Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2017

OLG Brandenburg: rechtliches gehör, verfügung, befangenheit, verschleppung, verweigerung, einspruch, grundrecht, vertreter, link, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 25/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 1 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO,
§ 46 Abs 2 ZPO, § 567 Abs 1 Nr
2 ZPO
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit:
Entscheidung durch das abgelehnte Gericht bei einem
Befangenheitsantrag wegen der Verweigerung einer
beantragten Terminsverlegung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss ist das Ablehnungsgesuch des Beklagten als
unzulässig verworfen worden. Das hiergegen vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist
daher nicht unmittelbar gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft, weil diese Vorschrift
voraussetzt, dass das Gesuch für unbegründet erklärt worden ist. Das Beschwerderecht
folgt aber aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen worden ist, oder einer entsprechenden Anwendung von § 46 Abs. 2 ZPO
(OLG Schleswig, OLGR 2007, 575; BayObLG, WoM 1993, 212; OLG Bremen, MDR 1998,
1242; OLGZ 1992, 485; OLG Koblenz MDR 1985, 850, KG, MDR 1992, 997;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 46, Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
67. Aufl., § 46 Rz. 9; vgl. auch OLG Brandenburg – 1. Senat für Familiensachen –,
Beschluss vom 18.9.2001 – 9 WF 147/01 –, Leitsatz abgedruckt in FamRZ 2002, 1042;
vollständig veröffentlicht bei Juris; ; Pentz, NJW 1999, 2000; a. A. KG FamRZ 1986, 1022;
OLG Köln, MDR 1979, 850; Schneider, MDR 1999, 14, 18). Das statthafte Rechtsmittel ist
auch im Übrigen zulässig.
II.
Das Rechtsmittel führt zu der aus Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das
Amtsgericht hätte das Ablehnungsgesuch nicht durch den abgelehnten Richter als
unzulässig verwerfen dürfen.
1. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,
dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Wird ein Richter beim
Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter am Amtsgericht über das
Gesuch, § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der abgelehnte Richter hat sich bis zur Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch durch den gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO zuständigen
Richter grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit an dem Verfahren zu enthalten, vgl. § 47
ZPO (siehe auch BGH, FamRZ 2005, 1564). Wenn allerdings das Ablehnungsgesuch
offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen Gericht unter Mitwirkung des
abgelehnten Richters verworfen werden oder unter Umständen sogar gänzlich
unberücksichtigt bleiben (BGH, a. a. O., sowie BGH, FamRZ 2005, 1826). Offensichtlich
unzulässig ist das Ablehnungsgesuch aber nur, wenn es rechtsmissbräuchlich
angebracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.4.2008 – AnwZ (B) 102/05 –
veröffentlicht bei Juris, sowie BGH, FamRZ 2005, 1564; NJW 1974, 55; Zöller/Vollkommer,
a. a. O., § 42, Rz. 6). Ein solcher Fall kann in Betracht kommen, wenn mit dem
Ablehnungsgesuch eine Verschleppung des Prozesses beabsichtigt ist (BGH, NJW 1992,
983; OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Braunschweig, MDR 2000, 846; OLG Köln, NJW-RR
1997, 828; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.
a. O., § 42, Rz. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rz. 5; Günther, NJW 1986,
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a. O., § 42, Rz. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rz. 5; Günther, NJW 1986,
281, 286). Eine Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig
scheidet aber aus, wenn das Gericht zur Zurückweisung des Gesuchs ausführlich auf
inhaltliche Erwägungen zurückgreifen muss (BGH, FamRZ 2007, 1953). Ein Richter,
dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in
Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn
selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten
und die – ohnehin nicht einfach zu beantwortende – Frage zum Gegenstand hat, ob das
beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der
persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 2007, 3771;
FamRZ 2007, 1953). An die Annahme, ein Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich
und deshalb offensichtlich unzulässig, sind daher strenge Anforderungen zu stellen (OLG
Brandenburg – 1. Zivilsenat –, OLGR 2000, 35; OLG Zweibrücken, MDR 1980, 1025, 1026;
LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2000, 1086; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 42, Rz. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O.,
§ 42, Rz. 5). Bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden
kann, ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem
Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da das
Gericht anderenfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Rahmen
der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten, und sich zu Unrecht
zum Richter in eigener Sache zu machen (BVerfG, NJW 2007, 3771; FamRZ 2007, 1953).
2. Im angefochtenen Beschluss ist als Begründung für die Verwerfung des
Befangenheitsantrags als unzulässig angeführt worden, durch das Gesuch solle das
Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden. Hintergrund sind offenbar die
verschiedenen Anträge des Beklagten auf Terminsverlegung.
