Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: fahrrad, fahrzeug, baum, flucht, wertminderung, grünfläche, beschädigung, gewalt, geschwindigkeit, verkehrsunfall

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 51/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 254 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 9
StVG
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Anspruch des
Leasinggebers und Eigentümers des unfallbeschädigten
Leasingfahrzeugs; Zurechnung des Mitverschuldens des
Fahrzeugführers und der Betriebsgefahr
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 102/08, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit
der er vom klagenden Land (im Folgenden: Kläger) auf Schadensersatz wegen eines
Verkehrsunfalls mit einem Polizeifunkstreifenwagen in Anspruch genommen wird.
Am 12.04.2006 beabsichtigten die Polizeibeamten POM E… und PM W. als Fahrer und
Beifahrer eines Funkstreifenwagens mit dem Kennzeichen … im Rahmen einer
Tatortbereichsfahndung nach einem Raubüberfall auf einen Drogeriemarkt in C. den mit
einem Fahrrad fahrenden Beklagten als Tatverdächtigen zu überprüfen. Die Beamten
folgten dem Beklagten durch ein Wohngebiet und beabsichtigten einen Zugriff in Höhe
des Hauses …-Straße 33. Als der Beklagte die Polizeibeamten erblickte, flüchtete er mit
seinem Fahrrad auf die vor dem Haus Nr. 33 befindliche Grünfläche. In der Absicht, den
Beklagten zu Fuß verfolgen, befuhr der Polizeiobermeister E. mit dem Polizeifahrzeug
zunächst die Grünfläche. In der Folgezeit kam es aus zwischen den Parteien streitigen
Gründen zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrrad, infolge dessen der
Funkstreifenwagen gegen einen Baum fuhr. Dabei wurde der Funkstreifenwagen im
Frontbereich beschädigt.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Reparaturkosten in Höhe von 7.749,16 €
brutto, Abschleppkosten in Höhe von 75,40 €, Gutachterkosten in Höhe von 494,99 €,
eine unfallbedingte Wertminderung in Höhe von 450,00 €, Vorhaltekosten in Höhe von
107,03 € sowie eine Kostenpauschale von 10,00 €, insgesamt 8.885,68 € geltend. Er
trägt insoweit unbestritten vor, dass es sich bei dem beschädigten Funkstreifenwagen
um ein Leasingfahrzeug handelt, die Leasinggeberin ihn jedoch gemäß den
Leasingbedingungen berechtigt habe, Ansprüche wegen Beschädigung des
Leasinggutes gegen den Schadensverursacher geltend zu machen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei plötzlich und unerwartet vom Fahrrad
gesprungen und habe dies unmittelbar vor den Funkstreifenwagen geworfen. Der
Polizeiobermeister E. habe einen Zusammenstoß des Funkstreifenwagens mit dem
Fahrrad nicht mehr vermeiden können. Durch den Zusammenstoß sei das Fahrzeug
nicht mehr lenkbar gewesen, so dass es mit dem Baum kollidiert sei. Für den
Polizeibeamten sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Er - der Kläger - sei nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Er sei berechtigt, die gutachterlich festgelegte merkantile
Wertminderung geltend zu machen, da die Nachfrage an ausgemusterten
Funkstreifenwagen keinesfalls eingeschränkt sei.
Der Beklagte behauptet, der Polizeiobermeister E. habe ihn auf seinem Fahrrad
angefahren und sei dann, während des eingeleiteten Ausweichmanövers, um den
Beklagten nicht zu überfahren, gegen den Baum gefahren. Der Unfall sei daher allein
durch den Polizeiobermeister E. schuldhaft verursacht worden. Der genaue
Unfallhergang lasse sich anhand des sichergestellten Fahrrades und der gefertigten
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Unfallhergang lasse sich anhand des sichergestellten Fahrrades und der gefertigten
Fotos des beschädigten Fahrzeuges rekonstruieren. Danach könne der vom Kläger
geschilderte Unfallhergang ausgeschlossen werden. Zudem sei die Klage auch der Höhe
nach unschlüssig, da die gezahlte Umsatzsteuer zumindest teilweise an den Kläger
zurückfließe und bei einem als Polizeifahrzeug genutzten Pkw der Unfallschaden für
einen Weiterverkauf aufgrund des eingeschränkten Kreises potentieller Käufer keine
Bedeutung habe, so dass eine Wertminderung nicht gegeben sei.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es
fehle zur Zeit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung. Bereits
nach dem Vorbringen des Beklagten sei eine Haftung für die Schäden an dem Fahrzeug
nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB gegeben. Der Beklagte habe durch seine ungerechtfertigte
Flucht die Verfolgungsfahrt „herausgefordert“ und bereits von daher die in diesem
Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen. Selbst wenn auf der Grundlage
der Darlegungen des Beklagten der Fahrer u. U. fahrlässig das Fahrrad berührt haben
könnte, stelle dies eine risikotypische Begleiterscheinung dar, die allein auf das
gefahrenerhöhende Vorverhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Dafür, dass das
Fahrrad vorsätzlich mit hoher Geschwindigkeit berührt worden wäre, gebe es keinen
Anhaltspunkt. Soweit der Fahrer nach dem Anstoß ausgewichen sei um den Beklagten
nicht zu verletzen, könne ihm dies nicht mit Erfolg vorgehalten werden. Das Gericht gehe
daher nicht davon aus, dass nach einer Beweisaufnahme ein Sachverhalt festzustellen
sein könnte, der eine Haftung des Beklagten ganz oder teilweise entfallen lassen würde.
