Urteil des OLG Brandenburg vom 18.08.2010

OLG Brandenburg: gesellschafter, form, urkunde, vollmacht, grundbuchamt, beurkundung, wirksame vertretung, juristische person, grundeigentum, gbv

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Wx 105/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 29 Abs 1 GBO, § 47 Abs 2 S 1
GBO, § 15 Abs 1 Buchst c GBVfg
Grundbucheintragungsverfahren: Nachweisführung der Existenz,
des aktuellen Gesellschafterbestandes sowie der Identität durch
die Erwerbsurkunde beim Grundstückserwerbsgeschäft einer
GbR; Beweiswert einer Geständniserklärung der Handelnden;
Voraussetzung für eine Infragestellung der
Erklärungsrichtigkeit; normative Anforderungen zum
hinreichenden Identitätsnachweis
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts
Brandenburg/Havel vom 18. August 2010 – … Blatt 2497-71 – aufgehoben und das
Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.500,00 €
Gründe
I.
Zur UR-Nr. 273/2010 des Notars … mit Amtssitz in B… schlossen die Beteiligten – die
Beteiligte zu 1 als Käuferin, die Beteiligte zu 2 als Verkäuferin am 28. April 2010 einen
Kaufvertrag über das Grundstück der Gemarkung …, Flur 11, Flurstück 107 zu einem
Kaufpreis von 5.500,00 €. Im Beurkundungstermin handelten für die Beteiligte zu 1
deren Gesellschafter A… P… und A… S…, aufgeführt als die Erschienen zu 2 und 3. Auf
Seite 3 der notariellen Urkunde heißt es unter Ziffer 2 der Vorbemerkungen des Kauf
und Übereignungsvertrages:
In § 8 des notariellen Kaufvertrages erklären die Vertragsbeteiligten die Auflassung
hinsichtlich des Vertragsgegenstandes, die Verkäuferin bewilligt und die Käufer
beantragen die Eigentumsumschreibung auf die Erwerber; ferner bewilligt die Beteiligte
zu 1 als Erwerberin die Vereinigung des Vertragsgegenstandes mit dem ebenfalls in
ihrem Eigentum stehenden und im Grundbuch von … Blatt 2297 unter der laufenden
Nummer 52 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück.
Zur UR Nr. 407/2010 des Notars … ließen die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 auf die
Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 hin und unter Bezugnahme auf den am 28. April
2010 beurkundeten Kaufvertrag eine Erklärung zur Gesellschaft beurkunden, in der sie
erklärten, zum 1. Juli 1991 in … eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine
landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft gegründet zu haben. Am gleichen Tag sei der
schriftliche Gesellschaftsvertrag geschlossen worden. Der Name der Gesellschaft laute
, Sitz der Gesellschaft sei …. Weiter heißt es dann in dieser Urkunde:
Die Richtigkeit dieser Angaben wird von den Gesellschaftern der Beteiligten zu 1 an Eides
Statt versichert; dieser Urkunde war weiter eine beglaubigte Ablichtung des schriftlichen
Gesellschaftsvertrages vom 1. Juli 1991 beigefügt.
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Nachdem am 8. Juli 2010 zu Gunsten der Beteiligten zu 1eine Auflassungsvormerkung
im Grundbuch eingetragen wurde, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der
Beteiligten zu 1 und 2 unter Bezugnahme auf § 15 GBO mit Schriftsatz vom 10. August
2010 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1 gemäß § 8 Ziffer 2 des
Grundstückskaufvertrages und die Löschung der Auflassungsvormerkung.
Mit Beschluss vom 18. August 2010 wies das Grundbuchamt diesen Antrag der
Beteiligten zu 1 und 2 vom 10. August 2010 zurück, weil Bestehen, Identität und die
Vertretungsverhältnisse der Erwerberin zum Zeitpunkt der Beurkundung der
Auflassungserklärung sowie die Eintragungsbewilligungen nicht in der Form des § 29 GBO
nachgewiesen seien. Dass die Urkunde Erklärungen über die Rechtsverhältnisse der GbR
im Eingangstext enthalte, wahre nur scheinbar die Form des § 29 GBO, denn für die
inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen habe die Urkunde keine Beweiskraft. Nach
gegenwärtiger Rechtslage gebe es keine Möglichkeit für die GbR die erforderlichen
Nachweise in der Form des § 29 GBO zu erbringen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 25. August 2010,
der das Grundbuchamt durch weiteren Beschluss vom 31. August 2010 nicht abgeholfen
hat.
