Urteil des OLG Brandenburg vom 26.02.2009

OLG Brandenburg: beifahrer, schmerzensgeld, einheit, fahrbahn, gespräch, fahrzeugführer, mitfahren, straftat, könig, anhörung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 49/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1
StVG, § 8 Nr 2 StVG, § 3 PflVG
Schadensersatzanspruch des Beifahrers gegenüber dem
Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall mit einem Quad,
Haftungsausschluss wegen eines Tätigwerdens im Sinne des § 8
StVG
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.02.2009 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 106/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der
Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz sowie
Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall mit einem Quad, dessen Eigentümer und
Halter der Beklagte zu 1. war. Der Unfall ereignete sich dadurch, dass das Quad von der
Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, wobei zwischen den Parteien streitig ist,
ob der Kläger, der keinen Helm trug, das Fahrzeug geführt hat oder der Beklagte zu 1.,
der nicht über die entsprechende Fahrerlaubnis verfügte. Wegen der weiteren
Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldensanteils des Klägers von einem Drittel für gegeben erachtet und die
Voraussetzungen der Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG bejaht. Insbesondere hat es
in diesem Zusammenhang einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 8 Nr. 2 StVG
nicht für gegeben erachtet, weil die insofern beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen
hätten, dass der Kläger das Fahrzeug selbst geführt habe. Soweit sich aus den Angaben
der Zeugin Me… Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger gefahren sein könnte,
seien die Angaben der Zeugin letztlich nicht genau genug, während seitens der Zeugen
K… sowie P… und B… N… glaubhaft bekundet worden sei, dass der Beklagte zu 1. ihnen
gegenüber in persönlichen Gesprächen eingeräumt habe, das Quad im Unfallzeitpunkt
gefahren zu haben. Der Nachweis der Fahrereigenschaft des Klägers sei auch nicht
anhand des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S… erbracht. Eine Tätigkeit des
Klägers bei dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG lasse sich auch
nicht damit begründen, dass er zum Unfallzeitpunkt entsprechend seiner Darstellung
Beifahrer auf dem Quad gewesen sei. Zwar könnten grundsätzlich auch Beifahrer von
der Ausnahmevorschrift erfasst sein. Dies setze aber eine Tätigkeit von gewisser Dauer
voraus, bei der sich zum Beispiel der Beifahrer des Kfz-Halters den besonderen
Gefahren des Kfz-Betriebes freiwillig aussetze. Hier aber liege lediglich eine
Mitbeförderung vor, die von der Ausnahmevorschrift nicht erfasst werde. Ebenso wie der
Beifahrer eines Pkws nehme auch der Beifahrer eines Quads oder Motorrads nur passiv
an den Fahrbewegungen des Fahrzeugs teil.
Dem Kläger sei allerdings ein Mitverschulden an der Schadensentstehung zuzurechnen,
weil er auf der Fahrt keinen Schutzhelm getragen habe. Dem stehe auch nicht der
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weil er auf der Fahrt keinen Schutzhelm getragen habe. Dem stehe auch nicht der
Umstand entgegen, dass die Helmpflicht für solche Fahrzeuge erst ab dem 01.01.2006
gesetzlich verankert worden sei. Ein „verkehrsrichtiges“ Verhalten sei auch ohne eine
solche gesetzliche Bestimmung im Tragen eines Schutzhelms zu sehen.
Hinsichtlich des gegehrten Schmerzensgeldes hat das Landgericht ein solches in Höhe
von 20.000,00 € für angemessen erachtet. Wegen der Einzelheiten hierzu und zu den
materiellen Schäden wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils.
