Urteil des OLG Brandenburg vom 06.04.2006

OLG Brandenburg: treu und glauben, anspruch auf bewilligung, verlängerung der frist, juristische person, rechtliches gehör, kopie, agb, zivilprozess, brief, zugang

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 28/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 138 Abs 1 BGB, § 765 BGB, §
114 ZPO, § 127 Abs 2 S 2 ZPO,
§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
Bürgschaft: Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung gegen die
Inanspruchnahme aus einer selbstschuldnerischen
Bürgschaftserklärung für Kontokorrentverbindlichkeiten
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Potsdam vom 06. April 2006 - 8 O 545/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird – analog § 313a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO – abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M.,
Beschl. v. 17.02.1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG
Brandenburg, Beschl. v. 19.04. 1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743;
Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO,
25. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).
II.
A.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist zulässig. Gegen erstinstanzliche
Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, die für den jeweiligen Antragsteller
ungünstig sind, findet nach § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die
sofortige Beschwerde statt (vgl. dazu Reichold aaO, § 127 Rdn. 2). Der Streitwert der
Hauptsache übersteigt hier die so genannte Erwachsenheitssumme von gegenwärtig €
600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittelführerin
begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Verteidigung gegen eine Klage, mit der sie als
Gesamtschuldnerin aus einer – betragsmäßig beschränkten – selbstschuldnerischen
Bürgschaftserklärung vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K2 = GA I 25 f.) für
Kontokorrentverbindlichkeiten der H. AG, deren Alleinaktionärin sie war, gemäß
Kreditvertrag vom selben Tage (Kopie GA I 22 ff.) auf Zahlung von € 70.000,00 in
Anspruch genommen wird. Im Übrigen bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde; insbesondere wurde sie von der Antragsstellerin
form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 ZPO).
B.
In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat den
Prozesskostenhilfeantrag – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht zurückgewiesen. Ihm sind
auch keine Verfahrensfehler unterlaufen, die sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin
ausgewirkt haben. Letzterer steht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zu, weil die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Ob die
Antragstellerin die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder lediglich in Raten aufzubringen
vermag und ob ihre Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint, kann hier offen bleiben.
Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob sich jeder der beiden Beklagten in der
Eingangsinstanz durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, wobei die
Prozessbevollmächtigten zur selben Sozietät gehören und in ihren Schriftsätzen zur
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Prozessbevollmächtigten zur selben Sozietät gehören und in ihren Schriftsätzen zur
Sache teilweise wortgleiche Ausführungen gemacht haben. Denn das
Klageabweisungsbegehren hat als solches keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Beklagte zu 1) hat sich, was sie im Beschwerdeverfahren offenbar selbst nicht
mehr in Zweifel zieht, gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von €
70.000,00 wirksam gemäß § 765 Abs. 1 BGB selbstschuldnerisch verbürgt und kann der
Klageforderung auch keine – auf Befreiung von der Verbindlichkeit im Wege der
Naturalrestitution gerichteten – Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von
Aufklärungs- und Warnpflichten entgegenhalten.
a) Den Einwand der Sittenwidrigkeit des Sicherungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB hat
die Zivilkammer zu Recht nicht durchgreifen lassen.
aa) Es erscheint bereits fraglich, ob das eigene Vorbringen der Beklagten zu 1)
ausreichend ist, um eine – für die Klägerin erkennbare – krasse finanzielle Überforderung
festzustellen, wie sei zur Nichtigkeit von Bürgschaften und
Mithaftungsübernahmeerklärungen von Personen führen kann, die mit dem
Hauptschuldner oder dessen gesetzlichen Vertretern emotional verbunden sind. Vom
Landgericht wurde zutreffend darauf hingewiesen (LGU 8 f.), dass die Antragstellerin in
ihrer Selbstauskunft vom 24. Januar 2004 (Kopie Anlage K7 = GA I 72 f.) angegeben hat,
nicht nur als kaufmännische Angestellte bei der H. AG beschäftigt zu sein und daraus
monatliche Einkünfte zu erzielen, sondern auch deren alleinige Aktionärin, wobei der
Wert der Beteiligung € 60.000,00 betrage und monatlich € 500,00 Dividende zu erwarten
seien. Dem kann sie nun im Zivilprozess nicht ohne weiteres entgegenhalten, ihre
Angaben seien unzutreffend gewesen oder verschönt dargestellt worden. Insbesondere
war der Wert ihrer Unternehmensbeteiligung nicht davon abhängig, ob sie für deren
Erwerb Eigenmittel aufgewandt oder eine finanzielle Unterstützung durch ihrer Eltern in
Anspruch genommen hat.
