Urteil des OLG Brandenburg vom 17.12.2008

OLG Brandenburg: nichteheliche lebensgemeinschaft, beerdigungskosten, neue beweismittel, geschiedene frau, ungerechtfertigte bereicherung, erblasser, beendigung, tod, versicherung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 2/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 313 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 2
BGB
Anspruch des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gegen die Erben des verstorbenen Partners auf Rückzahlung
von Sanierungsinvestitionen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az. 6 O 110/07 –
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.794,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Sohn und gesetzlichen (Allein-)Erben ihres
am 21. April 2006 verstorbenen Lebensgefährten G… W… Ansprüche wegen Auflösung
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie – insoweit aus abgetretenem Recht -
wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Ableben geltend.
Der Erblasser war – neben seiner vormaligen Ehefrau R… W… – Miteigentümer des
Hausgrundstücks … Straße 84 in B…, in dessen Sanierung und Modernisierung, hier
insbesondere in die Heizungs- und Elektroninstallation sowie in Bad, Küche und
Wohnräume, unstreitig vor seinem Tod investiert worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, aus ihrem Vermögen jedenfalls für die Erneuerung der
Elektroanlage in dem Hausgrundstück 6.130,68 EUR, für die Erneuerung der
Heizungsanlage 2.214,60 EUR sowie für bauliche Leistungen in Bad, Küche und Flur
sowie Wohnraum und Vorraum des Anbaus, den Wintergarten und den Schuppen
insgesamt weitere 2.183,07 EUR aufgebracht zu haben (vgl. Auflistung Bl. 6 - 10 mit
Belegkonvolut Bl. 16 – 46 d.A.).
Sie hat weiter behauptet, zur Absicherung dieser ihrer Investitionen sei ursprünglich und
noch im September 2005 beabsichtigt gewesen, ihr ein grundbuchlich gesichertes
lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück einzuräumen, was zu Lebzeiten des
Erblassers mangels Zustimmung dessen geschiedener Ehefrau nicht mehr habe
vollzogen werden können. Die Mutter des Erblassers, Frau G… B…, gab am 2. Mai 2006
zur UR-Nr. 276/2006 des Notars … in B… eine entsprechende eidesstattliche
Versicherung ab (Bl. 47 d.A.).
Nach dem – von der Klägerin beauftragten – Gutachten des sachverständigen
Bauingenieurs S… vom 6. November 2007 (Bl. 115 d.A.) resultierte aus den
Aufwendungen in die Baulichkeiten ein Wertzuwachs an der im April 2002 mit einem Wert
von rund 29.000 EUR zu schätzenden Grundstücksbebauung um rund 26.000 EUR auf
geschätzte 55.000 EUR im Juli 2006. Die Klägerin hat – ausgehend von einem
behaupteten eigenen „Anteil von 48 % auf den Wertzuwachs von 26.000 EUR“ einen
Zahlungsanspruch in Höhe von 12.480 EUR errechnet, so dass „fast
Deckungsgleichheit“ zur ursprünglichen Klageforderung von 13.165,96 EUR bestehe
(Seite 4 des Schriftsatzes vom 20. November 2007, Bl. 113 d.A.).
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Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe nach Beendigung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gegen den Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen
Zweckverfehlung zu.
Außerdem hat die Klägerin aus - mit behaupteter schriftlicher Vereinbarung vom 29.
Januar 2007 (vgl. Original in Hülle nach Bl. 183 d.A.) aus prozessökonomischen Gründen
abgetretenem Recht der insoweit für den Erben in Vorleistung getretenen Mutter des
Erblassers, Frau G… B… – die Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 2.265,76
EUR verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.794,11 EUR nebst Zinsen seit
Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Baumaßnahmen aus
eigenem Vermögen finanziert hat. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass von
einer Bereicherung nur in einer Gesamtschau ausgegangen werden könne und im
Streitfall zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin über mehrere Jahre kostenfrei auf dem
Hausgrundstück des Beklagten gelebt und damit ihrerseits mindestens in Höhe der von
ihr in Ansatz gebrachten Beträge bereichert sei. Ein weitergehender eigener
Ausgleichsanspruch der Klägerin scheide danach aus.
Der Beklagte hat die Unterzeichnung und damit das Zustandekommen einer
Abtretungsvereinbarung zwischen seiner Großmutter und der Klägerin betreffend die
Beerdigungskosten bestritten. Er hat zudem behauptet, es habe bereits im August 2006
eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Großmutter zu den hier angesprochenen
Beerdigungskosten dahin gegeben, dass diese nicht erstattet werden müssten und im
Gegenzug der Beklagte dieser dereinst die eigene Beerdigung ausrichtet, wie diese
selbst mit schriftlicher Erklärung vom 29. März 2008 bestätigt habe (Bl. 189, Original Bl.