II.
Die Beschwerde, über die gemäß § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat,
ist zulässig (§§ 71, 73 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel hat in der Sache
Erfolg.
Die Beteiligte zu 1 als Käuferin hat bereits durch die Angaben in der notariellen Urkunde
vom 28. April 2010 hinreichend in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ihre Existenz, die
Identität mit der erwerbenden GbR und die Berechtigung zur Vertretung der GbR
nachgewiesen. Der Eintragungsantrag kann nicht wegen Fehlens dieses Nachweises
zurückgewiesen werden.
1.
Die GbR ist, ohne juristische Person zu sein, als solche (teil-)rechtsfähig, soweit sie durch
Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341,
344; BGH NJW 2008, 1378, 1379).
Ist aber die GbR selbst Träger von Rechten, ist sie zwingend auch im Grundbuch
einzutragen.
Die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR, die zwingende Folge ihrer teilweisen
materiellen Rechtsfähigkeit ist und durch den Gesetzgeber u. a. mit den Neuregelungen
in § 899a BGB, § 47 GBO und § 15 GBV nur noch bestätigt wurde, steht damit nicht mehr
in Frage. Ziel der gesetzlichen Neuregelung in § 47 Abs. 2 GBO war es, die
Voraussetzungen für die Eintragung der nunmehr als (teil-)rechtsfähig anerkannten GbR
zu normieren. Insbesondere die Regelung in § 47 Abs. 2 S. 2 GBO, die bestimmt, dass
im Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des
Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung der Gesellschafter gelten, soll
dazu führen, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so
behandelt werden kann wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die
Rechtsprechung, als die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als
Berechtigte im Grundbuch einzutragen waren. Es soll gerade eine Kontinuität in der
Grundbuchpraxis gewährleistet werden (BT-Drucks. 16/13437, S. 24).
Für den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen durch eine bereits bestehende GbR
im Falle des Erwerbs von Grundeigentum ist danach, wie der Senat in seinem Beschluss
vom 7. Oktober 2010 (Az. 5 Wx 77/10 – ) entschieden hat,
von folgenden Grundsätzen auszugehen:
2.
a) Es besteht kein Zweifel daran, dass, beantragt eine GbR ihre Eintragung als
Eigentümerin, § 29 Abs. 1 GBO gilt, im Anwendungsbereich des materiellen
Konsensprinzips (§ 20 GBO) also die Eintragungsbewilligung und die sonstigen zur
Eintragung erforderlichen Erklärungen, im Falle der Veräußerung eines Grundstücks
insbesondere die Einigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nachzuweisen sind (vgl. BGHZ 79, 102, 114).
17
18
19
20
21
22
23
Das OLG München geht in diesem Zusammenhang (ZIP 2010, 1496, nochmals bestätigt
im Beschluss vom 17. August 2010 – Az. 34 Wx 98/10) zutreffend davon aus, dass diese
Vorschrift das grundbuchverfahrensrechtliche Legalitätsprinzip konkretisiert. Durch die in
§ 29 Abs. 1 GBO normierten Eintragungsvoraussetzungen soll nach Möglichkeit
sichergestellt werden, dass der Grundbuchinhalt mit der wirklichen Rechtslage
übereinstimmt. Die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlustes
des sachlich Berechtigten durch redlichen Erwerb eines Dritten aufgrund unrichtiger
Grundbucheinträge soll minimiert werden (BayObLG 1967, 13, 17; 1988, 148, 150 f.;
Knothe, in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl. 2006, § 29 Rdnr. 1). Trotz dieser dem
Grundbuchamt übertragenen Sicherungspflicht des Staates ist das Grundbuchverfahren
im Regelfall nicht als Amtsverfahren ausgestaltet, das Grundbuchamt hat aber alle
Eintragungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 35, 135, 139; BayObLG
WM 1982, 1369).
