Urteil des OLG Brandenburg vom 15.06.2007

OLG Brandenburg: quelle, sammlung, link, rücknahme, beigeladener, vergabeverfahren

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Vergabesenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Verg W 10/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 119 GWB, § 120 Abs 1 GWB, §
128 GWB, § 131 Nr 1 VwKostG
Geregeltes Vergabeverfahren: Kosten der
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beteiligten, die
nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Nachdem die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat, ist der mit
der Beschwerde angefochtene Beschluss der Vergabekammer vom 15.6.2007 - 1 VK
19/07 - gegenstands- und wirkungslos geworden. Es war daher nur noch über die Kosten
des Nachprüfungsverfahrens zu befinden.
Zu unterscheiden ist zwischen den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde
und denjenigen des Verfahrens vor der Vergabekammer.
1. Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung von § 269 III 2 ZPO die im
Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Auftraggebers und der Beigeladenen zu
tragen. Auf das Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen
Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden (BGH Beschluss vom
19.12.2000, X ZB 14/00, Rn. 43 - zitiert nach Juris). Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten
Beigeladener (BGH Beschluss vom 9.2.2004, X ZB 44/03, Rn. 41 - zitiert nach Juris). Im
Beschwerdeverfahren hat die Beigeladene als Beteiligte gemäß § 119 GWB Schriftsätze
eingereicht. Da sich die Beigeladene gemäß § 120 I GWB vor dem Beschwerdegericht
durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
musste, gehören dessen Gebühren zu den zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten.
Dazu bedarf es keines besonderen Ausspruchs (BGH Beschluss vom 9.2.2004, X ZB
44/03, Rn. 41; Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 15/05, Rn. 6 - jeweils zitiert nach Juris).
2. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der
Vergabekammer ist nicht veranlasst.
a) Die Antragstellerin hat die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten
(Gebühren und Auslagen) zu tragen (§ 128 I 2 GWB i. V. m. § 13 I Nr. 1 VwKostG).
Kostenschuldner ist gemäß § 128 I 2 GWB i. V. m. § 13 I Nr. 1 VwKostG derjenige, der
durch Stellung eines Nachprüfungsantrags das Verfahren in Gang gesetzt hat. Etwas
anderes ergibt sich nicht aus § 128 III 1 GWB, weil die Antragstellerin nach Rücknahme
des Nachprüfungsantrages nicht unterlegen ist i. S. v. § 128 III 1 GWB (BGH Beschluss
vom 9.12.2003, X ZB 14/03, Rn. 12 - zitiert nach Juris).
b) Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers im Verfahren vor
der Vergabekammer findet mangels Unterliegens der Antragstellerin i. S. v. § 128 IV 2
GWB nicht statt (BGH Beschlüsse vom 25.10.2005, X ZB 15/05, Rn. 8 ff.; X ZB 22/05 und
X ZB 26/05 - jeweils zitiert nach Juris). Die ihnen vor der Vergabekammer entstandenen
Auslagen haben die Beteiligten deshalb jeweils selbst zu tragen.
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