Urteil des OLG Brandenburg vom 14.01.2008

OLG Brandenburg: entziehung der elterlichen sorge, gemeinsame elterliche sorge, wohl des kindes, gesetzliche vermutung, wechsel, haushalt, trennung, alter, kindeswohl, persönlichkeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 25/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 Abs 1 BGB, § 1671 Abs 2
Ziff 2 BGB, Art 6 Abs 2 GG
Elterliche Sorge: Übertragung der Alleinsorge auf die
Kindesmutter unter Berücksichtigung eines vehement und
beständig geäußerten Kindeswillens; Entziehung der elterlichen
Sorge hinsichtlich des Umgang mit dem Kindesvater
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengerichts - Königs Wusterhausen vom 14. Januar 2008 - 30 F 122/05 - abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Das Sorgerecht für das Kind N. B., geb. am …. Oktober 1999, wird auf die
Antragsgegnerin übertragen, soweit es nicht den Umgang des Kindes mit dem
Antragsteller betrifft.
Insoweit, als der Umgang des Kindes mit dem Antragsteller betroffen ist, wird das
Sorgerecht beiden Eltern entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet
(Umgangspflegschaft). Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt des Landkreises D.
bestimmt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm das Sorgerecht zu übertragen, und der
weitergehende Antrag der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Bezüglich des Verfahrens I. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des
Amtsgerichts.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht
erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO statthafte befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 621e
Abs. 3, 517, 520 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 ZPO).
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg; sie führt zur Abänderung der angefochtenen
Entscheidung und zur weitgehenden Übertragung des Sorgerechts für das Kind N. B. auf
die Antragsgegnerin.
I.
1. Dem Amtsgericht ist zuzustimmen, dass es angesichts des erheblichen
Konfliktpotentials zwischen den Eltern insbesondere und gerade auch in den Belangen
des gemeinsamen Kindes bei dem bislang bestehenden gemeinsamen Sorgerecht nicht
bleiben kann.
Leben die ganz oder in Teilbereichen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wie hier,
nicht nur vorübergehend getrennt, hat das Gericht gemäß § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB auf
Antrag - auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils - einem von ihnen die
elterliche Sorge bzw. Teile hiervon allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am
besten entspricht und eine abweichende Sorgerechtsregelung auf Grund anderer
Vorschriften nicht geboten ist (§ 1671 Abs. 3 BGB). Diese Regelung bedeutet nicht, dass
dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der Alleinsorge eines
Elternteils eingeräumt wird. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür,
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Elternteils eingeräumt wird. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür,
dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung der
elterlichen Verantwortung ist. Dem stünde entgegen, dass sich elterliche
Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (grundlegend BGH, NJW 2000, 203,
204; ebenso BVerfG, NJW-RR 2004, 577). Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der
gemeinsamen elterlichen Sorge ist deshalb grundsätzlich - und auch der Senat hat dies
wiederholt ausgesprochen - eine auch nach der Trennung fortbestehende Fähigkeit und
Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den die gemeinsamen Kinder betreffenden
Belangen, setzt also grundsätzlich eine tragfähige soziale Beziehung zwischen ihnen auf
der Elternebene voraus (BVerfG, a.a.O.).
Daran fehlt es vorliegend. Den Eltern ist es, auch nach mehrfachen gerichtlichen
Vermittlungsversuchen, nicht gelungen, den Interessen von N. gerecht werdende
gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Auch knapp fünf Jahre nach ihrer Trennung ist
ihnen eine konstruktive Kommunikation über die das Kind betreffenden Belange nicht
möglich. Dies manifestiert sich nicht nur in ihrem Streit um dessen künftigen Aufenthalt.
Auch hinsichtlich der ärztlichen Behandlung und der Gestaltung des Umgangs mit dem
das Kind nicht betreuenden Elternteil können die Eltern sich nicht verständigen. Die
verbalen als auch körperlichen Auseinandersetzungen werden zudem teilweise in
Anwesenheit des Kindes ausgetragen, was dem Kindeswohl schadet.
Dementsprechend wird die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts in diesem
Verfahren auch von keinem der Beteiligten befürwortet.
2. Dem Wohl des Kindes entspricht es jedenfalls zurzeit am besten, die elterliche Sorge
auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Hierfür spricht vor allem der konstant geäußerte
Kindeswille.
N. hat seit Beginn des nun bereits dreieinhalb Jahre andauernden Verfahrens sowohl
dem Amtsgericht und den Sachverständigen als auch den übrigen Verfahrensbeteiligten
gegenüber immer wieder erklärt, dass er bei seiner Mutter leben will. Auch nach seinem
mehr als drei Monate zurückliegenden Wechsel in den Haushalt des Antragstellers hat er
dies anlässlich seiner Anhörung durch den Senat wiederholt und - offensichtlich um die
Ernsthaftigkeit seines Willens zu unterstreichen - erklärt, dass er lieber in einem Heim
leben wolle als dauerhaft beim Antragsteller. Ebenso hatte er sich zuvor bereits den
Mitarbeitern des Jugendamtes gegenüber geäußert. An der Vehemenz und
Beständigkeit des so geäußerten Kindeswillens, die sich sogar noch intensiviert haben,
nachdem das Kind monatelang in der Obhut des Antragstellers gelebt hat, kann der
Senat nicht vorbeigehen, auch wenn er, ebenso wie beide Sachverständigen, den
sicheren Eindruck hat, dass dieser Wille jedenfalls nicht nur autonom gebildet ist. Daran,
dass er gleichwohl beachtlich sein kann, ändert dies nichts. Das gilt vorliegend umso
mehr, als die Gründe, die N. für seinen Entschluss, künftig bei der Antragsgegnerin leben
zu wollen, benennt, teilweise nachvollziehbar sind, wie zum Beispiel, dass er deren
ungeteilte Aufmerksamkeit erfahre und sich bei ihr besser verstanden und geborgen
fühle als beim Antragsteller und dessen neuer Familie.
