Urteil des OLG Brandenburg vom 14.06.2006
OLG Brandenburg: grundbuchamt, wiederherstellung des früheren zustandes, kataster, eigentümer, gegenstandslosigkeit, form, unrichtigkeit, bauer, wegerecht, grunddienstbarkeit
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Wx 30/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 Abs 1 GBO, § 53 Abs 1
GBO, § 84 GBO, § 87 GBO
Grundbuch: Löschung von Dienstbarkeiten wegen
Gegenstandslosigkeit; Nichtmehr-Existenz eines Privathafens
und eines Stichkanals
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 10) und 11) gegen den Beschluss des
Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2006 – 5 T 333/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 10) und
11) zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 10) und 11) sind bzw. waren seit dem 25. April 1994 eingetragene
Eigentümer des im Grundbuch von C. Blatt 2103 verzeichneten Grundbesitzes der Flur
11, Flurstücke 14/1, 14/2 und 14/4. In Abteilung II lfd.Nr.1 des Grundbuches waren unter
Bezugnahme auf die Bewilligung des früheren Grundstückseigentümers C. W. vom 27.
April 1917 seit dem 4. Mai 1917 unter anderem folgende Belastungen eingetragen:
3) Grunddienstbarkeit – Wegerecht – für den jeweiligen Eigentümer der Blatt 600, Blatt
601 und Blatt 566 eingetragenen Grundstücke;
4) Grunddienstbarkeit – Recht auf Benutzung des Privathafens und des von diesem nach
dem …see führenden Stichkanals – für den jeweiligen Eigentümer der Blatt 600, Blatt
601 und Blatt 566 eingetragenen Grundstücke.
Am 15. Februar 1999 bewilligten die Beteiligten zu 3) und 4) als (damalige) Eigentümer
des in den Grundbüchern von C. Blatt 566 (neu: 2266), 600 und 601 verzeichneten
Grundbesitzes – in notariell beglaubigter Form (UR-Nr.79/1999 des Notars … in B.) – die
Löschung der in Abteilung II lfd.Nr.1 Ziffer 3) und 4) eingetragenen
Grunddienstbarkeiten; in dieser Bewilligung ist des weiteren davon die Rede, dass der
Eigentümer des im Grundbuch von C. Blatt 2103 verzeichneten Grundbesitzes
zugunsten der jeweiligen Eigentümer des in den Grundbüchern von C. Blatt 566, 600 und
601 verzeichneten Grundbesitzes ein Wegerecht an der rechten Seite des Flurstückes
14/5 bewilligt. Diese Löschungsbewilligung ist beim Grundbuchamt (bisher) nicht zur
Vollziehung eingereicht worden und liegt lediglich in einfacher Fotokopie bei den
Grundakten vor.
Am 31. März 1999 beantragten die Beteiligten zu 10) und 11) unter Bezugnahme auf ein
Schreiben des Wasser- und Schiffahrtsamtes Brandenburg vom 27. Januar 1999 die
Löschung der Grunddienstbarkeiten in Abteilung II lfd.Nr.1 Ziffer 3) und 4) wegen
Gegenstandslosigkeit. Nach Zwischenverfügung vom 5. August 1999 lehnte das
Grundbuchamt die Löschung durch Verfügung vom 5. Juni 2000 mit der Begründung ab,
dass der Nachweis der Gegenstandslosigkeit nicht erbracht worden sei.
Im Jahre 2000 wurde das Flurstück 14/4 zerlegt in die neuen Flurstücke 124 und 125; die
Eintragung im Grundbuch erfolgte am 11. Januar 2001; zugleich wurde das neu gebildete
Flurstück 124 auf das neu angelegte Grundbuch von C. Blatt 3428 übertragen.
Mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 2000 (UR-Nr.995/2000 des Notars … in O.)
verkauften die Beteiligten zu 10) und 11) – unter anderem – die Flurstücke 14/1, 14/2
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verkauften die Beteiligten zu 10) und 11) – unter anderem – die Flurstücke 14/1, 14/2
und 125 an die S. Bauträger GmbH. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 beantragte die S.
