Urteil des OLG Brandenburg vom 11.10.2008

OLG Brandenburg: geschäftsführung ohne auftrag, öffentliche ausschreibung, haftpflichtversicherer, brand, parkplatz, unternehmen, ausschluss, einheitspreis, prozessstandschaft, breite

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 53/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Januar 2010 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 54/09, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.939,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte
Berufung des Klägers ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in der geltend
gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG zu.
1.
Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs in eigenem Namen zur Zahlung an
sich aufgrund einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft berechtigt.
Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass bei dem Betrieb eines
Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird. Hier ist durch die von dem bei dem Mitglied
des Beklagten pflichtversicherten Fahrzeug verursachte Ölspur die Bundesautobahn A …
beschädigt worden, die gem. §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 BFStrG im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast steht. Zwar wird die
Verwaltung der Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen nach Art. 90 Abs. 2 GG
durch die Länder im Auftrag des Bundes durchgeführt, so dass die Straßenbaulast durch
die jeweilige Landesbehörde - hier das Landesamt für Straßenwesen - wahrgenommen
wird. Die sich aus der Verwaltungskompetenz des Landes ergebende „faktische Baulast“
ist jedoch von der „finanziellen Baulast“ zu unterscheiden. Diese wirkt sich zwar in erster
Linie im Verhältnis von Bund und Land als Träger der Auftragsverwaltung aus, auf sie
kommt es aber auch an, wenn es im Verhältnis zu einem Dritten wie hier dem Beklagten
nicht um den Ersatz von Schäden durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln, sondern um
die Kosten vorgenommener, durch die Verkehrssicherung erforderter Maßnahmen geht
(vgl. BGH NVwZ 1990, 297, 298; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn. 909). Rechtsträger
des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung
einer Bundesautobahn ist danach die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Landesamt für Straßenwesen als Vertretungsbehörde gem. § 3 Abs. 1 g FStrVO. In den
Fällen, in denen die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften die Fernstraßen im Auftrag des Bundes verwalten, sind
sie berechtigt, Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen
übertragenen Aufgaben entstehen, im eigenen Namen kraft unmittelbaren
Verfassungsrechts geltend zu machen. Die Übertragung der Erfüllung von originären
Bundesaufgaben auf die Länder beinhaltet notwendigerweise auch die Übertragung der
Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die sich im
Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung ergeben. Mit der Verfolgung von
Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der im Eigentum des Bundes stehenden Sache
nimmt der Kläger daher in der Art einer verfassungsrechtlich begründeten
Prozessstandschaft die ihm gem. Art. 90 Abs. 2 GG übertragenen Aufgaben wahr (vgl.
BGH NJW 1979, 864; Schneider MDR 1989, 193, 198).
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Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG liegen vor.
Nach dem Schadensbegriff des § 7 StVG, der demjenigen des BGB entspricht, ist eine
Sache beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre
Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich
beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden
müsste (vgl. BGH NJW-RR 2008, 406; BGH NJW 2007, 1205, 1206 jeweils m.w.N.; OLG
Köln VersR 1983, 287). In dem Auslaufen von Öl liegt sowohl eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Fahrbahn bzw. des
Standstreifens als auch eine Substanzverletzung (vgl. Schneider a.a.O., S. 194), wobei
es nicht darauf ankommt, dass durch die Ölspur lediglich der Standstreifen der
Autobahn verunreinigt worden ist, da auch der Standstreifen der Autobahn zu dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört und zudem die Autobahnauffahrt und der
Parkplatz, den der Schadensverursacher schließlich angesteuert hat, ebenfalls in
Mitleidenschaft gezogen worden sind. Der Schaden ist auch bei dem Betrieb des bei
dem Mitglied des Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges entstanden. Dahinstehen
kann, ob der Kläger die von der T… GmbH für die Schadensbeseitigung in Rechnung
gestellten Kosten beglichen hat, da bereits die Belastung mit einer entsprechenden
Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellt.
2.
