Urteil des OLG Brandenburg vom 03.05.2007
OLG Brandenburg: widerklage, zustellung, wiedergabe, link, bewilligungsverfahren, quelle, sammlung, rechtshängigkeit, verzicht, klagerücknahme
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 WF 21/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 103 Abs 1 ZPO, § 253 Abs 1 S
1 ZPO, § 269 Abs 2 ZPO
Zivilprozeßrecht: Anspruch auf Kostenfestsetzung bei fehlender
Klagezustellung; Zulässigkeit des Verzichts einer Gegenpartei
auf Klagezustellung bei vorhergehender Übersendung der
Klageschrift im Rahmen eines PKH-Verfahrens
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts -
Familiengericht - Nauen vom 3. Mai 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1.
Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Beschluss der Rechtspflegerin des
Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 3.5.2007. Darin hat die Rechtspflegerin den
Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigen im Urteilstenor zusätzlich als
ehemalige Kläger und Widerbeklagte bezeichneten Beklagten zurückgewiesen. Zur
Begründung heißt es, dass der Kostenfestsetzungsantrag eine Klage vom 3.12.2002
zum Gegenstand habe, die zu keiner Zeit rechtshängig geworden sei. Insbesondere sei
darüber im Urteil vom 25.10.2006 nicht entschieden worden, deshalb auch die
Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil die Klage vom 3.12.2002 nicht betreffen
könne. Ohne Kostenentscheidung sei die Durchführung einer Kostenfestsetzung nicht
möglich.
Gegen diesen ihr am 8.5.2007 zugestellten Beschluss haben die Beklagten zu 1. bis 4.
am 21.5.2007, bei Gericht eingegangen am 21.5.2007, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung haben sie sich auf § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO bezogen, wonach der
Kläger die Kosten der Klagerücknahme unter anderem nur dann tragen müsse, soweit
nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt sei. Mit dem Urteil vom 15.12.2006 liege eine
entsprechende Verurteilung vor. Außerdem machen sie geltend, dass die Auffassung
der Rechtspflegerin, die Kostenentscheidung aus dem Urteil vom 25.10.2006 schließe
die Kosten der Klage vom 3.12.2002 nicht ein, höchstrichterlichen Bedenken begegnet.
Sie stelle den Versuch dar, die rechtskräftig ausgeurteilte Kostenentscheidung
nachträglich auszuhebeln.
2.
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Kostenfestsetzungsantrag vom 2.2.2007 betreffend
ein Klageverfahren vom 3.12.2002 zu Recht zurückgewiesen. Bezüglich der dafür geltend
gemachten Kosten fehlt es an einem Erstattungstitel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO. Als
ein solcher scheidet der Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.4.2003 von vornherein
schon deshalb aus, weil danach Gerichtsgebühren nicht erhoben und außergerichtliche
Kosten nicht erstattet werden. Das Urteil vom 15.12.2006, in welchem dem Kläger die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, erfüllt zwar grundsätzlich die
Anforderungen an einen Erstattungstitel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO. Die darin
getroffene Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers schließt die Kosten zur
ursprünglichen Klage jedoch nicht ein. Dies ergibt die von der Rechtspflegerin zutreffend
vorgenommene Auslegung des Urteils.
Die Kostenfestsetzung soll nur die Grundentscheidung im Titel höhenmäßig
konkretisieren. Deshalb muss auch eine unrichtige Kostenentscheidung hingenommen
werden. Vor diesem Hintergrund ist lediglich die Beseitigung von Unklarheiten durch
Auslegung entsprechend dem wirklichen Willen des Gerichts statthaft (KG, MDR 2002,
722). Dabei ist die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des
722). Dabei ist die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des
Kostentitels nicht statthaft (Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104, Rn. 21 Stichwort:
"Auslegung"). Das Urteil, auf dessen Grundlage die Beschwerdeführer Kostenfestsetzung
für die Klage vom 3.12.2002 begehren, ist, soweit es die Person des Kostenpflichtigen
und die Kostenquote betrifft im Ausspruch zu den Kosten eindeutig. Danach trägt der
Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Die Frage kann mithin allenfalls sein, was mit der
Formulierung „die Kosten des Rechtsstreits“ gemeint ist, insbesondere ob darunter auch
die Kosten der nicht rechtshängig gewordenen Klage und Widerklage oder die der einzig
rechtshängig gewordenen letztlich entschiedenen Klage des ehemaligen Prozessgegners
fallen sollten. Als einzige Anknüpfungspunkte dafür, dass die Kostenentscheidung im
Urteil vom 15.12.2006 die Kosten der ursprünglich eingereichten Klage und Widerklage
einschließt, kommt die Parteibezeichnung der Beklagten zu 1) - 4) als ehemalige Kläger
und Widerbeklagte im Rubrum und möglicherweise die Darstellung der Vorgeschichte im
Tatbestand des Urteils in Betracht. Diese Umstände könnten darauf hindeuten, dass von
den dem Kläger auferlegten Kosten auch die für die mit Schriftsatz ihrer damaligen
Prozessbevollmächtigten eingereichten, jedoch nicht zugestellten Klage erfasst sind. Da
der Tatbestand eine knappe, auf die wesentlichen Tatsachen beschränkte Darstellung
des anschließend rechtlich gewürdigten Streitstoffs enthalten soll, § 313 Abs. 2 ZPO, legt
die Wiedergabe der Vorgeschichte des mit Urteil vom 15.12.2006 entschiedenen
Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Beklagten deren Entscheidungserheblichkeit
nahe. Da das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen auf die ursprüngliche
Konstellation inhaltlich nicht eingeht, könnte aus der Erwähnung der Vorgeschichte zu
folgern sein, dass ihr Bedeutung immerhin für die prozessualen Nebenentscheidungen,
insbesondere die Kostenentscheidung zukommt bzw. zukommen muss, da der
Tatbestand andernfalls überflüssige Passagen enthielte. Der in dieser Richtung
weisenden Argumentation der Beschwerdeführer ist indessen nicht zu folgen. Sie lässt
unberücksichtigt, dass das Amtsgericht bei Darstellung der Prozessgeschichte zu den
ursprünglich eingereichten Klagen (Klage und Widerklage) im Tatbestand klar gestellt
hat, dass beide zwar unbedingt eingereicht, jedoch zu keiner Zeit zugestellt worden sind.
Mit Wiedergabe dieser Fakten - unbedingte Einreichung, unterbliebene Zustellung - ist
zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass Kosten im Zusammenhang mit Einreichung
der ursprünglichen Klagen - Klage und Widerklage - nicht solche des Rechtsstreits im
Sinne des Urteilstenors sind und nicht sein können. Hinsichtlich dieser ursprünglichen
Klagen fehlt es mangels deren Zustellung im Sinne des § 253 Abs. 1 S. 1 ZPO schon
begrifflich an einem Prozessrechtsverhältnis und damit an einem Rechtsstreit. Soweit die
Beschwerdeführer aus der Formulierung des Klageabweisungsbetrages durch den
ursprünglichen Beklagten einen Verzicht auf die förmliche Zustellung der ursprünglichen
Klage und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses abzuleiten
versuchen, bleibt letztlich auch dies ohne Erfolg. Rechtshängigkeit einer nicht
zugestellten Klage kann nicht vom Beklagten allein dadurch herbeigeführt werden, dass
er auf die Zustellung der ihm im PKH-Bewilligungsverfahren zur Kenntnis gebrachten
Klage verzichtet (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rdnr. 26 a).
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