Urteil des OLG Brandenburg vom 06.11.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 118/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 145 BGB, § 147 BGB, § 150
Abs 2 BGB, § 151 BGB
Kaufvertrag: Rückgaberecht im Zusammenhang mit dem Kauf
von Alarmanlagen durch einen Baumarktbetreiber
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.11.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 52 O 151/05 – abgeändert. Die Klage
wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin betreibt eine Baumarktkette mit über 200 Baumärkten. Die Beklagte, die
früher unter M. GmbH firmierte, nahm im Sommer 2004 zu ihr Kontakt auf, um die
Alarmanlage "James" zu vermarkten.
Am 15.7.2004 kam es zu einem Treffen zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin, dem
Zeugen K., und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen B..
Am 13.8.2004 erhielt die Klägerin folgende E-Mail von der Beklagten (Bl. 65-68 d. A.):
Die Klägerin bestellte hierauf - jeweils mit gesonderten Bestellschreiben für die im
einzelnen zu beliefernden Baumärkte - am 13.10.2004 insgesamt 207
Verpackungseinheiten mit je 6 Stück unter Angabe des Einzelpreises von EUR 167,-- =
gesamt EUR 1002,--. Am Ende dieser Bestellungen heißt es jeweils: "Außerdem gelten
die gültigen Lieferung-/Zahlungsbedingungen gem. Zentralvereinbarung". Die Beklagte
lieferte die Ware aus. Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis.
Mit E-Mail vom 28.2.2005 teilte die Klägerin der Beklagten sodann mit, dass die
gemeinsame Aktion keinen Erfolg gehabt habe, weshalb nunmehr auf das vereinbarte
Rückgaberecht zurückgegriffen werde. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom
4.3.2005, dass sie ein Rückgabe- oder Rücktrittsrecht nicht erkennen könne. Wenn die
Klägerin die Ware nun zurückschicke, müssen sie, die Beklagte, bereits jetzt die
Entgegennahme verweigern.
Eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum 25.7.2005 gesetzte Frist zur
Abholung der nicht verkauften 1.128 Stück des Produktes blieb auf Seiten der Beklagten
ohne Reaktion.
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Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich am 15.7.2004 darauf verständigt,
dass der in Aussicht gestellte Ankauf unter dem Vorbehalt stehen müsse, dass sich die
Beklagte mit einem Rückgaberecht der Klägerin einverstanden erkläre. Das Produkt
habe sich außerhalb des üblichen Warensortiments der Klägerin bewegt und habe daher
nur als Aktionsware angeboten werden können. Die Alarmanlagen hätten nach der
Bewerbung durch die Klägerin drei Monate in deren Märkten verbleiben sollen. Nach
Ablauf von drei Monaten habe die Klägerin das Recht haben sollen, die nicht verkauften
Exemplare zurückzugeben.
Die endgültige Entscheidung über die Bestellung sei noch von einer Konferenz im Hause
der Klägerin abhängig gewesen. Am 6.8.2004 habe der Zeuge K. sodann im Anschluss
an diese hausinterne Besprechung die Beklagte mit zwei E-Mails (Bl. 18-19 d. A.) -
adressiert an c…b…@m….de - wie folgt angeschrieben:
Die wenig später verfasste zweite E-Mail habe wie folgt gelautet:
Auf diese beiden E-Mails habe die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 13.8.2004 geantwortet.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug-um-Zug gegen Rückgabe von 1.128
Stück der Alarmanlage "James" EUR 178.009,68 zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 26.07.2005 in Annahmeverzug
befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass das behauptete Rückgaberecht für sie
wirtschaftlich in keiner Weise akzeptabel gewesen wäre. In keiner der Bestellungen, in
denen Kaufpreis und Mengen angegeben seien, sei auf ein Rückgaberecht verwiesen
worden. Im Übrigen seien auch nach dem klägerischen Vortrag die Modalitäten einer
Rückgabe (Höhe des Erstattungsbetrages, Kosten der Rückgabe etc.) nicht geklärt
gewesen.
