Urteil des OLG Brandenburg vom 12.05.2006
OLG Brandenburg: arglistige täuschung, fehlen einer zugesicherten eigenschaft, dach, darlehensvertrag, reifen, beschädigung, zusage, fahrzeug, unterzeichnung, käufer
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 68/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 463 BGB, § 463aF
BGB
Arglistiges Verschweigen beim Gebrauchtwagenkauf: Höhere
Zahl von Vorbesitzern als Mangel
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 12.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf
Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines Pkw sowie auf den Ersatz weiterer
Schäden in Anspruch.
Am 20.06.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Verkauf eines Pkw Ford
Mondeo GLX durch die Beklagte an den Kläger zu einem Kaufpreis von 16.490,00 DM.
Mit weiterem Vertrag vom selben Tag kaufte die Beklagte das Altfahrzeug des Klägers,
ebenfalls ein Fahrzeug des Fabrikats Ford, zu einem Preis von 8.391,90 DM an, wobei
gleichzeitig vereinbart wurde, dass dieses Fahrzeug "von der A… Bank" abgelöst werde,
Schließlich unterzeichnete der Kläger am 20.06.2001 einen mit "Darlehensvertrag"
überschriebenen Antrag an die F… Bank zur Gewährung eines Darlehens mit einem
Nettokreditbetrag in Höhe von 26.040,00 DM. Insoweit ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass sich der Kreditbetrag zusammensetzt aus dem nach Abzug des auf den
Verkaufspreis für den Ford Mondeo angerechneten Ankaufspreises für das Altfahrzeug
des Klägers verbleibenden Restkaufpreis sowie aus dem Betrag, der für die Ablösung des
über die A… Bank finanzierten Altfahrzeuges des Klägers erforderlich war. In dem
Darlehensantrag ist das zu finanzierende Fahrzeug als Fabrikat/Modell Ford Mondeo Ghia
mit einem Kilometerstand von 35.000 km angegeben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm arglistig Mängel des Pkw Ford Mondeo
verschwiegen.
So sei - was der Sache nach unstreitig ist - im Kfz-Brief vor der Übergabe des Pkw an
den Kläger und Zulassung auf dessen Vater am 06.09.2001 entgegen der Angaben im
Kaufvertrag ein weiterer Vorbesitzer, nämlich der Mitarbeiter der Beklagten S…,
eingetragen.
Darüber hinaus habe der Pkw vor der Übergabe an den Kläger einen Schaden am Dach
erlitten, der dem Kläger erst im August 2003 bekannt geworden sei, da zu diesem
Zeitpunkt der Lack auf dem Dach aufgeplatzt sei.
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages
versprochen, dass neue Reifen aufgezogen würden. Tatsächlich habe die Beklagte diese
Zusage jedoch nicht erfüllt mit der Folge, dass der Kläger bereits wenige Monate später
neue Reifen habe erwerben müssen.
Schließlich macht der Kläger geltend, sein Anspruch folge auch daraus, dass die
Angaben in dem "Darlehensvertrag", die durch die Beklagte eingetragen worden seien,
sowohl hinsichtlich des Kilometerstandes als auch in Bezug auf das Fabrikat des Pkw
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sowohl hinsichtlich des Kilometerstandes als auch in Bezug auf das Fabrikat des Pkw
unrichtig gewesen seien. Die darin liegende arglistige Täuschung müsse sich die
Beklagte zurechnen lassen. Wären die Angaben richtig und ordnungsgemäß erfolgt,
hätte die F… Kreditbank das Darlehen nicht gewährt und der Vertrag mit dem Kläger
wäre nicht zustande gekommen.
Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen C… sowie durch Vernehmung von vier Zeugen.
Mit Urteil vom 12.05.2006 hat es sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wandlungs- oder Schadenersatzanspruch gemäß §§
462, 463 ... BGB a. F. weder im Hinblick auf die Zulassung des Fahrzeuges auf den
Zeugen S… noch im Hinblick auf die Beschädigungen an dem Dach des Pkw zu.
Mit der bloßen Kurzzeitzulassung auf den Zeugen S… sei eine Minderung des Wertes
des Pkw nicht verbunden gewesen. Die kurzfristige Zulassung auf den Händler diene,
anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs.
Kurzzulassungen erfolgten vielmehr im Absatzinteresse beider Seiten, da der Händler
durch die Steigerung der Abnahmemängel in den Genuss höherer Prämien komme, die
er an den Endkunden weitergeben könne.