414 d.A.).
Der Beklagte hat hilfsweise mit Ersatzansprüchen aus unstreitigen - wie er meint:
unberechtigten - Überweisungen vom Konto des Verstorbenen am 21. April und am 3.
Mai 2006 über 1.000,00 EUR und 800,00 EUR zugunsten der Klägerin aufgerechnet.
Zu diesen Überweisungen hat die Klägerin behauptet, es habe sich dabei um Kosten für
die persönliche Haushaltsführung und Pflege für den Lebensgefährten gehandelt, der im
Übrigen selbst noch die Klägerin zu diesen Überweisungen veranlasst habe.
Mit dem am 17. Dezember 2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten
antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin könne von dem Beklagten als Erben nach G… W…
nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung den Ersatz ihrer im Rahmen
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser getätigten Aufwendungen
verlangen. Darüber hinaus stehe ihr aus abgetretenem Recht der G… B… ein Anspruch
auf Erstattung der Beerdigungskosten zu. Zwischen der Klägerin und G… W… habe eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Mit dem Ableben des G… W… sei der
Grund für die Beiträge der Klägerin in die Lebensgemeinschaft weggefallen. Zwischen
den Parteien sei unstreitig, dass erhebliche Beträge in die Sanierung bzw.
Modernisierung des Hausgrundstücks geflossen seien. Das Gericht sei weiter davon
überzeugt, dass die dafür aufgewendeten Kosten von der Klägerin aufgebracht worden
seien. Dies ergebe sich aus teilweise belegten Belastungen ihres Kontos sowie
Quittungen über die Zahlung durch die Klägerin wie auch aus der notariell beurkundeten
eidesstattlichen Versicherung der G… B…, die den Einsatz von rd. 15.000,00 EUR und
die Absicherung der Investition durch ein grundbuchlich gesichertes Nießbrauchsrecht
bestätigt habe. Angesichts dieser gewichtigen Indizien könne der Beklagte mit seinem
pauschalen Bestreiten der Finanzierung durch die Klägerin keinen Erfolg haben.
Das Gericht sei weiter von der Abtretung der Beerdigungskosten an die Klägerin
überzeugt. Den durch Vorlage der Originalvereinbarung erbrachten Urkundenbeweis
habe der Beklagte mit der Behauptung, seine Großmutter könne sich an die
Unterzeichnung der Vereinbarung nicht erinnern, nicht hinreichend erschüttert. Im
Übrigen habe der Beklagte die mit dem Ziel der Einholung eines
Schriftsachverständigengutachtens erteilte Auflage, die Originalerklärung vom 29. März
2008 einzureichen, nicht erfüllt. Angesichts dessen sei eine Vernehmung der Zeugin zur
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2008 einzureichen, nicht erfüllt. Angesichts dessen sei eine Vernehmung der Zeugin zur
Unterzeichnung der Vereinbarung vom 29. Januar 2007 nicht mehr erforderlich gewesen.
Aufrechenbare Gegenansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Die Klägerin habe
plausible Gründe für die Zuwendung der 1.800,00 EUR dargelegt, der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den fehlenden Rechtsgrund nicht
nachgewiesen.
Gegen dieses ihm am 23. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem
am 21. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem
am 17. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Begründungsfrist
bis zum 23. März 2009 verlängert worden war. Der Beklagte erstrebt weiterhin die
vollständige Klageabweisung. Er rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung bezüglich
der – bestrittenen – Absicht der Einräumung eines Nießbrauchsrechts an dem
Hausgrundstück. Er beanstandet ferner insbesondere die seines Erachtens nicht
hinreichend tragfähige Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich des finanziellen
Einsatzes der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach und die seiner Meinung nach
nicht begründete „Feststellung“ einer entsprechenden Wertsteigerung des
Hausgrundstücks durch Beiträge der Klägerin. Schließlich müsse sich die Klägerin die
Möglichkeit der mietfreien Nutzung des Hausgrundstücks entgegenhalten lassen.
Auch der Nachweis der Abtretung der Beerdigungskosten durch G… B… sei nicht
geführt. Die Echtheit der Abtretungsvereinbarung sei nicht erwiesen, allerdings mit Blick
auf die vorangegangene anderweitige Vereinbarung zwischen Beklagtem und seiner
Großmutter auch letztlich unerheblich.
