Urteil des OLG Brandenburg vom 03.07.2008
OLG Brandenburg: vorkaufsrecht, garage, kaufvertrag, grundbuch, grundstück, ausschluss, quelle, miteigentum, gvo, freifläche
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 125/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 57 Abs 6 S 1 SchuldRAnpG, §
433 Abs 1 S 1 BGB, § 464 Abs 2
BGB, § 472 S 2 BGB
Schuldrechtsanpassung: Folge der unwirksamen Ausübung des
Vorkaufsrechts durch einen von mehreren Vorkaufsberechtigten
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Juli 2007 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 3 O 166/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Übereignung eines Grundstücks.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Flurstücks 176 der
Flur 42 der Gemarkung W.. Rückwärtig angrenzend befindet sich das 543 m² große
Flurstück 177, das mit insgesamt 11 Garagen bebaut ist, die von insgesamt 10 Parteien
genutzt werden. Das Flurstück 177 befindet sich im Eigentum der Beklagten und wurde
bis 1990 durch den VEB Gebäudewirtschaft W. bewirtschaftet. Aufgrund von
Nutzungsverträgen aus den Jahren 1982 bis 1986 überließ der VEB Gebäudewirtschaft
W. Teilflächen des Flurstücks 177 von jeweils 25 m² zum Zwecke der Errichtung einer
Garage im Wert von 4.000,- MDDR an die Nutzer F. K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., H. S.
und I. F.; nach dem Tode von H. S. wurde das Nutzungsverhältnis durch seine Ehefrau A.
S. fortgesetzt (§ 16 Abs.2 SchuldRAnpG). In den achtziger Jahren übernahm R. Bl. eine
Garage mit zugehöriger Fläche von dem Nutzer W.. Jeweiliger Nutzungsgegenstand war
neben der Teilfläche von 25 m² auch die zur Nutzung der Garage erforderliche
Sicherheitsabstands-, Zufahrts- und Wendeplatzfläche. Aufgrund Mietvertrages mit dem
VEB Gebäudewirtschaft W. vom 1. April 1989 nutzte der Kläger zu 1) eine mit einer
(Doppel-) Garage bebaute Teilfläche von 55 m². Im Januar 2000 schlossen die Kläger zu
1) und 2) einen Pachtvertrag über eine weitere Teilfläche des Flurstücks 177 von 20 m².
Weiterer Nutzer einer (11.) Garage ist R. Kn. aufgrund Vertrages vom 27. Juni 2003.
Am 5. Dezember 2005 schlossen die Parteien zur UR-Nr.837/2005 der Notarin … in W.
einen Vertrag über den Verkauf des Flurstücks 177 zum Preis von 8.145,- € an die
Kläger. § 1 und § 4 des Kaufvertrages enthalten Hinweise auf die Eigentums- und
Nutzungsverhältnisse, und § 4 und § 6 Ziffer III. enthalten Hinweise auf das
Vorkaufsrecht der Garagenteilflächennutzer nach § 57 SchuldRAnpG; § 6 Ziffer III. regelt
zudem einen Haftungsausschluss des Verkäufers für den Fall der Ausübung dieses
Vorkaufsrechtes. Die Parteien gingen und gehen davon aus, dass (nur) den Nutzern F.
K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. sowie dem Kläger zu 1) ein
(gemeinschaftliches) Vorkaufsrecht nach § 57 SchuldRanpG zusteht.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 informierte die Beklagte die vorkaufsberechtigten
Nutzer unter Beifügung einer Kopie des Kaufvertrages. Mit einzelnen Schreiben vom 7.
Januar 2006 teilten die Nutzer F. K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S. und I. F. – jeweils
unter Hinweis auf ihre Stellung als „Mitglied der GbR …str.“ und auf eine entsprechende
vorherige Anzeige vom 19. Dezember 2005 – der Beklagten mit, dass sie ihr
Vorkaufsrecht für ihre jeweilige Garagenteilfläche geltend machen. Mit Schreiben vom
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Vorkaufsrecht für ihre jeweilige Garagenteilfläche geltend machen. Mit Schreiben vom
22. Februar 2006 teilten die Kläger zu 1) und 2) der Beklagten mit, dass sie ihr
Vorkaufsrecht nur für sich persönlich, d.h. nicht im Zusammenhang mit der neu
gegründeten Garagen GbR, ausüben möchten. Nach Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 2. Februar 2006 für den Kaufvertrag vom 5.