Die Schadenshöhe sei schlüssig dargetan worden, die Angriffe des Beklagten erschienen
demgegenüber nicht substanziell genug.
Gegen den ihn zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 01.10.2008 zugestellten
Beschluss hat der Beklagte mit einem am 06.10.2008 eingegangenen Schriftsatz
sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Auffassung des Landgerichts, seine
beabsichtigte Rechtsverteidigung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, angreift.
Er macht geltend, die Reaktion der Polizeibeamten sei unverhältnismäßig gewesen,
indem sie gefahrlos den Wäscheplatz hätten umfahren können, um ihm den Weg
abzuschneiden. Indem sie mit relativ hoher Geschwindigkeit auf das unbefestigte
bewachsene Gelände gefahren seien, seien sie ein unnötiges und verhältnismäßig hohes
Risiko eingegangen, so dass der bei der Verfolgungsfahrt eingetretene Schaden ihm
nicht zuzurechnen sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.10.2008 der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 114 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn der
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der
Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Im
Streitfall hat die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten gegenüber dem
schlüssig dargelegten Anspruch des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers, dass ihn die
Leasinggeberin als Eigentümerin des verunfallten Funkstreifenwagens ermächtigt hat,
Schadensersatzansprüche in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, nicht
entgegengetreten. Der Kläger hat als Leasingnehmer auch ein eigenes Interesse an der
Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im eigenen Namen, auch sind
entgegenstehende, schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht ersichtlich.
2. Der Kläger kann von dem Beklagten mit Erfolg Schadensersatz für die im
Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 12.04.2006 entstandenen Schäden aus §
823 Abs. 1 BGB verlangen.
Grundsätzlich haftet derjenige, der sich der (vorläufigen) Festnahme durch
Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch Flucht zu entziehen versucht
und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden
Verfolgung herausgefordert hat, für die infolge der gesteigerten Gefahrenlage erlittenen
Schäden (vgl. BGH NJW 1996, 1533 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass die
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Schäden (vgl. BGH NJW 1996, 1533 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass die
Verhältnismäßigkeit zwischen den mit der Verfolgung verbundenen Risiken und dem Ziel
der Ergreifung des Fliehenden gewahrt ist und sich der Verfolger dem gesteigerten
Verfolgungsrisiko nicht in gänzlich unangemessener Weise ausgesetzt hat, da in diesem
Fall eine Einstandspflicht des Fliehenden nicht mehr vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1
BGB gedeckt würde (BGH a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Haftung
des Beklagten dem Grunde nach gegeben. Der Beklagte bestreitet nicht, vor den
Polizeibeamten, die ihm im Zuge der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit
einem kurz zuvor begangenen Raubüberfall überprüfen wollten, geflüchtet zu sein, weil
zum damaligen Zeitpunkt gegen ihn ein Haftbefehl vorlag. Mit seiner Flucht auf dem
Fahrrad hat er somit die Verfolgung durch die Polizeibeamten POM E. und PM W.
herausgefordert. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Reaktion der
Polizeibeamten nicht unverhältnismäßig oder unangemessen. Der Beklagte trägt selbst
vor, mit dem Fahrrad in Richtung des auf dem Grundstück des Hauses Nr. 33
befindlichen Wäscheplatzes gefahren zu sein, weil er auf einem befestigten Weg keine
Chance gehabt habe, vor dem Funkstreifenwagen erfolgreich zu flüchten. Da der
Beklagte dringend tatverdächtig war, an einem kurz zuvor begangenen Raubüberfall
beteiligt gewesen zu sein, stellt sich die Verfolgung des flüchtenden Beklagten mittels
eines Funkstreifenwagens bis auf die vor dem Wäscheplatz befindliche Grünfläche nicht
als unverhältnismäßig dar, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Polizeibeamten
anderenfalls mit Erfolg eine Flucht des Beklagten hätten verhindern können. Darüber
hinaus hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass der auf dem Beifahrersitz
befindliche PM W. bereits im Begriff war, den Türgriff zu betätigen, um auszusteigen und
den Beklagten zu Fuß zu folgen, als es zu der zwischen den Parteien streitigen Kollision
mit dem Fahrrad des Beklagten kam. Unter diesen Umständen sind der nachfolgende
Zusammenstoß des Funkstreifenwagens mit einem Baum und die infolge dieses
Zusammenstoßes an dem Fahrzeug entstandenen Schäden dem Beklagten objektiv
zuzurechnen.
