Urteil des OLG Brandenburg vom 30.11.2005

OLG Brandenburg: unerlaubte handlung, stationäre behandlung, netzhautablösung, verjährungsfrist, schmerzensgeld, vollstreckung, eltern, augenheilkunde, anhörung, abend

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 3/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 852 BGB vom 16.08.1977
Deliktshaftung: Beginn der Verjährung bei unfallbedingten
Spätschäden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2005 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der – am ...1984 geborene – Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung in Anspruch, ihm sämtliche zukünftig
entstehenden materielle Schäden aus dem Unfall vom 09.05.1995 zu ersetzen.
Am Nachmittag des 09.05.1995 spielte der damals 11 Jahre alte Kläger im Garten seiner
Eltern mit dem etwa gleichaltrigen Beklagten und einem weiteren Jungen, dem Zeugen
D. L.. Die Jungen schossen mit Gummischleudern groben Sand bzw. feinkörnigen Kies
auf Glasflaschen. Hierbei wurde das rechte Auge des Klägers durch eindringenden
groben Sand verletzt, den der Beklagte verschossen hatte. Der Kläger wusch sich
zunächst mit Wasser das Auge aus und suchte sodann noch am Unfalltag mit seinen
Eltern die Augenärztin Dr. K. in F. auf. Diese behandelte das verletzte Auge, indem sie
die eingedrungenen Sandkörner entfernte und einen anschließende Augenuntersuchung
(Sehtest) durchführte.
Am 09.03.2001 traten beim Kläger, der in der Zwischenzeit augenärztlich nicht mehr
behandelt worden war, plötzlich starke Sehstörungen am rechten Auge auf. Frau Dr. K.,
die der Kläger sofort aufsuchte, verwies ihn an das Klinikum … in P.. Dort wurde der
Kläger stationär vom 09.03.2001 bis zum 16.03.2001 behandelt, wobei eine
Netzhautablösung festgestellt wurde. Nach Weiterverweisung an das …-
Universitätsklinikum in B. wurde der Kläger am 23.03.2001 am rechten Auge operiert;
die stationäre Behandlung dauerte bis zum 28.03.2001. Am 9./10.08.2001 wurde dem
Kläger im Universitätsklinikum die rechte Augenlinse entfernt.
Der Kläger hat behauptet, nach dem Ergebnis der augenärztlichen Behandlung durch
Frau Dr. K. hätten keinerlei Beeinträchtigungen des verletzten Auges vorgelegen, auch
anschließend habe er bis zum 09.03.2001 keinerlei Beschwerden mehr gehabt. Die
Netzhautablösung sei auf die Schussverletzung vom 09.05.1995 zurückzuführen,
allerdings sei dies seinerzeit auch von Fachärzten nicht vorhersehbar gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst 5 % Zinsen
seit dem 23.09.2002 zu zahlen,
sowie
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materielle Schäden,
die aus dem Vorfall vom 09.05.1995 auf dem Grundstück in F., …weg, zukünftig
entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat – nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, zwar habe der Beklagte die Gesundheit des Klägers rechtswidrig und
schuldhaft verletzt; der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis geführt, dass die
Netzhautablösung durch die Schussverletzung vom 09.05.1995 herbeigeführt worden
sei, dies könne letzthin dahingestellt bleiben, weil die Verjährungseinrede mit Rücksicht
auf die Vorhersehbarkeit der Spätschäden für Fachärzte durchgreife.
Der Kläger hat gegen das ihm am 07.12.2005 zugestellte Urteil am 06.01.2006 Berufung
eingelegt und diese am 07.02.2006 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag
zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil
das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht, wie die vor dem Senat durchgeführte
Beweisaufnahme ergeben hat, wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen hat.
1. Auf das Streitverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB das
bisherige Recht anzuwenden, weil das schädigende Ereignis vor dem 31.07.2002
eingetreten ist (Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Art. 229 § 8 EGBGB, Rdnr. 2).
2. Als Rechtsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld
kommt ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in Betracht.
a) Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) verjähren – nach früherem, hier
anzuwendenden Recht – in drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.).
aa) Von der Person des Ersatzpflichtigen hatte der Kläger schon am Tage des Vorfalls
(09.05.1995) selbst Kenntnis gehabt.
bb) Auch von dem Schaden hatte der Kläger die allgemeine Kenntnis bereits an diesem
Tag. Die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu
setzen. Von daher gesehen begann die dreijährige Verjährungsfrist am Tag des Vorfalls
(09.05.1995) zu laufen und hatte sich bei Klageerhebung, die erst im Jahre 2004 erfolgte,
schon vollendet gehabt.
cc) Bei späteren Schadensfolgen, die durch eine abgeschlossene unerlaubte Handlung
entstehen, beginnt die Verjährungsfrist auch für nachträglich auftretende
Verschlimmerungen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden als möglich
vorhersehbar waren, mit diesem Zeitpunkt (BGH NJW 2000, 861). Anders ist dies nur im
Hinblick auf solche Schadensfolgen, die auch für Fachleute nicht vorhersehbar waren;
solche Schadensfolgen sind von der allgemeinen Kenntnis vom Schaden nicht erfasst,
für sie läuft eine besondere Verjährung vom Tage ihrer Kenntnis und der Kenntnis ihres
ursächlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung in der Person des
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ursächlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung in der Person des
Verletzten selbst (BGH NJW 2000, 861).
b) Die für die Verjährung streitentscheidende Frage, ob die vom Kläger geltend
gemachten Spätfolgen schon im Zusammenhang mit dem Unfallereignis – im Jahre
1995 – auch aus der Sicht der medizinischen Fachkreise nicht als möglich vorhersehbar
waren (BGH NJW 2000, 861), hat das Landgericht nicht in der gebotenen Weise durch
den Sachverständigen klären lassen.
Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom
27.06.2005 auf Seite 4 (Bl. 88 d.A.) bemerkt: „Bei der Untersuchung am Abend des
Unfalls gab es keine Hinweise dafür, so dass die spätere Netzhautablösung nicht
prognostizierbar war“. In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.08.2005
heißt es auf Seite 2 (Bl. 111 d.A.): „Bei der Erstbehandlung durch Frau Dr. K. waren nur
Folgen am äußeren Auge erkennbar. Aus diesem Grunde hat die erstbehandelnde Ärztin
Frau Dr. K. nicht die Möglichkeit einer späteren Netzhautablösung protokolliert“. Bei
seiner Anhörung im Termin vom 09.11.2005 ist der Sachverständige nicht hinreichend
klar genug – unter den Anforderungen der Entscheidung BGH NJW 2000, 861 - gefragt
worden. Seine Antworten geben kein eindeutiges Bild. Es ist auf der Grundlage seiner
Erklärungen nicht erkennbar, ob für medizinische Fachkreise eine später eintretende
Netzhautablösung angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisses nicht als
möglich vorhersehbar war.
c) Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat nunmehr bei seiner Vernehmung vor dem Senat
in der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2006 die hier interessierende Frage klar
beantwortet. Aus der Sicht der medizinischen Fachkreise, zu denen der Sachverständige
gehört, musste – wie der Sachverständige erklärt hat – mit einer späteren peripheren
Netzhautablösung gerechnet werden, und zwar ausgehend davon, dass das Auge – wie
hier – nach einem „Beschuss“ verletzt wurde (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom
01.11.2006 – Bl. 266 d.A.). Die Erklärung des Sachverständigen bedeutet, dass schon im
Jahre 1995, nämlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis selbst aus der Sicht der
medizinischen Fachkreise die geltend gemachten Spätfolgen als möglich vorhersehbar
waren. Wie der Sachverständige auf Nachfrage bestätigt hat, war – aus damaliger Sicht
zum Zeitpunkt des Unfallereignisses – der Eintritt der Netzhautablösung zwar nicht
direkt vorhersehbar, mithin keine zwangsläufige, sondern nur eine mögliche Folge (Bl.
266 d.A.).
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten. Insbesondere bedarf es nicht der
Vernehmung der Ärzte, die den Kläger behandelt haben. Die Frage, ob die Spätfolgen
schon im Zusammenhang mit dem Unfallereignis selbst – für die medizinischen
Fachkreise – als möglich vorhersehbar waren, konnte der Sachverständige Prof. Dr. V.
ohne vorherige Vernehmung der behandelnden Ärzte selbst beantworten. Der
Sachverständige ist auf dem hier interessierenden Fachgebiet der Augenheilkunde,
namentlich im Hinblick auf Netzhauterkrankungen als besonders sachkundig
ausgewiesen, wie sich aus den Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 17.08.2005 (Bl.
110 d.A.) ergibt. Er war auch imstande, die Besonderheiten des Unfalles des Klägers
vom 09.05.1995 in allen Einzelheiten zu erkennen, da ihm der Unfallhergang wie auch
die ärztlichen Behandlungsunterlagen, soweit erforderlich, bekannt war bzw. vorlagen.
d) Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses vor dem Senat, wonach die von dem
Kläger nunmehr geltend gemachten Spätschäden schon im Unfallzeitpunkt als mögliche
Folge vorhersehbar waren, begann die dreijährige Verjährungsfrist am Tag des Vorfalls
(09.05.1995) zu laufen und hatte sich bei Klageerhebung, die erst im Jahre 2004 erfolgte,
schon vollendet gehabt.
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift somit durch.
3. Der auf Feststellung gerichtete Anspruch des Klägers unterliegt gleichfalls der
Verjährung.
4. Die Schriftsätze des Klägers vom 14.11.2006 und 16.11.2006 führen zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung.
Nur dann, wenn die - später eingetretene - Schädigungsfolge auch für Fachärzte nicht
als möglich vorhersehbar war, wird sie nicht von der Schadenseinheit umfasst. Dabei ist
allerdings auf die Erkenntnismöglichkeiten abzustellen, über welche Fachärzte im
Allgemeinen verfügen. Nach diesen Grundsätzen ist der Verjährungsbeginn im Streitfall
mit dem Unfallereignis selbst gleichzusetzen, weil nach den Erklärungen des
Sachverständigen im Termin vom 01.11.2006 für einen Facharzt die Spätfolge als
möglich voraussehbar war.
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III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 22.000,00 €.
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