Der Willensäußerung eines Kindes als Ausdruck einer mit zunehmendem Alter immer
ernster zu nehmenden Selbstbestimmtheit ist für die Beantwortung der Frage, bei
welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, hohes Gewicht beizumessen. Nur dadurch,
dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und
selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl.
hierzu BVerfG, FamRZ 2008, 845), erreicht werden (BVerfG, FamRZ 2008, 1737).
Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil
sein, die es auch deshalb geboten erscheinen lassen können, ihm zu entsprechen
(BVerfG, FamRZ 2007, 1797, 1798). Hat ein Kind zu einem Elternteil eine stärkere innere
Beziehung entwickelt, so muss dies bei der Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt
werden (BVerfG, FamRZ 2008, 1737). Von einer solchen Situation muss vorliegend
ausgegangen werden. N. ist seit der räumlichen Trennung seiner Eltern Mitte 2004, das
heißt fast die Hälfte seines bisherigen Lebens, von der Antragsgegnerin allein betreut
worden. Dabei mag die eher gewährende Erziehungshaltung der Antragsgegnerin, die
praktisch ihre gesamte Lebensplanung nach N. ausgerichtet hat, mit zunehmendem
Alter des Kindes im Hinblick auf die Förderung seiner Selbstständigkeit und
Herausbildung zu einer eigenen Persönlichkeit durchaus Anlass zur Kritik geben. Die
liebevolle Zuwendung, die sie N. in den vergangenen Jahren hat zuteil werden lassen,
wird jedoch von ihm reflektiert und erwidert. Dass N. eine besonders enge und herzliche
Beziehung zur Antragsgegnerin aufgebaut hat, ist in besonderem Maße nach dem
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Beziehung zur Antragsgegnerin aufgebaut hat, ist in besonderem Maße nach dem
Wechsel in den Haushalt des Antragstellers deutlich geworden. Dort ist das Kind - auch
Monate nach dem Obhutswechsel - innerlich nicht "angekommen" und kann den mit
dem Wechsel verbundenen Bruch der sozialen und lokalen Kontinuität, die er im
Haushalt der Antragsgegnerin erfahren hatte, nicht kompensieren.
Beide Eltern sind ausreichend in der Lage, die Grundbedürfnisse des Kindes
angemessen zu befriedigen und es in seiner Entwicklung zu fördern, wobei auch hier eine
gewisse Präferenz für die Antragsgegnerin spricht. Die Antragsgegnerin hat sich in der
Vergangenheit mit Erfolg für die kognitive Förderung N. engagiert und vor allem die
gesundheitliche Entwicklung des Kindes gefördert. Auf ihr Engagement ist es ganz
maßgeblich zurückzuführen, dass das Kind seine ärztlich attestierten
Entwicklungsdefizite aufgeholt hat sowie die ADHS-Störung diagnostiziert und behandelt
werden konnte, während der Antragsteller die Notwendigkeit der Behandlung zum Teil in
Frage gestellt hat.
3. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragsgegnerin bei ihren Bemühungen um
N. den Antragsteller weitgehend auszugrenzen versucht. Dies ist auf ihre im Verhältnis
zum Antragsteller deutlich geringere Bindungstoleranz zurückzuführen, auf die beide
Sachverständigen nachdrücklich hingewiesen haben; diese fehlende Bindungstoleranz
hat in der Vergangenheit zu mehreren Kontaktabbrüchen zwischen Vater und Sohn
geführt und den Loyalitätskonflikt, in dem sich N. befindet, verstärkt, wenn nicht
ausgelöst. Auch der Antragsteller allerdings ist nicht in der Lage, diese Situation im
Interesse des Kindes zu beeinflussen. Er lehnt es mittlerweile ab, ggf. mit Hilfe
professioneller Dritter den Versuch zu unternehmen, zu einer konstruktiven
Kommunikation mit der Antragsgegnerin zurückzukehren. Wegen des Unvermögens und
der fehlenden Bereitschaft beider Eltern, im Interesse N.s zusammenzuarbeiten, birgt
die fehlende Bindungstoleranz der Antragsgegnerin nach einem Wechsel des Kindes
zurück in ihren Haushalt die konkrete Gefahr in sich, dass der Kontakt des Kindes zu
dem Antragsteller als dem nicht betreuenden Elternteil abbricht. Dies gebietet es, die
elterliche Sorge, soweit sie den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller anbelangt,
beiden Eltern gem. § 1666 Abs. 1 BGB zu entziehen und insoweit Ergänzungspflegschaft
anzuordnen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs.
5 KostO.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
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