Dezember 2005 übersandte die Beklagte den vorkaufsberechtigten Nutzern mit
Schreiben vom 23. Februar 2006, zugestellt am 24. Februar 2006, eine Ausfertigung des
Grundstückskaufvertrages unter Hinweis auf die in § 6 Ziffer III. dieses Vertrages
enthaltenen Bestimmungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Hierauf erklärten die
Kläger zu 1) und 2) mit Schreiben vom 8. März 2006 erneut, dass sie ihr Vorkaufsrecht
nur für sich persönlich und nicht im Zusammenhang mit der neu gegründeten Garagen
GbR, ausüben möchten. Mit gemeinsamem Schreiben vom 10. März 2006 erklärten F.
K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. unter dem Briefkopf
„Garagengemeinschaft …str. GbR“, dass sie auf ihrem Vorkaufsrecht „bestehen“.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 erklärte R. Bl. gegenüber der Garagengemeinschaft …str.
GbR seinen Austritt; er teilte mit, dass er sein Vorkaufsrecht „alleine ausführen“ werde
und „alle nie erteilten aber fälschlich genannten Vollmachten“ entziehe.
Zwischen den Parteien kam es in der Zeit von März 2006 bis August 2006 zu
mehrfachem Schriftwechsel zur Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts
durch die Nutzer der Garagenteilflächen.
Am 4. Oktober 2006 erklärte die Beklagte zur UR-Nr.706/2006 der Notarin … in W.
gegenüber dem Kläger zu 1) sowie den Nutzern F. K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S.
und I. F. die Auflassung des Flurstücks 177. Im Folgenden wurde im Grundbuch eine
Auflassungsvormerkung eingetragen.
Die Kläger haben behauptet, der jetzige Nutzer der Garage im Eigentum von I. F. sei
Familie G., auch bei der Garage im Eigentum von R. Kn. habe ein Nutzerwechsel
stattgefunden, und die Garage im Eigentum von R. Bl. sei an einen Herrn N. vermietet.
Die Kläger haben gemeint, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei.
Das Vorkaufsrecht habe nur durch alle berechtigten Nutzer gemeinschaftlich ausgeübt
werden können, woran es hier aber fehle. Ferner sei dem Überwiegensprinzip gemäß §
57 Abs.6 Satz 1 SchuldRAnpG, wonach die von den Vorkaufsrechtsausübenden genutzte
Fläche die Hälfte der betroffenen Grundstücksfläche übersteigen müsse, nicht genügt
worden. Letztlich sei auch die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 469 BGB
nicht eingehalten worden.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück gelegen in W., verzeichnet im
Grundbuch von W. Blatt 5000, Flur 42, Flurstück 177, Gebäude- und Freifläche, Größe
543 m², an die Kläger zu je hälftigem Miteigentum aufzulassen und die Eintragung der
Kläger im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Standpunkt vertreten, dass das Vorkaufsrecht durch die Nutzer F. K., E. B.,
P. D., R. Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. mit Schreiben vom 7. Januar und 10. März 2006
wirksam ausgeübt worden sei, so dass den Klägern kein Erfüllungsanspruch aus dem
Kaufvertrag mehr zustehe. Mit ihrem Schreiben vom 22. Februar 2006 hätten die Kläger
erklärt, dass ihrerseits keine Bereitschaft zur – gebotenen – gemeinschaftlichen
Ausübung des Vorkaufsrechtes gemeinsam mit den übrigen Nutzern bestehe, so dass
diese Erklärung der Kläger als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes
anzusehen sei mit der Folge, dass das Vorkaufsrecht sonach allein den übrigen Nutzern
zugestanden habe. Der Nutzer Bl. habe die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch sein
Schreiben vom 3. Juli 2006 nicht wirksam widerrufen können. Dem Überwiegensprinzip
sei Genüge getan, da die Nutzungsrechte nicht nur die Garagenteilfläche, sondern auch
die Zuwegung, die Sicherheitsabstandsflächen und die Rangierflächen umfasst hätten
und sich danach ein Anteil von weit mehr als 50% an der Gesamtgrundstücksfläche
ergebe. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei schließlich auch fristgerecht erfolgt.