Der hier gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch ist entgegen
der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Kläger
gegenüber dem Schadensverursacher auch öffentlich-rechtliche Ansprüche auf
Kostenerstattung zustehen, die vorrangig im Wege eines öffentlich-rechtlichen
Leistungsbescheides geltend zu machen sind. Eine derartige Subsidiarität von
zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber öffentlich-rechtlichen
Kostenerstattungsansprüchen besteht nicht. Der dahingehenden, von einigen
Instanzgerichten vertretenen Auffassung (vgl. AG Euskirchen Schaden-Praxis 2009, 359;
LG Bielefeld Schaden-Praxis 2010, 4; LG Baden-Baden Schaden-Praxis 2009, 387), der
sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, folgt der
Senat nicht. Zwar kommen in dem hier vorliegenden Fall der Beseitigung einer
Verunreinigung einer öffentlichen Straße durch Öl oder Treibstoff öffentlich-rechtliche
Erstattungsansprüche nach § 7 Abs. 3 BFStrG oder aus §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG, 17
Abs. 1 S. 1 BbgStrG gegenüber dem Schadensverursacher in Betracht. Diese sind
jedoch nicht als lex specialis gegenüber den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen
aus Gefährdungs- bzw. Deliktshaftung anzusehen. Vielmehr stehen die jeweiligen
Ansprüche konkurrierend nebeneinander, wobei die zivilrechtlichen
Schadensersatzansprüche tatbestandlich umfassender sind und in den öffentlich-
rechtlich geregelten Bereich hineinreichen (vgl. Schneider a.a.O., S. 193). Bei einer
Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften neben den öffentlich-rechtlichen
Kostenerstattungsansprüchen werden auch nicht zwingende öffentlich-rechtliche
Vorschriften umgangen, da die Ansprüche zum Teil jeweils unterschiedliche Inhalte
haben und gegenüber unterschiedlichen Anspruchsgegnern geltend gemacht werden
können. So richtet sich beispielsweise der Kostenerstattungsanspruch aus § 7 Abs. 3
BFStrG nur gegen den Schadensverursacher, nicht aber gegen den
Haftpflichtversicherer. Daraus folgt auch nicht, dass die Behörde bei der
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht an geltende Ermessensvorschriften
oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden wäre. Denn auch im Rahmen des
zivilrechtlichen Verfahrens ist zu prüfen, ob eine entsprechende Anspruchsgrundlage
besteht und die geltend gemachten Kosten in der Höhe erforderlich und
erstattungsfähig sind, so dass das Argument, es fehle an einer internen Überprüfung im
Wege eines Widerspruchsverfahrens, fehlgeht, da im Falle der Nichtzahlung durch den
Schadensverursacher bzw. den Haftpflichtversicherer im Rahmen einer gerichtlichen
Geltendmachung das Bestehen des Anspruchs ebenfalls gerichtlich überprüft wird.
Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung darauf abstellt, dass bei öffentlich-
rechtlichen Ansprüche Ermessensgesichtspunkte zu beachten seien, während
zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eine solche Ermessenskorrektive nicht kennen,
steht dem entgegen, dass in den Fällen, in denen eine Ermessensreduzierung auf Null
vorliegt und von einer Durchsetzung der Kostenerstattungspflicht Abstand zu nehmen
ist, dies auch in Zivilverfahren dem Kläger im Wege der unzulässigen Rechtsausübung
nach § 242 BGB entgegenhalten werden kann. Schließlich weist der Kläger zu Recht
darauf hin, dass für ihn die Geltendmachung vor den Zivilgerichten auch mit Nachteilen
verbunden ist, indem er zunächst einen gerichtlichen Vollstreckungstitel erwirken muss,
statt selbst einen Leistungsbescheid zu erlassen. Zudem wäre in Fällen, wie dem
vorliegenden, in denen der Schadensverursacher keinen Sitz im Inland hat und
Ansprüche gegen ihn damit faktisch nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten
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Ansprüche gegen ihn damit faktisch nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten
vollstreckt werden können, der Kläger bei einem Ausschluss von zivilrechtlichen
Erstattungsansprüchen dadurch schlechter gestellt, weil er den öffentlich-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch nur gegenüber dem Schadensverursacher geltend machen