Schließlich stünden dem Beklagten jedenfalls 1.800,00 EUR aus den unrechtmäßigen
Überweisungen zugunsten der Klägerin zu, die für diese Zahlungen tatsächlich keinen
plausiblen Grund angegeben habe, ihrer sekundären Darlegungslast also entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht nachgekommen sei.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das sie – versehen auch mit
weitergehenden Beweisangeboten – mit einem am 5. Mai 2010 eingegangenen und
einem weiteren – nicht nachgelassenen - Schriftsatz, der am 10. Mai 2010 eingegangen
ist, ergänzt.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14. Januar 2010 (Bl. 365 ff.
d.A.). Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2010
(Bl. 410 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. In der Sache hat das Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen
gegen den Beklagten die hier aus eigenem bzw. abgetretenem Recht geltend
gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
1.
Die Klägerin kann aus der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn
G… W… durch dessen Ableben gegen den Beklagten als dessen Erben keine
Zahlungsansprüche herleiten.
Dass im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch unter
gesellschaftsrechtlichen Aspekten nach §§ 730 ff. BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31.
Oktober 2007, Az. XII ZR 261/04 – juris Rdnr. 17) vorliegen könnten, behauptet die
Klägerin selbst nicht. Es gibt auch sonst keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für
ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken der
Klägerin und des Erblassers.
Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch über 10.528,35 EUR vielmehr auf eine
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Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch über 10.528,35 EUR vielmehr auf eine
ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
BGB) bzw. auf einen Ausgleich unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
(§ 313 BGB).
a)
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin unter
bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten liegen nicht vor.
aa)
Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, dass in der hier vorliegenden Konstellation
der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod eines Partners ein
solcher Bereicherungsanspruch überhaupt bestehen kann (eher bejahend, letztlich offen
gelassen von OLG Naumburg, FamRZ 2010, 474; jedenfalls für den Fall des Ablebens
des Zuwendenden ausdrücklich verneint durch BGH, FamRZ 2010, 277).
Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die
Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch
wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger
der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen
genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen
werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der
andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen
(BGHZ 115, 261/262 f.). Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa
dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte
schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt
hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGHZ 177,
193, 206 f.).
Im konkreten Fall aber konnte die danach erforderliche und hier behauptete finale
Ausrichtung ihrer behaupteten finanziellen Leistungen zur Vermögensmehrung ihres
Partners ausschließlich im Verhältnis zu Herrn G… W….
Nur im Verhältnis der Lebenspartner bestehen eine solche Leistungsbeziehung und nur
im Verhältnis dieser Partner kann dann auch begriffsnotwendig ein
bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Verfehlung des rechtsgeschäftlich
vereinbarten Zwecks bestehen. Leistungen zugunsten des Beklagten wollte die Klägerin
zu keinem Zeitpunkt erbringen; zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand keine
durch Zweckabrede gekennzeichnete rechtsgeschäftliche Beziehung. Dann aber ist der
Beklagte auch nicht Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift. Er ist gerade
nicht unmittelbar und gezielt durch Leistungen der Klägerin bereichert. Der – gerade
nicht fehlende - Rechtsgrund für seinen Vermögenserwerb liegt vielmehr im Erbrecht und
leitet sich aus seiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser ab. Der Nachlass
war auch nicht etwa mit einem entsprechenden Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen
den Erblasser belastet, so dass der Beklagte unter dem Aspekt der Haftung für
Nachlassverbindlichkeiten hier zu Zahlungen verpflichtet wäre. Die Voraussetzungen
eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs wegen Zweckverfehlung waren in der Person
des Erblassers nämlich zu keinem Zeitpunkt entstanden. Bis zu seinem Tode hatte
nämlich die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand, so dass begriffsnotwendig keine
Ausgleichsansprüche wegen deren Beendigung entstanden sein konnten.
Im Ergebnis dessen fehlen aus Sicht des Senates bereits aus Rechtsgründen die
Voraussetzungen für den hier geltend gemachten bereicherungsrechtlichen
Ausgleichsanspruch.
ab)
Selbst wenn man die vorstehend angeführten grundsätzlichen Bedenken zurückstellen
wollte, könnte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin wegen
Zweckverfehlung nicht festgestellt werden, weil die dafür erforderlichen tatsächlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen.
(1)
Im Streitfall kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin überhaupt einen
erheblichen eigenen finanziellen Beitrag geleistet hat, der auszugleichen wäre. Die
Klägerin hat – darauf hat der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 (dort Ziffer II.3,
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Klägerin hat – darauf hat der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 (dort Ziffer II.3,
Bl. 366 d.A.) ausdrücklich hingewiesen – ihre bestrittene Behauptung, die hier
angegebenen Aufwendungen in das Hausgrundstück des Beklagten seien ausschließlich
aus ihrem Vermögen finanziert worden, nicht mit einem – prozessual zulässigen -
Beweisangebot versehen.