Will eine GbR Grundeigentum erwerben, so ist also grundsätzlich in der Form des § 29
Abs. 1 GBO der Nachweis des Bestehens der erwerbenden GbR und deren Identität mit
einer bereits zuvor gegründeten GbR sowie ihre wirksame Vertretung im Zeitpunkt eines
Vertreterhandelns zu führen (so zutreffend OLG München ZIP 2010, 1496 m. w. Nachw.).
Wie bereits ausgeführt lassen die durch das ERVGBG eingeführten gesetzlichen
Neuregelungen insoweit die allgemeinen Grundsätze des Grundbuchverfahrens
unberührt. Sinn und Zweck ist gerade, im Hinblick auf die Eintragung der GbR eine
Kontinuität in der Grundbuchpraxis herbeizuführen.
Das Fehlen eines – gerade im Hinblick auf die Regelung in § 47 Abs. 2 S .1 GBO
sinnvollen – eigenen GbR-Registers kann insoweit zu keinen Erleichterungen bei der
beantragten Eintragung einer GbR führen.
b) Der nach den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO zu führende Nachweis kann, wenn
zuvor zu Gunsten der erwerbenden GbR eine Auflassungsvormerkung eingetragen
worden war, grundsätzlich nicht über die Vermutung des § 899a BGB geführt werden.
Existenz und Vertretungsberechtigung ergeben sich nicht aus der einseitig bewilligten
Eintragung der Eigentumsvormerkung. Die Vermutung des § 899a BGB gilt allein
hinsichtlich des eingetragenen Rechts, sie schützt allein den guten Glauben Dritter, dass
das im Grundbuch eingetragene Recht, hier also die Auflassungsvormerkung, dem
Eingetragenen zusteht und das Grundbuch insoweit richtig ist. An die gesetzliche
Neuregelung knüpft sich, ebenso wie bei § 891 BGB, aber weder die Vermutung, dass die
GbR existiert (und damit diese GbR mit einer bereits existierenden identisch ist), noch
etwa die Vermutung, die GbR sei durch die eingetragenen Gesellschafter oder durch
einen von diesen Bevollmächtigten etwa bei Abschluss eines Kaufvertrages wirksam
vertreten worden (vgl. dazu, Krüger, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und das
Grundbuch – causa infinita, NZG 2010, 801, 805).
3.
Ausgehend davon, dass auch im Fall einer Grundeigentum erwerbenden GbR die
Eintragung (und damit der Rechtserwerb) nur dann erfolgen kann, wenn die
Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt in einer den Anforderungen des § 29
GBO genügenden Form nachgewiesen sind, kann nach Auffassung des Senates auf der
Grundlage der derzeit geltenden Gesetzeslage der Nachweis des Bestehens der GbR
und ihres aktuellen Gesellschafterbestandes sowie die Identität mit einer bereits zuvor
gegründeten GbR durch Angaben in der notariellen Urkunde selbst, auf der der
Rechtserwerb gründet, geführt werden.
Erforderlich, aber auch genügend ist es, wenn die für die GbR bei der Beurkundung
Handelnden in dieser notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem konkreten
sich ebenfalls aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand – nämlich den
Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei dieser
Beurkundung in der Rechtsmacht der für die GbR Handelnden lag, eine GbR mit diesem
Gesellschafterbestand zu bilden bzw. zu gründen. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit
einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen
beruhende Umstände erkennbar sind, die ihrerseits geeignet sind, die inhaltliche
Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage zu stellen (im Ergebnis ebenso OLG
Saarbrücken MittBayNot 2010, 310; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 – Az.
12 W 133/10).
a) Der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO
grundsätzlich nur dann geführt, wenn das nachzuweisende Rechtsgeschäft selbst
beurkundet ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen zur materiellrechtlichen
Wirksamkeit die Einhaltung dieser Form nicht erforderlich ist, wie etwa im Fall des § 167
24
25
26
27
28
29
Wirksamkeit die Einhaltung dieser Form nicht erforderlich ist, wie etwa im Fall des § 167
Abs. 2 BGB, der regelt, dass die Vollmacht nicht der Form bedarf, die für das
Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Diese Einschränkung
der Möglichkeit formloser Verfügungen muss im Hinblick auf den bereits beschriebenen
Zweck des Grundbuchs selbst dann hingenommen werden, wenn die Möglichkeit, eine
formgerechte Erklärung abzugeben, im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder
sogar unmöglich sein sollte (BayObLG 1984, 463; Otto, in: Hügel, GBO, 2007, § 29 GBO
Rdnr. 53).
