Urteil des OLG Brandenburg vom 07.09.2007

OLG Brandenburg: beweiswürdigung, fahrverbot, höchstgeschwindigkeit, bad, link, sammlung, mangel, quelle, härte, ortschaft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss (OWi) 2 B/08, 2
Ss (OWi) 2B/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 337 Abs 1 StPO, § 79 Abs 3 S
1 OWiG
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Rückschluss auf
Fahrereigenschaft bei Bitte um Absehen vom Fahrverbot im
"letzten Wort"
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad
Liebenwerda vom 7. September 2007 mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen ihn ein
Fahrverbot von einem Monat mit der Möglichkeit aufgeschobenen Wirksamwerdens nach
§ 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 21.
September 2006 um 18.34 Uhr mit einem Krankentransportwagen die Bundesstraße …
in der Ortschaft H. mit mindestens 85 km/h und überschritt dabei die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die
Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft
beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält der Prüfung in der
Rechtsbeschwerde nicht stand. Zwar ist sie Sache des Tatrichters; es kommt nicht
darauf an, ob das Rechtsbeschwerdegericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt
oder Zweifel überwunden hätte (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 279 [280]). Insbesondere
genügt es, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schlüsse möglich sind;
zwingend brauchen sie nicht zu sein (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Februar 2008
– Ss 70/07 und Ss 78/07 -, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 24). Das
Rechtsbeschwerdegericht kann nur eingreifen, wenn die Beweiswürdigung
rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie innere Widersprüche, Lücken oder
Unklarheiten aufweist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. OLG
Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 Ss OWi 824/07 -, zitiert nach Juris, dort Rdnr.
6 m. w. N.). So aber liegt es hier.
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, dass der Betroffene – der zum Vorwurf
geschwiegen hat – das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe, unter anderem auf dessen
letztes Wort in der Hauptverhandlung gestützt. Dazu heißt es im Urteil:
Das lässt besorgen, dass das Amtsgericht nur diese eine – für den Betroffenen
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Das lässt besorgen, dass das Amtsgericht nur diese eine – für den Betroffenen
ungünstige – Verständnismöglichkeit des letzten Wortes in Betracht gezogen hat (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 337 Rdnr. 32 m. w. N.). Jedenfalls ist eine
Auseinandersetzung mit der sich nach den Umständen aufdrängenden Möglichkeit nicht
erkennbar, dass die zitierte Äußerung lediglich den Versuch des Betroffenen bedeutete,
bei einem als wahrscheinlich oder gar unausweichlich erachteten Schuldspruch
(unabhängig von dessen Berechtigung) wenigstens die Rechtsfolgen abzumildern. Auf
diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 337 Abs. 1
StPO); denn die zitierte Äußerung gehörte für das Amtsgericht ausdrücklich zu den den
Betroffenen überführenden „weiteren Indizien“.
Für die erneute Verhandlung ist vorsorglich anzumerken, dass sich die
Verlesungsmöglichkeit nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht auf
Protokolle oder Erklärungen zu Vernehmungen erstreckt, wozu – angesichts einer weiten
Fassung dieses Begriffs – auch informatorische Befragungen, Vermerke über
Befragungen oder polizeiliche Schlussberichte gehören, in denen die
Vernehmungsergebnisse wiedergegeben werden (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 256
Rdnr. 27). Es liegt nahe, dass die laut Urteil in der Hauptverhandlung gegen den
Widerspruch des Verteidigers verlesene „dienstliche Stellungnahme“ eines
Polizeibeamten über ein Telefonat mit dem Betroffenen – in dem dieser neben weiteren
im Urteil wiedergegebenen Angaben auch seine Fahrereigenschaft zur Tatzeit
eingeräumt habe – eine Vernehmung in solchem weitgefassten Sinne zum Gegenstand
hatte.
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