Den zur Akte gereichten Kassenbons und Rechnungen kann allenfalls eine geringe
Indizwirkung hinsichtlich der Herkunft der finanziellen Mittel beigemessen werden. Die
auch nur drei von vielen Kassenbons, die als Bezugskonto für die seinerzeitige
Kartenzahlung dasjenige der Klägerin ausweisen, betreffen Teile der Klageforderung im
Gesamtumfang von 288,57 EUR (vgl. Bl. 22, 38 und 45 d.A.) und sind insgesamt als eher
geringfügig und jedenfalls als im Rahmen des täglichen Zusammenlebens anzusiedelnd
einzustufen. Die einzigen größeren belegten Beträge (Bl. 23 - 29 d.A.) sind mit 3.149,69
EUR, 682,08 EUR und 2.298,91 EUR jedenfalls ausdrücklich dem Partner der Klägerin in
Rechnung gestellt worden. Die Vermerke „Betrag von Fr(au) E… Z… (…) erhalten“ auf
verschiedenen Rechnungen sind zwar ein geeigneter Beleg für den Umstand, dass die
Klägerin diese Beträge ausgehändigt hat, besagen indes noch nichts über die Herkunft
derselben.
Soweit sich die Klägerin auf die notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der
Frau G… B… vom 2. Mai 2006 (vgl. Bl. 47 d.A.) beruft, kann sie damit keinen Erfolg
haben. Die Urkunde selbst bietet nur Beweis für ihre Errichtung mit der darin
enthaltenen Erklärung, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit derselben.
Der Hinweis, der Erblasser sei „Hilfeempfänger“ und finanziell gar nicht in der Lage
gewesen, diese Mittel aufzubringen, ist hinsichtlich der konkreten Einkommens- und
Vermögenssituation des Beklagten schon nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen
auch nicht mit einem zulässigen oder zuzulassenden Beweisangebot untersetzt.
Die mit einem erst einen Tag vor dem letzten Verhandlungstermin eingegangenen
Schriftsatz angebotene Parteivernehmung der Klägerin war schon nicht veranlasst und
im Übrigen wegen Nichterscheinens im Termin tatsächlich nicht möglich. Eine
Vernehmung der beweisbelasteten Partei ist nach § 447 ZPO nur mit der – hier
ausdrücklich verweigerten – Zustimmung des Gegners möglich. Eine Vernehmung der
Klägerin von Amts wegen nach § 448 ZPO hätte vorausgesetzt, dass nach der
richterlichen Gesamtwürdigung schon eine gewisse, nicht notwendig hohe
Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbracht ist, also bereits
„einiger Beweis“ erbracht ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rdnr. 4 mit
weiteren Nachweisen). Daran fehlt es mit Blick auf die vorliegenden lediglich schwachen
Beweisanzeichen für die klägerische Behauptung finanzieller Beiträge im Umfang von 15
– 20.000 EUR. Im Übrigen ist Voraussetzung einer Vernehmung der beweisbelasteten
Partei die Ausschöpfung aller zulässigen und erheblichen Beweise. Die Benennung
weiterer Zeugen für die behaupteten eigenen finanziellen Beiträge in dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 belegen, dass die angebliche Beweisnot
der Klägerin, der über § 448 ZPO zu begegnen wäre, tatsächlich nicht bestanden hat.
Es kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des Monate vor dem der Beweisaufnahme
dienenden Verhandlungstermin am 6. Mai 2010 ergangenen Hinweises zur
Beweisfälligkeit die Parteivernehmung überhaupt erst mit einem am 5. Mai 2010
eingegangenen Schriftsatz beantragt hat, so dass eine etwaige Ladung der Klägerin
nicht mehr erfolgen konnte. Die Klägerin war selbst im Verhandlungstermin auch nicht
präsent, ohne dass dies im Termin oder auch nur in dem weiteren Schriftsatz vom 10.
Mai 2010 genügend entschuldigt bzw. der nachträglich angegebene
Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass die
Ansetzung eines weiteren Termins die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
deshalb die Klägerin mit diesem Beweismittel jedenfalls gemäß §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen ist.
Erst recht gilt dies für die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Mai 2010
vorgebrachten weiteren Beweismittel (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der
ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Tragfähige
Entschuldigungsgründe dafür, dass trotz des Hinweisbeschlusses vom 14. Januar 2010
erst nach dem anberaumten Verhandlungstermin am 6. Mai 2010 neue Beweismittel
unterbreitet wurden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich noch gar glaubhaft
gemacht.
