Urteil des OLG Brandenburg vom 28.10.2005

OLG Brandenburg: abtretung, einwilligung des patienten, schweigepflicht, krankenkasse, verfügung, zwangsvollstreckung, zahlungsunfähigkeit, anfang, behandlung, feststellungsklage

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 199/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 129 InsO, § 130 Abs 1 Nr 1
InsO, § 130 Abs 1 Nr 2 InsO, §
203 Abs 1 Nr 1 StGB, § 134 BGB
Insolvenzrecht: Rechtswirksamkeit der Abtretung von
Forderungen eines Arztes gegen die kassenärztliche
Vereinigung aus vor und nach Insolvenzeröffnung erbrachten
ärztlichen Leistungen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels - das am 28. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.786,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 zu
zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ersatzaussonderungsansprüche in
Bezug auf die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung B. an den Kläger vom 8.
August 2002 in Höhe von 3.950,00 €, vom 10. September 2002 in Höhe von 3.950,00 €,
vom 12. November 2002 in Höhe von 4.000,00 €, vom 10. Dezember 2002 in Höhe von
4.000,00 €, vom 30. Januar 2003 in Höhe von 4.332,66 €, vom 2. Mai 2003 in Höhe von
6.818,08 € und vom 30. Juli 2004 in Höhe von 200,75 € zustehen.
Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger zu 10 % und der
Beklagten zu 90 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der gegnerischen Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 09.12.2002 über das Vermögen des
Chirurgen R. S. (nachfolgend: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren.
Der Schuldner stand zur beklagten Bank in ständiger Geschäftsbeziehung, die ihm
insbesondere die zur Einrichtung seiner chirurgischen Praxis fehlende Finanzierung zur
Verfügung stellte. Zugleich mit der Kontoeröffnung hatte der Schuldner der Beklagten
am 15.04.1993 seine Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung B. (K.)
abgetreten (Bl. 35 – 37 d.A.).
Im April 2002 wurde allen beteiligten Banken – ebenso der Beklagten – ein im Auftrage
des Schuldners ausgearbeitetes Sanierungskonzept (außergerichtlicher Sanierungsplan)
zugestellt. Insoweit wird auf das Schreiben des Betriebswirts W. C. vom 12.03.2002 (Bl.
225 – 228 d.A.) verwiesen.
Der Schuldner stellte am 08.07.2002 den Insolvenzantrag. Die Beklagte hat von der K. in
der Zeit vom 07.05.2002 bis zum 21.10.2002 auf die Honorare des Schuldners
Zahlungen in Höhe von insgesamt 22.787,43 € erhalten (Bl. 19 d.A.). Auf das
Verwaltersonderkonto des Klägers gingen in der Zeit vom 31.07.2002 bis zum
30.07.2004 von der K. Zahlungen in Höhe von insgesamt 32.044,66 € ein (Bl. 19, 20
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30.07.2004 von der K. Zahlungen in Höhe von insgesamt 32.044,66 € ein (Bl. 19, 20
d.A.).
Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Beträge auf
insolvenzrechtliche Rückgewähr in Anspruch, die von ihm selbst eingezogenen Beträge
beansprucht er für sich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.786,73 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 23.12.2004 zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagten keine Ersatzaussonderungsansprüche in Bezug auf
die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung B. an den Kläger vom 31.07.2002 in
Höhe von 4.793,17 €, vom 08.08.2002 in Höhe von 3.950,00 €, vom 10.09.2002 in Höhe
von 3.950,00 €, vom 12.11.2002 in Höhe von 4.000,00 €, vom 10.12.2002 in Höhe von
4.000,00 €, vom 30.01.2003 in Höhe von 4.332,66 €, vom 02.05.2003 in Höhe von
6.818,08 € und vom 30.07.2004 in Höhe von 200,75 € zustehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Abtretung der Forderungen des Schuldners gegen die K. an die Beklagte sei wegen
Verstoßes gegen das sog. Arztgeheimnis (§ 203 Abs. 1 StGB) nichtig, außerdem sei
dem Kläger darin zu folgen, dass die Beklagte sich nicht auf die Vorschrift des § 114 Abs.