Es ist aber in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass unter § 29 Abs. 1 GBO
auch Erklärungen fallen können, die eine Eintragungsvoraussetzung selbst nicht
konstituieren, sondern deren Vorliegen lediglich attestieren (sog.
Geständniserklärungen), etwa in dem der Erklärende die bereits frühere Abgabe einer
Willenserklärung in der erforderlichen Form bestätigt (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, §
29 Rdnr. 10; Knothe, in: Bauer/von Oefele, a. a. O, § 29 GBO Rdnr. 34; Otto, in: Hügel, a.
a. O., § 29 Rdnr. 53 ff.).
Bereits das Reichsgericht hatte in einer Entscheidung vom 23. Mai 1922 entschieden,
der nach § 29 Abs. 1 GBO zu erbringende Nachweis verlange nicht die Vorlegung der
förmlichen Vollmachtsurkunde selbst, er müsse nicht auf diese Art geführt werden. Jede
dem Gesetz entsprechende Art genüge. So könne eine Vollmachtsgeständnisurkunde
die förmliche Vollmachtsurkunde (Vollmachtsverfügungsurkunde) ersetzen, § 29 GBO
lasse beide Arten von Urkunden zu (RGZ 104, 358, 361). Der Bundesgerichtshof hat
diese Rechtsprechung nachfolgend bestätigt und ausgeführt, in Rechtsprechung und
Literatur sei anerkannt, dass auch durch eine in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter
Form abgegebene sog. Vollmachtsgeständniserklärung der Nachweis einer vor der
Auflassung erteilten Vollmacht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden könne
(BGHZ 29, 366, 368 f. = BGH NJW 1959, 883). Wenn auch ein in der Form des § 29 GBO
abgegebenes Vollmachtsgeständnis, so der BGH weiter, nur beweise, dass die Erklärung
abgegeben, nicht aber, dass auch ihr Inhalt richtig sei, so dürfe doch das Grundbuchamt
davon ausgehen, dass auch der Inhalt einer solchen Erklärung richtig sei, wenn und
soweit der Erklärende den erstrebten Erfolg auch durch eine Genehmigung des von dem
Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfts erreichen könne. Eine andere Beurteilung
sei dann geboten, wenn Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung bestünden
oder wenn dem Grundbuchamt bekannt sei, dass der Erklärende im Zeitpunkt der
Abgabe des Vollmachtsgeständnisses nicht mehr verfügungsberechtigt sei.
Das BayObLG hat diese Form des Nachweises der Eintragungsvoraussetzungen später
für den Fall des Nachweises des Eintritts einer Bedingung für das Wirksamwerden der
Vollmacht als den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügend angesehen
(BayObLGZ 1984, 154, 160) und das OLG Köln hat für den nach § 29 GBO zu führenden
Nachweis der Verwaltereigenschaft ebenfalls bestätigt, dass auch sog.
„Geständniserklärungen“, in denen die zuvor erfolgte Vornahme eines Rechtsgeschäfts
durch den Vornehmenden selbst bestätigt wird, zum grundbuchlichen Nachweis
ausreichend sein kann (OLG Köln Rpfleger 1986, 298).
b) Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung des Senats auf den Nachweis des
Bestehens einer Grundeigentum erwerbenden GbR – auch hinsichtlich des maßgeblichen
aktuellen Gesellschafterbestandes – sowie deren Identität mit einer bereits bestehenden
GbR übertragen. Die Funktion des Grundbuches, nämlich sicherzustellen, dass der
Grundbuchinhalt mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt, bleibt dabei in
hinreichendem Maße gewährleistet.