Das Landgericht Neuruppin hat mit seinem Urteil vom 24. Juli 2007 die Klage abgewiesen
und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Den Klägern
stehe kein Eigentumsübertragungsanspruch aus dem Kaufvertrag zu, da die
vorkaufsberechtigten Nutzer das Vorkaufsrecht nach § 57 SchuldRAnpG wirksam
ausgeübt hätten. Einen rechtsrelevanten Nutzerwechsel hätten die Kläger nicht
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ausgeübt hätten. Einen rechtsrelevanten Nutzerwechsel hätten die Kläger nicht
hinreichend dargelegt und auch nicht unter ein taugliches Beweisangebot gestellt. Die
Nutzer F. K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. hätten ihr Vorkaufsrecht mit
Schreiben vom 19. Dezember 2005, 7. Januar 2006 und 10. März 2006 wirksam
ausgeübt. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 469 Abs.2 BGB habe
erst mit der Mitteilung über die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages – nach Erteilung
der Grundstücksverkehrsgenehmigung – zu laufen begonnen. Da die auf sich persönlich
beschränkte Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Kläger unzulässig gewesen sei
und dies der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes gleichstehe, habe das gesamte
Vorkaufsrecht gemäß § 472 Satz 2 BGB den übrigen vorkaufsberechtigten Nutzern allein
zugestanden. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes im Schreiben vom 10. März 2006 habe
der Nutzer Bl. im Hinblick auf § 130 Abs.1 Satz 2 BGB nach Zugang nicht mehr wirksam
widerrufen können. Dem Überwiegensprinzip nach § 57 Abs.6 Satz 1 SchuldRAnpG sei
genügt, da die Nutzung auch die Zuwegung, die Rangier- und die
Sicherheitsabstandsflächen eingeschlossen habe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer rechtzeitig eingelegten und
begründeten Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen
und führen ergänzend aus: Da das Vorkaufsrecht nur durch alle vorkaufsberechtigten
Nutzer gemeinschaftlich habe ausgeübt werden können, könne es bereits dann nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn nur ein Vorkaufsberechtigter dem widerspreche
oder erkläre, das Grundstück nur für sich allein erwerben zu wollen. Da es an einer
Mitteilung der Beklagten an die vorkaufsberechtigten Nutzer über den Eintritt der
Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages (Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung)
fehle, sei die Ausübungsfrist nicht in Gang gesetzt worden, andernfalls hingegen
spätestens am 10. Februar 2006 abgelaufen. Das Vorkaufsrecht sei mit den Schreiben
vom 7. Januar und 10. März 2006 nicht wirksam ausgeübt worden. Die Garage im
Eigentum von I. F. sei an Herrn H. G. überlassen worden, die Garage im Eigentum von R.
Bl. an Herrn K. N., die Garage im Eigentum von R. Kn. an dritte Personen und die Garage
im Eigentum von A. S. sei an sie, die Kläger, vermietet worden. Insoweit habe ein
Nutzerwechsel stattgefunden, welcher dazu führe, dass I. F., R. Bl., R. Kn. und A. S. kein
Vorkaufsrecht zugestanden habe und die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die
übrigen Nutzer nicht mehr dem Überwiegensprinzip genüge.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, das
Grundstück gelegen in W., verzeichnet im Grundbuch von W. Blatt 5000, Flur 42,
Flurstück 177, Gebäude- und Freifläche, Größe 543 m², an die Kläger zu je hälftigem
Miteigentum aufzulassen und die Eintragung der Kläger im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und entgegnet weiter:
Das Vorkaufsrecht habe gemäß § 472 Satz 2 BGB den Nutzern F. K., E. B., P. D., R. Bo.,
G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. allein zugestanden, nachdem die Kläger erklärt hätten, dass
sie das Vorkaufsrecht nur für sich persönlich ausüben wollten; sollte ein solches
Verhalten genügen, um die Ausübung des Vorkaufsrechtes auch für die übrigen Nutzer
zu vereiteln, so wäre dies rechtsmissbräuchlich, zumal dann, wenn der verweigernde
Nutzer – wie hier der Kläger zu 1) – als Käufer Partei des betroffenen Kaufvertrages sei;
solches liefe auf einen Ausschluss der übrigen vorkaufsberechtigten Nutzer hinaus. Der
Beginn der Ausübungsfrist sei keine Bedingung für die Wirksamkeit der Ausübung des
Vorkaufsrechtes. Die erforderliche gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechtes
durch die Nutzer F. K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. liege spätestens im
Schreiben vom 10. März 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Die Berufung der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und Abs.2 Nr.1, §§
517, 519, 520 ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat
die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks
(Flurstück 177) aus § 433 Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag vom 5.