Gegen das den Beklagten am 02.03.2009 zugestellte Urteil haben sie mit einem am
17.03.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 04.05.2009, eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Sie sind der Meinung, es sei bewiesen, dass der Kläger Fahrer des Quads und der
Beklagte zu 1. Sozius zum Unfallzeitpunkt gewesen seien. Die Bekundungen der Zeugin
Me… seien unzulässig „entwertet“ worden. Das Landgericht sei auch von einer
unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen. Selbst wenn der Kläger Beifahrer auf
dem Quad gewesen sein sollte, würde § 7 StVG nicht zur Anwendung kommen, und es
käme die Verschuldenshaftung zum Zuge, hinsichtlich derer die Beweislast beim Kläger
liege, bei dem sie auch bleibe, da er als Beifahrer bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs
tätig gewesen sei. Im Gegensatz zu einem Beifahrer beim Pkw sei zu berücksichtigen,
dass ein Motorrad- oder Quadfahrer mit seinem Körper eine Einheit mit dem Motorrad
oder Quad eingehe und insbesondere mit den fahrdynamischen Prozessen unmittelbar
verbunden sei, insbesondere durch entsprechendes „legen“ in Kurven und andere
Gewichtsverlagerungen. Besonderheit in der Fahrdynamik bei einem Quad sei die
Neigung, bei höheren Geschwindigkeiten zu übersteuern. Ein Quad-Sozius bilde mit dem
Fahrer und dem Quad eine fahrdynamische Einheit, so dass er nicht als gewöhnlicher
Beifahrer angesehen werden könne.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 26.02.2009, Az. 1 O
106/07, die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet, und zwar
jedenfalls aus den §§ 823 Abs. 1, 3 PflVG, so dass letztlich dahinstehen kann, ob auch
die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG in Betracht kommt, wofür hier allerdings vieles
spricht, da ein Haftungsausschluss gem. § 8 Nr. 2 StVG eher nicht zum Zuge kommen
dürfte. Dabei kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im
Sinne der vorgenannten Norm in der Weise tätig geworden ist, als er das Fahrzeug
selbst geführt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des
§ 8 StVG hat der Halter zu beweisen (Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40.
Aufl., § 8 StVG, Rn. 1 m.w.N.). Zu Recht hat das Landgericht den dahingehenden Beweis
nicht als geführt angesehen. Insbesondere lassen die Angaben der Zeugin Me… eine
dahingehende Beweisführung nicht zu, auch wenn sich aus den Bekundungen ergibt,
dass die Zeugin eher den Kläger als Fahrzeugführer wahrgenommen hat. Dabei konnte
sie sich daran erinnern, dass auch der Beklagte zu 1. am Unfallort anwesend war. Sie
konnte sich auf Nachfrage daran erinnern, dass es der Beklagte war, der ein kariertes
Hemd trug; entsprechendes hat dieser im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch
bestätigt. Der Kläger hat nach seinen Angaben ein T-Shirt getragen. Die Zeugin hat
weiter gemeint, dass die hintere Person das karierte Hemd trug und wohl auch den Helm
auf hatte. Sie hat weiter gemeint, dass diese Person den Helm abgesetzt und dem
Verletzten geholfen hat. Sie konnte sich jedenfalls daran erinnern, dass derjenige, der
auf die Straße „geflogen“ ist, keinen Helm getragen hat. Die Angaben der Zeugin
werden meistens eingeleitet mit der Formulierung „ich meine“, woraus zumindest
ansatzweise eine gewisse Unsicherheit hervorgeht. Sie hat sich zwar das karierte Hemd
merken können und hat auch richtig dieses karierte Hemd derjenigen Person zuordnen
können, die auch den Helm getragen hat. Den Angaben der Zeugin lässt sich aber nicht
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können, die auch den Helm getragen hat. Den Angaben der Zeugin lässt sich aber nicht
entnehmen, dass sie sich sicher war, dass diese Person tatsächlich hinten als Beifahrer
auf dem Quad gesessen hat.
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang aber auch die Angaben der Zeugen,
wonach der Beklagte zu 1. ihnen gegenüber geäußert haben soll, das Fahrzeug gefahren
zu sein und nur deshalb der Kläger als Fahrzeugführer angegeben worden sei, weil er,
der Beklagte zu 1., keinen Führerschein gehabt habe. Entsprechendes hat der Zeuge
K… eindeutig so bekundet, der sich am Abend nach dem Unfall mit dem Beklagten zu 1.
getroffen hatte. Auch der Zeuge N… hat von einem späteren Gespräch mit dem
Beklagten zu 1. berichtet, bei dem dieser ihm gegenüber klar geäußert haben soll, dass
er bei dem Unfall gefahren sei und dies auch bei der Polizei klarstellen wolle. Er hat auch
noch von einem weiteren Gespräch berichtet, das beim Beklagten zu 1. in der Wohnung
stattgefunden haben soll und bei dem auch der Kläger anwesend gewesen sein soll. Der
Beklagte zu 1. habe nochmals geschildert, dass er bei der Polizei richtigstellen wolle,
dass er gefahren sei und der Kläger habe ihn in diesem Zusammenhang dafür noch eine
Frist von einer Woche gegeben. Ähnlich hat sich auch die Zeugin B… N… geäußert. Der
Zeuge J… H…, der Vater des Klägers, hat angegeben, er habe ein Gespräch mit Herrn
R… geführt, der ihm gegenüber geäußert habe, es wüssten schließlich alle, wer gefahren
sei. „Die Show, dass Ma. gefahren ist, ist nur abgezogen worden, weil M… keinen
Führerschein hatte“. Die Bekundungen des Zeugen R… selbst waren allerdings
unergiebig. Er hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, wer das Fahrzeug gefahren
hat und wer einen Helm trug und dergleichen, obwohl er mit seinem Quad dem
nachfolgenden Quad des Beklagten zu 1. vorausgefahren ist. Er will auch nicht geäußert
haben, dass am Unfallort eine Show abgezogen worden sei, sondern nur, dass er nicht
mit Sicherheit sagen könne, wer gefahren sei. Schließlich hat die Zeugin K… Sch… aus
eigener Anschauung angegeben, dass der Beklagte jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt als
sie mit ihrem Fahrzeug nach rechts in Richtung O… abgebogen ist, das Fahrzeug geführt
hat. Nachdem man - vergeblich - bei Herrn N… einen Helm hat holen wollen, sei man
mit mehreren Fahrzeugen losgefahren. Im Verlaufe der Fahrt habe man sich getrennt, d.
h. das vorausfahrende Quad des Zeugen R… und das verunfallte Fahrzeug seien weiter
geradeaus gefahren, während die Zeugin mit dem Auto nach rechts abgebogen ist. Die
Zeugin hat angegeben, dass der Beklagte zu 1. einen Helm getragen hat und der Kläger
keinen Helm und sie hat insbesondere auch angegeben, dass das erste Quad von Herrn
R… gefahren worden sei und das andere Quad von dem Beklagten zu 1., während der
Kläger als Beifahrer hinten gesessen haben soll. Sie hat zwar keine Angaben mehr zu
der Sitzordnung zum Unfallzeitpunkt machen können; ihre Bekundungen widerlegen
aber den Beklagtenvortrag, wonach dieser schon deshalb nicht - und zwar auch nicht
zwischenzeitlich - gefahren sein will, weil er nicht über die hierfür erforderliche
Fahrerlaubnis verfügte.
Weiter zu berücksichtigen sind im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der
Parteien selbst im Prozess. So hat der bereits vor dem Landgericht persönlich angehörte
Kläger angegeben, man sei zunächst mit dem Quad zu Herrn N… gefahren, bei dem
man noch einen Helm für den Kläger hat holen wollen und die Strecke dorthin sei - was
zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - der Kläger gefahren. Nachdem dort kein
Helm vorhanden gewesen sei, sei man dann zu Herrn R… gefahren, um dort einen Helm
zu holen. Vor Antritt der Fahrt soll der Beklagte zu 1. gesagt haben „jetzt fahre ich
aber“. Auf die Frage, warum eigentlich der Kläger als Erster gefahren sei, obwohl er
zuvor noch nie ein solches Fahrzeug gefahren hatte, hat der Kläger erklärt, es sei eine
spontane Idee von ihm gewesen. Einen ähnlichen Ablauf hat der Kläger auch in der
Anhörung vor dem Senat geschildert. Die Darstellung des Klägers erscheint zumindest
plausibel und ist widerspruchsfrei, so dass durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit
nicht bestehen. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1. zu der hier maßgeblichen Frage,
wie die Abläufe im Zusammenhang mit der Abfahrt bei Herrn N… waren, nichts sagen
wollen. Er hat mithin keine Angaben darüber machen wollen, ob und auf welche Weise
man sich darüber verständigt hat, wer das Fahrzeug fährt. Dies lässt sich plausibel damit
erklären, dass er sich möglicherweise bei wahrheitsgemäßer Angabe der Abläufe einer
Straftat bezichtigen müsste, nämlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Vor dem Senat
ist der Beklagte zu 1. trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt erst gar nicht mehr
erschienen, woraus nur der Rückschluss gezogen werden kann, dass er sich weiteren
Fragen hierzu hat entziehen wollen. Damit haben die Beklagten zu 1. nicht nur den
Nachweis nicht erbracht, dass der Kläger das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat,
sondern es kann, worauf sogleich noch einmal einzugehen sein wird, als erwiesen
angesehen werden, dass in Wirklichkeit der Beklagte zu 1. das Fahrzeug geführt hat.
Ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG dürfte sich auch nicht aus der Funktion des
Klägers als Beifahrer ergeben, ohne dass dies allerdings einer abschließenden
Entscheidung bedarf. Tätig im Sinne der genannten Norm ist, wer sich durch seine
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Entscheidung bedarf. Tätig im Sinne der genannten Norm ist, wer sich durch seine
Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Betriebes eines solchen Fahrzeugs
aussetzt, so dass derjenige, der sich aus freien Stücken in den Gefahrbereich begibt,
sich nach Nr. 2 nicht auf die Gefährdungshaftung des Halters berufen kann
(Hentschel/König/Dauer, § 8 StVG Rn. 3). Die als Ausnahmetatbestand eng
auszulegende Vorschrift erfasst jedenfalls nicht den gewöhnlichen Beifahrer, der lediglich
befördert wird. Soweit die Beklagten meinen, letzteres sei bei einem Sozius auf einem
Motorrad und damit vergleichbar auch bei einem Sozius auf einem Quad deshalb nicht
der Fall, weil Fahrer und Beifahrer eine so genannte fahrdynamische Einheit bilden
würden und deshalb auch der Beifahrer in nicht unerheblicher Weise Einfluss auf die
Fahrsicherheit nehme, erscheint dies mangels hinreichend plausiblem Beklagtenvortrag
nicht überzeugend und hätte seitens der Beklagten näher erläutert werden müssen, da
ansonsten die von dem Beklagten beantragte Einholung eines
Sachverständigengutachtens sich als Ausforschungsbeweis darstellt. In Bezug auf ein
„Tätigwerden“ i.S.v. § 8 Nr. 2 StVG ist zunächst einmal festzustellen, dass das Gesetz
nicht unterscheidet, ob die beförderte Person in einem Pkw, also in einem rundum
geschlossenen Raum bewegt wird oder unter freiem Himmel. Gleichwohl kann die
Beschaffenheit des maßgeblichen Fahrzeugs das Merkmal des Tätigwerdens in
unterschiedlicher Weise ausfüllen, denn das bloße Mitfahren auf dem Beifahrersitz in
einem Pkw dürfte in der Tat jedenfalls von einem Mitfahren auf einem Motorrad zu
unterscheiden sein, da das Motorrad aufgrund seiner Instabilität besonderen Gefahren
ausgesetzt ist, die sich im Regelfall bei Unfällen mit einem Motorrad auch
betriebsgefahrerhöhend auswirken kann. Bei einem Motorrad kann der Beifahrer
entscheidend zu dessen Instabilität beitragen, wenn er sich z. B. insbesondere in Kurven
nicht der Körperhaltung des Fahrers anpasst. Soweit die Beklagten diesen Gesichtspunkt
kurzerhand auch auf das Quad übertragen, überzeugt dies nicht. Gerade in Bezug auf
die beim Motorrad zu berücksichtigende Instabilität grenzt sich das Quad vom Motorrad
dadurch entscheidend ab, dass es über vier Räder verfügt, so dass zunächst einmal
nichts dafür spricht, dass auch beim Quad ein so genanntes „In-die-Kurve-legen“
erforderlich ist. Die seitens der Beklagten in den Raum gestellte Behauptung wird nicht
weiter unterlegt. Sie stellt sich letztlich als Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Mag auch
den Beklagten zuzugestehen sein, dass sie insoweit nicht über einen ausgeprägten
Sachverstand verfügen und auch nicht verfügen müssen, kann man aber zur Plausibilität
des Vorbringens zumindest ansatzweise verlangen, dass die Fahreigenschaften des
Quad näher beschrieben werden und erläutert wird, inwieweit sich daraus tatsächlich
eine Vergleichbarkeit zum Motorrad ergeben soll. Auf den ersten Blick leuchtet eher das
Gegenteil ein.
Ein Tätigwerden des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem „Veranlasserprinzip“
heraus, d. h. es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Veranlasser der Fahrt der
Kläger war und dieser auch die zu fahrende Fahrstrecke vorgegeben hat. Unabhängig
davon, ob dies ein maßgebliches Kriterium für die Frage des Tätigwerdens sein kann (vgl.
dazu OLG Saarbrücken, U. v. 21.04.2009, Az.: 4 O 395/08), steht hier bereits nicht fest,
dass die Fahrten auf Veranlassung des Klägers vorgenommen worden sind.
Entsprechendes hat zwar der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht so dargestellt. Demgegenüber hat der Kläger angegeben, der Beklagte zu
1. sei mit einem Nummernschild zu ihm gekommen und habe gesagt, das Quad könne
gefahren werden und man sei dann mit dem Auto des Klägers zu den Eltern des
Beklagten zu 1. gefahren, wo sich das Quad in der Garage befunden habe. Vor diesem
Hintergrund steht also bereits nicht fest, wer überhaupt Veranlasser der Fahrt war.
Unabhängig davon ist auch nicht hinreichend erkennbar, dass sich eine etwaige
Veranlassung der Fahrt auf die Unfallursache ausgewirkt hat, wie dies möglicherweise bei
einer Geländefahrt, für die das Quad in erster Linie gedacht ist, der Fall hätte sein
können.
Selbst wenn man entsprechend der Auffassung der Beklagten deren Vorbringen zur
sogenannten „fahrdynamischen Einheit“ als ausreichend und einer Beweisaufnahme
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens als zugänglich erachten würde, kann
dies aber deshalb unterbleiben, weil sich der Anspruch des Klägers (auch) aus § 823 Abs.
1 BGB ergibt. Wie bereits zuvor ausgeführt, haben die Beklagten nicht nur den ihnen im
Rahmen des § 8 StVG obliegenden Beweis nicht geführt, dass der Kläger das Fahrzeug
geführt hat, sondern es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter
Berücksichtigung aller Umstände davon ausgegangen werden, dass tatsächlich der
Beklagte zu 1. das Fahrzeug gefahren hat. Entsprechendes hat der Beklagte zu 1.
gegenüber den o. g. Zeugen selbst eingeräumt und nicht zuletzt auch sein eigenes
Aussageverhalten spricht deutlich dafür, dass der Beklagte zu 1. den Umstand, gefahren
zu sein, deshalb nicht offenlegen will, weil er sich dann einer Straftat bezichtigen müsste.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen bestehen nicht. Es sind keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie den Beklagten zu 1. hier zu Unrecht
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konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie den Beklagten zu 1. hier zu Unrecht
belasten würden. Einzig die Bekundungen der Zeugin Me… sind geeignet, Zweifel an der
Fahrereigenschaft des Beklagten zu 1. zu begründen. Da die Zeugin Me… entsprechend
ihren Angaben aber insoweit nicht über sichere Erkenntnisse verfügte und dies auch
aufgrund der Schnelligkeit der Abläufe und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs durchaus
nachvollziehbar ist, stehen ihre Angaben dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen
nicht in einer Weise entgegen, dass noch vernünftige Zweifel an der Fahrereigenschaft
des Beklagten zu 1. bestehen.