In Bezug auf die Beschädigung an dem Dach stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass diese bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgelegen
habe. Nach dem Sachverständigengutachten könne nur festgestellt werden, dass die
Beschädigung am Dach nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Heckschaden
stehe. Im Übrigen habe der Sachverständige lediglich vermerkt, aus technischer Sicht
könne der Schaden am Dach kurz vor oder nach der Übergabe entstanden sein. Auch
die Vernehmung der Zeugen habe kein eindeutiges Beweisergebnis ergeben.
Aus diesem Grunde könnten auch die Kosten für das Sachverständigengutachten und
den Nutzungsausfall vom Kläger nicht verlangt werden.
Ersatz der darüber hinausgehenden Schadenspositionen könne der Kläger nicht
beanspruchen, da deren Erstattung bereits durch die im Jahr 2002 geschlossene
Vereinbarung abgegolten seien. Im Übrigen handele es sich dabei um "Ohnehin-Kosten",
die nicht erstattungsfähig seien. Die Nichtbeachtung einer Zusicherung habe der Kläger
nicht ausreichend vorgetragen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klageziel
in vollem Umfang weiter verfolgt.
Er rügt, bei seiner Rechtsauffassung zur Frage der Kurzzeitzulassung habe sich das
Landgericht zu Unrecht auf die zum Neuwagenkauf ergangene Rechtsprechung des BGH
gestützt. Diese sei jedoch auf den Fall des hier vorliegenden Gebrauchswagenkaufs nicht
anwendbar; bei diesen erfolge vielmehr aufgrund einer Mehrzahl von Vorbesitzern ein
erheblicher prozentualer Abschlag vom Verkehrswert des Fahrzeugs.
In Bezug auf den Schaden am Dach habe das Landgericht den Sachverhalt nicht
vollständig aufgeklärt. Es hatte vielmehr dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom
07.06.2005 nachgehen müssen, wonach im Wege einer sogenannten
Grundierungsanalyse der Zeitpunkt der durchgeführten Reparaturarbeiten ermittelt
werden könne. Im Übrigen habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit dem
Widerspruch zwischen dem gerichtlich eingeholten Gutachten und dem vom Kläger
vorgelegten Privatgutachten F… auseinandergesetzt. Auch die Würdigung des Zeugen
M… überzeuge nicht.
Schließlich hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass nach seiner
Auffassung die Nichtbeachtung einer Zusicherung vom Kläger nicht ausreichend
vorgetragen worden sei.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil der ersten Instanz abzuändern und die Beklagte entsprechend den
Anträgen in der ersten Instanz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen unter Wiederholung
des erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie behauptet, dass mit einer
Grundierungsanalyse der Zeitpunkt der Reparatur des Daches nicht mehr festgestellt
werden könne.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen der
Sachverständigen Dr. B… und Sa…. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme
wird auf die Stellungnahmen (Bl. 405 bis 409 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz steht
ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf
Schadensersatz zu.
1.
Soweit der Beklagte sich auf Mängel des Pkw stützt, kommt als Anspruchsgrundlage nur
§ 463 BGB a. F. in Form des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des
arglistigen Vorspiegelns des Vorhandenseins einer Eigenschaft in Betracht.
Auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als solches kann der Kläger seinen
Anspruch aus § 463 BGB a. F. dagegen bereits deshalb nicht stützen, weil die Beklagte
die Einrede der Verjährung erhoben hat. Gemäß § 477 Abs. 1 BGB a. F. verjährt aber
auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
innerhalb von sechs Monaten, soweit nicht der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im vorgenannten Sinne kann der Beklagten
jedoch nicht zur Last gelegt werden.
a)
Für ein arglistiges Verschweigen in Bezug auf die angebliche Zusage des Aufziehens
neuer Reifen fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.
Dafür, dass die Beklagte bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages (vgl. dazu nur BGH NJW 1992, 1500) die vom Kläger behauptete Zusage
des Aufziehens neuer Reifen in der Absicht machte, diese Zusage zum Zeitpunkt der
Übergabe des Pkw an den Kläger nicht zu erfüllen, hat der Kläger keine Anhaltspunkte
vorgetragen.
Im Übrigen steht einem Schadensersatzanspruch in Bezug auf die angebliche Zusage
des Aufziehens neue Reifen die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem
Heckschaden des Pkw getroffene Vereinbarung vom 30.07.2002 in der Fassung ihrer
Bestätigung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 01.08.2002 entgegen.