Insbesondere war auch nicht wegen der kurzfristigen Verlegung des Verhandlungsortes
innerhalb des Gerichtsgebäudes des Oberlandesgerichts unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 169 GVG die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.
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Öffentlichkeit der Verhandlung erfordert nicht nur, dass jedermann nach Maßgabe des
tatsächlich verfügbaren Raumes Zutritt zur Verhandlung ermöglicht wird. Es ist weiter
notwendig, dass das interessierte Publikum ohne besondere Anstrengung oder
Schwierigkeiten von Verhandlungstermin und -ort Kenntnis erlangen kann (Zöller-
Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 2 f.; MünchKomm-Zimmermann, ZPO, 3.
Aufl., § 169 GVG Rdnr. 54; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 169 Rdnr. 47). Die Form der
Informationsmöglichkeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Regelmäßig wird ein
schriftlicher Aushang des Sitzungszettels – sowohl im Eingangsbereich des
Gerichtsgebäudes als auch am jeweiligen Verhandlungsraum - erforderlich, aber auch
ausreichend sein (Kissel/Mayer, a.a.O.) Eine geringfügige, leicht überwindbare
Erschwerung der Informationsmöglichkeit beeinträchtigt die Öffentlichkeit noch nicht
(MünchKomm-Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 55; BGH DRiZ 1981, 193). Ein Vertrauen in
Terminsankündigungen schützt der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht (Kissel-Mayer, a.a.O.,
Rdnr. 49 m.w.Nw.). Gleichwohl steigen im Falle einer örtlichen Verlegung die
Anforderungen an die Kenntlichmachung mit zunehmender Unüblichkeit des Ortes, an
den verlegt wird. Als Ort des anzubringenden Hinweises kommen alternativ der
ursprüngliche oder der neue Verhandlungsort in Betracht. Eine Verpflichtung, in jedem
Fall am alten Ort einen Hinweis anzubringen, besteht nicht. Deshalb ist bei einem bloßen
Raumwechsel innerhalb desselben Gebäudes von dem ursprünglich angekündigten in
einen anderen Sitzungssaal ein fehlender Hinweis auf die Verlegung unschädlich, wenn
interessierte Zuhörer ohne weiteres diesen Raum erfragen können oder wenn am neuen
Verhandlungsraum ein Hinweis vorhanden ist; ebenso bei einem Hinweis am
Haupteingang des Gerichtsgebäudes auf den neuen Verhandlungsraum (Münch-Komm-
Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 56 f.; OLG Neustadt MDR 1964, 778; OLG Zweibrücken VRS
30, 205).
Richtig ist, dass – bedingt durch kurzfristig eingeleitete Umbauarbeiten in verschiedenen
Sälen des Oberlandesgerichts – die Verlegung des Termins zur Beweisaufnahme und
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung von Saal 124 in den Saal 006 desselben
Gebäudes erforderlich wurde. Richtig ist auch, dass den zum Verhandlungstermin
geladenen Prozessbeteiligten, den Prozessbevollmächtigten und dem Zeugen, diese
Verlegung des Verhandlungsortes nicht vorab mitgeteilt worden ist. Richtig ist auch,
dass vor dem Sitzungssaal 124 (der allerdings erkennbar eine Baustelle war) an der für
Aushänge üblichen Stelle kein Hinweis auf den neuen Verhandlungsort angebracht war.
Allerdings befand sich im – einzig öffentlich zugänglichen – Eingangsbereich des
Gerichtsgebäudes an der Stelle, an der die Aushänge für sämtliche an diesem Tage
stattfindenden Verhandlungen angebracht sind, ein auffälliger Hinweis auf die
Raumverlegung der den erkennenden 1. Familiensenat/9. Zivilsenat betreffenden
Termine (in großen Buchstaben und fett gedruckt). Auch war vor dem neuen
Sitzungssaal 006 eine in jeder Hinsicht aussagekräftige Terminsrolle angebracht.
Schließlich gibt es im Gerichtsgebäude eine Einlasskontrolle durch die Wachtmeister, die
jeder Besucher passieren muss. Der Leiter der Wachtmeisterei hat auf Nachfrage des
erkennenden Senates erklärt, dass – nicht zuletzt aufgrund der jüngst erforderlich
gewordenen Raumänderungen – die Besucher regelmäßig nach ihrem Anliegen befragt
und ihnen der Weg gewiesen werde. Es bestehen daher keine greifbaren Anhaltspunkte
dafür, dass interessierte Zuhörer nicht ohne weiteres Kenntnis von Zeit und Ort der
Verhandlung in dieser Sache am 6. Mai 2010 hätten erlangen können.