Die E-Mails der Klägerin vom 6.8.2004 seien der Beklagten nicht zugegangen. Sie seien
nicht an eine gültige E-Mail-Adresse der Beklagten versandt worden, sondern ausweislich
der von der Klägerin vorgelegten Ausdrucke an die Adresse einer Firma "m…", die mit
dem Vertragsverhältnis der Parteien oder der Beklagten aber nichts zu tun habe. Die E-
Mail der Beklagten vom 13.8.2005 stelle keine Beantwortung einer klägerischen E-Mail
vom 6.8.2005 dar. Sämtliche Einzelheiten zu Skonto, Holding und Leistungsentgelt, auf
die in der E-Mail vom 13.8.2005 verwiesen werde, seien auch schon vorher in zahlreichen
Telefonaten und auch schon im Termin vom 15.7.2005 ausgehandelt worden.
Ein Annahmeverzug könne - abgesehen von dem ohnehin nicht gegebenen
Rückgaberecht - schon deshalb nicht vorliegen, weil im Falle eines Versendungskaufs bei
einem solchen Rückgaberecht die Ware nicht abzuholen, sondern zurückzusenden sei.
Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.5.2006 (Bl. 89 f. d. A.) Beweis
erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten am 15.7.2004 ein
Rückgaberecht der Klägerin vereinbart, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K. und
B. (Bl. 93 ff. d. A.).
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Das Landgericht hat mit am 6.11.2006 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich die
Parteien darüber einig geworden seien, dass die bei Ablauf der Aktion noch nicht
verkaufte Ware von der Beklagten gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen
sei.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 9.11.2006, hat die Beklagte durch bei Gericht am
8.12.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 9.2.2007
eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf
ihren am 2.1.2007 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie behauptet, die Klägerin sei dazu übergegangen, die Ware zu Dumping-Preisen zu
verkaufen. Sie sei gar nicht mehr in der Lage, ihr, der Beklagten, die Ware
zurückzugeben, schon gar nicht in neuwertigem Zustand.
Die Beklagte beantragt,
das am 6.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 52 O 151/05 -
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das
Landgericht die Beklagte auf die Klage verurteilt. Das landgerichtliche Urteil war deshalb
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt die Beklagte
verpflichtet wäre, die von ihr an die Klägerin verkauften Exemplare der Alarmanlage
James, die die Klägerin innerhalb von drei Monaten nicht hat absetzen können, gegen
Rückzahlung des von der Klägerin hierfür entrichteten Kaufpreises zurücknehmen.
Die Klägerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine entsprechende
Vereinbarung ergibt.
1.) Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mitarbeiter der Klägerin K. und der ehemalige
Geschäftsführer der Beklagten B. sich bei ihrer persönlichen Unterredung am 15.7.2004
auf ein solches Rückgaberecht geeinigt haben oder nicht.
Denn an diesem Tag kam es nicht zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien. Wie
die Klägerin selbst vorträgt, teilte ihr Mitarbeiter dem Geschäftsführer der Beklagten bei
diesem Treffen mit, dass eine endgültige Entscheidung über die Bestellung der
Alarmanlage erst nach einer hausinternen Konferenz am 6.8.2004 fallen könne. Daraus
ergibt sich, dass die Klägerin sich am 15.7.2004 vertraglich nicht binden wollte und dies
der Beklagten gegenüber auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Die Klägerin
hat auch weiter vorgetragen, dass Einzelheiten zu Skonto, Rabatt und
Werbekostenzuschuss noch offen waren und dass es insoweit noch einer Vereinbarung
bedurfte. Diese Umstände schließen die Annahme aus, die Parteien hätten sich an
diesem Tag abschließend geeinigt. Das Gespräch hatte damit lediglich den Charakter
von vorvertraglichen Verhandlungen.
2.) Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag, durch den die Klägerin von der
Beklagten die Ware für ihre Baumärkte kaufte, enthält weder ein Rückgaberecht der
Klägerin noch eine Verpflichtung der Beklagten, gezahlte Kaufpreise an die Klägerin
zurückzuerstatten.