könnte, nicht jedoch gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so dass die Gefahr
bestünde, dass der Kläger in den Fällen, in denen wie hier ein öffentlich-rechtlicher
Leistungsbescheid gegenüber einen im Ausland ansässigen Verkehrsteilnehmer nicht
erwirkt werden kann, seine Forderung nicht durchsetzen könnte. Eine solche
Ungleichbehandlung gegenüber einem Schädiger, der eine private Straße verunreinigt,
ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Soweit ersichtlich, ist auch in der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung ein
Ausschluss von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen vermeintlich
vorgehender öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nicht ansatzweise
diskutiert worden. Der Kläger verweist zu Recht auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die nicht von einer Verdrängung der allgemeinen zivilrechtlichen
Haftungsnormen aus Gefährdungs- oder Verschuldenshaftung im Zusammenhang mit
einer Verunreinigung der Straße durch öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche
ausgeht. So hat der Bundesgerichtshof eine Haftung des Kfz-Halters und damit auch
des Haftpflichtversicherers aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a. F. in einem Fall
bejaht, in dem ein Lkw auf einer Bundesautobahn in Brand geraten war und dadurch die
Ladung des Fahrzeuges, bestehend aus 25 t Orangen, unbrauchbar wurde und entsorgt
werden musste (vgl. BGH NJW-RR 2008, 406). Der Bundesgerichtshof bejahte eine
Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, da durch den Brand des Lkws die Bundesautobahn in
ihrer Substanz nicht unerheblich verletzt bzw. in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt worden war, weshalb die Straße gereinigt und die die Fahrbahn
blockierende Ladung abtransportiert werden musste. Obwohl zugleich damit auch ein
Fall des § 7 Abs. 3 BFStrG vorlag, ist der Bundesgerichtshof von einer Anwendbarkeit der
zivilrechtlichen Vorschriften ohne weiteres ausgegangen. In einem anderen Fall, in dem
es darum ging, dass bei einem Brand eines Fahrzeuges auf einer Kreisstraße Öl aus der
Zugmaschine auslief und die Straße verunreinigte, hat der Bundesgerichtshof
ungeachtet der Tatsache, dass gegen den Schadensverursacher verschiedene
Gebührenbescheide für von der Feuerwehr erbrachte Hilfsleistungen sowie für die
Entsorgung des durch das Öl kontaminierten Erdreiches ergingen, als zivilrechtliche
Anspruchsgrundlage auf § 7 Abs. 1 StVG abgestellt (vgl. BGH NJW 2007, 1205). In dieser
Entscheidung ging der BGH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus,
dass lediglich Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag durch die öffentlich-
rechtlichen Kostenbestimmungen ausgeschlossen werden, nicht jedoch Ansprüche aus §
7 Abs. 1 StVG. Die Entscheidung des BGH vom 19.07.2007 (VersR 2007, 1707) betraf
ebenfalls lediglich den Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 683,
670 BGB, die in dem dortigen Fall allein geltend gemacht worden waren. Auch das OLG
Köln ist in einer älteren Entscheidung vom Bestehen eines Ersatzanspruches nach § 7
Abs. 1 StVG bei verkehrsgefährdenden Verunreinigungen auf der Straßenoberfläche
ausgegangen und hat dementsprechend eine Haftung des Haftpflichtversicherers bejaht
(vgl. OLG Köln a.a.O.). Das OLG Koblenz hat zwar einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch
aus Geschäftsführung ohne Auftrag neben dem Kostenerstattungsanspruch nach dem
jeweiligen Straßengesetz der Länder verneint mit der Begründung, dass Straßengesetz
sei insoweit als erschöpfende Sonderregelung anzusehen (vgl. GewArch 1978, 351). In
dem dortigen Fall ging es jedoch ebenfalls nur um Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag und nicht ausdrücklich auch um Ansprüche aus Gefährdungshaftung.
3.
Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die in
der Rechnung der T… GmbH vom 22.04.2008 aufgeführten Kosten zur
Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen waren.
a) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen K… steht für den Senat fest,
dass die zu beseitigende Ölspur eine Länge von mindestens 4,5 km aufgewiesen hat.