Diese kann nämlich nur dahin verstanden werden, dass damit nicht nur die
Gewährleistungsansprüche des Klägers, die sich unmittelbar auf den Heckschaden
bezogen, sondern sämtliche bis zu diesem Zeitpunkte bekannten
Gewährleistungsansprüche abgegolten sein sollten. Dass die Beklagte die Zusage des
Aufziehens neuer Reifen – zugunsten des Klägers unterstellt, diese wäre erfolgt - nicht
erfüllt hatte, war dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung längst
bekannt. Der Kläger trägt selbst vor, dass er bereits wenige Monate nach Übergabe des
Pkw am 06.09.2001 festgestellt habe, dass dieser nicht über neue Reifen verfügte. Die
Rechnung, die der Kläger für den Erwerb neuer Reifen vorlegt, datiert bereits vom
10.12.2001.
b)
Auch darauf, dass der Pkw nach Abschluss des Kaufvertrages vom 20.06.2001, aber vor
der Übergabe an den Kläger und Zulassung auf seinen Vater am 06.09.2001 für einen
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der Übergabe an den Kläger und Zulassung auf seinen Vater am 06.09.2001 für einen
Zeitraum von zehn Tagen auf den Mitarbeiter der Beklagten S… zugelassen worden ist,
kann der Kläger einen Anspruch aus § 463 BGB a. F. nicht stützen.
Die kurzzeitige Zulassung des Pkw auf den Mitarbeiter der Beklagten stellt keinen
Mangel des Pkw dar.
Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich die vom Landgericht
herangezogene Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04) auf
eine Kurzzeitzulassung eines Neufahrzeuges auf den Händler bezieht. Es trifft
grundsätzlich auch zu, dass sich bei einem Gebrauchswagen eine höhere Zahl von
Vorbesitzern, dokumentiert durch die Zahl der Voreintragungen im Kfz-Brief, negativ auf
den Wert des Pkw auswirkt (vgl. nur Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1256).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass es auch bei einem gebrauchten Pkw für die
Annahme eines Mangels darauf ankommt, ob die konkrete Haltereintragung darauf
schließen lässt, dass der Pkw durch die Hände mehrerer Vorbesitzer gegangen ist. Die
Wertbeeinträchtigung eines Pkw durch die Anzahl der Vorbesitzer beruht nämlich darauf,
dass mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und
Bedienung des Fahrzeuges steigt (vgl. dazu OLG Celle, NJW-RR 1990, 1527). Ist - wie hier
- lediglich eine kurzzeitige Zulassung für einen Zeitraum von zehn Tagen erfolgt, die –
was hier unstreitig ist - nicht mit einer tatsächlichen Nutzung des Pkw einhergegangen
ist, sondern lediglich der statistischen Erhöhung der Zulassungszahlen mit Blick auf den
Hersteller/Lieferanten des Käufers dient, ist dadurch das Risiko einer unterschiedlichen
Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges nicht erhöht worden. Der Kläger muss
deshalb auch nicht gewärtigen, dass sich bei einem Weiterverkauf des Pkw durch ihn die
zusätzliche Eintragung des Mitarbeiters der Beklagten als Halter des Pkw negativ auf den
erzielbaren Kaufpreis auswirkt, da sich die Kurzzeitigkeit dieser Zulassung bereits aus
dem Kfz-Brief ergibt und sich darüber hinaus die Umstände der Kurzzeitzulassung und
ihre Hintergründe für den Kläger auch gegenüber einem Käufer des Pkw leicht über die
Angaben der Beklagten nachweisen lassen. Eine Beeinträchtigung des Klägers wegen
der Erhöhung der Anzahl der Vorbesitzer durch die Kurzzeitzulassung auf den Mitarbeiter
der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass sich von vornherein weniger
Interessenten für den Kauf des Pkw interessieren würden. Als Werbeargument in
Annoncen für einen Verkauf zwischen Privatpersonen eignet sich ohnehin nur die Angabe
eines Verkaufs aus erster Hand. Damit könnte der Kläger aber auch ohne die Eintragung
des Mitarbeiters der Beklagten nicht mehr werben.
c)
Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels kann auch in Bezug auf den Schaden am
Dach des Pkw nicht festgestellt werden.
Ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch die Beklagte würde voraussetzen,
dass die Beschädigung des Daches tatsächlich - wie der Kläger behauptet - bereits bei
Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen hat (und der Beklagten bekannt war).