Dezember 2005. Denn die (übrigen) Nutzer der Garagenteilflächen – F. K., E. B., P. D., R.
Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. – haben das ihnen zustehende Vorkaufsrecht nach § 57
SchuldAnpG wirksam ausgeübt mit der Folge, dass der Kaufvertrag vom 5. Dezember
2005 zwischen der Beklagten und diesen Nutzern zustande gekommen ist und den
Klägern aus diesem Kaufvertrag keine Ansprüche mehr zustehen (§ 464 Abs.2 BGB
[n.F.] i.V.m. § 57 Abs.6 Satz 3 SchuldRAnpG [n.F.], Art.229 § 5 Satz 1 EGBGB, Art.5
Abs.11 und Art.9 Abs.1 Satz 3 SchuldRModG).
a) Den Nutzern F. K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. sowie dem Kläger zu
1) stand gemäß § 57 SchuldRAnpG ein Vorkaufsrecht zu. Diese Personen sind aufgrund
von Verträgen im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.1, § 3 SchuldRAnpG Nutzer im Sinne von § 4
Abs.1 SchuldRAnpG und somit gemäß § 57 Abs.1 SchuldRAnpG vorkaufsberechtigt. Ein
Ausschlussgrund nach § 57 Abs.2 SchuldRAnpG ist nicht ersichtlich. Dies gilt
insbesondere für den Ausschlussgrund der nicht vertragsgemäßen Nutzung im Sinne
von § 57 Abs.2 Nr.1 SchuldRAnpG. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf
es hierzu einer eigenmächtigen Änderung des Vertragszweckes ohne Gestattung des
Grundstückseigentümers (s. Münch.Komm.-Kühnholz, BGB, Bd.6, 4.Aufl.2004, § 57
SchuldRAnpG Rdn.7 f.; Zimmermann, in: RVI, § 57 SchuldRAnpG Rdn.16; Meyding, in:
Kiethe, Kommentar zum SchuldRAnpG, § 57 Rdn.23), und eine von der Beklagten nicht
gestattete Nutzungsüberlassung einzelner Garagenstellplatzflächen an Dritte haben die
Kläger nicht dargetan. Dies gilt insbesondere auch für die vorgetragene Überlassung der
Nutzung der Garagen im Eigentum von I. F., R. Bl. R. Kn. und A. S. an Dritte. Dass diese
Überlassung ohne Gestattung der Beklagten erfolgt sei, haben die Kläger nicht
vorgetragen. Die Beklagte hat diese von den Klägern vorgebrachte
Nutzungsüberlassung an Dritte insbesondere auch im vorliegenden Prozess nicht
beanstandet, was eher für als gegen eine entsprechende Billigung bzw. Gestattung
spricht.
b) Unstreitig handelt es sich bei dem Kaufvertrag vom 5. Dezember 2005 um einen
erstmaligen Verkauf des Grundstücks an einen Dritten [nämlich die Kläger zu 1) und 2)]
im Sinne von § 57 Abs.1 SchuldRAnpG.
c) Die Nutzer F. K., E. B., P. D., R. Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. haben das
Vorkaufsrecht auch wirksam ausgeübt.
Gemäß § 57 Abs.6 Satz 2 und 3 SchuldRAnpG, § 472 Satz 1 BGB stand diesen Nutzern
und dem Kläger zu 1) das Vorkaufsrecht zunächst gemeinschaftlich zu und konnte von
ihnen daher auch nur gemeinsam und im Ganzen ausgeübt werden. Der Kläger zu 1) hat
jedoch mit Schreiben vom 22. Februar 2006 und 8. März 2006 erklärt, dass er das
Vorkaufsrecht nur für sich persönlich und nicht gemeinschaftlich mit den übrigen
vorkaufsberechtigten Nutzern ausüben wolle. Dies eröffnete den übrigen Nutzern die
gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts im Ganzen ohne Beteiligung des
Klägers zu 1).