Enthält die notarielle Erwerbsurkunde eine Erklärung der im Urkundstermin für die
beteiligte GbR Handelnden, aus der sich ergibt, dass eine GbR mit einem bestimmten
Gesellschafterbestand, nämlich den Handelnden, bereits besteht und ist in der Form des
§ 29 Abs. 1 GBO ebenfalls nachgewiesen, dass es nach wie vor in der Rechtsmacht der
für die GbR Handelnden liegt, eine solche Gesellschaft mit diesem Gesellschafterbestand
auch jetzt noch zu gründen, so genügt dies für den erforderlichen Nachweis des
aktuellen Gesellschafterbestandes der GbR und deren Identität mit einer bereits
existierenden GbR in der Form des § 29 Abs. 1 GBO. Eine solche „Geständniserklärung“
bietet im Hinblick auf die Gewähr ihrer Richtigkeit gegenüber einer eigenständigen (Neu-
)Gründung der GbR in der notariellen Erwerbsurkunde selbst keinen, ins Gewicht
fallenden geringeren Beweiswert. Eine unterschiedliche Behandlung der erwerbenden
GbR danach, ob sie zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erwerbsvorgangs bereits
existiert oder sich erst mit der Beurkundung des Erwerbsaktes gründet, ist aus Sicht des
Senates insoweit nicht gerechtfertigt.
Die Gründung und das Fortbestehen der GbR hängt nämlich allein von dem
29
30
31
32
33
34
35
36
Die Gründung und das Fortbestehen der GbR hängt nämlich allein von dem
rechtsgeschäftlichen Willen der die Gesellschaft bildenden Gesellschafter ab; die
Bekundung dieses Willens bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Diese
Konstellation unterscheidet sich insoweit also nicht von der Erteilung einer Vollmacht,
deren Bestehen ebenfalls grundsätzlich allein von dem rechtsgeschäftlichen Willen des
Vollmachtgebers abhängt. Erklären die Gesellschafter einer zum Zeitpunkt der
Errichtung der Erwerbsurkunde bereits bestehenden GbR also, dass diese GbR mit einem
konkreten Gesellschafterbestand existiert, so ist aus Sicht des Grundbuchamtes der
Nachweis des Bestehens und der Identität der GbR in der Form des § 29 Abs. 1 GBO
geführt, wenn die Erklärenden zum Zeitpunkt der Errichtung der Erwerbsurkunde
weiterhin in der Lage wären, diese GbR zu gründen und das beurkundete
Erwerbsgeschäft abzuschließen und aus Sicht des Grundbuchamtes konkrete Zweifel an
der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde nicht bestehen. In einem solchen Fall ergibt sich
jedenfalls konkludent, dass die Gesellschaft existiert und mit einer bereits bestehenden
identisch ist.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Gefahr bewusst oder
unbewusst unzutreffender Geständniserklärungen, diese Gefahr besteht aber in diesem
Zusammenhang immer. Wenn nicht ausnahmsweise konkrete Zweifel an der Richtigkeit
der beurkundeten Erklärungen ersichtlich sind, ist es aber nicht Aufgabe des
Grundbuchamtes, diese auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Hier gilt für eine
Geständniserklärung nichts anderes als für die Beurkundung der (Neu-)Gründung der
GbR in der Erwerbsurkunde. Die Eintragung stützt sich auch im Fall der
Geständniserklärung damit nicht auf eine bloße Behauptung von Personen, deren
Legitimität in keiner Weise geklärt ist (a. A. Lautner, Grundstückserwerb durch
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, MittBayNot 2010, 286, 289).
c) Entgegen der Auffassung des OLG München lässt sich etwas anderes der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (BGHZ 179, 102, 114)
nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof verweist zwar zutreffend an dieser Stelle auf
die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 GBO. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden,
sog. „Geständniserklärungen“ seien als Nachweis ungeeignet, denn auch solche
Erklärungen genügen, wie sich bereits aus der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts
ergibt (RGZ 104, 358, 361), den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO.
d) Der Nachweis des Bestehens und der Identität der erwerbenden GbR kann i. E. also
nicht allein durch die (Neu-)Gründung der GbR in der Erwerbsurkunde selbst geführt
werden. Ein solches Verständnis der Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO wäre
insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Nachdem der Gesetzgeber die von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte (Teil-)Rechtsfähigkeit und die
Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, steht fest, dass die GbR selbst
Grundeigentum erwerben kann. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht würde
aber weitgehend leer laufen, wenn eine GbR nur dann Grundeigentum erwerben könnte,
wenn sie sich bei jedem Erwerbsvorgang neu gründet.