Bauträger mbH bei dem Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises P. die
Bestätigung der Gegenstandslosigkeit der Grunddienstbarkeit in Abteilung II Lfd.Nr.1
Ziffer 3) (Wegerecht). Mit Schreiben vom 6. August 2001 erteilte das Kataster- und
Vermessungsamt des Landkreises P. eine „Bescheinigung zum Nachweis der
Gegenstandlosigkeit von grundstücksbezogenen Rechten“. Darin ist unter anderem
ausgeführt:
. Mit notariellen Vertrag vom 12.
November 2001 (UR-Nr.364/2001 des Notars H. in B.) hoben die Beteiligten zu 10) und
11) und die S. Bauträger GmbH den Kaufvertrag vom 1. Dezember 2000 auf. Am selben
Tage verkauften die Beteiligten zu 10) und 11) – unter anderem – die Flurstücke 14/1,
14/2 und 125 an Herrn L. Wi. (Geschäftsführer der S. Bauträger GmbH) (UR-Nr. 365/2001
des Notars H. in B.). Mit Schreiben vom 19. November 2001 beantragte der
beurkundende Notar H. die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des
Erwerbers Wi. und – unter Vorlage des Schreibens des Kataster- und
Vermessungsamtes des Landkreises P. vom 6. August 2001 – die Löschung der
Grunddienstbarkeiten in Abteilung II lfd. Nr.1 Ziffer 3) und 4). Das Grundbuchamt nahm
die beantragten Löschungen am 18. Februar 2002 vor, ohne die Eigentümer der
herrschenden Grundstücke zu beteiligen.
Im Jahre 2003 wurde das Flurstück 14/1 in die neuen Flurstücke 157 und 158 und das
Flurstück 125 in die neuen Flurstücke 159 und 160 zerlegt; die Grundbucheintragung
erfolgte am 26. November 2003.
Durch Vertrag vom 9. Februar 2004 (UR-Nr.142/2004 des Notars H. in P.) verkauften die
Beteiligten zu 10) und 11) unter anderem die Flurstücke 157 und 159 an die Eheleute E.
und W. E.. Die Flurstücke 157 und 159 wurden am 4. Oktober 2004 aus dem Grundbuch
von C. Blatt 2103 abgeschrieben und übertragen auf das neu angelegte Grundbuch von
C. Blatt 3664; zugleich wurden die Eheleute E. als Eigentümer der Flurstücke 157 und
159 in das Grundbuch eingetragen.
Nachdem sie von der Löschung der Grunddienstbarkeiten in Abteilung II lfd. Nr.1 Ziffer 3)
und 4) erfahren hatten, legten der Beteiligte zu 5) (mit Schreiben vom 19. Mai und 7.
Juni 2005), die Beteiligten zu 3) und 4) (mit Schreiben vom 24. Mai 2005), die Beteiligte
zu 1) (mit Schreiben vom 6. Juni 2005), der Beteiligte zu 2) (mit Schreiben vom 7. Juni
2005), die Beteiligten zu 8) und 9) (mit Schreiben vom 19. Juni 2005) und die Beteiligten
zu 6) und 7) (mit Schreiben vom 30. Juni 2005) Widerspruch bzw. Beschwerde gegen die
Löschung ein.
Durch Beschluss vom 13. Juni 2005 verweigerte das Grundbuchamt den (bis dahin
eingegangenen) Beschwerden/Widersprüchen der Beteiligten zu 1) bis 5) die Abhilfe und
legte die Sache dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vor. Zur Begründung seiner
Entscheidung führte das Grundbuchamt aus, dass die Löschungsbewilligungen der
Eigentümer der herrschenden Grundstücke gemäß § 22 GBO, §§ 10 ff. Brbg. AGBGB
durch das „Unschädlichkeitszeugnis“ des Katasteramtes vom 6. August 2001 ersetzt
worden seien und die Löschung daher nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften
erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 1. und 28. September 2005 erklärte das Kataster- und
Vermessungsamt des Landkreises P. gegenüber den Beteiligten zu 1) und 3), dass es
sich bei der Bescheinigung vom 6. August 2001 nicht um ein Unschädlichkeitszeugnis
nach dem Brbg. AGBGB, sondern um eine bloße Mitteilung einer Rechtsmeinung des
Kataster- und Vermessungsamtes handele.