Der insoweit beweispflichtige Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beschädigung
des Daches bereits vor dem 20.06.2001 erfolgt und repariert worden war und nicht erst
während seiner Besitzzeit seit dem 06.09.2001.
aaa) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er diesen Beweis nicht aufgrund der
Aussagen der durch das Landgericht vernommenen Zeugen geführt. Auch unter
Berücksichtigung des Vortrages des Klägers in der Berufungsinstanz bestehen keine
konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der in Bezug
auf die Zeugenaussagen getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Der Senat ist
deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellung gebunden.
Dies gilt insbesondere für die Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Aussage des
Zeugen K… M…. Aus dieser Aussage ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat - lediglich, dass der Kläger die Beschädigungen an dem Dach des Pkw
aufgrund eines Risses erstmals im Jahre 2003 festgestellt haben soll. Weder dies, noch
der Umstand, dass der Zeuge K… M… den Pkw mit dem Kläger gemeinsam genutzt und
mit diesem auch im selben Haus gewohnt hat, lässt einen hinreichend sicheren Schluss
darauf zu, dass die Beschädigung nicht in der Zeit eingetreten sein kann, in der sich das
Fahrzeug beim Kläger befunden hat. Es kann nicht, auch nicht mit einem solchen Grad
von Wahrscheinlichkeit, dass Zweifel einer Überzeugungsbildung nicht mehr
entgegenstünden (vgl. zu diesem Maßstab nur Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 286 Rn.
2 m.w.N.), ausgeschlossen werden, dass das Dach in der Besitzzeit des Klägers
beschädigt worden ist, ohne dass dieser dem Zeugen eine entsprechende Mitteilung
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beschädigt worden ist, ohne dass dieser dem Zeugen eine entsprechende Mitteilung
gemacht hat oder der Zeuge die Beschädigung und/oder deren Reparatur aufgrund der
Lebensumstände wahrgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als kein Anhaltspunkt dafür
besteht, weshalb der Aussage des Zeugen K… M… ein größeres Gewicht beizumessen
sein soll, als der Aussage des Zeugen P…, der bekundet hat, dass der Pkw weder in der
Besitzzeit der Firma H… noch anschließend bis zur Übergabe an den Kläger eine
Beschädigung am Dach erlitten hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Frage, ob der Schaden an dem
streitgegenständlichen Pkw vor dem 20.06.2001 bzw. 06.09.2001 entstanden und
repariert worden ist, heute auch nicht mehr im Wege einer sogenannten
Grundierungsanalyse, d.h. durch Untersuchung des aufgebrachten Lackes bzw. der
aufgebrachten Spachtelmasse, klären.
Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B…, der
überzeugend ausgeführt hat, dass sowohl Spachtel als auch die nachfolgenden Lacke,
mit Ausnahme des Basislacks, zwei Komponentensysteme seien, bei denen dem
"Stammlack" ein Härter zugemischt werde, der durch eine chemische Reaktion zur
Aushärtung des Materials führe, wodurch dessen Endeigenschaften erreicht würden.
Dies führe dazu, dass zwar feststellbar sei, ob eine Lackierung ganz frisch oder Tage bis
Wochen alt sei. Auch ließen sich Restmengen von noch nicht vollständig reagiertem
Härter noch längere Zeit, z.B. mehr als sechs Wochen, feststellen. Eine Entscheidung,
ob eine Lackierung vor oder nach September 2001 durchgeführt worden sei, sei jedoch
weder auf Basis der lacktechnischen Eigenschaften noch durch chemische Analyse
möglich. Da die heute üblichen Autoreparaturlacke von ihrer Chemie her seit ca. 25
Jahren eingeführt und trotz Verbesserungen chemisch sehr ähnlich seien, sei auch unter
dem Gesichtspunkt etwaiger Änderungen der Technologie eine Datierung vor oder nach
September 2001 nicht möglich. Gleiches gelte für die verwendeten Farbpigmente.
Diese Feststellungen des Sachverständigen B…, die bereits für sich keinen Zweifel daran
offen lassen, stehen in Übereinstimmung mit den Aussagen sämtlicher
Sachverständigen, die der Senat fernmündlich befragt hat und werden auch durch das
Schreiben des Sachverständigen Sa… aus dem vom Kläger selbst vorgeschlagenen
Büro Sch… und B… in M… bestätigt, der zwar angibt, dass Lackanalysen und chemische
Untersuchungen außerhalb des Tätigkeitsbereiches des angefragten Büros lägen, jedoch
zumindest bestätigt, dass nach seiner Kenntnis etwa die Firma BA… C… ihre Lacke mit
verschiedenen Methoden "künstlich" altere.