1 InsO berufen könne.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.11.2005 zugestellte Urteil am 24.11.2005
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Verlängerung am
14.02.2006 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
Der von dem Kläger in Höhe von 22.786,73 € geltend gemachte Zahlungsanspruch ist
unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr gemäß §§ 129, 130 Abs.
1 Nr. 1 und Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO gerechtfertigt. Soweit der Kläger auf Feststellung
anträgt, dass hinsichtlich der an ihn ausgekehrten Beträge von insgesamt 32.044,66 €
der Beklagten Ersatzaussonderungsansprüche nicht zustünden, ist der Anspruch des
Klägers überwiegend begründet; nur hinsichtlich der am 31.07.2002 ge-leisteten
Zahlung in Höhe von 4.793,17 €, die sich auf im ersten Quartal 2002 erbrachte ärztliche
Leistungen bezieht, ist der Anspruch des Klägers unbegründet, weil die Beklagte insoweit
bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition
hinsichtlich der an sie abgetretenen Forderungen erlangt hat.
1. Die Klage ist allerdings nicht schon unter dem – vom Landgericht angenommenen -
Gesichtspunkt begründet, die Abtretung der Forderungen gegen die K. sei wegen
Verstoßes gegen das Arztgeheimnis (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Frage, ob eine vorherige Zustimmung
der betroffenen Patienten zu einer Honorarabtretung einzuholen ist, um dem Gebot der
strafbewehrten ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu entsprechen,
nicht einheitlich zu beantworten. Die Abtretbarkeit von privatärztlichen
Honoraransprüchen setzt zu ihrer Wirksamkeit nach der Rechtsprechung des BGH (NJW
1996, 775; 2005, 1505) die Einwilligung der Patienten voraus. Die hierfür maßgeblichen
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1996, 775; 2005, 1505) die Einwilligung der Patienten voraus. Die hierfür maßgeblichen
Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den Fall einer Abtretung von
Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung
übertragen.
Die Rechtsstellung eines Privatpatienten unterscheidet sich von derjenigen eines
Kassenarztpatienten. Dies wirkt sich namentlich auch auf die Grenzen der ärztlichen
Schweigepflicht aus.
Der Privatpatient steht in – direkter – vertraglicher Beziehung zu seinem Arzt. Es liegt an
ihm, ob er die ihm gegenüber gestellte Arztrechnung selbst begleichen will oder ob er
die Beihilfe bzw. die Zusatzversicherung ganz oder nur teilweise in Anspruch nehmen
möchte. Über seine Patientendaten kann nur verfügt werden, wenn er hiermit
einverstanden ist. Deshalb ist die ärztliche Schweigepflicht im Hinblick auf seine
Patientendaten grundsätzlich immer einzuhalten.
Demgegenüber ist die Rechtsstellung des Kassenarztpatienten anders. Er steht nicht in
vertraglicher Beziehung zu dem Kassenarzt. Der Vergütungsanspruch des Kassenarztes
richtet sich zunächst gegen die Krankenkasse, bei welcher der Patient Mitglied ist; der
Vergütungsanspruch des Kassenarztes wird allerdings nicht von der Krankenkasse
ausgeglichen, sondern nach Maßgabe des ihm zugewiesenen Anspruchs auf Teilnahme
an der Honorarverteilung durch die kassenärztliche Vereinigung (Quaas/Zuck,
Medizinrecht, § 20, Rdnr. 39). Das Vergütungssystem bei einer kassenärztlichen
Behandlung ist so gestaltet, dass zwangsläufig die Patientendaten weitergegeben
werden müssen. Die Weitergabe dieser Daten, die an sich der ärztlichen Schweigepflicht
unterworfen sind, ist dem Einfluss und der Verfügbarkeit des Kassenpatienten von
vornherein entzogen, so dass auch die Abtretung solcher Honoraransprüche nicht
wegen fehlender Einwilligung des Patienten unwirksam sein kann; der
Abtretungsempfänger von Honoraransprüchen eines Kassenarztes ist auf nicht mehr
und auf nicht weniger an Informationen über den Patienten angewiesen als die mit der
Abrechnung und der Überprüfung der ärztlichen Leistungen befassten Stellen. Folglich
sind schon vom Vergütungssystem her vorgegeben – auch im Falle der Abtretung der
Honoraransprüche - keine weitergehenden Auswirkungen auf den Patienten zu besorgen
als sie ohnehin bereits systemimmanent eingetreten sind, mit denen der Patient sich
jedoch von vornherein zwangsläufig einverstanden erklärt hat.