Durch Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Potsdam das Grundbuchamt
angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der Grunddienstbarkeiten in
Abteilung II lfd.Nr.1 Ziffer 3) und 4) in das Grundbuch einzutragen, und zur Begründung
ausgeführt: Die Löschung sei unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Die
Voraussetzungen nach § 19 GBO (Löschungsbewilligung) oder § 22 GBO (Nachweis der
Unrichtigkeit des Grundbuches) hätten nicht vorgelegen. Das Schreiben des Kataster-
und Vermessungsamtes des Landkreises P. vom 6. August 2001 stelle kein
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und Vermessungsamtes des Landkreises P. vom 6. August 2001 stelle kein
Unschädlichkeitszeugnis im Sinne von § 21 Brbg. AGBGB dar, sondern eine
Gegenstandslosigkeitsbescheinigung nach §§ 84 ff. GBO. Das Grundbuchamt habe
hierauf indes kein Verfahren nach §§ 84 ff. GBO betrieben und insbesondere nicht – wie
geboten – die Eigentümer der herrschenden Grundstücke angehört. Bei Gewährung
rechtlichen Gehörs hätte das Grundbuchamt den Löschungsantrag der Beteiligten zu
10) und 11) gfs. zurückweisen müssen, weil danach etwa erforderliche Ermittlungen zur
materiellen Rechtslage vom Grundbuchamt nicht anzustellen seien; materiellrechtliche
Fragen seien auf dem Zivilprozesswege zu klären. Die Beteiligten zu 1) bis 9) hätten
auch die Unrichtigkeit der Löschung glaubhaft gemacht, da sich aus der
Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) und 4) vom 15. Februar 1999 ergebe, dass
die gelöschten Grunddienstbarkeiten jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch Bestand
gehabt hätten.
Der Widerspruch gegen die Löschung der beiden Grunddienstbarkeiten wurde am 2.
August 2006 in das Grundbuch eingetragen,
Gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2006 haben die
Beteiligten zu 10) und 11) mit Schreiben vom 17. Juli 2006 weitere Beschwerde eingelegt
und diese mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 begründet. Sie machen geltend, dass den
Beteiligten zu 1) bis 9) im Hinblick auf die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) und
4) vom 15. Februar 1999 kein Beschwerderecht zustehe. Zudem sei die Löschung der
beiden Grunddienstbarkeiten zu Recht erfolgt. Der Unrichtigkeitsnachweis sei mit
Vorlage des Schreibens des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises P. vom
6. August 2001 erbracht worden. Der Privathafen sei nicht mehr vorhanden und nicht
wieder einzurichten und der dorthin führende Weg schon 1973 verschlossen worden. Der
durch Verlandung entstandene Uferstreifen auf dem Flurstück 1/6 der Flur 12 befinde
sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, die durch Schreiben vom 27. Januar
1999 habe erklären lassen, dass sie zum Abschluss eines Nutzungsvertrages nicht
bereit sei. Das Recht auf Benutzung des Privathafens und das damit
zusammenhängende Wegerecht seien somit gegenstandslos und obsolet geworden.
Zudem seien die Rechte aus den Grunddienstbarkeiten verwirkt worden. Letztlich
bestünden Zweifel, ob mit der Bewilligung vom 27. April 1917 nicht lediglich beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten eingeräumt worden seien.
Die Beteiligten zu 1) und 9) treten der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 10) und
11) unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts entgegen. Sie
tragen vor, die Beteiligten zu 3) und 4) hätten Rechte aus den bestehenden
Grunddienstbarkeiten fortdauernd ausgeübt und seit 1983 einen Bootssteg unterhalten
und genutzt. Die Beteiligten zu 10) und 11) hätten seit 1990 versucht, die Ausübung
dieser Rechte zu behindern und zu vereiteln. Das Grundbuchamt habe die in § 87 GBO
geregelten Löschungsvoraussetzungen nicht beachtet.
II.
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 10) und 11) ist gemäß §§ 78, 79 Abs.1, § 80
Abs.1 GBO zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
a) Das Landgericht hat das Grundbuchamt zu Recht angewiesen, einen
Amtswiderspruch gegen die Löschung der Dienstbarkeiten in das Grundbuch
einzutragen.