Durch Versäumnisurteil vom 1.10.2008 ist der Beklagte unter Abänderung einer
Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen das ihm
am 23.10.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 6.11.2008 Einspruch
eingelegt. Durch Verfügung vom 25.11.2008 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen
Verhandlung über den Einspruch auf den 7.1.2009 anberaumt. Mit Schriftsatz vom
7.1.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Hinweis auf eine an dem
bestimmten Terminstag stattfindende Sorgerechtsverhandlung vor dem Amtsgericht
Lübben um Terminsverlegung gebeten. Durch Verfügung vom 15.12.2008 ist der Termin
vom 7.1.2009 auch im Hinblick auf den gerade erst bekannt gewordenen richterlichen
Dezernatswechsel ab 1.1.2009 aufgehoben worden. Mit Verfügung vom 21.1.2009 hat
der nun zuständige Dezernent Termin auf den 2.2.2009 anberaumt. Dem
diesbezüglichen unter Hinweis auf den Urlaub des Prozessbevollmächtigten des
Beklagten gestellten Verlegungsantrag ist das Amtsgericht mit Verfügung vom
23.1.2009 nachgekommen und hat den Termin auf den 13.2.2009, 10 Uhr verlegt. Einen
erneuten Verlegungsantrag unter dem 27.1.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten damit begründet, er habe am selben Tag um 9:00 Uhr eine mündliche
Verhandlung vor dem Amtsgericht Lübben. Hierauf hat das Amtsgericht die
Terminsstunde von 10 Uhr auf 12 Uhr verlegt. Mit Verfügung vom 4.2.2009 hat es dem
Beklagten noch aufgegeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen und einige Hinweise
erteilt. In seinem neuerlichen Verlegungsantrag vom 10.2.2009 hat der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hingewiesen, dass er am 13.2. um 11:30
Uhr einen bereits Mitte Dezember 2008 vereinbarten Ortstermin in D… bei einem
öffentlich bestellten Sachverständigen habe. Auch sei der Termin im vorliegenden
Verfahren mit Rücksicht auf die umfangreichen Hinweise des Amtsgerichts vom 4.2.2009
zu verlegen, da eine Besprechung insoweit auf Grund der urlaubsbedingten Abwesenheit
des Beklagten frühestens in der achten, eher in der neunten Kalenderwoche erfolgen
könne. Unter dem 10.2.2009 hat das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten des
Beklagten mitgeteilt, dass eine erneute Verlegung des Termins wegen der nicht mehr
hinzunehmenden Verfahrenslaufzeit nicht in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom
11.2.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nochmals um Aufhebung des
Termins am 13.2.2009 gebeten und geltend gemacht, es lägen erhebliche Gründe im
Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor. Im Hinblick auf die Verfügung des Amtsgerichts vom
4.2.2009 sei die Sache noch gar nicht entscheidungsreif, da auf die Hinweise noch
weitere Tatsachen vorgetragen und gegebenenfalls noch Beweismittel beschafft werden
müssten. Diese könnten bis zum anberaumten Verhandlungstermin naturgemäß nicht
vorliegen, da hierzu regelmäßig auch Rücksprache mit der Mandantschaft notwendig sei,
die zum Teil auch weitere Unterlagen besorgen müsse. Für den Fall, dass der Termin am
13.2.2009 nicht aufgehoben werde, sei er gezwungen, lediglich einen nicht
eingearbeiteten Terminsvertreter zu schicken, der nur mit der Antragstellung beauftragt
werde. Ein weiterer Verhandlungstermin werde ohnehin notwendig sein. Das Argument
des Gerichts, die Verfahrenslaufzeit sei nicht mehr hinzunehmen, greife daher nicht. Mit
Verfügung vom 11.2.2009 hat das Amtsgericht eine Verlegung des Termins vom
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Verfügung vom 11.2.2009 hat das Amtsgericht eine Verlegung des Termins vom
13.2.2009, 12:00 Uhr, nochmals abgelehnt und darum gebeten, einen Terminsvertreter
zu beauftragen. Die gerichtlichen Hinweise vom 4.2.2009 könnten eine Verlegung nicht
rechtfertigen, da sie noch deutlich vor Beginn der Ladungsfrist zugegangen seien.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten namens und in Vollmacht seines
Mandanten den Richter abgelehnt.
