch genommen, kann ein Elternteil das Bestimmungsrecht
allein wirksam ausüben, soweit sein Angebot Belange des anderen Elternteils nicht
verletzt (BGH FamRZ 1988, 831). Belange des anderen Elternteils werden insbesondere
dann nicht verletzt, wenn das Angebot des Elternteil den gesamten Unterhalt für das
Kind umfasst (BGH a.a.O.). Diese Konstellation dürfte hier jedenfalls insoweit gegeben
sein, als aus dem Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 25. August 2007
hervorgeht, dass sie letztendlich für die gesamten anfallenden Kosten der
Antragstellerin Sorge getragen hat, mag sie dazu auch jedenfalls teilweise den durch
den Kindesvater gezahlten Barunterhalt eingesetzt haben. In umgekehrter Richtung sind
dagegen gleichsam schützenswerte Belange der Antragsgegnerin erkennbar. Hat ein
Kind lange Zeit bei einem Elternteil gelebt, kann das Recht dieses Elternteils auch weiter
Bestand seiner gefestigten Lebensverhältnisse ein schützenswerter Belang sein (BGH
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Bestand seiner gefestigten Lebensverhältnisse ein schützenswerter Belang sein (BGH
FamRZ 1984, 37, 39). Diesem Elternteil steht dann das Bestimmungsrecht auch
insoweit zu, die vormaligen Lebensverhältnisse fortzuführen.
2.
Der Ausübung des Bestimmungsrechts durch die Antragsgegnerin stehen keine Gründe
entgegen, die möglicherweise zu einer Unwirksamkeit der Bestimmung führen würde.
Dabei ist zu beachten, dass das Recht des volljährigen Kindes auf die freie
Selbstbestimmung hinter dem elterlichen Bestimmungsrecht grundsätzlich zurücktritt,
da die Beachtung der finanziellen Interessen der Kindeseltern Vorrang genießt (vgl. OLG
Brandenburg, OLG-Report 2006, 533, 534). Besondere, ausnahmsweise Vorrang
genießende eigene Interessen hat die Antragstellerin nicht dargetan; sie sind auch
anhand der Aktenlage nach derzeitigem Stand in keiner Weise erkennbar.
3.
Leistet das volljährige Kind dem wirksam ausgeübten Bestimmungsrecht keine Folge, so
verliert es seinen Unterhaltsanspruch. Insoweit wird auch das Recht des Kindes, seinen
Wohnsitz selbst zu bestimmen, eingeschränkt (BGH FamRZ 1985,, 917, 918). Die
gleichwohl durch das Kind auf Zahlung von Barunterhalt gerichtete Klage ist dann
unbegründet (OLG Zweibrücken, FamRZ 1979, 64).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall
allein berechtigt ist, der Antragsstellerin Kost und Logis natural zur Verfügung zu stellen,
besteht insoweit kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf Barunterhalt. Dabei ist
zu beachten, dass die Antragsstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen
Barunterhaltsanspruch von 267,00 Euro monatlich geltend macht. Dass das freie
Wohnen und die freie Verköstigung in etwa einem solchen Betrag entspricht, dürfte
außer Zweifel stehen. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung der weiteren durch die
Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Leistungen. Zumindest hätte es insoweit
eines weiteren eingehenden Vortrages der Antragstellerin bedurft, der hier fehlt.
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