Ein Amtswiderspruch (§ 71 Abs.2 Satz 2, § 53 Abs.1 Satz 1 GBO) ist einzutragen, wenn
das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung (oder
Löschung) vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. So liegt
es auch hier.
b) Die Löschung der Grunddienstbarkeiten ist unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften
erfolgt.
aa) Zum einen hat das Grundbuchamt – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat –
den Anspruch der Grunddienstbarkeitsberechtigten (Eigentümer der herrschenden
Grundstücke) auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da es die Löschung
vorgenommen hat, ohne diese vorher anzuhören. Das Erfordernis der vorherigen
Anhörung der Betroffenen gilt sowohl für das Verfahren nach §§ 84 ff. GBO als auch für
das Verfahren nach § 22 GBO (Art.103 Abs.1 GG; s. dazu etwa BayObLG, RPfleger 2005,
S.21; Demharter, GBO, 25.Aufl.2005, § 1 Rdn.49 und § 22 Rdn.49; Bauer/von
Oefele/Kohler, GBO, 2.Aufl.2006, § 22 Rdn.164; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann[K/E/H/E]-
Dümig, Grundbuchrecht, 6.Aufl.2006, § 22 Rdn.119).
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bb) Zum anderen hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Löschung der Grunddienstbarkeiten nicht beachtet. Die Löschung eines eingetragenen
Rechts setzt entweder eine dahingehende Bewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO) oder
den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches (§ 22 Abs.1 GBO) voraus. Diese
Voraussetzungen lagen – und liegen weiterhin – nicht vor.
(1) Die Beteiligten zu 3) und 4) haben zwar am 15. Februar 1999 – in notariell
beglaubigter Form (UR-Nr.79/1999 des Notars . in B.) – die Löschung der in Abteilung II
lfd.Nr.1 Ziffer 3) und 4) eingetragenen Grunddienstbarkeiten bewilligt. Diese Bewilligung
lag und liegt jedoch nicht in der nach § 29 GBO gebotenen Form bei den Grundakten vor,
sondern lediglich als einfache Fotokopie, übersandt als Anlage zu dem Widerspruchs-
/Beschwerdeschreiben der Beteiligten zu 3) und 4) vom 24. Mai 2005. Zudem bedarf es
für die Wirksamkeit der Bewilligung, dass sie mit Willen des Erklärenden (Bewilligenden)
dem Grundbuchamt oder – zur Vorlage bei dem Grundbuchamt – demjenigen, zu
dessen Gunsten die Eintragung (Löschung) erfolgen soll, in Urschrift, Ausfertigung oder
beglaubigter Abschrift zugeht, also einer formgerechten Einführung der Bewilligung in
das Grundbuchverfahren mit dem Willen des Bewilligenden (s. etwa BayObLG DNotZ
1994, S.182, 183; OLG Saarbrücken, MittBayNot 1993, S.398, 401; OLG Frankfurt am
Main, NJW-RR 1995, S.785; Demharter, GBO, 25.Aufl.2005, § 19 Rdn.21 [ff.]; Bauer/von
Oefele/Kössinger, GBO, 2.Aufl.2006, § 19 Rdn.93 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
13.Aufl.2004, Rdn.107; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann[K/E/H/E]-Munzig,
Grundbuchrecht, 6.Aufl.2006, § 19 GBO Rdn.166). Daran fehlt es hier.
(2) Auch die Unrichtigkeit des Grundbuches ist nicht nachgewiesen (§ 22 Abs.1, § 29
GBO).
An einen Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von § 22 Abs.1 GBO sind strenge
Anforderungen zustellen; der Antragsteller hat alle (nicht ganz entfernt liegenden)
Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung/Löschung
entgegenstehen würden (s. BayObLG, RPfleger 1982, S.141; RPfleger 1982, S.467, 468;
RPfleger 2003, S.177; BayObLGZ 1991, S.301, 302; OLG Karlsruhe, RPfleger 2002, S.304,
305; OLG Düsseldorf, RPfleger 2001, S.230; OLG Frankfurt am Main, RPfleger 19996,
S.336, 337; Demharter, aaO., § 22 Rdn.37; Bauer/von Oefele/Kohler, aaO., § 22 Rdn.171
m.w.Nw.). Der Unrichtigkeitsnachweis bedarf darüber hinaus der Form nach § 29 GBO (s.
etwa BayObLG, RPfleger 1982, S.467, 468; RPfleger 1988, S.525; RPfleger 2003, S.177;
BayObLGZ 2003, S.26, 27; OLG Düsseldorf, RPfleger 2001, S.230; OLG Karlsruhe,
RPfleger 2002, S.304, 305; Demharter, aaO., § 22 Rdn.42; Bauer/von Oefele/Kohler,
aaO., § 22 Rdn.175; K/E/H/E-Dümig, aaO., § 22 GBO Rdn.82).