Im strafrechtlichen Schrifttum ist anerkannt, dass die in besonderen
Gesetzesbestimmungen des Sozialrechts niedergelegten Pflichten des Kassenarztes,
den Sozialleistungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, unmittelbar als
Offenbarungsbefugnis wirken, nicht erst, wenn der Patient sein Einverständnis erklärt
(StGB, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 203 StGB, Rdnr. 124).
Der Senat sieht sich in der Richtigkeit seiner Auffassung auch durch das Urteil des BGH
vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03 (ZIP 2006, 1254) bestätigt. Der BGH, der sich mit der
Frage der Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen gegen die
kassenärztliche Vereinigung zu befassen hatte, sah keine Veranlassung, eine Nichtigkeit
der Abtretung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
anzunehmen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der BGH, wenn er denn darin
einen Nichtigkeitsgrund gesehen hätte, auch hierauf als entscheidungserheblich
abgestellt haben würde, weil dann die von ihm bejahte Unwirksamkeit der Abtretung
hinsichtlich der nach Eröffnung entstandenen Forderungen schon von Anfang gemäß §
134 BGB eingetreten und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht geboten
gewesen wäre.
2. Das Zahlungsbegehren des Klägers ist insgesamt begründet. Soweit es die in dem
Zeitraum vom 07.05.2002 bis zum 21.10.2002 an die Beklagte geleisteten Zahlungen in
Höhe von insgesamt 22.787,43 € betrifft, unterliegt der Forderungserwerb der Beklagten
der Insolvenzanfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO).
Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine
Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den
letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit
der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit
die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Anfechtbarkeit ist nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
gegeben, wenn die Rechtshandlung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden
ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den
Eröffnungsantrag kannte.
a) Der von dem Schuldner mit der Beklagten geschlossene Sicherungsvertrag vom
29.01.1993/ 15.04.1993 (Bl. 35 – 37 d.A.), mit welchem der Schuldner seine – künftigen -
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29.01.1993/ 15.04.1993 (Bl. 35 – 37 d.A.), mit welchem der Schuldner seine – künftigen -
Ansprüche gegen die K. der Beklagten abtrat, ist als anfechtbare Rechtshandlung zu
qualifizieren. Zwar ist die Verfügung selbst im Falle der Abtretung einer künftigen
Forderung bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang
erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung (BGH ZIP 2006, 1254 m.w.N.). Der
Vergütungsanspruch des Kassenarztes entsteht dem Grunde nach, sobald der Arzt
vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH ZIP 2006, 1254, 1257).
b) Die an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 22.787,43 €
beruhen auf den Honorarbescheiden für das zweite und dritte Quartal 2002 (Bl. 19, 294
d.A.). Diese Honorarbescheide sind als Bl. 60 – 63 Gegenstand der Gerichtsakten. Die
Gesamtvergütung, welche die Krankenkasse gemäß § 85 Abs. 1 SGB V an die
kassenärztliche Vereinigung entrichtet, die sie sodann gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V
an die Vertragsärzte verteilt, wird nach der Summe der pro Quartal für die jeweiligen
Krankenkasse berechneten und nachgewiesenen Leistungen bestimmt (Schulin,
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1, § 32, Rdnr. 97). Das bedeutet, dass
die Honorarbescheide, die jeweils ein Quartal (drei Monate) erfassen, sich auf die in
diesem Quartal erbrachten Leistungen beziehen.