bb) Jedenfalls ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der
Senat angeschlossen hat, die gängige Praxis der Banken, bei Gewährung von
Geschäftskrediten für eine GmbH die Mithaftung oder eine Bürgschaft der Gesellschafter
zu verlangen, rechtlich nicht zu beanstanden, weil dies dem berechtigten Interesse des
Kreditgebers entspricht; bei einer Bürgschafts- oder Mithaftungserklärung eines nur
beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines GmbH-Geschäftsführers begründet
dessen finanzielle Überforderung allein grundsätzlich nicht die Vermutung der
Sittenwidrigkeit, weil bei diesem Personenkreis das eigene wirtschaftliche Interesse im
Vordergrund steht, so dass kein unzumutbares Risiko übernommen wird (vgl.
Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 14, m.w.N.). Gleiches gilt zumindest für Allein- und
Mehrheitsaktionäre sowie für Vorstände einer AG. Andere Umstände, die zur
Beeinträchtigung der Willensbildung und Entscheidungsfreiheit der Beklagten zu 1)
geführt haben und der Klägerin zuzurechnen sind, und die deshalb die
streitgegenständliche Bürgschaft gleichwohl als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl.
hierzu Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 14 f., m.w.N.), wurden im Streitfall nicht dargetan.
b) Aufklärungs- und Warnpflichten hat die Klägerin ebenfalls nicht verletzt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, die auch vom
Senat geteilt wird, obliegen dem Gläubiger bei den Verhandlungen mit dem künftigen
Bürgen regelmäßig keine Pflichten dieser Art; insbesondere ist das Bürgenrisiko
grundsätzlich allgemein bekannt und es wird zudem durch das gesetzliche
Schriftformerfordernis unterstrichen (vgl. Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und
obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 958, m.w. N.). Lediglich wenn im Einzelfall
besondere Umstände ein spezielles Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Bürgen
erkennen lassen, können – nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) – Hinweise von
gewerblichen Kreditgebern geboten sein (vgl. Nobbe aaO Rdn. 959 ff.). So verhält es sich
im Streitfall jedoch nicht. Denn die Beklagte zu 1) war, wie ihrem eigenen – wenn auch
von der Klägerin bestrittenen – Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Februar
2006 (GA I 91, 92 f.) zu entnehmen ist, am 29. Januar 2004 in Bezug auf Bürgschaften
keineswegs unerfahren gewesen; sie hatte sich bereits am 05. April 2001, am 05. Juni
2001, am 20. Dezember 2001 und am 06. Februar 2002 – im Gesamtumfang von €
375.228,19 – gegenüber der … …bank e.G. verbürgt und wurde inzwischen daraus in
Anspruch genommen.
2. Die Hauptverbindlichkeit – der Anspruch der Klägerin gegen die H. AG auf
Rückerstattung des gemäß Vertrag vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K1 = GA I 22 ff.)
auf dem Girokonto Nr. … zur Verfügung gestellten Kontokorrentkredits – ist fällig und
existiert jedenfalls im streitgegenständlichen Umfange.
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a) Der wirksamen Kündigung des Kreditvertrages als Teil der Geschäftsverbindung
zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin steht nicht entgegen, dass das
klägerische Schreiben vom 07. September 2004 (Kopie Anlage K4 = GA I 32 f.) für die H.