Mit den beiden von ihrem Mitarbeiter K. verfassten E-Mails vom 6.8.2004 hat die Klägerin
der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den darin genannten
Bedingungen gemäß § 145 BGB gemacht und die Beklagte um dessen "Bestätigung"
gebeten. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, dass sie das Angebot der Klägerin
mit den im Einzelnen genannten Bedingungen annehmen sollte.
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Eine solche Annahme gemäß den §§ 147 ff. BGB hat die Beklagte nicht erklärt. Ihr
ehemaliger Geschäftsführer M. hat vielmehr mit E-Mail vom 13.8.2004 lediglich die
Rechnungspreise und Sonderkonditionen bestätigt, nicht jedoch, wie ausdrücklich von
der Klägerin gefordert, ein Rückgaberecht. Darin liegt eine Annahme des
Vertragsangebotes der Klägerin mit einer Einschränkung. Eine solche Annahmeerklärung
stellt gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des ursprünglichen Angebotes
verbunden mit einem neuen Antrag dar.
Diesen neuen Antrag - Abschluss des beabsichtigten Vertrages ohne Rückgaberecht -
hat die Klägerin angenommen. Zwar gibt es keine ausdrückliche schriftliche oder
mündliche Annahmeerklärung der Klägerin. Sie hat jedoch konkludent das
eingeschränkte Angebot der Beklagten angenommen. Denn sie hat am 13.10.2004 die
Alarmanlagen bei der Beklagten abgerufen und nach Lieferung bezahlt.
Ohne Bedeutung ist es, dass es auf den schriftlichen Bestellungen der Klägerin in der
Fußzeile heißt "Außerdem gelten die gültigen Lieferung-/Zahlungsbedingungen gem.
Zentralvereinbarung". Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat sie damit nicht die
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ändern, sondern aufgrund dieser
Vereinbarungen die Ware abrufen wollen. Dieser Hinweis in der Fußzeile der
Abrufschreiben bezieht sich im Übrigen ersichtlich lediglich auf die Bedingungen, zu
denen die Klägerin die gekaufte Ware beziehen und bezahlen sollte, die zwischen den
Parteien nicht im Streit sind. Er bezieht sich sprachlich jedoch gerade nicht auf die von
der Klägerin für sich in Anspruch genommene Rückgabeberechtigung.
3.) Es führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn man annimmt, dass zwischen den
Parteien am 15.7.2004 ein Rückgaberecht der Klägerin vereinbart war, das mit der
Entscheidung der Klägerin Vertragsbestandteil werden sollte, dass sie das Geschäft mit
der Beklagten durchführen will. Auch dann ist der Vertrag zu den in der E-Mail der
Beklagten vom 13.8.2004 genannten Bedingungen ohne das von der Klägerin geforderte
Rückgaberecht zustande gekommen.
Die beiden E-Mails der Klägerin vom 6.8.2004 enthalten die Erklärung der Klägerin, dass
sie das Geschäft zu bestimmten, zum Teil am 15.7.2004 noch nicht abschließend
festgelegten Konditionen durchführen will. Sie hat diese Konditionen einschließlich eines
zu ihren Gunsten einzuräumenden Rückgaberittsrecht dargelegt und die Beklagte
ausdrücklich aufgefordert, ihr die Vertragsbedingungen zu bestätigen. Eine
entsprechende Bestätigung hat ihr die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 13.8.2004
übersandt. Diese E-Mail stellt, da beide Parteien Kaufleute sind, ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben dar. Es wurde innerhalb einer Woche, damit gerade noch in
zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der E-Mail der Klägerin vom 6.8.2004
verfasst. Darauf hat die Klägerin geschwiegen. Der Vertrag der Parteien ist damit mit
dem Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 13.8.2004 ohne das unbestätigte
Rückgaberecht zustande gekommen.