Die Honorarbescheide für das zweite und dritte Quartal 2002, auf denen die hier
interessierenden Zahlungen beruhen, betreffen folglich ärztliche Leistungen, die der
Schuldner in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2002 erbracht hat. Der für die
Insolvenzanfechtung maßgebliche Forderungserwerb der Beklagten hat deshalb in dem
genannten Zeitraum stattgefunden, der – abgesehen von einer noch näher zu
erörternden Ausnahme – in die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag
(08.07.2002) bzw. in die darauf folgende Zeit fällt. Die aufgrund des anfechtbaren
Forderungserwerbs an die Beklagte erbrachten Zahlungen haben zu einer kongruenten
Deckung geführt, weil sie zur Tilgung fälliger Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber
der Beklagten geleistet worden sind.
Weil der Insolvenzantrag am 08.07.2002 gestellt wurde, wird von dem
Dreimonatszeitraum des § 130 Abs. 1 InsO allerdings der Beginn des zweiten Quartals,
nämlich die erste Woche des April 2002 an sich nicht erfasst. Dies ist jedoch im Ergebnis
ohne Belang.
Für eine Quotierung sieht der Senat keinen Anlass, zumal es sich um einen geringen
Zeitraum von nur einer Woche handelt. Ganz abgesehen davon, dass der BGH in der
Entscheidung ZIP 2006, 1254 nicht ausgeführt hat, es komme hinsichtlich der
Entstehung des Vergütungsanspruchs des Kassenarztes auf den Tag an, lässt sich
außerdem auch abrechnungstechnisch nicht nachvollziehen, an welchem Tag die
ärztliche Leistung erbracht wurde. Die Abrechnung wird vielmehr nach der Summe der
pro Quartal berechneten und nachgewiesenen Leistungen vorgenommen, wobei den
ärztlichen Leistungen bestimmte Punktzahlen zugeordnet werden. Der Kläger hat denn
auch auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 13.07.2006 (Bl. 296 d.A.) ausgeführt, infolge
des Punktesystems sei ein Aufsplitten der Honorarbescheide nicht möglich,
insbesondere könne nicht dargelegt werden, welche Behandlung eines Patienten zu
welchem Geldbetrag führte.
c) Die Gläubiger sind durch die von der Anfechtung erfassten Zahlungen objektiv
benachteiligt, weil die Masse insoweit geschmälert wurde.
d) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, der Beklagten sei im April 2002 die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen. Diese Feststellung des
Landgerichts ist nicht zu beanstanden, sie findet ihre Bestätigung in dem Inhalt des
Schreiben des Betriebswirts W. C. vom 12.03.2002 (Bl. 225 – 228 d.A.), dem bereits
Gespräche mit der Beklagten über die krisenhafte Entwicklung in der Praxis des
Schuldners vorausgegangen waren (Bl. 225 oben d.A.).
In dem Schreiben heißt es zu Anfang, eine Schuldenbereinigung sei durchzuführen, um
dadurch ein Insolvenzverfahren zu vermeiden (Bl. 225 d.A.). Der Schuldner hatte damals
Gläubigerverbindlichkeiten in Höhe von 88.208,44 €, die (Bl. 226 d.A.), die er nicht
bedienen konnte; außerdem benötigte der Schuldner „eine Barliquidität in der Höhe von
€ 28.777,48“ (Bl. 227 d.A.), um im Rahmen eines Erlass- und Stundungsprogramms ein
Insolvenzverfahren „zu vermeiden“ (Bl. 225 d.A.). Der Schuldner war zu jenem Zeitpunkt
bereits zahlungsunfähig, er war nämlich schon damals auf Liquiditätszufuhr angewiesen,
um die dringendsten Schulden zu bedienen, außerdem setzte dies eine
Vergleichsbereitschaft der Gläubiger voraus, nämlich auf Teile ihrer Forderungen zu
verzichten wie auch dem Schuldner weitere Stundung einzuräumen.
Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Feststellungen des Betriebswirts W. C., der selbst
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Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Feststellungen des Betriebswirts W. C., der selbst
als Insolvenzverwalter tätig ist, die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben.
3. Die Feststellungsklage ist nur zum Teil begründet.
a) Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich der am 31.07.2002 an den Kläger
geleisteten Zahlung in Höhe von 4.793,17 € unbegründet, weil der Beklagten aufgrund
ihres wirksamen Forderungserwerbs insoweit ein Ersatzaussonderungsrecht zusteht.
Die Zahlung beruht nämlich auf dem Honorarbescheid für das erste Quartal 2002 (Bl.
19/ 64 d.A.); die hier vergüteten ärztlichen Leistungen sind – wie ausgeführt –
demgemäß im ersten Quartal 2002 erbracht. Die Beklagte hat hierauf bezogen aufgrund
ihrer Abtretung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Der Rechtsübergang hat
außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 130 Abs. 1 InsO stattgefunden und unterliegt
deshalb nicht der Insolvenzanfechtung.
b) Im Übrigen ist das Feststellungsbegehren begründet, nämlich soweit es die ansonsten
an den Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von nunmehr noch 27.251,49 € betrifft.
aa) Hinsichtlich der Zahlungen vom 08.08.2002 in Höhe von 3.950,00 € und vom
10.09.2002 in Höhe von 3.950,00 €, die sich auf den Honorarbescheid für das dritte
Quartal 2002 beziehen (Bl.19/ 62 d.A.), steht der Beklagten ein
Ersatzaussonderungsrecht nicht zu. Der Schuldner hat die ärztlichen Leistungen im
letzten Monat vor dem Insolvenzantrag bzw. danach erbracht. Deshalb ist der Kläger –
wie bereits ausgeführt – insoweit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO
anfechtungsberechtigt.
bb) Im Hinblick auf die Zahlungen vom 12.11.2002 in Höhe von 4.000,00 € und vom
10.12.2002 in Höhe von 4.000,00 €, die das vierte Quartal 2002 betreffen (Bl. 19/ 66
d.A.), ist die Beklagte gleichfalls nicht ersatzaussonderungsberechtigt . Die ärztlichen
Leistungen hat der Schuldner teilweise noch vor der Insolvenzeröffnung (09.12.2002)
und teilweise danach erbracht.
Soweit die Vergütungsansprüche des Schuldners vor der Insolvenzeröffnung entstanden
sind, hat die Beklagte aufgrund der Abtretung eine gesicherte Rechtsposition nicht
erlangt. Denn ihr Forderungserwerb unterliegt – wie ausgeführt - der
Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Soweit die Vergütungsansprüche des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung
entstanden sind, ist die Abtretung unwirksam. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 91
Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch
wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen
Insolvenzgläubiger zu Grunde liegt.
An sich verdrängt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Vorschrift des § 114 Abs. 1
InsO diejenige des § 91 Abs. 1 InsO. Der BGH hat allerdings in seiner Entscheidung vom
11.05.2006 (ZIP 2006, 1254) die einzelnen Gründe dafür angeführt, dass und weshalb
die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO nicht auf die Vergütungsansprüche eines
Kassenarztes gegen die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung anzuwenden ist.
Folglich ist das auf § 114 Abs. 1 InsO gestützte Verteidigungsvorbringen der Beklagten
hinfällig.
4. Der vom Landgericht ausgeurteilte Zinsanspruch, der seine Rechtsgrundlage in den
angegebenen Rechtsvorschriften findet, ist nicht gesondert von der Berufung
angefochten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 54.831,39 €.
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