Für den Fall des Vorkaufsrechtes der Miterben nach § 2034 BGB bei der Veräußerung
eines Erbanteils hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Widerspruch
eines vorkaufsberechtigten Miterben genüge, um die gemeinschaftliche Ausübung des
Vorkaufsrechts der Miterben zu hindern (s. BGH NJW 1982, S.330 f.; s. auch
Münch.Komm.-H.P.Westermann, BGB, Bd.3, 5.Aufl.2008, § 472 Rdn.3; krit.:
Soergel/Huber, BGB, 12.Aufl.1991, § 513 BGB [a.F.] Rdn.5). Dieser Gedanke ist nach
Auffassung des erkennenden Senats jedoch auf andere Gemeinschaften mehrerer
Vorkaufsberechtigter nicht zu übertragen. Denn allgemein gilt, dass einer von mehreren
Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht nicht wirksam nur für sich persönlich ausüben
kann (vgl. Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl.2008, § 472 Rdn.3; Soergel/Huber, aaO., §
513 BGB [a.F.] Rdn.4). Die unwirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen von
mehreren Vorkaufsberechtigten steht indes der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes
gleich (s. BGH WM 1962, S.722, 723; Staudinger/Mader, BGB, 2004, § 472 Rdn.6), und im
Fall der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch einen von mehreren
Vorkaufsberechtigten steht den übrigen Vorkaufsberechtigten gemäß § 472 Satz 2 BGB
das Vorkaufsrecht im Ganzen (einschließlich des Anteils des Vorkaufsberechtigten, der
sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat) allein zu (s. BGH NJW 1997, S.3235, 3236;
Erman/Grunewald, aaO., § 472 Rdn.2; Staudinger/Mader, aaO., § 472 Rdn.7). Demnach
hatte die – unwirksame – Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger zu 1) „nur für
sich persönlich“ die Folge, dass die übrigen vorkaufsberechtigten Nutzer das
Vorkaufsrecht im Ganzen gemeinschaftlich ausüben konnten. Diese Lösung ist gerade
auch für den vorliegenden Fall angemessen. Schließt – wie auch hier – einer von
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auch für den vorliegenden Fall angemessen. Schließt – wie auch hier – einer von
mehreren Vorkaufsberechtigten einen Kaufvertrag mit dem bisherigen Eigentümer und
könnte er die Ausübung des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts der mehreren
Vorkaufsberechtigten durch seinen Widerspruch hindern, so liefe dies darauf hinaus,
dass er den Verkauf an sich allein unter Ausschluss der übrigen Vorkaufsberechtigten
erzwingen und somit letztlich das gemeinschaftliche Vorkaufsrecht gänzlich unterlaufen
könnte. Dies aber entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung über die
Ausübung des gemeinschaftlichen Vorkaufsrechtes in § 472 BGB. Dieser Zweck geht
dahin, dass verhindert werden soll, dass einer von mehreren Vorkaufsberechtigten durch
sein Vorgehen eine (ungewollte) Rechtsgemeinschaft aus sich und dem Verpflichteten
oder einem Dritten zustande bringt, indem er das Vorkaufsrecht auf Bruchteile der
Sache beschränkt (vgl. Münch.Komm.-H.P.Westermann, aaO., § 472 Rdn.1). Diesem
Zweck wird jedoch auch dann Rechnung getragen, wenn nur diejenigen
Vorkaufsberechtigten, die das gemeinsame Vorkaufsrecht auch gemeinschaftlich
ausüben wollen, das Vorkaufsrecht im Ganzen ausüben, und diejenigen
Vorkaufsberechtigten, die das Vorkaufsrecht nur für sich persönlich ausüben wollen,
ausgeschlossen bleiben, also so behandelt werden, als hätten sie das Vorkaufsrecht
nicht ausgeübt (§ 472 Satz 2 BGB).
Demzufolge stand das Vorkaufsrecht nurmehr den Nutzern F. K., E. B., P. D., R. Bo., G.
Ba., A. S., I. F. und R. Bl. gemeinsam zu – unter Ausschluss des Klägers zu 1). Dieses
gemeinschaftliche Vorkaufsrecht haben diese Nutzer durch Erklärung vom 19.
Dezember 2005, 7. Januar 2006 und 10. März 2006 wirksam ausgeübt. Die Erklärung der
Ausübung des Vorkaufsrechts konnte bereits vor Eintritt der Wirksamkeit des
Kaufvertrages mit Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO am 2.
