Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: gerichtsstand, bezirk, unterzeichnung, link, sammlung, geschäftsführer, quelle, prozess, abgabe, rechtshängigkeit

1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 4/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 36 Abs 2
ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO, § 12
ZPO
(Gerichtsstandsbestimmungsantrag: Zuständigkeit des Gerichts
bei Streitgenossen; Gleichartigkeit)
Tenor
Gemeinsam zuständig ist das Landgericht P.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner im Anschluss an ein Mahnverfahren
vor dem Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht für die Länder Berlin und
Brandenburg - im streitigen Verfahren als Bürgen auf Zahlung von 25.000,- € nebst
Zinsen und Nebenforderungen in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegner haben
nebeneinander (Höchstbetrags-) Bürgschaften für Forderungen der Antragstellerin
gegen die D. GmbH (Hauptschuldnerin) übernommen. Die Hauptschuldnerin hat bzw.
hatte ihren Sitz in P. Die Antragstellerin regt an, für die Klage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO das Landgericht P. als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Die
Antragsgegner haben hiergegen keine Einwände erhoben.
II.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2
ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 36 Abs.
2 ZPO, da sich der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 1) in seinem Bezirk
befindet und die Antragstellerin ihren Gerichtsstandsbestimmungsantrag (vor Abgabe
des Mahnverfahrens an ein Prozessgericht) bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingereicht hat. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage ist
dasjenige übergeordnete Gericht im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO „zuerst mit der Sache
befasst“ und zuständig, das zuerst um die Gerichtsstandsbestimmung angegangen
wird, sofern zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im
Bezirk dieses Gerichts hat (s. BayObLGZ 1998, S. 209, 210 f. = NJW-RR 1999, S. 1296;
OLG Karlsruhe, NJW 1998, S. 3359 f. = MDR 1998, S. 1305; OLG Koblenz, MDR 1998, S.
1305 f.; OLG Frankfurt am Main, OLGR 1998, S. 265, 266; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.
Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 10;
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 36 Rdnr. 6 b; Musielak/Heinrich, ZPO, 5.
Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 9).
2. Die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) bei
verschiedenen Gerichten, nämlich der Antragsgegner zu 1) bei dem Landgericht P. und
der Antragsgegner zu 2) bei dem Landgericht M. Sie sollen in einem gemeinsamen
Prozess als Mitbürgen und somit als Gesamtschuldner (§§ 769, 421 BGB) in Anspruch
genommen und folglich als einfache Streitgenossen verklagt werden (§§ 59, 60 ZPO).
Unabhängig von ihrer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner sind die Antragsgegner -
jedenfalls - Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO. Das Kriterium der „Gleichartigkeit“
im Sinne von § 60 ZPO ist unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und
Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; entscheidend ist, ob zwischen den geltend
gemachten Ansprüchen ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht (s. BGH NJW-RR
1991, S. 381; BayObLG, NJW-RR 2006, S. 210, 211; NJW-RR 2003, S. 134; DB 2002, S.
2210, 2211; NJW-RR 1990, S. 742; KG, MDR 2000, S. 1394; OLG Hamm, NJW 2000, S.
1347; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2006, S. 864; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 60
Rdnr. 7 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 60 Rdnr. 3). Das ist hier zweifellos der
6
7
Rdnr. 7 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 60 Rdnr. 3). Das ist hier zweifellos der
Fall.
Für einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand finden sich keine genügenden
Anhaltspunkte. Den Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist genügt, wenn nach
dem Parteivortrag ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist (s.
BayObLGZ 1985, S. 314, 317; KG, NJW-RR 2006, S. 775; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36
Rdnr. 18; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 36 Rdnr. 16 m.w.Nw.).
3. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (s. BGHZ Bd. 90, S.
155, 157; s. auch BGH NJW 1993, S. 2752, 2753; BayObLGZ 1993, S. 170, 172 f.;
BayObLGZ 1998, S. 209, 210 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdnr. 18;
Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 36 Rdnr. 18) ist das Landgericht P. als gemeinsam
zuständiges Gericht zu bestimmen. In P. haben die Antragstellerin und der
Antragsgegner zu 1) ihren (Wohn-) Sitz und befindet bzw. befand sich auch der Sitz der
Hauptschuldnerin, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Antragsgegner offenbar
(gewesen) sind, sowie der Ort der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärungen. Zudem
liegen die Sitze der Kanzleien der Rechtsanwälte der Antragstellerin und des
Antragsgegners zu 1) im Bezirk des Landgerichts P. bzw. in enger Nähe hierzu. Die
Bestimmung des Landgerichts P. als gemeinsam zuständiges Gericht entspricht letztlich
der Anregung der Antragstellerin, und die Antragsgegner haben hiergegen keine
Einwände vorgebracht. Dementsprechend hat hier zurückzutreten, dass sich der
allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) nicht im Bezirk des Landgerichts P.
befindet.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum