Urteil des OLG Brandenburg vom 06.12.2007

OLG Brandenburg: wegerecht, eigentümer, vertrag zu lasten dritter, konkludentes verhalten, grundstück, konkretisierung, belastung, fahrweg, teilung, vormerkung

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 40/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 894 BGB, § 46 Abs 2 GBO
Grundbuchberichtigung: Versehentliche Nichtübernahme eines
Wege- und Fahrrechts
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 6. Dezember 2007
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 120/06 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Unter Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. im übrigen werden diese
auf den Hilfsantrag verurteilt, es bezüglich ihres Flurstückes 720, eingetragen im
Grundbuch von A… Sch…, Blatt 5…, im Bereich des derzeitigen Z… Weges, wie aus der
Anlage 1 ersichtlich, zu dulden, dass die Klägerinnen diesen Bereich zum Gehen und
Befahren nutzen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen
Notwegerente, derzeit in Höhe von 150,00 € im Jahr.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen jeweils
18 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte zu 3. 20 %, die
Beklagte zu 4. 20 % und der Beklagte zu 5. 20%.
Von den Kosten der Streithelfer erster Instanz tragen die Beklagten zu 1. und 2. als
Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte zu 3. 20 %, die Beklagte zu 4. 20 % und der
Beklagte zu 5. 20%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in I. Instanz tragen die Beklagten zu
1. und 2. als Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte zu 3. 20 %, die Beklagte zu 4. 20 %
und der Beklagte zu 5. 20%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen
jeweils 45 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen jeweils 45 % und die
Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 10 %.
Von den Kosten der Streithelfer im Berufungsrechtszug tragen die Beklagten zu 1. und
2. als Gesamtschuldner 10 %.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 1. und 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des im Grundbuch von A… Sch… eingetragenen
Flurstückes 170/4 der Flur 1. Dieses Flurstück ist - neben dem Flursstück 170/3 - aus
dem Flurstück 170/1 hervorgegangen.
Das Flurstück der Klägerinnen liegt unmittelbar am N… See und ist über den sog. Z…
weg, abgehend von der zwischen N… und A… Sch… verlaufenden Straße „A… K…l“
erreichbar. Der Z…weg verläuft in einer Entfernung von mehreren Metern parallel zum
Seeufer und damit quer u.a. über die Grundstücke der Beklagten 1. bis 5.. Wegen der
Einzelheiten der Lage des Z…Weges wird auf die Anlage zu diesem Urteil Bezug
genommen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten das Eigentum an ihren Grundstücken
lastenfrei erworben haben, nachdem im Zuge von Umschreibungen wegen der Anlage
eines neuen Grundbuchblattes ein im Grundbuch zu Gunsten des Flurstückes 170/1
eingetragenes Geh- und Fahrrecht im Jahre 1995 versehentlich gelöscht worden war.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
1. jeweils zu Lasten der ihnen gehörenden Flurstücke, nämlich die Beklagten zu
1. und 2. zu Lasten des Flurstücks 720 (Grundbuch von A… Sch… Blatt 5…), die
Beklagten zu 3. und 4. zu Lasten des Flurstücks 718 (Grundbuch von A… Sch… Blatt
5…) und der Beklagte zu 5. zu Lasten des Flurstücks 721 (Grundbuch von A… Sch…
Blatt 5…) ein Wegerecht im jeweiligen Grundbuch dergestalt zu bewilligen, dass der dort
existierende Z…weg, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, von den Klägerinnen als Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht genutzt werden kann, und zwar unbeschränkt so wie das
Wegerecht vor dessen Löschung genutzt wurde,
2. den Klägerinnen und ihren Besuchern die Inanspruchnahme des auf der als
Anlage K 1 vorliegenden Flurkarte gekennzeichneten Z…Weges jederzeit
uneingeschränkt als Geh- und Fahrweg zu ermöglichen,
hilfsweise
die Beklagten zu verurteilen es zu dulden, dass die Klägerinnen den in der Anlage
K 1 zur Klageschrift beigefügten Flurkarte gekennzeichneten Z…weg in dem dort
gekennzeichneten Bereich jederzeit als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nutzen können
und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weitern Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das Landgericht die Beklagten (zu 1 bis 5) auf die Klage in
den Hauptanträgen verurteilt, jeweils zu Lasten der ihnen gehörenden Flurstücke ein
Wegerecht im jeweiligen Grundbuch dergestalt zu bewilligen, dass der dort existente Z…
weg, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, von den Klägerinnen als Geh- und Fahrrecht
genutzt werden kann, und zwar unbeschränkt wie das Wegerecht vor der Löschung des
Wegerechts genutzt wurde, weiter den Klägerinnen und ihren Besuchern die
Inanspruchnahme des auf der als Anlage 1 bereits vorliegenden Flurkarte
gekennzeichneten Z…Wegs jederzeit uneingeschränkt als Geh- und Fahrweg zu
ermöglichen. Die weitergehende Klage hinsichtlich des Leitungsrechtes, auch soweit
dieses mit dem Hilfsantrag geltend gemacht worden ist, hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerinnen hätten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB
sowie auf Gewährung des Geh- und Fahrrechts nach § 1004 BGB. Der Hauptanspruch
bestehe allein bezüglich des Leitungsrechts nicht, weil ein Leitungsrecht nicht im
Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs sei
im tenorierten Umfange begründet, weil das Grundbuch insoweit unrichtig sei. Materiell-
rechtlich seien die Grundstücke der Beklagten mit einem dinglichen Wege- und Fahrrecht
mit dem Inhalt, der dem versehentlich gelöschten Recht entspreche, belastet. Das
Wegerecht habe sich nicht endgültig auf dem nordöstlich gelegenen Bereich unter der
Freileitung konkretisiert, sondern auf den Bereich des spätestens in den 70-er Jahren
errichteten Z…Weges.
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errichteten Z…Weges.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagten beim Erwerb ihrer
Grundstücke nicht gutgläubig gewesen seien, so dass ein lastenfreier Erwerb nicht
möglich gewesen sei. Das Grundbuch sei nicht deshalb unrichtig, weil das Wegerecht auf
den Flurstücken 718 ff. bereits im Zeitpunkt der Teilung nach §§ 1012, 1026 BGB
erloschen sei. Da für die dingliche Belastung in Form des Wegerechts nicht das gesamte
belastete Grundstück - zu dieser Zeit 170/2 - in Anspruch genommen worden sei,
beschränke sich das Wegerecht auf diejenige Fläche, die durch tatsächliche Übung und
rechtsgeschäftliche Vereinbarung in Anspruch genommen worden sei. Die
rechtsgeschäftliche Vereinbarung könne dann konkludent durch jahrelange Übung
erklärt werden. Im Streitfalle seien 2 Konkretisierungen erfolgt. Das Flurstück 170/2 sei
im Jahre 1959 erstmals mit einem Wegerecht zu Gunsten des Flurstücks 170/1 belastet
worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Z…weg noch ein unbefestigter Fußweg gewesen,
der nicht befahrbar gewesen sei, aber es habe auch der in den 50-er und 60-er Jahren in
Anspruch genommene Zuweg aus nördlicher Richtung unterhalb der Freileitung
bestanden. Unstreitig sei der Z…weg in seiner heutigen Form spätestens in den 70er
Jahren angelegt worden. Dadurch, dass alle Nutzer und Eigentümer sämtlicher
Flurstücke, die aus dem Flurstück 170 hervorgegangen seien, und alle Eigentümer der
dienenden Grundstücke jahrzehntelang - spätestens seit den 70er Jahren -
einvernehmlich den Z…weg als Zuwegung und Zufahrt genutzt haben, und die
Eigentümer und Nutzer der dienenden Grundstücke dies geduldet haben, hätten alle
betroffenen Eigentümer, die aus dem Flurstück 170 hervorgegangen seien, eine weitere
Konkretisierung vorgenommen. Eine solche Konkretisierung könne auch durch
tatsächliche Inanspruchnahme erfolgen. In Folge dessen könne eine einmal durch
konkludentes Verhalten vereinbarte Konkretisierung auch durch eine einverständlich
neue Vereinbarung ebenfalls konkludent geändert werden. Im Zeitpunkt der 2.
Konkretisierung sei das Wege- und Fahrrecht auf allen betroffenen dienenden
Flurstücken noch eingetragen gewesen, als der Z…weg benutzt worden sei und bis 1995,
also noch ca. 25 Jahre eingetragen, eingetragen geblieben sei. Dem stehe auch nicht die
Vereinbarung aus dem Vertrag vom 28.12.1970 entgegen. Die Herren C… und Cr…
sowie alle anderen Eigentümer der betroffenen Grundstücke seien berechtigt gewesen,
die bestehende dingliche Belastung auch nach dem 28.12.1970 einvernehmlich auf den
Z… zu konkretisieren. Das Wege- und Fahrecht zu Lasten des früheren Flurstücks 170/2
sei in den 70er-Jahren auf den heutigen Z…weg konkretisiert worden. Die danach durch
Teilung entstandenen Flurstücke, über die der Z…weg nicht verlaufe, seien materiell-
rechtlich von der dinglichen Belastung frei geworden (§ 1026 BGB). Die Eigentümer
dieser Grundstücke - darunter fielen allerdings nicht die Grundstücke der Beklagten -
könnten gemäß § 894 BGB die Löschung des noch eingetragenen Wegerechts
verlangen. Mit der versehentlich unterbliebenen Übertragung des Wegerechts auf dem
Grundstück 170/14 sei das Grundbuch in diesem Zeitpunkt unrichtig geworden. Durch
die Teilung des Flurstücks 170/14 in die Flurstücke 718 bis 721 seien diese Flurstücke der
Beklagten von der Belastung nicht frei geworden, da sämtliche Flurstücke auch den
Bereich des Z…Weges umfassen würden. Die Beklagten hätten nicht gemäß § 892 BGB
gutgläubig - bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung ihrer Vormerkung - lastenfrei das
Eigentum an den Flurstücken erworben.
Auf Grund der Beweisaufnahme stehe nach der Aussage des Zeugen R… C… fest, dass
jedenfalls der Beklagte zu 1. vor Abschluss der Kaufverträge nicht nur von dem
Wegerecht, sondern auch davon Kenntnis erlangt habe, dass ein Wegerecht im
Grundbuch eingetragen gewesen sei. Diese Kenntnis des Beklagten zu 1. müssten sich
sämtliche Beklagten zurechnen lassen (§§ 164, 166 BGB). Für die Behauptung der
Klägerinnen, dass entsprechend der Aussage des Zeugen R… C… auch tatsächlich über
das im Grundbuch eingetragene Wegerecht gesprochen worden sei, spreche auch das
Ergebnis der Anhörung des Beklagten J… I…..
Gegen diese Entscheidung wenden sich allein die Beklagten zu 1. und 2. mit ihrer
Berufung. Sie begehren unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der
Klage.
In der zweiten Instanz ist unstreitig gestellt worden, dass im Zeitpunkt der Bestellung
des eingetragenen Wegerechts im Jahr 1959 die Zufahrt zum Flurstück der Klägerinnen
(170/4) über die nordöstliche Richtung unterhalb der Freileitung erfolgt und von der
Familie Th… genutzt worden ist. Erst seit den 70er Jahren - seit 1973/1974 - wird der
südöstlich gelegene Z…weg über die jetzigen Flurstücke 170/7, 170/12, 170/13, 718 bis
721 als Zufahrt zum Flurstück der Klägerinnen (170/4) genutzt. Weiter konnte unstreitig
gestellt werden, dass die Grundstücksgrenzen der Flurstücke 718 bis 721 bis zur
öffentlichen Straße durchreichen.
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Die Parteien des Berufungsrechtszuges sind sich darüber einig, dass hinsichtlich einer
Nutzungsentschädigung für die Gewährung eines Notwegerechtes der Klägerinnen ein
Betrag in Höhe von derzeit 150,00 € angemessen ist.
Die Beklagten zu 1. und 2. sind der Auffassung, fehlerhaft habe das Landgericht
angenommen, dass sich durch die in den 50er und 60er Jahren genutzte nordöstliche
Zufahrt das dingliche Wegerecht von 1959 auf diesen Grundstücksteil des früheren
Flurstücks 170/2 konkretisiert habe. Auch habe es fehlerhaft angenommen, durch die
tatsächliche Inanspruchnahme des Z…Weges in den 70er Jahren sei eine weitere
Konkretisierung erfolgt. Mithin habe entgegen dem Landgericht der Weg weiter über die
nordöstlichen Grundstücksteile geführt, so dass das von den Beklagten zu 1. und 2.
erworbene Grundstück lastenfrei gewesen sei.
Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Flurstück 170/3 sowie die Flurstücke
170/7 und 170/8 (vormals 170/5), Eigentümer F… Cr…, noch heute über die nordöstliche
Zuwegung unter den Freileitungen erschlossen werden. Der befestigte Fahrweg führe
über die jetzigen Flurstücke 170/10, 170/9, 170/8 und ende auf dem Flurstück 170/3 ca.
20 m vor der Grundstücksgrenze des klägerischen Flurstücks 170/4. Da die nordöstliche
Wegführung nach wie vor vom herrschenden Grundstück 170/3 beansprucht werde,
könne kein zweites Wegerecht über den Z…weg auf Grund derselben Bewilligung aus
dem Jahre 1959 entstanden sein; durch die Bewilligung sei nur ein Wegerecht dinglich
gesichert worden. In diesem Zusammenhang behaupten sie, der Z…weg sei im Jahre
1959 noch nicht als Zufahrt zum klägerischen Grundstück erschlossen gewesen. Dies sei
erst in den 1970er Jahren erfolgt.
Weiter sind die Beklagten zu 1. und 2. der Ansicht, eine zweite Konkretisierung und damit
eine Verlegung gem. § 1023 Abs. 1 BGB des gesicherten Wegerechts von 1959 auf den
Z…weg als Fahrweg in den Jahren 1973/1974 sei ohne Grundbuch(neu)eintragung zu
Lasten des Flurstücks 170/5 und 170/6 nicht möglich gewesen. Denn zum Zeitpunkt der
Teilung des Flurstücks 170/2 in die Flurstücke 170/5 und 170/6 habe sich das
eingetragene Wegerecht auf das Flurstück 170/6, nicht aber auf das Flurstück 170/5
bezogen. Dies folge aus dem Kaufvertrag vom 28.12.1970 über das Flurstück 170/5 und
aus der Erklärung von M… S…, die in der ersten Instanz als Zeugin benannt worden sei.
In der Erklärung in der Kaufvertragsurkunde vom 28.12.1970 über das Flurstück 170/5
liege kein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Eigentümers des Flurstücks 170/4. Mit
der Erklärung seien vielmehr nur die tatsächlichen Verhältnisses des damaligen
Wegeverlaufs wiedergegeben worden.
In diesem Zusammenhang sind die Beklagten zu 1. und 2. der Auffassung, eine spätere
Veränderung der Ausübung des Fahrrechts hätte einer Eintragung in das Grundbuch
bedurft, somit auch zu Lasten der Flurstücke 170/5 und 170/6. Jedenfalls hätten nach
dem 28.12.1970 mit der Errichtung des Z…Weges als Fahrweg die betroffenen
Eigentümer des Z…Weges, H… C… (Flurstück 170/6) sowie G… und E… Cr… (Flurstück
170/5), nicht einvernehmlich das noch eingetragene Wegerecht auf den Z…weg
konkretisiert.
Auch sei die Beweiswürdigung durch das Landgericht hinsichtlich der Bösgläubigkeit der
Käufer der Flurstücke 718 bis 721 fehlerhaft. Sie seien gutgläubig gewesen; sie hätten
weder im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkungen im Jahre 2001 noch im Zeitpunkt
der Eigentumseintragung im Jahr 2004 positive Kenntnis von einem vor 1995 im
Grundbuch eingetragenen Wegerecht gehabt. Das Landgericht habe die Aussage des
Zeugen R… C… fehlerhaft gewürdigt. Der Zeuge sei zudem nicht glaubwürdig. Das
Landgericht habe nicht hinreichend die Widersprüche in dessen Aussage berücksichtigt
und auch nicht, dass er auf Grund einer verwandtschaftlichen Stellung zu den
Streithelfern ein familiäres Interesse am Obsiegen der Klägerinnen habe.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
unter teilweiser Abänderung des am 06.12.2007 verkündeten Urteils die sie
betreffende Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen und ihre Streithelfer beantragen jeweils,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Erstmals in der Berufung beantragen die Klägerinnen und ihre Streithelfer jeweils,
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die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, zu Lasten des Flurstückes 720,
Grundbuch von A… Sch…, Blatt 5…, ein Wegerecht dergestalt zu bewilligen, dass der
dort existente „Z…weg“ wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, von den jeweiligen
Eigentümern des klägerischen Grundstückes 170/4 (Grundbuch von A… Sch…, Blatt 3…)
als Geh- und Fahrrecht genutzt werden kann, und zwar unbeschränkt so wie das
Wegerecht vor der Löschung des Wegerechts genutzt wurde,
Sie verteidigen im Wesentlichen das angefochtene Urteil und sind der Auffassung, der
örtliche Ausübungsbereich des im Jahre 1959 bewilligten Wegerechts sei weder dinglich
noch schuldrechtlich festgelegt worden. Mangels einer Konkretisierung des Wegerechts
hätten die Eigentümer des Flurstücks 170/4 stets beliebige Wege - also gerade einen
räumlich unbeschränkten Zuweg - über das dienende Grundstück nutzen können. Aus
dem Protokoll der Grenzverhandlung nebst Lageskizze vom 06.02.1960 lasse sich
nämlich entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt der Z…weg als Überfahrt zu dem neu
vermessenen Flurstück 170/1 vorhanden gewesen sei. Jedenfalls stehe ihnen ein
Notwegerecht (§ 917 BGB) zu, wie sie es mit dem Hilfsantrag geltend gemacht haben,
da eine Anbindung ihres Flurstücks an eine öffentliche Straße nicht gewährleistet sei.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
die Klage auch hinsichtlich dieses Hilfsantrages abzuweisen.
Sie machen geltend, auf einen Notweg komme es nicht an. Die Anbindung des
Flurstücks der Klägerinnen (170/4) an die öffentliche Straße „A… K…“ werde durch das
eingetragene Wegerecht über die nordöstliche Verbindung gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
A.
Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517,
519, 520 ZPO statthaft und zulässig.
B.
Sie hat in der Sache Erfolg, soweit die Beklagten zu 1. und 2. gemäß den Hauptanträgen
der Klage verurteilt worden sind.
Die landgerichtliche Entscheidung war insoweit abzuändern, da die Klage in den
Hauptanträgen hinsichtlich der Bewilligung eines Wegerechtes zu Gunsten der
Klägerinnen und Duldung der Inanspruchnahme des Z…Weges, nämlich unbeschränkt
als Geh- und Fahrweg, gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. unbegründet ist.
Diese Ansprüche der Klägerinnen bestehen nicht, weil die Beklagten zu 1. und 2. das
Flurstück 720, eingetragen im Grundbuch von A… Sch…, Blatt 5…, gutgläubig lastenfrei
erworben haben (§§ 891, 892 Abs.1 Satz 1 BGB), so dass das Grundbuch jedenfalls im
Zeitpunkt ihrer Eintragung am 24.02.2004 als Eigentümer des Flurstücks 720 richtig
geworden ist.
I.
Die Klägerinnen haben betreffend das Flurstück 720, Grundbuch von A… Sch…, Blatt
5…, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB bzw. auf Gewährung
eines Geh- und Fahrrechts nach § 1004 BGB.
1. Ein Anspruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil der Inhalt des Grundbuches mit
der wirklichen dinglichen Rechtslage übereinstimmt.
Dahinstehen kann, ob den Klägerinnen ein bloß schuldrechtlicher Anspruch auf
Rechtsänderung, etwa aus § 812 Abs.1 BGB zustehet, da ein schuldrechtlicher Anspruch
für einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nicht genügt (s. dazu Palandt/Bassenge,
BGB, 69. Aufl., § 894 Rn. 2).
a. Das Grundbuch ist nicht (mehr) unrichtig.
Gemäß § 46 Abs. 2 GBO hatte die unterbliebene Mitübertragung des Wege- und
Fahrrechts auf dem Flurstück 170/14 die Folge, dass das zu Gunsten der Klägerinnen
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Fahrrechts auf dem Flurstück 170/14 die Folge, dass das zu Gunsten der Klägerinnen
bzw. deren Flurstückes bestehendes Wege- und Fahrrecht als gelöscht galt. Dies
bewirkte in materiellrechtlicher Hinsicht allerdings nicht das Erlöschen des Wege- und
Fahrrechts, da keine Aufhebungserklärung des Berechtigten gemäß § 875 BGB vorlag;
das Grundbuch wurde durch die (versehentliche) Nichtmitübernahme des Wege- und
Fahrrechts und die damit verbundene Löschungsfiktion nach § 46 Abs. 2 GBO unrichtig
(vgl. BGH NJW 1994, 2947; BayObLGZ 1988, 124, 127; BayObLG NJW 1961, 1263, 1265;
NJW 2003, 3785; Demharter, GBO, 26. Aufl.2008, § 46 Rn.15, 20).
Aus § 46 Abs. 2 GBO folgt nicht ohne weiteres, dass das Recht materiell erloschen ist; es
ist nur nicht mehr gebucht. Denn diese Vorschrift hat keine materiell-rechtliche
Bedeutung im Sinn eines Untergangs des Rechts. Wenn daher eine Übertragung des
Rechts - wie hier - etwa nur aus Versehen des Grundbuchrechtspflegers unterblieben ist,
so hat dies nicht ein Erlöschen des Rechts, sondern lediglich die Unrichtigkeit des
Grundbuchs zur Folge. Eine solche Unrichtigkeit des Grundbuches befugt das
Grundbuchamt allerdings nicht zur Nachholung der unterbliebenen Übertragung des
Wege- und Fahrrechts im Wege einer - unzulässigen - „Grundbuchberichtigung von Amts
wegen“ (s. BayObLG, NJW 2003, 3785; Demharter, aaO., § 46 Rdn.20).
b. Die fehlende Übertragung des Wege- und Fahrrechts für das Flurstück 170/14 hätte
gemäß § 894 BGB nur beseitigt werden können, wenn auf Grund der fehlenden
Übertragung die eingetragene Rechtslage nicht (mehr) mit der dinglichen Rechtslage
übereingestimmt hätte.
Das ist aber nicht der Fall. Denn die Beklagten zu 1. und 2. haben das Eigentum an dem
Flurstück 720 - herausgegangen aus der Teilung des Flurstücks 710/14 - gutgläubig
lastenfrei erworben (§§ 891, 892 Abs.1 Satz 1 BGB).
aa. Das Grundbuch ist nicht bereits dadurch unrichtig geworden, weil das Wege- und
Fahrrecht auf den Flurstücken der 718 ff. bereits im Zeitpunkt der Teilung nach §§ 1023,
1026 BGB erloschen wäre. Wird - wie vorliegend - für die dingliche Belastung in Form
eines Wege- und Fahrrechts nicht das gesamte belastete Grundstück (seinerzeit 170/2)
in Anspruch genommen, dann bezieht es sich auf diejenige Fläche, die durch
tatsächliche Übung und rechtsgeschäftliche Vereinbarung in Anspruch genommen wird.
Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus, dass die
Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der
tatsächlichen Ausübung überlassen (BGH NJW 2002, 3021). Dass die Ausübung der
Dienstbarkeiten nur Teilflächen eines belasteten Grundstücks erfasst, hat keine
unzureichende Bestimmtheit der dinglichen Rechte zur Folge. Auch ein Flurstück kann
mit einer Dienstbarkeit belastet werden (§ 7 Abs. 2 GBO), folglich ebenso wie ein
Grundstück auch in der Weise, dass zwar das ganze Flurstück belastet, die Ausübung
jedoch auf einen realen Flurstücksteil beschränkt wird. Es steht dann vielmehr im
Belieben der Beteiligten, ob sie die Bestimmung des Ausübungsorts rechtsgeschäftlich
zum Inhalt der Dienstbarkeit machen oder der tatsächlichen Ausübung überlassen (BGH
NJW 1981, 1781).
Um eine Dienstbarkeit auf nur einen Teil des Grundstücks zu beschränken, ist neben
dem Weg über eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO oder deren Ersetzung nach § 7
Abs. 2 GBO auch die Möglichkeit eröffnet, bei einer Belastung des gesamten
Grundstücks mit der Dienstbarkeit eine Ausübungsstelle durch Rechtsgeschäft
festzulegen (vgl. § 1090 Abs. 2; § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist die Ausübungsstelle
rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss sie in der Eintragungsbewilligung
eindeutig bezeichnet sein; ist hingegen die tatsächliche Ausübung maßgeblich, besteht
dieses Eintragungserfordernis nicht (BGH NJW 2002, 3021; BGH NJW 1981,1781). Für den
Fall, dass die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung ist, muss sie zwar in der Bewilligung
eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der
tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, besteht dieses
Eintragungserfordernis aber nicht (vgl. BGHZ 90, 181).
bb. Es kann an dieser Stelle zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass eine
Konkretisierung des Wegerechtes auf den heutigen Verlauf des Z…Weges erfolgt ist
(siehe dazu unten). Dies kann der Klage in den Hauptanträgen allerdings nicht zum
Erfolg verhelfen.
Die Beklagten zu 1. und 2. haben das Flurstück 720 nämlich gutgläubig lastenfrei
erworben (§§ 891, 892 Abs.1 Satz 1 BGB), so dass das Grundbuch jedenfalls im
Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und 2. richtig
war. Die Bösgläubigkeit der Beklagten zu 1. und 2. bis zum Zeitpunkt der Eintragung der
Vormerkung im Grundbuch haben die Klägerinnen nicht beweisen können. Diese
Bösgläubigkeit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat nicht zur
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Bösgläubigkeit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat nicht zur
Überzeugung des erkennenden Gerichts fest. Im Einzelnen:
Erheblich für den gutgläubig lastenfreien Erwerb des Grundstückseigentums ist gemäß
§§ 891, 892 Abs.1 Satz 1 BGB regelmäßig der Grundbuchinhalt zum Zeitpunkt der
Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im
Grundbuch (s. RGZ 123, 19, 22 f.; BGH Rechtspfleger 1980, 336 f.; BGH NJW 2003, 202,
203; BayObLG NJW 2003, 3785; Palandt/Bassenge, aaO., § 892 Rn.9; Demharter, aaO., §
13 Rn.12).
Der gutgläubige Erwerb ist dann ausgeschlossen, wenn entweder im Zeitpunkt der
Eintragung der Vormerkung am 24.04.2001, auf den es nach §§ 883 ff. BGB ankommt,
die Beklagten zu 1. und 2. hinsichtlich der Lastenfreiheit ihres Flurstücks nicht gutgläubig
waren oder aber, wenn bis zum Zeitpunkt ihrer Eintragung im Jahre 2004 ein
Widerspruch im Grundbuch eingetragen worden wäre.
(1). Die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch ist nicht erfolgt.
(2). Hinsichtlich einer etwaigen Bösgläubigkeit der Beklagten zu 1. und 2. am 24.04.2001
kommt den Schreiben vom 26.06.2005 und vom 18.08.2005 des Zeugen R… C… keine
Indizwirkung zu, weil sie erst nach der Eintragung der Beklagten in das Grundbuch
verfasst worden sind.
Durch die Aussage des auf Antrag der Klägerinnen vernommenen Zeugen R… C… ist
der Beweis nicht geführt worden.
Der Zeuge R… C… hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat zunächst bekundet, er
könne sich nicht erinnern, dass über Grundbucheintragungen gesprochen worden sei im
Rahmen der Verkaufsgespräche mit den Interessenten, also auch mit den Beklagten zu
1. und 2.. Vor dem Landgericht hatte der Zeuge ausgesagt, er wisse von seinem Vater,
dass immer ein Wegerecht eingetragen gewesen sei. Es sei über das Wegerecht
gesprochen worden; ob auch über das Grundbuch gesprochen worden sei, wisse er nicht
mehr. Auf Fragen des Landgerichts, ob gegenüber den Beklagten über das Wegerecht
oder eine Grundbucheintragung gesprochen worden sei, hatte der Zeuge erklärt: „ich
habe es ja verkauft und es hieß immer: der Weg bleibt“. Weiter hatte der Zeuge vor dem
Landgericht bekundet, dass er - als alle zusammen gesessen hätten - gesagt habe,
„das Wegerecht ist ja im Grundbuch drinnen“. Bei diesem Gespräch seien der Beklagte
zu 1., der Beklagte zu 3. und der Beklagte zu 5. anwesend gewesen. Auf die Frage des
Landgerichts hatte der Zeuge erklärt, dieses Gespräch sei weit vor dem Kaufvertrag
gewesen, etwa ein halbes oder dreiviertel Jahr zuvor, das Gespräch habe bei ihm
zuhause stattgefunden.
Der Senat hat dem Zeugen R… C… diese Aussage vor dem Landgericht zur Stütze der
Erinnerung vorgehalten. Hierauf hat der Zeuge erklärt, seine Aussage vor dem
Landgericht sei richtig gewesen; er könne sich jetzt aber nicht mehr daran erinnern, ob
über Eintragungen im Grundbuch gesprochen worden sei. Weiter hat der Zeuge
bekundet, er sei von den Beklagten zu 1. und 2. nicht über den Weg bei den
Verkaufsverhandlungen befragt worden. Der Weg sei ja da gewesen, auf jeder Parzelle,
das habe jeder sehen können. Auf erneute Frage der Prozessbevollmächtigten der
Klägerinnen, ob über die Eintragung des Wegerechtes im Grundbuch gesprochen worden
sei, hat der Zeuge bekundet: „Darüber wurde nicht gesprochen“. Auf erneuten Vorhalt
seiner Aussage vor dem Landgericht hat der Zeuge erklärt: „Ich habe nicht gesagt, dass
das Wegerecht verbrieft ist, sondern habe zu den Käufern gesagt, das Wegerecht ist im
Grundbuch drinnen. So wie ich es in Cottbus gesagt habe, war es richtig“.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die
Aussage des Zeugen R… C… bereits ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, den Nachweis
der Bösgläubigkeit der Beklagten zu 1. und 2. hinsichtlich der Unrichtigkeit des
Grundbuches zu führen.
Denn die Aussage des Zeugen vor dem Landgericht war ihrem Inhalt nach schon für die
Beweisführung nicht ausreichend. So hat der Zeuge zunächst keine Erinnerung daran
gehabt, dass über ein „verbrieftes Wegerecht“ - nur darauf kommt es rechtlich an - mit
den potentiellen Käufern, den Beklagten zu 1. bis 5., gesprochen worden ist. Dann hat
der Zeuge sich daran erinnert, dass ein halbes oder dreiviertel Jahr vor Abschluss der
Kaufverträge, als alle zusammen gesessen haben, er in der Runde geäußert habe, das
Wegerecht sei im Grundbuch drinnen. Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass allein auf
Grund dieser beiläufigen Bemerkung sich den Beklagten zu 1. und 2. für den Fall der
Einsichtnahme in das Grundbuch vor der Eintragung der Vormerkung angesichts
fehlender Eintragung des Wegerechts dort der Eindruck aufdrängen musste, das
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fehlender Eintragung des Wegerechts dort der Eindruck aufdrängen musste, das
Grundbuch sei unrichtig.
Die zitierten Zweifel werden zudem dadurch verstärkt, dass es dem Zeugen R… C… bei
seiner Aussage vor dem Senat darauf ankam, zu verdeutlichen, dass der Weg für
jedermann sichtbar auf jeder Parzelle - der Beklagten zu 1. bis 5. - existiere und immer
von allen, also auch den Klägerinnen bzw. der Familie Th… - benutzt worden ist. Die für
jedermann, also auch für künftige Grundstückserwerber sichtbare Existenz des Weges
und dessen dauernde Benutzung durch alle Parzellenbesitzer erschien dem Zeugen
ausreichend für die Begründung eines „Wegerechtes“ der Klägerinnen. Dem Umstand
einer Grundbucheintragung dieses Rechtes maß der Zeuge keinerlei Bedeutung zu. Eine
solche Betrachtungsweise ist für Laien auch nicht unüblich,
Eine solche Einstellung hat der Zeuge R… C… ganz offensichtlich auch bei dem Führen
der Verkaufsgespräche gehabt. Die Sichtweise des Zeugen R… C… korrespondiert mit
derjenigen des Streithelfers der Klägerinnen, dem Zeugen M… C…. Auf Fragen des
Senates, was er unter dem Begriff „Wegerecht“ verstehe, hat dieser geantwortet:
„Unter Wegerecht verstehe ich, dass dieser Weg offen bleiben muss für (die) anderen,
nämlich für die Familie Th… hier“.
Der Senat zweifelt nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen R… C…. Dieser war ganz
offensichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht.
Allerdings ist der Zeuge, wie das Landgericht auch in seinem Urteil ausgeführt hat, von
einfachem Gemüt und schlichter Denkweise. Der Zeuge hat zwar den Unterschied
zwischen dem Recht, einen vorhandenen Weg zu benutzen und der Eintragung dieses
Rechtes im Grundbuch verstanden, hat diesem Unterschied aber offensichtlich keinerlei
- weder praktische noch rechtliche - Bedeutung beigemessen. Hinzu kommt, dass der
Zeuge R… C… der Ansicht war, der Z…weg stelle die Begrenzung seines
Grundeigentums dar. Ihm war zunächst gar nicht klar, dass die ihm gehörenden
Parzellen in ihrem Flächenumfang bis zum Ufer des Sees reichten, mithin einen Teil des
Z…Weges erfassten. Nach Aussage des Zeugen vor dem Senat ist ihm erst nach Erhalt
der Unterlagen beim Notar deutlich geworden, dass er größere Flächen, als von ihm
angenommen, veräußert habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es
nicht wahrscheinlich, dass der Zeuge R… C… tatsächlich gegenüber den Beklagten zu 1.
und 2. nachdrücklich die Eintragung des Wegerechtes im Grundbuch erwähnt haben soll.
Die Aussage des Zeugen hat beim Senat vielmehr den Eindruck hinterlassen, in diesen
Zeugen sei sozusagen „hineingefragt“ worden, dass die Grundbucheintragung des
Wegerechtes Gegenstand der Verkaufsverhandlungen gewesen sei.
Aber selbst davon ausgehend, der Inhalt der Aussage des Zeugen R… C… lasse den
Schluss zu, die Beklagten zu 1. und 2. seien im Rahmen der Verkaufsgespräche darüber
informiert worden, dass ein Wegerecht zugunsten des Flurstückes der Klägerinnen im
Grundbuch eingetragen sei, stünden dieser Aussage in nicht vereinbarer Weise die
Aussagen der Zeugen J… I…, B… L… und V… C… gegenüber. Diese vormaligen
Beklagten konnten in der Berufungsinstanz als Zeugen vernommen werden, da das
gegen sie in erster Instanz ergangene Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.
Diese Zeugen haben ausgesagt, es sei in den mit ihnen geführten Verkaufsgesprächen
nicht über ein Wegerecht gesprochen worden. So hat der Zeuge B… L… ausdrücklich
erklärt, der Weg sei kein Thema gewesen, es sei weder über den Weg noch über ein
Wegerecht gesprochen worden; dieser Weg sei immer da und benutzbar gewesen. Es
habe keinen Anlass gegeben, diesen Weg zu entfernen.
Die als Zeugen vernommenen vormaligen Beklagten machen einen glaubwürdigen
Eindruck. Der Ausgang des Rechtsstreits war für diese vormaligen Beklagten, welche ihre
Verurteilung zur Bewilligung eines Wegerechtes im Grundbuch nicht mit der Berufung
angegriffen haben, bzw. gar den Anspruch der Klägerinnen anerkannt hatten, nicht mehr
von Wichtigkeit. Eine jeweils interessengelenkte Aussage war bei den Zeugen nicht
erkennbar.
Nach alledem steht nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Beklagten zu 1.
und 2. bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch Kenntnis von
dessen Unrichtigkeit wegen eines irrtümlich gelöschten Wege- und Fahrrechtes
zugunsten der Klägerinnen hatten. Ebenso wenig steht fest, dass die Beklagten zu 1.
und 2. Kenntnis von Umständen hatten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung
ihnen den Schluss aufdrängen mussten, die Klägerinnen hätten eine durch
Grundbucheintragung gesicherte Rechtsposition hinsichtlich des Wege- und Fahrrechtes
gehabt.
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2. Die Klägerinnen haben betreffend das Flurstück 720, Grundbuch von A… Sch…, Blatt
5…, aus den vorgenannten Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Geh-
und Fahrrechts nach § 1004 BGB.
Nach alledem musste daher die mit den Hauptanträgen verfolgte Begehr der
Klägerinnen hinsichtlich der Bewilligung eines Wegerechtes im Grundbuch zu Lasten des
Flurstückes 720 entsprechend der vormaligen Eintragung sowie hinsichtlich der
uneingeschränkten Gestattung des Geh- und Fahrweges betreffend den Z…weg der
Abweisung unterliegen.
II.
Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag der Klägerinnen, die Beklagten
zu verurteilen, zu Lasten des Flurstückes 720, Grundbuch von A… Sch…, Blatt 5…, ein
Wegerecht dergestalt zu bewilligen, dass der dort existente „Z…weg“ wie aus der Anlage
K 1 ersichtlich, von den jeweiligen Eigentümern des klägerischen Grundstückes 170/4
(Grundbuch von A… Sch…, Blatt 3…) als Geh- und Fahrrecht genutzt werden kann, und
zwar unbeschränkt so wie das Wegerecht vor der Löschung des Wegerechts genutzt
wurde, ohne Erfolg.
III.
Die Klage ist allerdings mit dem Hilfsantrag, mit dem ein Notwegerecht gem. § 917 BGB
über den Z…weg geltend gemacht wird, begründet.
Das Flurstück der Klägerinnen hat keinen unmittelbaren Zugang zu einem öffentlichen
Weg.
Die Beklagten zu 1. und 2. haben bezüglich ihres Flurstücks 720, Grundbuch von A…
Sch…, Blatt 5…, im Bereich des derzeitigen Z…Weges (Anlage K 1) zu dulden, dass die
Klägerinnen diesen Bereich zum Gehen oder zum Befahren nutzen und zwar Zug um
Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente, derzeit unstreitig angemessen
in Höhe von 150,00 € im Jahr.
Ein Anspruch auf Duldung eines Leitungsrechtes war dagegen nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens, da das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die
weitergehende Klage hinsichtlich des Leitungsrechtes, auch soweit dieses mit dem
Hilfsantrag geltend gemacht worden ist, abgewiesen hat und die Klägerinnen dagegen
kein Rechtsmittel eingelegt haben.
1. Die Beklagten zu 1. und 2. sind zur Duldung des streitigen Zugangs (Gehen und
Befahren) über den Z… als Notweg (§ 917 BGB) verpflichtet. Neben dem Begehen ist
auch das Befahren zu dulden. Die Entfernung zwischen der öffentlichen Straße und dem
Grundstück der Klägerinnen ist beträchtlich. Nach dem unstreitigen Vorbringen der
Klägerinnen verbringen diese mit ihrer Familie jedenfalls in den Sommermonaten ihre
Freizeit auf dem Flurstück 170/4. Für den Transport von Gebrauchsgegenständen sind
sie auf das Befahren des Z…Weges angewiesen.
2. Ein Notwegerecht ist vorliegend nicht ausgeschlossen.
a. Die Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB versagt den Klägerinnen einen Notwegeanspruch
gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. nicht. Das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen für ein willkürliches Verhalten der Klägerinnen bzw. ihrer
Rechtsvorgänger ist hier nicht ersichtlich.
b. Das Notwegerecht ist auch nicht nach § 918 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach ist
ein Notwegerecht - über ein drittes Grundstück - ausgeschlossen, wenn infolge der
Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil
von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten wird. Denn in einem
solchen Fall hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher
stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die
Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken
gleich.
aa. Danach könnten an sich die Klägerinnen auf einen Duldungsanspruch gegen den
Eigentümer des Flurstücks 170/3 verwiesen sein. Insoweit ist hier nämlich die Situation
der Grundstücke 170/3 und 170/4, die durch Teilung entstanden sind, zu
berücksichtigen. Das Grundstück 170/1 wurde im Jahre 1970 aufgeteilt in die Flurstücke
170/3 und 170/4. Zuvor konnte das Flurstück 170/1 über den Weg über das Flurstück
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170/3 und 170/4. Zuvor konnte das Flurstück 170/1 über den Weg über das Flurstück
170/8 von der öffentlichen Straße aus erreicht werden.
bb. Für die Zufahrt zum Flurstück der Klägerinnen besteht hier allerdings die
Besonderheit, dass zumindest seit den 70er Jahren - seit 1973/1974 - der südöstlich
gelegene Z…weg über die jetzigen Flurstücke 170/7, 170/12, 170/13, 718 bis 721 als
Zufahrt zum Flurstück der Klägerinnen (170/4) genutzt wird und diese tatsächliche
Nutzung bis zur versehentlichen Löschung im Jahre 1995 auch einvernehmlich erfolgte.
Diese Führung des Wegeverlaufes über den Z…weg ist bei der Konkretisierung des
Notweges nach § 917 BGB zu berücksichtigen. Denn für den Verlauf eines
Notwegerechtes sind gewachsene lokale Gegebenheiten in dem Sinne zu beachten,
dass auf früher vorhandene Wegeverhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Wenn auch
dieser Gesichtspunkt im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich Niederschlag
gefunden hat, so liegt dieser Anknüpfungspunkt deshalb nahe, weil eine Drittbelastung
der übrigen Nachbarn dann nicht gerechtfertigt erscheint, wenn früher ein dingliches
oder obligatorisches Wegerecht einen geeigneten Zugang zu dem abgeschnittenen
Grundstück ermöglichte (vgl. Beck’scher Online-Kommentar Hrsg. Bamberger/Roth,
Autor: Fritsche, Stand: 01.06.2007, § 917 BGB Rn. 40).
Diese Grundsätze können unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten sowie der
einvernehmlichen und mindestens 25 Jahre erfolgten Nutzung des Z…Weges auf den
vorliegenden Fall entsprechend übertragen werden.
