Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: treu und glauben, anwartschaft, elterliche sorge, üble nachrede, ausschluss, trennung, versicherer, auskunft, deckungskapital, splitting

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 17/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1565 BGB, § 1587 Abs 1 BGB,
§ 1587 Abs 2 BGB, § 1587b Abs
2 BGB, § 1587c Nr 1 BGB
Versorgungsausgleich: Ende der Ehezeit; Ausschluss bzw.
Kürzung wegen grober Unbilligkeit
Tenor
Das angefochtene Urteil wird in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich
(Ziffer 2. des Tenors) abgeändert.
Zu Lasten der für die Antragstellerin zur Mitglieds-Nummer … bei der
Apothekerversorgung … bestehenden Versorgungsanwartschaft wird eine
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 207,47 € monatlich,
bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2006, auf dem Versicherungskonto Nr.
… des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung … begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens hat die Antragstellerin zu 21 % und der Antragsgegner zu 79 %
zu tragen.
Gründe
I.
Die am … 1966 geborene Antragstellerin und der am ... 1967 geborene Antragsgegner
haben am ... 1995 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder F…, geboren am ... 1997 und
T…, geboren am ... 1999 hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Apothekerin. Der
Antragsgegner ist selbständiger Rechtsanwalt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Trennung, wie die Antragstellerin meint, bereits
am 13.12.2004 oder erst am 10.8.2006, so der Antragsgegner, erfolgt ist.
Durch das angefochtene Urteil vom 19.12.2006 hat das Amtsgericht die Ehe der
Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es
zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin bei der Apothekerversorgung
… eine Rentenanwartschaft in Höhe von 226,26 € auf dem Versicherungskonto des
Antragsgegners begründet hat. Ferner hat das Amtsgericht im Scheidungsverbundurteil
die Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen und die Folgesachen über die elterliche
Sorge und den Umgang vom Verbundverfahren abgetrennt. Wegen der tatsächlichen
Feststellungen im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Nachdem der Antragsgegner seine Berufung gegen den Scheidungsausspruch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18.9.2007 zurückgenommen hat, ist
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur noch die Beschwerde der Antragstellerin
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich. Hierzu trägt
sie vor:
Das Amtsgericht habe eine der für den Antragsgegner bei der … Direktversicherung
bestehenden Anwartschaften auf eine Lebensversicherung nicht berücksichtigt, obwohl
eine entsprechende Auskunft erteilt worden sei.
Fraglich sei auch, ob sämtliche Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners
ermittelt worden seien.
Schließlich sei der Versorgungsausgleich auszuschließen. Sie habe während der
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Schließlich sei der Versorgungsausgleich auszuschließen. Sie habe während der
gesamten Ehezeit sowohl neben ihrer Ausbildung als auch später neben der
Kinderbetreuung gearbeitet. Mit ihrem Einkommen habe sie weitestgehend den
Unterhalt der Familie gesichert und die Hauptlast der anfallenden Aufgaben getragen.
Dem Antragsgegner wäre es ohne weiteres möglich gewesen, durch eine eigene
Erwerbstätigkeit eine hinreichende Altersvorsorge zu erlangen.
Die Antragstellerin beantragt insoweit,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Versorgungsausgleich
auszuschließen.
hilfsweise,
unter Einbeziehung der übergegangenen Anwartschaften des Antragstellers den
gesetzlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die zu seinen Gunsten bestehenden Anwartschaften habe er im Fragebogen zum
Versorgungsausgleich vollständig angegeben. Von Pflichtbeiträgen zum
Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei er mit Rücksicht auf die Leibrentenversicherung
Nr. … bei der … Direktversicherung befreit worden.
Der Versorgungsausgleich sei nicht auszuschließen. Auch der Antragstellerin sei bei
Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ab April 1998 bekannt
gewesen, dass es voraussichtlich mehrere Jahre dauern würde, bis mit dieser
Erwerbstätigkeit ein angemessenes Einkommen erzielt werde. In Gesprächen mit der
Antragstellerin, teilweise in Anwesenheit Dritter, sei auch mehrfach erörtert worden, dass
er, der Antragsgegner, aufgrund seiner Einkünfte lediglich die für eine Befreiung von der
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erforderlichen Mindestaltersvorsorge betreiben
könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum
Senatstermin vom 18.9.2007 verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist
teilweise begründet. Für den Antragsgegner ist gemäß §§ 1587 Abs. 1, 1587 b Abs. 2
BGB, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a VAÜG eine Rentenanwartschaft
lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu begründen. Ein
Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie er von der Antragstellerin darüber hinaus
erstrebt wird, kommt nicht in Betracht.