Mit diesen Maßnahmen war daher der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt. Immerhin
behauptet die Klägerin selbst nicht, dass das Auffinden des Sitzungssaales für ihren
Prozessbevollmächtigten oder den Zeugen, die sämtlichst pünktlich zur anberaumten
Terminsstunde am neuen Verhandlungssaal anwesend waren, besonders beschwerlich
gewesen wäre. Auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten und dieser selbst – von
Gerichtsseite überhaupt nicht persönlich geladen – haben nicht ansatzweise bekundet,
Schwierigkeiten beim Auffinden des Verhandlungsraumes gehabt zu haben.
(2)
Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung setzt eine Willensübereinstimmung
darüber voraus, dass mit der Leistung ein bestimmter Zweck erreicht werden soll und
sich diese Erwartung nicht erfüllt hat. Eine solche konkrete Zweckabrede kann etwa
angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg
bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu
widersprechen (BGH FamRZ 1992, 160/161; BGHZ 177, 193).
Soweit den behaupteten Zahlungen der Klägerin die Vorstellung oder Erwartung
zugrunde gelegen haben sollte, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, ist diese
Erwartung jedenfalls nicht enttäuscht worden. Tatsächlich hatte die Lebensgemeinschaft
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Erwartung jedenfalls nicht enttäuscht worden. Tatsächlich hatte die Lebensgemeinschaft
solange Bestand, bis sie durch den Tod des Partners sein natürliches Ende gefunden
hat.
Im Übrigen ist Voraussetzung eine Leistung, die über das hinausgeht, was das tägliche
Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden
Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte
Wohnung (BGH FamRZ 2009, 849). Nicht anders zu beurteilen sind aber auch
Leistungen eines Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere
Einmalzahlungen erbringt. Er kann nicht besser gestellt werden als derjenige Partner,
dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken (BGH 177, 193).
Im konkreten Fall hat die Klägerin einen finanziellen Beitrag in der Größenordnung von
gut 10.000,00 EUR im Laufe der von März 2002 bis zum Ableben des Partners im April
2006 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Mag dieser
Betrag auch in einem kürzeren Zeitraum von gut zwei Jahren aufgewendet worden sein –
wie sich aus den hier vorgelegten Rechnungsdaten ableiten lässt -, so entspricht dies
bezogen auf die Gesamtdauer der Partnerschaft gleichwohl einem durchschnittlichen
monatlichen Beitrag von rund 220,00 EUR. Der Senat hält an seiner bereits mit
Beschluss vom 14. Januar 2010 geäußerten Auffassung, dass Zuwendungen in dieser
Größenordnung selbst bei eher engen wirtschaftlichen Verhältnissen noch nicht über das
Maß hinausgehen, was regelmäßig zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und
damit grundsätzlich ersatzlos beigesteuert wird.
Zwar kann eine konkrete Zweckabrede auch dann vorliegen, wenn die Partner zwar keine
gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des
anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig
partizipieren zu können (BGHZ 177, 193). Soweit die behaupteten Zuwendungen von
dem Zweck getragen gewesen sein sollen, dass die Klägerin im Wege eines (dinglich
gesicherten) lebenslangen Nutzungsrechtes an dem Hausgrundstück partizipieren kann,
fehlt es auch dafür an einem Nachweis bzw. schon an einem tauglichen Beweisangebot
der Klägerin. Der Umstand der Beurkundung einer entsprechenden eidesstattlichen
Versicherung der verstorbenen Frau G… B… scheidet als Beweismittel dafür aus (vgl.
oben).
(3)
Schließlich fehlt es an einer substantiierten Darlegung zur behaupteten Bereicherung.
Mit Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine etwaige Bereicherung durch
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Haus des Erblassers nicht mit den
hierfür (behauptet) getätigten finanziellen Aufwendungen - die jedoch der
Klageforderung der Höhe nach hier eindeutig zugrunde gelegt sind - gleichzusetzen ist,
sondern sich in einem Mehrwert des Vermögensgegenstandes ausdrücken lassen muss,
in den investiert worden ist.