AG nicht von der Post abgeholt wurde.
aa) Sofern der tatsächliche Zugang einer Willenserklärung daran scheitert, dass der
Empfänger seine Obliegenheiten verletzt, muss er sich – nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) – so behandeln lassen, als hätte er die Erklärung rechtzeitig erhalten (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130 Rdn. 18, m. w.N.). Als Kaufmann kraft
Rechtsform musste die H. AG stets mit dem Eingang von rechtlich relevanten
Erklärungen rechnen; dies galt hier insbesondere deshalb, weil inzwischen die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt worden war. Da eine juristische
Person allein durch ihre Organe handeln kann, hatte der Beklagte zu 2) als Vorstand
dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft erreichbar bleibt; der Beklagten zu 1) oblag
es als Alleinaktionärin, die Tätigkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen. Wenn sie dem
nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, so darf ihnen daraus im vorliegenden
Zivilprozess keinerlei Vorteil erwachsen. Was sie getan haben, um den Empfang von
rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen seitens der Hauptschuldnerin zu gewährleisten,
ist nicht dargetan worden.
bb) Unabhängig davon hat die Klägerin mit ihrem Brief vom 22. September 2004 (Kopie
Anlage K6 = GA I 39) ihre Kündigungserklärung wiederholt. Ob diesem, wie es darin
heißt, das Schreiben vom 07. September 2004 nochmals beigefügt war, kann
dahinstehen. Denn der Kündigungswille kommt auch ohnedies zweifelsfrei zum
Ausdruck. Ob der Brief den Beklagten als solchen zugegangen ist, spielt – anders als sie
möglicherweise meinen – keine maßgebliche Rolle. Als Beleg für den Zugang bei der
Hauptschuldnerin hat die Klägerin eine Kopie der Postzustellungsurkunde vom 24.
September 2004 (GA I 34 f. = 186 f.) eingereicht. Dass der Inhalt der Sendung darauf
nicht vermerkt ist, erweist sich im Streitfall als unschädlich. Den Beklagten, die als
Organe der Gesellschaft direkt oder mittelbar für die H. AG hätten tätig werden müssen
und über das entsprechende Wissen verfügen oder es sich verschaffen könnten, ist es –
wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat (LGU 6 f.) – verwehrt, sich betreffend
des Zugangs der klägerischen Kündigungsschreiben mit Nichtwissen zu erklären (§ 138
Abs. 4 ZPO). Um die Indizwirkungen, die von der Zustellungsurkunde ausgehen, zu
entkräften, hätten sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats zudem konkret
darlegen müssen, was sich – anstelle des von der Klägerin behaupteten Inhalts –
tatsächlich in dem Umschlag befunden hat.
cc) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Hauptforderung der Klägerin
gegen die H. AG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz selbst
dann längst fällig gewesen wäre, wenn es – wovon der Senat mit dem Landgericht
ausgeht – an einer rechtswirksamen Kündigungserklärung mangeln sollte. Denn die
Krediteinräumung war gemäß Nr. 3 des Vertrages vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K1
= GA I 22) vereinbarungsgemäß bis zum 30. Dezember 2005 befristet. Eine
Verlängerung der Laufzeit ist von den Parteien nicht dargetan worden. Deshalb konnte
die Klägerin die Rückerstattung der Valuta schon infolge Zeitablaufs verlangen, ohne
dass es einer fälligkeitsbegründenden Kündigung bedurfte (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Nachdem beide Beklagten eine Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die
Anspruchsbegründung bis zum 07. Januar 2006 beantragt und bis zum 20. Dezember
2005 erhalten hatten, war absehbar, dass vor dem Ende der Kreditlaufzeit – auch unter
Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels – eine mündliche
Verhandlung in der Eingangsinstanz nicht mehr stattfinden konnte. Wegen der
verbleiben Zinsdifferenz vom 05. Oktober bis zum 30. Dezember 2005 wäre die
Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht gekommen; die Rechtsverteidigung
allein hinsichtlich dieses kleinen Teils der Nebenforderung hätte sich als mutwillig
erwiesen, weil eine verständige Partei, die nicht finanziell hilfebedürftig ist, aus
wirtschaftlichen Gründen davon abgesehen hätte.
b) Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass die Klägerin zur Höhe des
geltend gemachten Anspruchs hinreichend vorgetragen hat und die Beklagten dem
Klagevorbringen nicht ausreichend entgegengetreten sind.
aa) Ohne Rechtsverstoß durfte die Eingangsinstanz ein – auch im Verhältnis zu den
Beklagten als Bürgen verbindliches (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.05.1999 - IX ZR 423/97,
WM 1999, 1499 = NJW-RR 1999, 1223) – Saldoanerkenntnis der H. AG nach Nr. 7 Abs. 3
Satz 2 AGB-SpK per 22. Juni 2004 in Höhe von - € 71.916,41 bejahen. Den Kontoauszug
mit Rechnungsabschluss, den die Klägerin nach ihren Darlegungen der Hauptschuldnerin
erteilt hat, kann sie – anders als es möglicherweise die Beklagten für erforderlich halten
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erteilt hat, kann sie – anders als es möglicherweise die Beklagten für erforderlich halten
– hier im Zivilprozess selbstverständlich nicht vorlegen, weil er sich naturgemäß nicht
mehr in ihrem Besitz befindet. Der klägerseits als Anlage K5 (GA I 36 ff.) eingereichte
Ausdruck ist am 29. Juni 2005 – offensichtlich im Zusammenhang mit der Erstellung der
Anspruchsbegründung zum näheren Vortrag der Klageforderung – gefertigt worden; in
diesen einen Hinweis auf die Genehmigungswirkung des nicht rechtzeitigen Widerspruchs
aufzunehmen, ergab keinen Sinn. Als Anlage K8 (GA I 97) hat die Klägerin dann eine
Teilkopie des – am 08. März 2006 ausgedruckten – Duplikats des Kontoauszuges vom
07. September 2004 vorgelegt. Darin wird – was die Beklagten wahrscheinlich übersehen
haben – per 22. Juni 2004 ein Abschlusssaldo von - € 71.916,41 als Rechnungsabschluss
ausgewiesen. Der Hinweis auf die Genehmigungsfiktion gemäß AGB-SpK befindet sich
auf der Rückseite. Dass Banken und Sparkassen für ihre Kontoauszüge Formulare
verwenden, auf deren Rückseite die jeweiligen Informationen vorgedruckt sind, entspricht
– wie der Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus
Darlehens- und Finanzierungsgeschäften, Bürgschaften sowie Leasingverträgen weiß –
der üblichen Praxis. Dass die Klägerin der H. AG Kontoauszüge ohne Hinweis auf Nr. 7
AGB-SpK erteilt hat, wird von den Beklagten nicht eingewandt. Mit Nichtwissen könnten
sie sich – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund ihrer Organstellung hierzu ohnedies
nicht erklären; es bedürfte vielmehr einer konkreten Einlassung.
