Urteil des OLG Brandenburg vom 08.05.2006

OLG Brandenburg: kollision, fahrzeug, aufklärungspflicht, beschädigung, unfallflucht, nacht, rechtspflicht, link, sammlung, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 114/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 3 VVG, § 7 Abs 1 UAbs 2
AKB, § 12 Abs 1 UAbs 2 Buchst
e AKB, § 286 ZPO
Kfz-Kaskoversicherung: Aufklärungspflichtverletzung durch
mangelnde Darlegung der Lage der Unfallstelle
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2006 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 283/05, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe bei der Annahme des Verstoßes gegen die
Aufklärungspflicht zu Unrecht die Verwirklichung des Tatbestandes einer Unfallflucht
angenommen und dabei seinen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt, dass es an
einem Fremdschaden fehle, da nach den Angaben der zuständigen Straßenmeisterei an
der Unfallstelle weder eine Beschädigung festzustellen sei noch eine außerordentliche
und daher Kosten verursachende Überprüfung der Leitplanken vorgenommen worden
wäre. Der Kläger zeigt damit eine Rechtsverletzung auf, auf der das Urteil beruhen kann,
§§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend einen
Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 II. e) AKB in Verbindung mit
dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag verneint.
Der Kläger hat bereits den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen. Zwar
hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug des Klägers überhaupt
durch einen Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 I. e) AKB beschädigt worden ist, also durch
ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis.
Vielmehr stützt sich die Beklagte ausdrücklich darauf, dass es eine Kollision mit einer
Leitplanke gegeben hat. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass der Kläger mit seinem
Fahrzeug am 18.12.2004 gegen 01:20 Uhr nachts auf der B … zwischen B… und Ba…
mit der linken Seite gegen eine aus Beton gefertigte Abtrennung zur Gegenfahrbahn
geraten und es dabei zu den Schäden am Unfallwagen gekommen ist. Auch die Lage
der Unfallstelle ist aber eine für die Individualisierung des geltend gemachten
Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom
Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen (vgl. hierzu
auch OLG Hamm r+s 2005, S. 194; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 5, Rn. 89;
etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des OLG Hamm in r+s
1998, S. 456 und des OLG Köln in r+s 2002, S. 321, da in beiden Fällen nicht die
Unfallstelle, sondern lediglich der Unfallhergang streitig war). Ein tauglicher Beweisantritt
für die Richtigkeit seiner Behauptung ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Soweit die
Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die
Parteivernehmung des Klägers angeboten hat, war dem Beweisantritt nicht
nachzukommen, da die Beklagte der Einvernahme widersprochen hat, § 447 ZPO. Auch
eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gem. § 448 ZPO konnte nicht erfolgen.
Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO setzt voraus, dass aufgrund des bisherigen
Verfahrens eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der
streitigen Behauptung bereits erbracht ist (BGH NJW 1999, S. 363; Zöller-Greger, ZPO,
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streitigen Behauptung bereits erbracht ist (BGH NJW 1999, S. 363; Zöller-Greger, ZPO,
Kommentar, 25. Aufl., § 448, Rn. 4). Hieran fehlt es vorliegend. Vielmehr spricht der
Umstand, dass nach Angaben des Klägers Unfallschäden an der Fahrbahnbegrenzung
nicht feststellbar waren, obwohl das von ihm geführte Fahrzeug erheblich beschädigt
worden ist, gegen seine Darstellung; jedenfalls Farbspuren hätten durch die Kollision
zurückbleiben müssen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst im Falle des Nachweises der Kollision
an der angegebenen Stelle eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 7 I. Abs. 2 AKB
in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch
den Kläger eingetreten wäre, weil der Kläger die Unfallstelle verlassen hat, ohne seinen
aus § 142 StGB folgenden Pflichten Genüge zu tun. Auch ohne ausdrückliche
vertragliche Vereinbarung umfasst die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die
strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht aus § 142 StGB. Das Verlassen der Unfallstelle
stellt daher immer dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der
Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist. Bei fehlendem Verstoß gegen § 142 StGB ist
dagegen auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben
(BGH VersR 2000, S, 22; NJW 1987, S. 2374; Prölss/Martin-Knappmann, VVG,