Zwar sind die ursprünglichen – auf dem Umstand bloßen hälftigen Miteigentums des
Erblassers an dem streitbefangenen Grundstück fußenden - Bedenken des Senates
gegen den Umfang einer etwaigen Bereicherung des Beklagten ausgeräumt, nachdem
die gerichtlich getroffenen und zweifelsohne (form-)wirksame
Scheidungsfolgenvereinbarung der Eheleute W… vorgelegt worden ist, in der nicht nur
ein Eigentumsübertragungsanspruch des Erblassers gegen seine geschiedene Frau
vereinbart, sondern zugleich auch die Bewilligung und Antragstellung zur
Eigentumsumschreibung erklärt worden ist (vgl. Bl. 338 ff. d.A.).
Der Senat hatte aber mit dem Beschluss vom 14. Januar 2010 (dort Ziffer II.4)
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels selbständigen Gebäudeeigentums
entscheidend auf den Mehrwert des bebauten Grundstücks abzustellen ist und hierfür
kein ausreichender Sachvortrag vorliegt. Allein der wiederholte Hinweis in dem
Schriftsatz vom 5. Mai 2010 auf die „Begutachtung“ des Sachverständigen S…, der
ausdrücklich allein die Bebauung bewertet hat, genügt den Anforderungen
selbstverständlich nicht – ganz abgesehen von der auch diese Ausführungen treffenden
Verspätungsproblematik (vgl. oben (1)).
Nach alledem können die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch
unter dem Aspekt der Zweckverfehlung – wenn man diesen für den Fall der Beendigung
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod des Zuwendungsempfängers
überhaupt für anwendbar hielte – im Streitfall jedenfalls nicht festgestellt werden.
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Aus vergleichbaren Gründen scheitert eine Inanspruchnahme des Beklagten unter dem
Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Zwar hält der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus § 313 BGB für grundsätzlich
denkbar, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers
beendet worden ist (BGH FamRZ 2010, 277 – juris Rdnr. 27; ohne nähere Begründung,
die allerdings auch nicht erforderlich war, weil im dortigen Fall der Zuwendende
verstorben ist).
Aber auch hier ist Voraussetzung, dass es sich um Zuwendungen der überlebenden
Partnerin gehandelt haben muss, die im Streitfall schon nicht bewiesen sind (vgl. oben
ab) (1)), und zwar um solche Zuwendungen, die über den Rahmen des täglichen
Zusammenlebens hinausgehen müssen, was im konkreten Fall schon nicht hinreichend
substantiiert dargelegt ist (vgl. oben ab) (2)).
Insgesamt besteht daher im Zusammenhang mit der Modernisierung und Sanierung
des Wohnhauses des Erblassers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.
2.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Frau G… B… auch
kein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.265,76 EUR aus §§ 1968, 398 BGB zu.
Unstreitig hat Frau G… B… die Beerdigungskosten für den Erblasser in diesem Umfang
getragen. Grundsätzlich ist auch gemäß § 1968 BGB der Erbe verpflichtet, die Kosten
der Beerdigung des Erblassers zu tragen, so dass ursprünglich jedenfalls eine
Erstattungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Frau G… B… bestanden hat.
Der Klägerin ist allerdings der Nachweis, dass diese Forderung am 29. Januar 2007 an sie
abgetreten worden ist, nicht gelungen. Die Vernehmung des Zeugen M… B…, Sohn der
Frau G… B…, ist letztlich unergiebig gewesen. Der Zeuge hat keine authentische,
nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse um die Entstehung
der auf den 29. Januar 2007 datierten Urkunde abgeben können. Der – seinerzeit
gemeinsam mit Frau G… B… wohnhafte - Zeuge gab an, dass die Klägerin gelegentlich
zu Besuch bei Frau B… war. An einem – ansonsten nicht besonders hervorzuhebenden
oder sonst ereignisreichen – Tag, den er mit Blick auf die Angabe im Beweisbeschluss
auf den 29. Januar 2007 datiere, sei die Klägerin erneut erschienen, habe ihrer „Absicht“
Ausdruck verliehen, nun zu einem Anwalt zu gehen und die Beerdigungskosten für Herrn
G… W… bei dem Beklagten einzuklagen, womit sich Frau B… einverstanden erklärt
habe. Nach einer Unterredung von „nur wenigen Minuten“ sei die Klägerin wieder
gegangen. Von einem Schriftstück in diesem Zusammenhang hat der Zeuge – trotz des
ihm mit der Ladung bekannt gegebenen Inhalts des Beweisbeschlusses – nichts
berichtet. Der Senat hat schon nach dem Inhalt dieser Aussage durchgreifende Zweifel
daran, dass der Zeuge eine eigene konkrete Erinnerung an das geschilderte Ereignis
hat, das für ihn gänzlich bedeutungslos war, nur kurze Zeit in Anspruch nahm und sich
durch nichts Konkretes von anderen Besuchen der Klägerin im Hause B… unterschieden
hat. Der – im Übrigen von einer auch für gerichtsunerfahrene Zeugen
außergewöhnlichen Unsicherheit und Wortkargheit geprägte – Zeuge konnte keine
plausible Erklärung dafür anbringen, weshalb er sich an dieses aus seiner Sicht
belanglose Ereignis überhaupt erinnern sollte. Im Übrigen musste er seine Aussage auf
Vorhalt, dass eine schriftliche Vereinbarung an diesem Tage vorhanden und von seiner
Mutter unterzeichnet worden sein soll, auch korrigieren. Auch die Ergänzung/Korrektur
seiner Angaben lässt sich allerdings mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht in Einklang
bringen. Der Zeuge hat – auch auf wiederholte Nachfrage und insbesondere nach
Vorhalt der Urkunde (Hülle nach Bl. 183 d.A.), die er dann gleichwohl als das betreffende
Schriftstück identifiziert hat – angegeben, das Schriftstück sei vor Ort von der Klägerin
mit einem Kugelschreiber vorbereitet worden. Tatsächlich war die Urkunde von dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin und zudem maschinenschriftlich erstellt worden.