1. Die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erstreckt sich über den Zeitraum vom ... 1995
bis zum ... 2006. Ein Hinausschieben des Endes der Ehezeit auf einen späteren
Zeitpunkt, wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 4.4.2007 begehrt, kommt
unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, wann die Trennung
tatsächlich erfolgt ist, nicht in Betracht.
Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 18.2.2006 zugestellt worden. Die
Ehezeit endet gemäß § 1587 Abs. 2 BGB mit dem Ende des Monats, der dem Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht, hier also am 31.1.2006. Es sind
ausnahmsweise Fälle denkbar, in denen es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn das
Ende der Ehezeit ausschließlich nach der Regel des § 1587 Abs. 2 BGB bestimmt würde
(vgl. BGH, FamRZ 1986, 335 für den Fall, dass die Parteien ein Scheidungsverfahren
übereinstimmend irrig als erledigt angesehen und langfristig wieder ehelich
zusammengelebt haben und es um die gemeinsame Teilhabe an der weiter
aufgebauten Alterssicherung geht; MünchKomm/ Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587, Rz. 29;
Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 1587, Rz. 22). Allein ein möglicherweise vorzeitiges Stellen
des Scheidungsantrages vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 2 BGB
genügt insoweit nicht. Der Zeitpunkt der Trennung ist für die Bestimmung des Endes der
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genügt insoweit nicht. Der Zeitpunkt der Trennung ist für die Bestimmung des Endes der
Ehezeit grundsätzlich unerheblich (Staudinger/Rehme, BGB, Neubearb. 2004, § 1587, Rz.
72).
2. Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass das Amtsgericht auf Seiten des
Antragsgegners lediglich zwei private Rentenversicherungen bei der … Direkt
berücksichtigt hat, obwohl der Antragsgegner selbst in dem Fragebogen zum
Versorgungsausgleich drei solche Versicherungen unter Angabe der
Versicherungsnummern mitgeteilt und entsprechende Belege beigebracht hat. Neben
den Versicherungen zu den Versicherungsnummern … und …, die das Amtsgericht
unter Heranziehung der vom Versicherer mitgeteilten Deckungskapitalien von 185,94 €
bzw. 120,65 € zutreffend in nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 0,85 €
bzw. 0,55 € umgerechnet hat, ist auch die Versicherung des Antragsgegners zur
Versicherungsnummer … beim selben Versicherer zu berücksichtigen. Eine
entsprechende Auskunft hat der Versicherer bereits dem Amtsgericht gegenüber erteilt.
Die Differenz zwischen dem Deckungskapital am Ende der Ehezeit und demjenigen zu
Beginn der Ehezeit hat der Versicherer mit 8.217,82 € angegeben. Dass er dabei das
Deckungskapital am Ende der Ehezeit mit Null und dasjenige zu Beginn der Ehezeit mit
8.217,82 € angegeben hat, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Denn die
entsprechende Versicherung ist, wie der Antragsgegner bei seiner Anhörung durch den
Senat angegeben hat, erst am 1.9.1999 und damit nach Beginn der Ehezeit
abgeschlossen worden und hat am Ende der Ehezeit noch fortbestanden.
Die Umrechnung dieser vom Amtsgericht nicht berücksichtigten Anwartschaft unter
Heranziehung der vom Amtsgericht für die übrigen Lebensversicherungen zutreffend
angegebenen Umrechnungsfaktoren ergibt einen Betrag von 37,58 € (8.217,82 € x
0,0001750002 = 1,4381 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 26,13 € = 37,58 €).
3. Neben der Anwartschaft des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung
… und den drei privaten Rentenversicherungen sind bei den weiteren Anwartschaften im
Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat im
Beschwerdeverfahren noch einmal bekräftigt, über seine Versorgungsanwartschaften im
Fragebogen zum Versorgungsausgleich abschließend Auskunft gegeben zu haben.