4.) Wenn man hiervon abweichend mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die
Parteien sich am 15.7.2004 über ein Rückgaberecht einigen konnten, auch wenn ein
Vertrag über den Kauf der zurückzugebenden Alarmanlagen noch nicht endgültig
zustande gekommen war, und dass dies zu Rückzahlungsansprüchen der Klägerin
führen können soll, kommt es darauf an, ob die von der Beklagten bestrittene Einigung
tatsächlich erfolgt ist. Davon kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht
ausgegangen werden.
Die vom Landgericht protokollierte Aussage des Zeugen K. trägt keine Verurteilung der
Beklagten.
Zwar hat der Zeuge erklärt, dass er das von der Klägerin geforderte Rückgaberecht
angesprochen habe und dass der Zeuge B., ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten,
hierzu erklärt habe: "Ja, das können wir so machen". Allerdings hat der Zeuge K. auch
ausgesagt, dass darüber, dass der volle Preis erstattet werden müsse, nicht gesprochen
worden sei, genauso wenig darüber, wer die Kosten der Rücksendung trägt. Diese Punkte
stellen jedoch wesentliche Bestandteile einer vertraglichen Rückgabeberechtigung des
Käufers dar. Ohne entsprechende Vereinbarungen kann eine Rückkaufverpflichtung der
Beklagten, wie sie die Klägerin behauptet, nicht begründet werden.
Die Parteien haben beim Kauf der Alarmanlagen durch die Klägerin detaillierte
Regelungen zum Preis getroffen. Insoweit hat die Klägerin Sonderkonditionen erhalten,
die die Parteien ausdrücklich schriftlich festgehalten haben. Außerdem haben sie
Regelungen zu den Versandkosten getroffen, die deshalb ein erhebliches Gewicht
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Regelungen zu den Versandkosten getroffen, die deshalb ein erhebliches Gewicht
hatten, weil die Beklagte es auf Verlangen der Klägerin übernommen hatte, über 200
Baumärkte separat zu beliefern.
Im Hinblick darauf muss eine vollständige Vereinbarung über eine Verpflichtung der
Beklagten, die Ware von der Klägerin zurückzukaufen, zum Rückkaufpreis Regelungen
vorsehen. Schließlich wird mit der behaupteten Rücknahmeverpflichtung bei voller
Kaufpreiserstattung der Beklagten als Lieferantin das vollständige Vermarktungsrisiko
des Einzelhändlers aufgebürdet. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
Vereinbarungen zum Preis entbehrlich waren bzw. dass es selbstverständlich war, dass
der von der Klägerin bezahlte Kaufpreis an die Beklagte zurückzuzahlen war. Zum einen
waren auf Seiten der Beklagten durch den Verkauf Kosten entstanden. Zum anderen
hätte die Ware im Rückkauffall mehrere Monate auf Aktionsflächen der Klägerin gelegen
und wäre damit nicht mehr neuwertig gewesen. Da auch nach der Aussage des Zeugen
K. die Parteien sich hierauf nicht verständigt haben, ist eine Rücknahmeverpflichtung der
Beklagten nicht wirksam vereinbart worden.
Im Übrigen hat der Zeuge B. nicht bestätigt, dass die Parteien sich auf ein
Rückgaberecht der Klägerin geeinigt hätten. Er hat zwar bekundet, dass ein solches
Rückgaberecht angesprochen wurde, er auf das entsprechende Verlangen des Zeugen
K. jedoch erklärt habe, dass dies für die Beklagte im Hinblick auf die bei ihr durch die
Belieferung der Klägerin entstandenen Kosten und die Kosten für das in jedem Markt
aufzustellende Werbeschild jedoch problematisch sei. Abschließend hat der Zeuge B.
erklärt, eine Einigung der Parteien sei am 15.7.2004 nicht erfolgt. Das ist auch glaubhaft.
Schließlich hat der Zeuge K. keine Details einer solchen Vereinbarung bekunden können.
Bei einem solchen Beweisergebnis hätte das Landgericht nach allgemeinen
Beweislastregeln von einem non liquet ausgehen und auch aus diesem Grunde die Klage
abweisen müssen.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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