Angesichts dieses Verfahrensablaufs und der zahlreichen Verlegungsanträge mag der
Eindruck entstanden sein, es gehe dem Beklagten bzw. seinem
Prozessbevollmächtigten nicht darum, an einem zeitnahen Abschluss des Rechtsstreits
mitzuwirken. Nicht ganz nachvollziehbar mag etwa erschienen sein, dass der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten, als er um Verlegung des auf den 13.2.2009, 10
Uhr, bestimmten Verhandlungstermins gebeten hat, lediglich auf den am selben
Verhandlungstag stattfindenden Termin vor dem Amtsgericht Lübben um 9 Uhr, nicht
aber sogleich auf die vom 17.12.2008 stammende und ihm daher bereits bekannte
Ladung des Sachverständigen zum Ortstermin nach D… hingewiesen hat. Auch kann die
Einschätzung, im anberaumten Termin werde sich Entscheidungsreife noch nicht
herbeiführen lassen, einen Verlegungsantrag nicht rechtfertigen, denn es ist allein
Aufgabe des Gerichts, darüber zu befinden, ob noch weitere mündliche Verhandlungen
erforderlich sind.
Es lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das
Ablehnungsgesuch allein der Verschleppung des Rechtsstreits dienen sollte. Vielmehr ist
nicht ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten angesichts der
von ihm zur Begründung seines Verlegungsantrages vorgebrachten Gründe davon
ausgegangen ist, es werde zu einer Verlegung des Termins kommen. Denn im Hinblick
auf die beiden angeführten Termine am 13.2.2009 vor dem Amtsgericht Lübben und
beim Sachverständigen in D… hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen
zunächst plausiblen Hinderungsgrund geltend gemacht. Auf die Frage, ob auch die
schriftliche Verfügung vom 4.2.2009 zur Terminsverlegung nötigt, kommt es insoweit
nicht an. Da ein Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwalts nicht ohne weiteres mit
der Begründung abgelehnt werden kann, ein anderes Mitglied der Sozietät könne und
müsse den Termin wahrnehmen und sich auch in die Sache einarbeiten (vgl. BVerwG,
NJW 1984, 882; Zöller/Stöber, a. a. O., § 227, Rz. 6), war der Verlegungsantrag jedenfalls
nicht offensichtlich unbegründet. Daran ändert der Umstand, dass der
Prozessbevollmächtigte selbst mit Schriftsatz vom 11.2.2009 die Möglichkeit genannt
hat, einen nicht eingearbeiteten Vertreter zum Termin vor dem Amtsgericht zu
entsenden, nichts. Dies kann auch dazu gedient haben, dem Verlegungsantrag
zusätzliches Gewicht zu verleihen und den Richter dazu zu bewegen, dem Antrag
stattzugeben.
Wenn dann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den erkennenden Richter ablehnt,
so kann dies wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung geschehen sein. Die
Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet zwar regelmäßig nicht die
Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher
Gründe in Betracht kommt. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine
Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die
betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf
rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der
Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006,
2492, 1494; OLG Köln, NJW-RR 1997, 828). Wenn im Befangenheitsantrag eine unrichtige
Sachbehandlung gerügt worden ist, folgt hieraus aber noch nicht die Unzulässigkeit des
Antrags (BGH, FamRZ 2007, 1953; vgl. aber auch OLG Köln, NJW-RR 1997, 828). Der
Umstand, dass es vorliegend der näheren Prüfung bedarf, ob die Ablehnung der
Terminsverlegung einen Befangenheitsgrund darstellt, macht deutlich, dass hierzu nicht
der abgelehnte Richter selbst berufen sein kann. Ein Fall des offensichtlich unzulässigen
Ablehnungsgesuchs liegt damit nicht vor.
3. Richtet sich die sofortige Beschwerde, wie vorliegend, gegen einen Beschluss, durch
den das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig
verworfen worden ist, beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die
Zulässigkeitsfrage. Hält das Beschwerdegericht das Ablehnungsgesuch für zulässig, so
hat es das Verfahren an das Ausgangsgericht zur Ermöglichung einer Entscheidung
durch den zuständigen (gesetzlichen) Richter nach Durchführung des dafür
vorgesehenen Verfahrens zurückzuverweisen (OLG Köln, OLGR 2004, 236; OLG
Schleswig, OLGR 2007, 575, 576; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rz. 14; vgl. auch
BVerfG, NJW 2007, 3771; FamRZ 2007, 1953). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die
Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dort wird der
nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständige Richter entscheiden, nachdem sich zuvor der
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nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständige Richter entscheiden, nachdem sich zuvor der
abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich geäußert hat, § 44 Abs. 3 ZPO.
4. Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es jedenfalls
bei erfolgreicher Beschwerde, wie vorliegend, nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46,
Rz. 20).
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