Selbst Ort und Datum waren „vorgeschrieben“. Abgesehen von den Unterschriften ist
einzig die Höhe der Beerdigungskosten handschriftlich eingefügt worden. Auch als diese
– nach Auffassung des Senates schon für sich betrachtet wenig überzeugende Erklärung
für etwaige handschriftliche Aufzeichnungen der Klägerin während des angeführten
Zusammentreffens – angeboten wurde, blieb der Zeuge bei der – offenkundig
unzutreffenden – Darstellung, die Vereinbarung sei seinerzeit vor Ort von der Klägerin
mit Kugelschreiber entworfen worden.
Die aus sich heraus nicht konsistente Aussage des Zeugen B… ist inhaltlich als
Nachweis für eine entsprechende Vereinbarung schlicht untauglich. Der Senat geht nicht
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Nachweis für eine entsprechende Vereinbarung schlicht untauglich. Der Senat geht nicht
davon aus, dass der Zeuge bewusst falsch ausgesagt hat; der Zeuge war vielmehr mit
der Vernehmungssituation offensichtlich gänzlich überfordert. Es bestehen im Übrigen
durchgreifende Zweifel, ob der Zeuge intellektuell überhaupt in der Lage wäre, eine
Abtretungsvereinbarung inhaltlich zu erfassen und über die Verhandlungen und den
Abschluss eines solchen Vertrages ernstlich Zeugnis abzulegen. Dieses Ergebnis der
Vernehmung geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die behauptete Abtretung am 29.
Januar 2007 schon deshalb ins Leere gehen musste, weil Frau G… B… bereits zuvor,
nämlich im August 2006 mit dem Beklagten eine Vereinbarung dahin getroffen hat, dass
dieser von der Erstattungspflicht gegen Übernahme der dereinst für die Beerdigung der
Frau B… anfallenden Kosten befreit wird, kam es danach schon nicht mehr an.
Nachdem die Klageforderung insgesamt nicht begründet ist, braucht ferner die Frage, ob
und ggf. in welchem Umfang dem Beklagten die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR
gegen die Klägerin zustehen, nicht mehr beantwortet zu werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung
hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Senat folgt der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin, dass im Falle
der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich
Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
oder aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen können. Insoweit weicht der Senat
entgegen der Darstellung der Klägerin nicht „von der Entscheidung des
Bundgerichtshofs vom 09.07.2008 entscheidungserheblich ab“. Der Senat verneint
vielmehr im konkreten Fall das Vorliegen der dafür im Einzelnen erforderlichen
tatsächlichen Voraussetzungen. Insoweit handelt es sich um die Entscheidung eines
Einzelfalls, ohne dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder andere in §
543 Abs. 2 ZPO genannte Gründe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern
würden. Von grundsätzlicher Bedeutung wäre allenfalls die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen derartige Ausgleichsansprüche für den Fall des Ablebens des
Zuwendungsempfängers bestehen können. Diese Frage wiederum ist im Streitfall
gerade nicht entscheidungserheblich, weil der Klage aus den vorstehend ausgeführten
Gründen selbst bei Bejahung derselben kein Erfolg beschieden sein kann. Der bloße
Wunsch nach höchstrichterlicher Klarstellung im Streitfall nicht
entscheidungserheblicher, also abstrakter Rechtsfragen kann aber nicht Anlass für die
Zulassung der Revision sein.
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