2.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückabwicklungs- oder Schadensersatzanspruch
zu, soweit er sich darauf stützen will, dass die Angaben in dem "Darlehensvertrag" zum
Kilometerstand und zum Fabrikat des Pkw unrichtig gewesen seien.
a)
Die Unrichtigkeit der Angaben in dem "Darlehensvertrag" bzw rechtlich genauer
zunächst in dem Darlehensantrag des Klägers, begründet keinen Anspruch aus § 812
BGB, da weder der Kaufvertrag vom 20.06.2001 noch der Darlehensvertrag etwa unter
dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB unwirksam sind.
Wäre tatsächlich - wie der Kläger meint - in den nicht mit den Daten des Kaufvertrages
vom 20.06.2001 übereinstimmenden Angaben über das finanzierende Fahrzeug eine
arglistige Täuschung gegenüber der F… Kreditbank im Sinne des § 123 BGB zu sehen,
handelte es sich im Verhältnis zu der F… Kreditbank nicht um eine Täuschung der
Beklagten, sondern um eine Täuschung des Klägers selbst. Allein der Umstand, dass die
Angaben durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter in den "Darlehensvertrag"
eingetragen worden sind, ändert nichts daran, dass der Kläger mit der Unterzeichnung
des Formulars eine eigene Erklärung gegenüber der F… Kreditbank abgegeben hat. Mit
der Unterzeichnung hat sich der Kläger dann aber auch die falschen Angaben in dem
Darlehensvertrag zu Eigen gemacht, so dass er sich seinerseits gegenüber der F…
Kreditbank nicht darauf berufen kann, dass die Täuschung nicht ihm, sondern der
Beklagten zuzurechnen sei.
Im Übrigen hätte eine arglistige Täuschung gegenüber F…-Kreditbank nur zur Folge,
dass diese berechtigt wäre, den Darlehensvertrag anzufechten. Solange die F…
Kreditbank dieses Recht nicht ausübt, bleibt der Darlehensvertrag jedoch wirksam.
Eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, die unter dem Gesichtspunkt eines
verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG (heute §§ 358, 359 BGB) zu einer
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verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG (heute §§ 358, 359 BGB) zu einer
Unwirksamkeit auch des streitgegenständlichen Kaufvertrages und damit zu einer
Rückabwicklung dieses Vertrages im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten
führen könnte, kann schon aus diesem Grund nicht bestehen. Darüber hinaus führt die
Nichtigkeit des Darlehensvertrages gerade nicht zu einer Rückabwicklung im Verhältnis
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, sondern im Verhältnis zwischen
Darlehensnehmer und Darlehensgeber (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., §
359 Rn. 6).
b)
Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten unter dem
Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) ist nicht begründet.
Zwar mag man - dies braucht indes nicht abschließend beantwortet zu werden -
annehmen, dass einen Autoverkäufer, der sich bereit erklärt, dem Käufer bei der
Finanzierung in der Weise zu helfen, dass er nicht nur die Unterlagen für einen
Kreditantrag zur Verfügung stellt, sondern auch die Angaben zur Finanzierung in das
Antragsformular einträgt, eine Verpflichtung trifft, den Käufer davor zu schützen, dass
der Kreditvertrag durch falsche Angaben gefährdet wird.
Abgesehen davon, dass der Kläger hier nicht behauptet, dass der Kreditvertrag durch
die unrichtigen Angaben der Beklagten gefährdet worden sei, sondern dass die
Gewährung des Kredits durch die falschen Angaben überhaupt erst ermöglicht worden
sei, ist ihm aber selbst bei Annahme einer entsprechenden Pflichtverletzung durch die
Beklagte jedenfalls ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB in einem Umfang zur
Last zu legen, dass ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteter
Schadensersatzanspruch dadurch ausgeschlossen ist. Dem Kläger hätte nämlich bei der
Unterzeichnung des von der Beklagten voraus gefüllten Darlehensantrages die
offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben in dem Antrag ohne Weiteres auffallen
müssen. Hat er gleichwohl unterzeichnet - etwa deshalb, weil er den Darlehensantrag
vor seiner Unterzeichnung nicht gelesen oder zumindest die dortigen Angaben nicht
überprüft hat - hat er auf eigene Gefahr gehandelt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der § 543 Abs.
2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.709,06 Euro festgesetzt.
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