Der objektive Zurechnungszusammenhang ist - das Vorbringen des Beklagten
unterstellt - auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Funkstreifenwagen das Fahrrad
des Beklagten berührt hat und der Fahrer des Funkstreifenwagens infolge dieser
Berührung die Gewalt über das Fahrzeug verloren hat bzw. beim Ausweichen gegen den
Baum gefahren ist. Auch in diesem Fall ist die adäquate Ursache für die Beschädigung
des Fahrzeuges durch das Verhalten des Beklagten gesetzt worden. Eine Unterbrechung
des kausalen Zusammenhanges wäre nur dann anzunehmen, wenn es sich um ein
ungewöhnlich grobes Fehlverhalten des Führers des Funkstreifenwagens handeln würde,
etwa wenn dieser vorsätzlich gegen das Fahrrad des Beklagten gefahren sein sollte, um
ihm an der weiteren Flucht zu hindern. Hierfür sind jedoch auch nach dem eigenen
Vorbringen des Beklagten, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keine
Anhaltspunkte ersichtlich.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nicht aufgrund eines in dem
Verhalten des Fahrzeugführers POM E. liegenden Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu
kürzen. Wie bereits erwähnt, macht der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund einer
Einziehungsermächtigung die Ansprüche der Leasinggeberin als Eigentümerin geltend.
Der Leasinggeber als geschädigter Eigentümer muss sich jedoch im Rahmen der hier
allein in Betracht kommenden deliktischen Haftung ein Mitverschulden des
Fahrzeugführers oder die Betriebsgefahr des Fahrzeuges nicht zurechnen lassen (vgl.
BGH NJW 2007, 3320, 3321). Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist bei
dem hier allein in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Anspruch aus § 823 Abs. 1
BGB nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der im
Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen nicht zurechnet,
der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübt. Die gegenüber § 254
BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung des geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG
entspricht dem unterschiedlichen Haftungssystem bei der Gefährdungshaftung und der
Verschuldenshaftung, so dass für eine entsprechende Anwendung des § 9 StVG auf Fälle
der Verschuldenshaftung i.S.d. § 823 BGB kein Raum ist. Auch fehlt es zwischen der
Leasinggeberin, deren Ansprüche der Kläger hier geltend macht, und dem POM E. als
Fahrer des Leasingfahrzeuges an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen
Sonderverbindung, die eine Zurechnung eines Mitverschuldens des Fahrzeugführers an
dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen der Leasinggeberin gestatten
würde (vgl. BGH a.a.O., S. 3122).
Die Einwendungen des Beklagten gegen die geltend gemachte Schadenshöhe greifen
ebenfalls nicht durch. Da der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen, ist gem. § 249
Abs. 2 S. 2 BGB auch die angefallene Mehrwertsteuer zu ersetzen. Der
Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer besteht auch dann, wenn ein
Anteil der Umsatzsteuer wieder an den Kläger zurückfließt (vgl. BGH NJW 2004, 3557 f).
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Anteil der Umsatzsteuer wieder an den Kläger zurückfließt (vgl. BGH NJW 2004, 3557 f).
Schließlich kann der Kläger auch mit Erfolg den Ersatz des gutachterlich belegten
Minderwertes in Höhe von 450,00 € ersetzt verlangen. Die geltend gemachte merkantile
Wertminderung wäre nur dann nicht zu ersetzen, wenn für das betreffende Fahrzeug
wegen seiner zweckbestimmten speziellen Herstellung allgemein kein
Gebrauchtwagenmarktinteresse bestünde (vgl. LG Nürnberg-Fürth NJW 1982, 2079;
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 12 StVG Rn. 25). Der Kläger
hat insoweit vorgetragen, dass ein solcher Gebrauchtwagenmarktinteresse an
ausgedienten Polizeifahrzeugen aufgrund der regelmäßigen Wartung und Pflege der
Fahrzeuge besteht, weil die Streifenwagen als solche nicht mehr zu erkennen sind. Dem
ist der Beklagte letztlich nicht mehr substanziiert entgegengetreten.
Die übrigen geltend gemachten Schadenspositionen sind vom Beklagten der Höhe nach
nicht bestritten worden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Beklagten zur Tragung der
Gerichtskosten ergibt sich Nr. 1812 des KV (Anlage 1 zu § 3 GKG), so dass es einer
gesonderten Kostenentscheidung nicht bedarf. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO sind
nicht gegeben.
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