Kommentar, 27. Aufl., § 7 AKB, Rn. 17 und 24). Ist ein Dritter weder am Unfall beteiligt
noch dadurch geschädigt, scheidet § 142 StGB und mithin auch eine Verletzung der
Aufklärungspflicht aus. Ein Fremdschaden ist dabei dann nicht gegeben, wenn der
Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden muss. Ein
Bagatellschaden in diesem Sinne ist jedenfalls bei Beträgen über 100,00 DM zu
verneinen (Prölss/Martin-Knappmann, a. a. O., Rn. 25). Zutreffend hatte das Landgericht
insoweit ausgeführt, dass das Vorliegen eines nicht lediglich belanglosen Schadens nach
objektiven Kriterien ex ante zu beurteilen ist, sodass die Warte- und Anzeigepflichten
schon bestehen, wenn lediglich zweifelhaft ist, ob ein größerer Schaden entstanden ist
oder sich entwickeln wird (OLG Düsseldorf VM 1974, S. 46; Schönke/Schröder-
Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, Kommentar, 27. Aufl., § 142, Rn. 13). Im Ergebnis
zutreffend hat das Landgericht einen solchen Fall auch hier angenommen. Zwar hat der
Kläger behauptet, er habe sich unmittelbar nach der Kollision überzeugt, dass die
Fahrbahnbegrenzungen an der Unfallstelle unbeschädigt waren. Dieses Vorbringen steht
jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Termin vor dem Landgericht, er
wisse nicht mehr, ob er schon mit der Leitplanke oder nur mit den aus Beton
bestehenden Fahrbahnbegrenzungen kollidiert sei. Wenn dem Kläger jedoch die genaue
Kollisionsstelle nicht bekannt ist, war ihm auch eine hinreichende Überprüfung (bei Nacht
auf einer vierspurigen Bundesstraße) nicht möglich, aufgrund derer er davon ausgehen
konnte, dass Schäden an der Fahrbahnbegrenzung nicht bestanden. Vielmehr
bestanden aufgrund der erheblichen Beschädigungen am klägerischen Fahrzeuges, die
sich über die gesamte linke Fahrzeugseite erstreckten, aus objektiver Sicht im
Unfallzeitpunkt erhebliche Zweifel, ob es nicht auch zu einer Beschädigung der
Leitplanken gekommen war, sodass die Warte- und Anzeigepflichten des § 142 StGB
unabhängig davon zu beachten waren, ob ein solcher Schaden tatsächlich eingetreten
war, insbesondere war nicht damit zu rechnen, dass eine Überprüfung und ggf. eine
Ausbesserung durch die Straßenmeisterei nicht erfolgen würde. Unerheblich ist
diesbezüglich schließlich, dass der Kläger am Folgetag Schäden an der Unfallstelle nicht
feststellen konnte. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers ist auch schuldhaft erfolgt.
Der Kläger hat die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht widerlegt (vgl. auch BGH
VersR 2002, S. 173; OLG Düsseldorf VersR 2001, S. 1019). Der Beklagten ist es auch
nicht nach § 6 Abs. 3 VVG verwehrt, sich auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen.
Vorsätzliche folgenlose Verstöße führen zwar nur bei versicherungsrechtlicher Relevanz
zur Leistungsfreiheit, d. h. bei genereller Eignung, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden, ohne dass es auf den konkreten Fall ankommt (Prölss/Martin-
Knappmann, a.a.O., § 7 AKB, Rn. 79). Dies ist bei einer Unfallflucht jedoch zu bejahen.
Schließlich beruht entgegen der Auffassung des Klägers das angefochtene Urteil nicht
auf einem Verfahrensfehler, weil die von ihm erwartete Beweiserhebung nicht erfolgt ist
und das Landgericht stattdessen ein Urteil verkündet hat. Anlass für den Kläger, in
jedem Fall von einer Beweiserhebung durch das Landgericht auszugehen, bestand nicht.
Zwar hat das Landgericht zu Beginn des Termins am 06.04.2006 den Hinweis
protokolliert, es komme darauf an, ob die Fahrbahnbegrenzung an der behaupteten
Unfallstelle von Betonteilen oder einer Leitplanke gebildet werde, was für einen
Sachverständigen ohne weiteres zu ermitteln sei. Nachdem der Kläger in der Folge
jedoch seinen bisherigen Vortrag, er sei gegen einen Betonpfeiler gestoßen, durch die
Angabe modifiziert hat, er wisse nicht mehr, ob er bereits die Leitplanke berührt habe,
konnte er nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass das Landgericht weiterhin die
Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halten würde. Auch ist
mangels Darlegung des Klägers, ihm sei durch das Vorgehen des Landgerichtes ein
bestimmter Vortrag abgeschnitten worden, nicht ersichtlich, dass eine etwaige
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bestimmter Vortrag abgeschnitten worden, nicht ersichtlich, dass eine etwaige
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder der Erlass einer
Überraschungsentscheidung sich zu seinen Lasten ausgewirkt haben (vgl. hierzu
Musielak-Stadler, ZPO, Kommentar, 4. Aufl., § 139, Rn. 4).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Wert der Beschwer für den Kläger: 6.121,78 €.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.121,78 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.
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