Der Zeuge K… hat bekundet, er sei am 14.04.2008 von Mitarbeitern, die bereits zum
Reinigen eines anderen Straßenabschnittes eingesetzt waren, über Funk informiert
worden, dass in Höhe der Anschlussstelle P… eine Ölspur festgestellt worden sei. Er
habe über Funk den Umfang der Ölspur hinsichtlich Länge und Breite abgefragt. Der
Zeuge habe sich dann selbst vor Ort begeben und dort festgestellt, dass die Ölspur
beginnend von der Beschleunigungsspur der Anschlussstelle sich über den Standstreifen
der Autobahn bis zur Höhe des Parkplatzes K… hingezogen habe. Auf dem Parkplatz
habe der Lkw mit tropfendem Öl gestanden. Da sich der Parkplatz in Höhe des
Streckenkilometers 310,7 und die Anschlussstelle P… in Höhe des Streckenkilometers
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Streckenkilometers 310,7 und die Anschlussstelle P… in Höhe des Streckenkilometers
315,5 befinde, habe er auf diese Weise eine Länge der Ölspur von etwa 4.500 m
geschätzt, wobei es sich nach seinem Empfinden noch um eine - zugunsten des
Beklagten - eher großzügige Schätzung handele. Die Breite der Ölspur sei
unterschiedlich gewesen und habe zwischen 30 und 80 cm betragen. Zwar hat der
Zeuge auf Befragen eingeräumt, dass er oder seine Mitarbeiter nicht die Entfernung mit
einem geeichten Handroller abgefahren haben. Dies führt jedoch nicht dazu, dass den
Bekundungen des Zeugen hinsichtlich der Länge der Ölspur nicht zu folgen wäre. Der
Zeuge hat angegeben, die Entfernung anhand der Streckenkilometer ermittelt zu
haben. Selbst wenn der Zeuge die Entfernungsangabe von 4,5 km nur überschlägig und
nicht auf den letzten Meter genau abgegeben haben sollte, bildet dies jedenfalls eine
hinreichende Grundlage für eine im Rahmen des § 287 ZPO zulässige
Schadensschätzung. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken, den Bekundungen des
Zeugen K… zu folgen. Der Zeuge hat detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei
den Ablauf der Schadensaufnahme, soweit er sich an sie noch erinnern konnte,
geschildert und auch kenntlich gemacht, dass er zur Vorbereitung seiner
Zeugenaussage vorab in die ihm vorliegenden Unterlagen Einsicht genommen hat.
Einseitige Belastungstendenzen zulasten des Beklagten waren nicht ersichtlich.
b) Der Kläger ist ferner berechtigt, den von der T… GmbH in der Rechnung vom
22.04.2008 zur Pos. 02.01.0250 abgerechneten Einheitspreis von 1,94 € erstattet zu
verlangen. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der
glaubhaften Bekundungen der Zeugin P… fest, dass der Kläger die T… GmbH aufgrund
eines in einem vorangegangenen öffentlichen Ausschreibungsverfahren erteilten
Zuschlages, in dem die T… GmbH das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat,
beauftragt hat. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte
Beweisantritt der Zeugin P… war in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, da der
Tatsachenvortrag, zu dem die Zeugin benannt worden ist, vom Landgericht bei seiner
Entscheidung für unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Zeugin
hat bestätigt, dass eine öffentliche Ausschreibung für die Beseitigung von
Ölverunreinigungen auf Autobahnen im Bereich der Autobahnmeistereien B… und G…
durchgeführt worden ist und die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen durch die
Zeugin selbst am 15.01.2008 ausgearbeitet und am 01.02.2008 durch die
Vergabeabteilung auf der entsprechenden Internetplattform veröffentlicht worden seien.