Ein solcher Unrichtigkeitsnachweis ergibt sich vorliegend nicht aus dem (der Form nach §
29 Abs.3 GBO genügenden) Schreiben des Kataster- und Vermessungsamtes des
Landkreises P. vom 6. August 2001. Hierbei handelt es sich – wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat – insbesondere nicht um ein Unschädlichkeitszeugnis im Sinne
von Art.120 EGBGB i.V.m. §§ 20 ff. des Brandenburgischen AGBGB vom 28. Juli 2000
(GVBl. I S.114), an welches das Grundbuchamt gfs. gebunden wäre (s. dazu OLG Hamm,
FGPrax 2004, S.206, 207; Demharter, aaO., § 19 Rdn.11; K/E/H/E-Munzig, aaO., § 27 GBO
Rdn.28). Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Schreibens vom 6. August
2001 und ist vom Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises P. gegenüber den
Beteiligten zu 1) und 3) mit Schreiben vom 1. und 28. September 2005 auch so
bestätigt worden; danach ist kein Verfahren nach §§ 25 ff. Brandenburgisches AGBGB
betrieben worden, sondern hatte das Schreiben vom 6. August 2001 allein die Funktion,
in einem Verfahren nach den §§ 84 ff. GBO als „Nachweis der Gegenstandslosigkeit“ zu
dienen. Ein (Amts-) Verfahren nach §§ 84 ff. GBO hat das Grundbuchamt freilich
offensichtlich nicht betrieben.
Unbeschadet dessen genügt das Schreiben des Kataster- und Vermessungsamtes des
Landkreises P. vom 6. August 2001 nicht als Nachweis der Unrichtigkeit des
Grundbuches im Sinne von § 22 Abs.1 GBO oder der „Gegenstandslosigkeit“ der
Grunddienstbarkeiten im Sinne von § 84 Abs.2, § 87 lit. a) GBO. Es lässt nämlich nicht
hinreichend genau erkennen, aufgrund welcher Umstände die „Gegen-standslosigkeit“
der Dienstbarkeiten eingetreten sein soll (z.B. infolge einer Teilung des dienenden oder
des herrschenden Grundstücks [§ 1025 Satz 2, § 1026 BGB], „tatsächlicher
Gegenstandslosigkeit“ oder des Eintritts der Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung
einer Beeinträchtigung der Dienstbarkeiten [§ 1028 Abs.1 Satz 2 BGB]). Die bloße
„Nichtmehr-Existenz“ des Privathafens und des Stichkanals auf den im Grundbuch von
C. Blatt 2103 verzeichneten Flurstücken genügt als solche für das Erlöschen der
Grunddienstbarkeiten allenfalls dann, wenn die Ausübung der Dienstbarkeiten hierdurch
dauerhaft unmöglich geworden ist und kein Anspruch der Dienstbarkeitsberechtigten auf
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dauerhaft unmöglich geworden ist und kein Anspruch der Dienstbarkeitsberechtigten auf
„Wiederherstellung des früheren Zustandes“ besteht, was wiederum in der Form nach §
29 GBO nachzuweisen wäre (vgl. hierzu etwa BayObLGZ 1986, S.218, 221; Demharter,
aaO., § 84 Rdn.13; Bauer/von Oefele/Kohler, aaO., § 84 Rdn.15, 16; Schöner/Stöber,
aaO., Rdn.385; K/E/H/E-Briese-meister, aaO., § 84 GBO Rdn.10). Dieser Nachweis wird
weder durch das Schreiben des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises P.
vom 6. August 2001 – bei dem es sich ausweislich der weiteren Schreiben vom 1. und
28. September 2005 um die bloße Mitteilung einer Rechtsmeinung des Kataster- und
Vermessungsamtes gehandelt haben soll – noch durch das (nicht in der Form nach § 29
GBO vorgelegte) Schreiben des Wasser- und Schiffahrtsamtes Brandenburg vom 27.