Im Einzelnen:
Bereits für eine erste Konkretisierung des Wegeverlaufes auf den heutigen Z…weg ist
anzuführen, dass am 19.08.1959 J… C… an die Eheleute G… das Flurstück 170/1
veräußerte und ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Flurstücks 170/1 (jetzt: 170/3 und
170/4) zu Lasten des Flurstücks 170/2 (jetzt: 170/7 bis 721) bewilligte. Das Flurstück 170
wurde in die Flurstücke 170/1 und 170/2 geteilt und im Jahre 1961 wurde das Wegerecht
zugunsten von Flurstück 170/1 und zu Lasten des Flurstücks 170/2 im Grundbuch
eingetragen. Aus dem Protokoll über die Grenzverhandlung vom 03.06.1959, anerkannt
unter dem 06.02.1960, folgt unter Heranziehung der im Protokoll enthaltenen Skizze,
dass die Parteien des vorbezeichneten Kaufvertrages und der Grenzverhandlung
dahingehend Übereinstimmung erzielt hatten, dass die Überfahrt zu dem neu
vermessenen Flurstück 170/1 an einer Stelle erfolgen sollte, in deren Bereich (heute) der
Z…weg verläuft. Diese Skizze enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Flurstück
170/1 über das Flurstück 170/3 und den sog. nordöstlichen Weg erschlossen werden
sollte oder bereits erschlossen worden war. Da die vorbezeichnete Grenzverhandlung
sowohl Teil der vertraglichen Vereinbarungen als auch Grundlage der Bewilligung des
Wegerechts war, lässt sich aus dem Protokoll der Grenzverhandlung der Wille der
damaligen Parteien entnehmen lassen, dass das Wegerecht in dem Bereich erfolgen
sollte, in dem sich (noch) heute der Z…weg befindet.
Diese durch konkludentes Verhalten vereinbarte erste Konkretisierung konnte durch
einvernehmliche neue Vereinbarung ebenfalls konkludent geändert werden. Dabei
widerspricht es nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn die damaligen Vertragsparteien
von der Möglichkeit der Festlegung durch Rechtsgeschäft keinen Gebrauch gemacht und
sie bereits die Bestimmung der Ausübungsfläche der tatsächlichen Ausübung
überlassen haben.
Einer Konkretisierung des Wegerechtes auf den heutigen Verlauf des Z…Weges steht
auch die Vereinbarung vom 28.12.1970 nicht entgegen. Darin ist zwar geregelt worden,
dass das künftige Flurstück 170/5 nicht mit einem Wegerecht belastet wird bzw. nicht
von einem Wegerecht betroffen ist und dem Eigentümer des Flurstückes 170/5 auf dem
Flurstück 170/6 ein ausdrücklich auf die Fläche unter der Starkstromleitung
konkretisiertes Wegesrecht eingeräumt wird. Allerdings war der damalige Eigentümer
des Grundstücks der Klägerinnen an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Mithin sollte es
sich insoweit um eine ihm nachteilige Vereinbarung zu Lasten Dritter darstellen, so dass
sie ihm gegenüber nicht wirksam ist.
Auch wenn der Verkäufer C… und der Käufer Cr… bezüglich des Flurstückes 170/5 davon
ausgegangen sein sollten, dass das Wegerecht nicht an dem Teil des Grundstücks
bestehe, der dem heutigen Z…weg entspreche, so sind sie nicht gehindert gewesen, die
bestehende dingliche Belastung nach dem 28.12.1970 auf den Z…weg zu
konkretisieren. Diese Bestimmung ist durch tatsächliche Ausübung dadurch erfolgt, dass
bis zur versehentlichen Löschung im Jahre 1995 der Z…weg seit den 70er Jahren - seit
1973/1974 - und bis 1995 sogar einvernehmlich genutzt worden ist.
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Für den Wegeverlauf des Notwegerechtes über den Z…weg ist zudem anzuführen, dass
die Beklagten zu 3. bis 5. rechtskräftig verurteilt worden sind, jeweils zu Lasten der ihnen
gehörenden Flurstücke ein Wegerecht im jeweiligen Grundbuch dergestalt zu bewilligen,
dass der Z…weg von den Klägerinnen als Geh- und Fahrrecht genutzt werden kann, und
zwar unbeschränkt wie das Wegerecht vor der Löschung des Wegerechts genutzt wurde;
weiter, den Klägerinnen und ihren Besuchern die Inanspruchnahme des Z…Wegs
jederzeit uneingeschränkt als Geh- und Fahrweg zu ermöglichen, so dass die Führung
des Notweges im Bereich des Grundstückes der Beklagten zu 1. und 2. über den Z…weg
auch insoweit über einen geeigneten Zugang zu dem abgeschnittenen Grundstück
ermöglicht, der auf vorhandene Wegeverhältnisse Rücksicht nimmt.
cc. Für die Bestimmbarkeit des Verlaufes des Notwegerechtes der Klägerinnen auf dem
Grundstück der Beklagten zu 1. und 2. bezieht sich der Senat auf den Verlauf des Z…
Weges, wie er sich aus der mit dem Urteil fest verbundenen Lageskizze (sog. Anlage K 1)
ergibt.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Urschrift des
landgerichtlichen Urteils, das in seinem Tenor zu Ziffer 1. und 2. auf die „Anlage K 1“
Bezug nimmt, mit der „Anlage K 1“ dagegen nicht (fest) verbunden worden ist. Eine
feste Verbindung der Urschrift mit der „Anlage K 1“ ist zwar verfügt worden, aber die
Verbindung mit der Urschrift ist nicht erfolgt. Die Akte ist durchgehend auch von Bl. 488
bis Bl. 506 paginiert, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Anlage der
Urschrift nachträglich verlustig gegangen sein könnte.
Da aus der Akte ersichtlich ist, dass die „Anlage K 1“ als Bestandteil des
landgerichtlichen Urteils festgelegt worden ist, kann ihr entnommen werden, welche
Anlage zur Bestimmung des im Tenor zu Ziffer 1. und Ziffer 2. bezeichneten räumlichen
Inhaltes herangezogen werden soll(te). Mithin dürfte von einer offensichtlichen
Unvollständigkeit des Urteils auszugehen sein, die einen berichtigungsfähigen Fehler im
Sinne des § 319 ZPO darstellt, soweit das Urteil die Beklagten zu 3. bis 5. betrifft. Das
Landgericht wird mithin zu prüfen haben, ob es nach § 319 ZPO im Wege der
Vervollständigung die feste Verbindung der Anlage mit der Urschrift seines Urteils
nachholt.
3. Das Notwegerecht als solches ist im Grundbuch nicht eintragbar (s. etwa
Palandt/Bassen-ge, BGB, 69.Aufl.2010, § 917 Rn.11).
4. Die Klägerinnen ihrerseits sind verpflichtet, im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung
an die Beklagten zu 1. und 2. für die Duldung eine angemessene Notwegerente zu
zahlen. Das jährliche Nutzungsentgelt wird auf derzeit 150,00 € im Jahr festgesetzt; die
Parteien halten übereinstimmend ein Entgelt in dieser Höhe für angemessen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711,
709 S. 2 ZPO.
Ein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.
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