Von einer vom Beklagten zu 1. verschuldeten Pflichtverletzung kann ebenfalls
ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger an den Unfallhergang aufgrund der erlittenen
schweren Verletzungen keine Erinnerungen mehr, so dass er hierzu nur eingeschränkt
vortragen kann. Ausgehend davon, dass der Beklagte zu 1. gefahren ist, ist aber kein
nachvollziehbarer Grund für ein Abkommen von der Fahrbahn ersichtlich, so dass unter
Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass ein
solcher Vorgang typischerweise auf ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers
zurückzuführen ist und es deshalb Sache des Beklagten zu 1. ist, den gegen ihn
sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Im
Gegenteil ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugin Me… ebenfalls Anhaltspunkte
dafür, dass er aus von ihm zu vertretenen Gründen die Kontrolle über das Fahrzeug
verloren hat, denn die Zeugin hat angegeben, der Fahrer des Quads habe stark
beschleunigt und sei dann rechts von der Fahrbahn auf den Fahrradweg in Richtung der
Leitplanke gefahren. Der Fahrer habe dabei richtig aufgedreht und sie könne sich das
nur so erklären, dass er im jugendlichen Leichtsinn das andere, vorausfahrende Quad
hat einholen wollen.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Schmerzensgeld und zu den materiellen
Schäden werden mit der Berufung nicht beanstandet. Durchgreifende Zweifel ergeben
sich nicht. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € liegt zwar im
obersten Bereich des Vertretbaren. Der Senat sieht aber keine Veranlassung, hiervon
abzuweichen. Die Erwägungen des Landgerichts orientieren sich an den im Tatbestand
als unstreitig festgestellten Verletzungen einschließlich der Verletzungsfolgen, die
durchaus erheblich sind. Dabei ist auch der Mitverursachungsbeitrag des Klägers wegen
des Nichttragens des Helms nicht zu beanstanden. Ohne Berücksichtigung eines
Mitverschuldensbeitrages hat das OLG Düsseldorf im Jahr 1993 ein Schmerzensgeld von
rd. 40.000,00 € zugesprochen in einem Fall, in dem der Geschädigte ebenfalls eine
Kalottenfraktur und ein Schädelhirntrauma II. Grades erlitten hatte sowie - wie auch hier -
weitere Gesichtsverletzungen, wobei allerdings noch eine Schlüsselbeinfraktur und eine
Milzruptur mit einer Reihe von Operationen hinzukamen (vgl. S. 150 Rn. 1774 d.
Beck’schen Schmerzensgeldtabelle von Slizyk, 5. Aufl.). Das OLG Hamm hat im Jahre
2000 ebenfalls ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € für angemessen erachtet in einem
Fall, in dem wiederum ein Schädelhirntrauma II. Grades vorlag, ohne Fraktur im
Kopfbereich aber Psychosyndrom und Frakturen am Knie, Sprunggelenk und Ellenbogen
mit einigen Dauerfolgen (Slizyk a.a.O.). Das LG Kiel hat ein Schmerzensgeld von
30.000,00 € für angemessen erachtet bei einem Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur
und Hirnödem sowie Frakturen an Arm und Bein und auch einer Milzruptur mit
Entfernung der Milz mit weitergehenden Folgeschäden, als dies hier der Fall war (lfd. Nr.
2373 d. ADAC-Schmerzensgeldtabelle in der 27. Aufl.). Richtig ist, dass in einer der von
den Beklagten in erster Instanz zitierten Entscheidungen des Kammergerichts aus dem
Jahre 1992 nur 12.500,00 € als Schmerzensgeld zugesprochen wurden bei einer
Schädelfraktur mit Schädelhirntrauma III. - IV. Grades mit einer Minderung der
Erwerbstätigkeit von 20 % und psychischen Beeinträchtigungen als Dauerschaden.
Dieser Betrag erscheint aber aus Sicht des Senats deutlich zu gering, so dass sich die
hier vorzunehmende Schmerzensgeldbemessung nicht an dieser Entscheidung
orientieren kann.
Hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsbegehrens kann auf die
ebenfalls unbeanstandet gebliebenen zutreffenden Feststellungen des Landgerichts
Bezug genommen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen
Umstände des Falles und dem hier zu bewertenden Beweisergebnis ergeht, so dass sie
nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch zu grundsätzlichen Rechtsfragen nicht
von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
24 Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.339,00 €
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