bb) Soweit die Klägerin den Kontenverlauf mit der Anlage K5 (GA I 36 ff.) im Einzelnen
vorgetragen hat, insbesondere hinsichtlich der Zeit vom 22. Juni bis zum 02. September
2004, können sich die Beklagten betreffend die Höhe des Anspruchs nur dann
erfolgreich verteidigen, wenn sie die jeweiligen Buchungsposten konkret angreifen; dies
ist nicht jedoch geschehen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in so genannten
Punktesachen eine pauschales Bestreiten unzulässig ist. Hinsichtlich eventueller weiterer
Gutschriften, die zu einer Verringerung des Negativsaldos führen würden, hätten die
Beklagten zudem die Beweislast. Substanziierte Einwendungen sind ihnen – entgegen
ihrer Auffassung – ohne weiteres zumutbar. Der Beklagte zu 2) ist Vorstand der H. AG
gewesen und die Beklagte zu 1) Alleinaktionärin. Zudem waren beide seinerzeit
nichteheliche Lebenspartner und sind nunmehr miteinander verheiratet. Die
Antragstellerin muss sich keineswegs an Dritte wenden, um die erforderlichen
Informationen zu erhalten. Dass die Hauptschuldnerin ihre Geschäftstätigkeit schon im
zweiten Halbjahr 2004 eingestellt hat und ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde, rechtfertigt
keine abweichende Beurteilung. Letzteres führt lediglich dazu, dass die Gesellschaft kraft
Gesetzes in das Liquidationsstadium übergeht. Das tatsächliche Vorhandensein von
eventuell erforderlichen Geschäftsunterlagen wird dadurch nicht beeinflusst. Im Übrigen
ist von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden, was sie – ohne Erfolg –
unternommen hat, um sich die notwendigen Informationen zu verschaffen.
3. Sonstige Umstände, insbesondere Verfahrensfehler der Eingangsinstanz,
rechtfertigen – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) – ebenso wenig die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dass sich die Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung während des Prozesskostenhilfeverfahrens infolge einer nachlässigen
oder fehlerhaften Behandlung des Antrages durch die Vorinstanz verschlechtert haben,
trifft nicht zu. Mit dem Eingang der Erwiderung auf die Anspruchsbegründung am 20.
Dezember 2005, die den Prozesskostenhilfeantrag enthielt, war dieser keineswegs
entscheidungsreif. Zum Einen musste der Klägerin hierzu noch rechtliches Gehör
gewährt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen hatte die Beklagte zu 1) in
dem anwaltlichen Schriftsatz selbst angekündigt, dass sie ihre Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde (GA I 61, 66). Die
Frage, ob die Klägerin zum Hinweis auf die Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 3
AGB-SpK – konkludent – das Erforderliche vorgetragen hatte oder nach Auffassung der
Zivilkammer eine weitere Substanziierung der Anspruchsbegründung erforderlich war,
durfte von der Eingangsinstanz im Bewilligungsverfahren nach § 118 Abs. 1 ZPO
angesprochen werden. Es ging dabei um die Klärung der Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung; auch insoweit findet § 139 ZPO Anwendung. Dass die Zivilkammer
zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre oder hätte kommen müssen,
wenn der Hinweis von ihr bereits vor dem 01. März 2006 erteilt worden wäre, ist nicht
ersichtlich. Soweit der Klägerin aufgegeben wurde, zum Einwand der unzureichenden
Risikoaufklärung Stellung zu nehmen, folgt daraus keineswegs ohne weiteres, dass die
Vorinstanz ihn für durchgreifend erachtet hat. Auch diese Aufforderung bewegt sich
vielmehr im Rahmen von § 118 Abs. 1 Satz 1 und § 139 ZPO. Im Übrigen wäre es – wie
oben ausgeführt – im Streitfall nicht zutreffend gewesen, Aufklärungs- und Warnpflichten
der Klägerin zu bejahen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Danach ist eine Kostenerstattung
im Beschwerdeverfahren – ebenso wie in der Eingangsinstanz – ausgeschlossen (vgl.
Reichold aaO, § 127 Rdn. 11; Zöller/Philippi aaO, § 127 Rdn. 39). Die hier anfallenden
Gerichtskosten – insbesondere die Festgebühr nach Nr. 1811 GKG-KV – hat die
Antragstellerin kraft Gesetzes zu tragen, ohne dass es insoweit eines besonderen
richterlichen Ausspruchs bedarf (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, vgl. dazu Reichold aaO;
Zöller/Philippi aaO). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das
Beschwerdeverfahren konnte unterbleiben, weil streitwertabhängige Gerichtsgebühren
nicht entstanden sind und eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte
lediglich auf besonderen Antrag zu erfolgen hat (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1
BRAGO).
D.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; es fehlt an den gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133
GVG. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als
Rechtsbeschwerdegericht.
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