Februar 2006 – und zwar mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung –
erfolgen (s. BGH NJW 1998, S.2352 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67.Aufl.2008, § 463
Rdn.6). Die Ausübungserklärungen der vorkaufsberechtigten Nutzer sind
gemeinschaftlich erfolgt – jedenfalls in dem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom
10. März 2008 und auch schon in den Schreiben vom 7. Januar 2008, die jeweils
Erklärungen „als Mitglied der GbR …str.“ enthalten – und innerhalb der Zweimonats-Frist
nach § 469 Abs.2 Satz 1 BGB i.V.m. § 57 Abs.6 Satz 3 SchuldRAnpG abgegeben worden.
Diese Frist begann nicht vor dem Eintritt der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 5.
Dezember 2005 – mit Erteilung der GVO-Genehmigung vom 2. Februar 2006 – zu laufen
(vgl. etwa BGHZ Bd.14, S.1, 2 ff.; Bd.23, S.342, 344; BGH WM 1966, S.891, 893; BGH
NJW 1994, S.315, 316; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 469 Rdn.3; Münch.Komm.-
H.P.Westermann, aaO., § 469 Rdn.3; Staudinger/Mader, aaO., § 469 Rdn.5). Ob das
Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 23. Februar 2006 die Voraussetzungen für eine
den Lauf der Frist nach § 469 BGB auslösende ordnungsgemäße Mitteilung erfüllt hat,
kann dahinstehen, da die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht davon
abhängig ist, dass eine ordnungsgemäße Mitteilung nach § 469 BGB vorliegt (s. nur
Palandt/Weidenkaff, aaO., § 469 Rdn.2 a.E.; Münch.Komm.-H.P. Westermann, aaO., § 469
Rdn.6).
Wie das Landgericht richtig dargelegt hat, konnte die Erklärung des Nutzers R. Bl. vom
10. März 2006 über die gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts von diesem im
Hinblick auf § 130 Abs.1 Satz 2 BGB mit Schreiben vom 3. Juli 2006 nicht wirksam
widerrufen werden. Gründe für die Nichtigkeit der Ausübungserklärung des Nutzers Bl.
vom 10. März 2006 sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
d) Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist schließlich auch dem
Überwiegenserfordernis nach § 57 Abs.6 Satz 1 SchuldRAnpG genügt. Denn hierbei ist
nicht lediglich die Größe der Garagenstellfläche, sondern auch die vertraglich
eingeräumte Mitbenutzungsbefugnis an den Sicherheitsabstands-, Zufahrts- und
Rangierflächen zu berücksichtigen. Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Sinn
und Zweck von § 57 Abs.6 Satz 1 SchuldRAnpG. Entscheidend ist danach, dass
diejenigen Nutzer, die das Vorkaufsrecht gemeinsam ausüben, das betroffene
Grundstück in einem Größenumfang von mehr als 50% vertraglich nutzen. Dem ist hier
entsprochen; nach der unbestrittenen tabellarischen Darstellung der Beklagten in ihrem
Schriftsatz vom 26. Juni 2007 (Bl.50-51 d.A.) entfallen auf die Nutzer F. K., E. B., P. D., R.
Bo., G. Ba., A. S., I. F. und R. Bl. 200 m² für die jeweiligen Garagenstellplatzflächen [8 x
25 m²] und (zumindest) ein (ideeller) Nutzungsanteil von 168,14 m² [200 m²/295 m²] an
der insgesamt 248 m² großen Zufahrts-, Sicherheitsabstands- und Rangierfläche, somit
letztlich ein Nutzungsanteil von 67,8% [368,14 m²/543 m²] am Flurstück 177.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs.1, § 100 Abs.1 ZPO
sowie auf § 708 Nr.10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Senat lässt die
Revision zu zum Zwecke der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der Widerspruch
eines von mehreren gemeinschaftlich Vorkaufsberechtigten dazu führt, dass die
eines von mehreren gemeinschaftlich Vorkaufsberechtigten dazu führt, dass die
gemeinschaftliche Ausübung des Vorkaufsrechts insgesamt gehindert wird (s. für die
Miterbengemeinschaft: BGH NJW 1982, S.330 f.; weitergehend wohl Münch.Komm.-
H.P.Westermann, BGB, Bd.3, 5.Aufl.2008, § 472 Rdn.3; krit.: Soergel/Huber, BGB,
12.Aufl.1991, § 513 BGB [a.F.] Rdn.5). Hierbei handelt es sich um eine noch nicht
abschließend geklärte grundsätzliche Rechtsfrage (§ 543 Abs.2 ZPO).
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