Insbesondere besteht eine Versorgung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in …
nicht. Schon in erster Instanz hat der Antragsgegner einen Bescheid des
Versorgungswerks vom 27.6.2000 vorgelegt, wonach er mit Wirkung vom 24.9.1999 von
der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit ist. Auf Nachfrage des Senats im
Beschwerdeverfahren hat das Versorgungswerk unter dem 18.7.2007 nicht nur auf den
Befreiungsbescheid Bezug genommen, sondern darüber hinaus erklärt, dass
Beitragszahlungen an das Versorgungswerk nicht vorgenommen worden seien und eine
Anwartschaft deshalb nicht erlangt worden sei.
4. Somit sind auf Seiten des Antragsgegners folgende nichtangleichungsdynamische
Anwartschaften zu berücksichtigen: 41,64 € bei der Deutschen Rentenversicherung …
sowie insgesamt 38,98 € (= 0,85 € + 0,55 € + 37,58 €) aufgrund der privaten
Rentenversicherungsverträge bei der … Direkt. Auf Seiten der Antragstellerin ist neben
der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft bei der Apothekerversorgung … in
Höhe von 489,12 € die private Rentenversicherung bei der … Direkt mit einem
umgerechneten Betrag von 6,43 € zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich so auf
Seiten der Antragstellerin nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von
495,55 €. Beim Antragsgegner sind dies 80,62 € (= 41,64 € + 38,98 €). Die Differenz der
beiderseitigen Anwartschaften stellt sich auf 414,93 €. In Höhe der Hälfte dieses
Betrages, also in Höhe von 207,47 €, ist die Antragstellerin dem Antragsgegner
gegenüber ausgleichspflichtig.
5. In Höhe von 204,25 €, nämlich der Hälfte der Differenz zwischen der Anwartschaft der
Antragstellerin bei der Apothekerversorgung … und dem Gesamtbetrag der
Anwartschaften auf Seiten des Antragsgegners, kann der Ausgleich durch so genanntes
analoges Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgen. Denn die
Apothekerversorgung … ist öffentlich-rechtlich organisiert.
In der bis zum Erreichen des Gesamtausgleichsbetrages von 207,47 € noch fehlenden
Höhe von 3,22 €, also soweit es um die Anwartschaft der Antragstellerin aus der
Lebensversicherung in Höhe von 6,43 € geht, erfolgt der Ausgleich durch erweitertes
Quasi-Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Dem steht § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG nicht
entgegen. Denn sowohl das auszugleichende Recht, die private Rentenversicherung der
Antragstellerin, als auch das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht, die Anwartschaft
bei der Apothekerversorgung …, sind in ihrer Dynamik vergleichbar. Bei beiden handelt
es sich um nichtangleichungsdynamische Anwartschaften. Auch sind genügend zum
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es sich um nichtangleichungsdynamische Anwartschaften. Auch sind genügend zum
Ausgleich heranzuziehende nichtangleichungsdynamische Anwartschaften vorhanden.
Denn die Antragstellerin verfügt auch nach Durchführung des analogen Quasi-Splittings
noch über eine - ehezeitliche - nichtangleichungsdynamische Anwartschaft bei der
Apothekerversorgung … in Höhe von 284,87 € (= 489,12 € - 204,25 €). Schließlich
übersteigt der Wert der zu begründenden Anrechte, bezogen auf das Ende der Ehezeit,
insgesamt zwei vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der
Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, § 3 b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG
nicht. Denn dieser Betrag beläuft sich auf 49 € (vgl. Brudermüller/
Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 27. Aufl., S. 53), also deutlich mehr als den
noch auszugleichenden Betrag von 3,22 €.
6. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB kommt nicht in
Betracht.
a) Ein Fall der Versorgungsvereitelung nach § 1587 c Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Auch
wenn die Antragstellerin dem Antragsgegner vorwirft, er habe sich nicht ausreichend um
die Erlangung von Versorgungsanwartschaften bemüht, macht sie nicht etwa geltend,
der Antragsgegner habe bewusst im Hinblick auf die Trennung und Scheidung
unterlassen, Versorgungsanwartschaften zu erlangen. Ihr Vorwurf bezieht sich vielmehr
auf die gesamte Ehezeit.
b) Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c
Nr. 3 BGB sind ebenfalls nicht gegeben. Dafür wäre erforderlich, dass der Antragsgegner
während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen,
gröblich verletzt hat. Dies lässt sich aber schon dem Vorbringen der Antragstellerin so
nicht entnehmen. Der Antragsgegner war nach Abschluss seiner Ausbildung
durchgängig berufstätig. Allein der Umstand, dass seine selbständige Tätigkeit nicht
sehr ertragreich war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere macht die
Antragstellerin nicht etwa geltend, die Einnahmen des Antragsgegners wären nicht der
Familie zugute gekommen.