Januar 1999 erbracht; aus letzterem ergibt sich vielmehr Anhalt für die Annahme, dass
die Beteiligten zu 10) und 11) den Abschluss eines Nutzungsvertrages über den
Uferstreifen und den Stichkanal mit der Bundesrepublik Deutschland durch eigenes
Verhalten vereitelt haben und dass seitens der Bundesrepublik Deutschland die
Bereitschaft besteht, diese Flächen dem Allgemeingebrauch bzw. Dritten zur Verfügung
zu stellen. Damit bleibt unklar, ob die Berechtigten der Grunddienstbarkeiten im Falle
der gegenwärtigen „Nicht-mehr-Existenz“ des Privathafens und des Stichkanals die
Wiederherstellung des Privathafens verlangen könnten, so dass die
Grunddienstbarkeiten (insbesondere auch: das Wegerecht) nicht „dauernd
gegenstandslos“ wären. Schon angesichts dieser Unklarheit hätte die Löschung der
Grunddienstbarkeiten unterbleiben müssen. Ebenso wie das Verfahren nach § 22 GBO
dient auch das Verfahren nach §§ 84 ff. GBO nicht dem Zweck, einen Streit der
Beteiligten über das Bestehen eines eingetragenen Rechts zu entscheiden; die
„Gegenstandslosigkeit“ („Grundbuchunrichtigkeit“) muss vielmehr „außer Zweifel
stehen“ (vgl. BayObLGZ 1986, S.218, 221; Demharter, aaO., § 84 Rdn.16;
Schöner/Stöber, aaO., Rdn.386; K/E/H/E-Briesemeister, aaO., § 84 GBO Rdn.1).
c) Durch die Löschung der Grunddienstbarkeiten ist das Grundbuch unrichtig geworden.
Die Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne von § 53 Abs.1 Satz 1 GBO ist – lediglich –
glaubhaft zu machen (s. etwa BayObLGZ 1986, S.513, 515; Thüringer OLG, RPfleger
2001, S.298; Demharter, aaO., § 53 Rdn.28; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO., § 53
Rdn.85 m.w.Nw.; K/E/H/E, aaO., §53 GBO Rdn.8) und regelmäßig schon dann zu
vermuten, wenn (wie hier) ein eingetragenes Recht unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften gelöscht worden ist. Zu Unrecht ziehen die Beteiligten zu 10) und 11) in
Zweifel, dass sich die Bewilligung vom 27. April 1917 auf die Eintragung von
Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) – und nicht lediglich auf die Eintragung
beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) – bezogen habe. Aus dem
Wortlaut und dem Zweck der Bewilligung vom 27. April 1917 ergibt sich eindeutig, dass
die Rechte nicht nur bestimmten Personen, sondern den jeweiligen Eigentümern der
bezeichneten Grundstücke eingeräumt werden sollten. Dementsprechend ist auch die
Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Sinne von §§ 1018 ff. BGB im Grundbuch
erfolgt, ohne dass dies von dem Bewilligenden beanstandet worden wäre. Für ein
Erlöschen der Grunddienstbarkeiten wegen Verwirkung oder infolge dauernder
tatsächlicher „Gegenstandslosigkeit“ oder gemäß § 1025 Satz 2, § 1026 oder § 1028
Abs.1 Satz 2 BGB findet sich kein hinreichender Anhalt. Zutreffend hat das Landgericht
angenommen, dass schon der Inhalt der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) und
4) vom 15. Februar 1999 gegen ein vorheriges Erlöschen der Grunddienstbarkeiten
spricht. Schließlich ist die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) und 4) vom 15.
Februar 1999 bisher – mangels formgerechter Einführung der Bewilligung in das
Grundbuchverfahren mit dem Willen des Bewilligenden – nicht wirksam geworden und
daher derzeit auch keine taugliche Grundlage für die Löschung der
Grunddienstbarkeiten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO, § 13a Abs.1 Satz 2
FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde
folgt aus § 31 Abs.1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs.1 und 2 Satz 1 KostO.
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