Daraufhin seien lediglich zwei Angebote von Firmen eingegangen, die rechnerisch und
fachlich geprüft worden seien. Aufgrund des wirtschaftlich günstigeren Angebotes sei der
Fa. T… GmbH der Zuschlag erteilt worden, wobei das Angebot der T… GmbH im Paket
um rd. 10.000,00 € günstiger ausgefallen sei als dasjenige des zweiten Anbieters. Beide
Angebote hätten den Anforderungen nach der Leistungsbeschreibung entsprochen,
wonach eine 24-stündige Rufbereitschaft, der Nachweis geeigneter Maschinen und
Personal sowie der Nachweis eines Fachbetriebs nach § 19 WHG bzw. § 52 KrW/AbfG
erforderlich gewesen sei. Die Zeugin selbst habe das Angebot technisch überprüft und -
insbesondere auch im Hinblick auf den von dem Beklagten als überhöht beanstandeten
Einheitspreis für die Ölspurbeseitigung - keinen Anlass zu weiteren Nachfragen gesehen.
Die Angaben der Zeugin P…, die nach eigenen Angaben seit 2006 zuständige
Sachbearbeiterin war, sind für den Senat ebenfalls glaubhaft und stimmen mit den vom
Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Unterlagen überein.
Steht damit zur Überzeugung des Senates fest, dass der Auftrag an die T… GmbH auf
der Grundlage eines vorangegangenen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist, kann sich
der Beklagte nicht mit Erfolg auf ein Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit
der berechneten Preise hinsichtlich der Beseitigung der Ölspur berufen. Die Tatsache,
dass die Erforderlichkeit der Leistung durch einen Schädiger ausgelöst worden ist, der
als Schadensersatzpflichtiger gegenüber der geschädigten Öffentlichen Hand die
Vergütung letztlich zu ersetzen hat, rechtfertigt nicht das Absehen von geltenden
Vergaberechtsgrundsätzen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2009, 355). Im vorliegenden Fall ist
davon auszugehen, dass der T… GmbH aus vergaberechtlichen Gründen der Zuschlag
erteilt werden musste, da sie das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hatte. Im
Übrigen hat der für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht substanziiert vorgetragen, dass andere
Unternehmen bereit gewesen wären, sich an dem Ausschreibungsverfahren unter
Zugrundelegung des genannten Preises von 0,60 € bzw. 0,50 €/m beseitigter Ölspur zu
beteiligen, und dass zudem die Anforderungen an eine 24-stündige Rufbereitschaft und
über die nach § 19 WHG und § 52 KrW/AbfG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
waren. Soweit der Beklagte auf die in Nordrhein-Westfalen berechneten Preise verweist,
ist die Situation insoweit nach Auffassung des Senates nicht vergleichbar, da zum einen
das Autobahnstreckennetz in Nordrhein-Westfalen bedeutend umfassender ist als in
Brandenburg und zum anderen die Preise auf der Grundlage eines Einsatzes von vor Ort
ansässigen Unternehmen kalkuliert sind, während bei einem Einsatz in Brandenburg
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ansässigen Unternehmen kalkuliert sind, während bei einem Einsatz in Brandenburg
derartige Angebote nicht kostendeckend sein dürften. So hat auch die im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Justitiarin des Klägers ebenso wie
die Zeugin P… bestätigt, dass Bewerbungen von Unternehmen aus anderen
Bundesländern aufgrund der Erforderlichkeit der ständigen Rufbereitschaft nicht
eingehen, weil eine Beauftragung im Hinblick auf die Entfernungen für sie wirtschaftlich
nicht rentabel sei.
c) Die weiteren Positionen der Rechnung der T… GmbH vom 22.04.2008 sind durch den
Beklagten nicht bestritten worden.
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Die geltend gemachte Zinsforderung ist aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die hier
entscheidungserhebliche Frage, inwieweit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus
Gefährdungs- oder Deliktshaftung durch konkurrierende öffentlich-rechtliche
Kostenerstattungsansprüche verdrängt werden, ist durch den Bundesgerichtshof bereits
höchstrichterlich dahingehend entschieden worden, dass eine Haftung aufgrund
zivilrechtlicher Ansprüche auch in diesen Fällen gegeben ist. Die Entscheidung des
Senats erfolgt im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, so dass weder
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1
S. 1 GKG auf 7.939,29 € festgesetzt.
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