c) Schließlich liegen auch keine Ausschlussgründe im Sinne der Generalklausel (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c, Rz. 2) des § 1587 c Nr. 1 BGB
vor.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder
im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Bei der Vorschrift des § 1587
c Nr. 1 BGB handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der strengere Maßstäbe
setzt, als sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB
anzulegen sind (BGH, FamRZ 1981, 756, 757; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 c,
Rz. 16). Von der Härteklausel ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre
Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher
Weise widerspräche (BGH, FamRZ 1982, 909, 910; FamRZ 1987, 923). Zwar ist die
Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der
Ehegatten unabhängig und die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten nicht
Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs. Indessen kann es eine grobe Unbilligkeit im
Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB begründen, wenn die Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider
Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen
Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Dazu reicht es jedoch nicht
aus, dass der Ausgleichsberechtigte wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung des
Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts
kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende
Versorgung erworben hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen
Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1982, 258, 259; FamRZ
1982, 909, 910; FamRZ 1987, 923; MünchKomm/Dörr, a.a.O., Rz. 19). Der Verpflichtete
ist auf die Versorgungsanrechte insbesondere dann dringend angewiesen, wenn er nicht
mehr in der Lage ist, den Verlust seiner Anwartschaften auszugleichen (BGH, FamRZ
1982, 258, 259). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt bereits nach dem
Vorbringen der Antragstellerin, welche die Umstände, die eine Anwendung der
Härteklausel rechtfertigen, darlegen muss (BGH, FamRZ 1988, 709, 710; FamRZ 1989,
1060, 1061; FamRZ 1992, 47, 48), die Heranziehung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht in
Betracht.
Die Antragstellerin ist auf die Versorgungsanrechte nicht dringend angewiesen.
Angesichts ihres Alters kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, den
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Angesichts ihres Alters kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, den
Verlust ihrer Anwartschaften auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn man die
Behauptung der Antragstellerin als zutreffend unterstellt, Kindererziehungszeiten würden
bei der Ärzteversorgung anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
Berücksichtigung finden. Auf die etwaige Verschlechterung der Aussichten ihrer Kinder
im Falle ihres Versterbens durch Kürzung der Halbwaisenrente kommt es ohnehin nicht
an. Auch die aufgrund der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte
Halbwaisenrente würde in gleichem Maße von einem durchgeführten
Versorgungsausgleich beeinflusst.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Antragsgegner bereits über eine
ausreichende Sicherung verfügt. Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner zuletzt
im März 1998 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt hat und
danach durchgehend selbstständig tätig war, in der Ehezeit nur eine Anwartschaft von
41,64 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, und auch seine
Anwartschaften aufgrund der abgeschlossenen privaten Rentenversicherungsverträge
für die Altersversorgung nicht genügend sind, wird deutlich, dass die Altersversorgung
des Antragsgegners nicht jetzt schon ausreichend gesichert ist.
Schließlich ist eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB auch unabhängig von den derzeit
bestehenden Versorgungslagen der Parteien nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin
wirft dem Antragsgegner allein vor, sich nicht ausreichend um eine Altersversorgung
gekümmert bzw. diese nicht ausreichend finanziert zu haben. Das reicht für einen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht aus.
Zwar können auch die persönlichen Lebensumstände im Rahmen von § 1587 c Nr. 1
BGB heranzuziehen sein (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rz. 20). Von Bedeutung
ist dabei aber, inwieweit der Ausgleichsverpflichtete das Verhalten des
Ausgleichsberechtigten hingenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 567). So
findet § 1587 c Nr. 1 BGB beispielsweise dann keine Anwendung, wenn der
Ausgleichsberechtigte ein Studium mit Wissen und Billigung des anderen als reine
Liebhaberei ohne reale Aussicht auf Berufschancen betrieben hat
(Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rz. 21). Gleiches muss erst recht gelten, wenn der
Ausgleichpflichtige hinnimmt, dass der Berechtigte einer selbstständigen Tätigkeit
nachgeht, die (zunächst) nicht genug abwirft. Die beruflichen Möglichkeiten des
Antragsgegners waren der Antragstellerin bekannt. Sie hat bei ihrer Anhörung vor dem
Senat selbst angegeben, sie habe einerseits im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst,
dass der Antragsgegner dem Studium nicht ebenso intensiv nachgegangen sei wie sie,
und nur darauf gehofft, ein gutes Vorbild darzustellen, und andererseits Gespräche
darüber geführt worden seien, dass der Antragsgegner zunächst keine hohe Einkünfte
aus seiner Anwaltstätigkeit wird beziehen können. Auch insoweit hat sie darauf gehofft,
dass sich die Verhältnisse ändern werden. Der Umstand, dass die erhoffte Änderung
nicht eingetreten ist, macht für sich alleine die Durchführung des Versorgungsausgleichs
nicht grob unbillig.
d) Ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist schließlich auch nicht mit
Rücksicht auf die von der Antragstellerin hervorgehobenen Beleidigungen durch den
Antragsgegner geboten. Zwar erfasst die Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB auch
eheliches Fehlverhalten, soweit es ohne wirtschaftliche Relevanz ist (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c, Rz. 28). Voraussetzung dafür ist aber, dass
das Fehlverhalten wegen seiner Auswirkung auf den Partner ganz besonders und in
nachhaltiger Weise ins Gewicht fällt (Johannsen/ Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c, Rz. 29).
Dies lässt sich in Bezug auf die Äußerungen des Antragsgegners gegenüber der
Antragstellerin nicht feststellen.
Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.9.2007 vorgelegten Äußerungen des
Antragsgegners ihr gegenüber durch E-Mails vom 9.7., 23.7. und 6.9.2007 sowie durch
Schreiben vom 23.5.2007 lassen zwar erkennen, dass der Antragsgegner der
Antragstellerin gegenüber sehr ablehnend eingestellt ist und seine Äußerungen nicht nur
von Sachlichkeit geprägt sind. Als konkreter Vorwurf, der eine Beleidigung bzw. eine üble
Nachrede darstellen könnte, ist nur die Wahl der Worte „Lügnerin„, „Betrügerin„,
„Lügen„ und „Falschdarstellung„ zu werten. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es
sich um einen Austausch im Zusammenhang mit den Trennungs- und Scheidungsfolgen
unter dem Eindruck eben der Trennung handelt. Daher dürfen diese Äußerungen nicht
überbewertet werden und können insbesondere nicht dazu führen, die Durchführung des
Versorgungsausgleichs als grob unbillig zu empfinden.
Soweit der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 23.5.2007 für den Fall, dass in der
Auseinandersetzung um die Kinder eine für ihn nachteilige gerichtliche Entscheidung
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Auseinandersetzung um die Kinder eine für ihn nachteilige gerichtliche Entscheidung
getroffen wird, ankündigt, den Umgang mit den Kindern vollständig einzustellen, lässt
dies allenfalls Zweifel daran aufkommen, ob dem Antragsgegner wirklich am Wohl der
gemeinsamen Kinder gelegen ist. Auswirkungen auf die Entscheidung über den
Versorgungsausgleich haben diese Äußerungen nicht.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 93 a ZPO. Mit
Rücksicht auf die Rücknahme der Berufung des Antragsgegners gegen den
Scheidungsausspruch ist eine Kostenmischentscheidung veranlasst (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO, 26. Aufl., § 629 a, Rz. 10). Dabei kommt es, nachdem infolge der
Berufungsrücknahme durch den Antragsgegner Feststellungen zu der Frage, wann sich
die Parteien getrennt haben, nicht mehr zu treffen ist, nicht darauf an, ob die
Voraussetzungen für die Ehescheidung erst im Laufe des Berufungsverfahrens
eingetreten sind, wie der Antragsgegner geltend macht. Eine entsprechende Anwendung
des § 97 Abs. 2 ZPO, die in solchen Fällen in Betracht zu ziehen ist (vgl. Zöller/Herget,
a.a.O., § 93 a, Rz. 12) ist nicht gerechtfertigt, wenn es wegen des Ablaufs des
Trennungsjahres offen bleibt und bleiben kann, wann die Voraussetzungen des § 1565
Abs. 2 BGB tatsächlich eingetreten sind (BGH, FamRZ 1997, 347, 348).
Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 9.10.2007 gibt keine Veranlassung zu einer
abweichenden Beurteilung.
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