Es kann darüber hinaus allein zum Zwecke der grundbuchrechtlichen Nachweisführung
von den Gesellschaftern einer GbR nicht verlangt werden, rechtsgeschäftliche
Willenserklärungen abzugeben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollen. Die
Gesellschafter einer bereits bestehenden GbR wollen im Zweifel in dieser Form nicht die
bereits bestehende Gesellschaft (konkludent) auflösen und eine (neue) Gesellschaft
gründen, nur um ein Grundstück erwerben zu können. Letztlich führt ein solches
Verständnis des formellen Grundbuchrechts dazu, dass eine GbR jeweils nur einen
rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgang durchführen könnte, weil für jeden weiteren
Erwerbsvorgang wiederum eine (Neu-)Gründung erforderlich wäre. Einer solchen
Gründung der GbR in der Erwerbsurkunde selbst käme im Übrigen gegenüber einer sog.
„Geständniserklärung“ kein entscheidend höherer Beweiswert zu, denn davon
abweichende und außerhalb der Urkunde getroffene Vereinbarungen lassen sich auch
auf diesem Weg nicht ausschließen.
Eine rechtsgeschäftliche Bestätigung nach § 141 BGB in der Form des § 29 Abs. 1 GBO
kommt als Nachweismöglichkeit schon deswegen nicht in Betracht, weil § 141 Abs. 1
BGB ein nichtiges Rechtsgeschäft voraussetzt.
Eine eidesstattliche Versicherung ist zum Nachweis der aktuellen
Eintragungsvoraussetzungen grundsätzlich ungeeignet (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.,
313).
e) Durch dieses Verständnis des § 29 Abs. 1 GBO und der danach bestehenden
Nachweismöglichkeit des Bestehens einer GbR und deren Identität mit der erwerbenden
GbR wird aus Sicht des Senates gleichzeitig dem Willen des Gesetzgebers Rechnung
37
38
39
40
41
42
43
44
GbR wird aus Sicht des Senates gleichzeitig dem Willen des Gesetzgebers Rechnung
getragen. Dieser wollte durch die gesetzliche Neuregelung in § 47 Abs. 1 S. 2 GBO
erreichen, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so
behandelt werden kann wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die
Rechtsprechung, die bisherige Grundbuchpraxis also im Kern unverändert beibehalten
werden kann (BT-Drucks. 16/13437, S. 24).
Diese Praxis hinsichtlich der Eintragung der Gesellschafter einer GbR in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit – insoweit kam es also auch nach der alten
Rechtslage auf den Gesellschafterbestand und dessen Identität mit dem
Gesellschafterbestand einer bereits bestehenden GbR an – war aber so ausgestaltet,
dass es dann, wenn auf der Erwerberseite eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
handelte, genügte, wenn bei der Auflassung eines Grundstücks alle Gesellschafter
mitwirkten. Es bedurfte in einem solchen Fall weder der Vorlage des
Gesellschaftsvertrages noch eines Nachweises über die Existenz der Gesellschaft
überhaupt, da dies alles sich zumindest konkludent aus dem Zusammenwirken der
Gesellschafter ergab (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage 2004, Rdnr. 3314;
Kral, in: Hügel, Grundbuchordnung, 2007, Stichwort „Gesellschaftsrecht“ Rdnr. 7;
Eickmann, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren, Rpfleger 1985,
85, 88; LG Aachen MittRhNotK 1985, 215, 216).
Ein hinreichender Grund, von diesen Anforderungen nach § 29 Abs. 1 GBO für die
Eintragung der Gesellschafter einer GbR in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
nach der alten Rechtslage, nach der Gesellschaft und Gesellschafterbestand untrennbar
miteinander verbunden waren, nunmehr abzuweichen und höhere Anforderungen an den
Nachweis der Existenz und der Identität der GbR deswegen zu stellen, weil diese
nunmehr selbst unmittelbar Trägerin von Rechten und Pflichten ist, also sich in einem
gewissen Umfang von dem konkreten Gesellschafterbestand sogar löst (gleichwohl aber
die Gesellschafter einzutragen sind), ist für den Senat nicht erkennbar.
Der Gesellschafterbestand ergibt sich in beiden Fällen konkludent aus dem aktuellen
Zusammenwirken der Gesellschafter der GbR anlässlich der notariellen Beurkundung
des Erwerbsgeschäfts.
4.
a) Handelt für die GbR ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter, so ist dessen
Bevollmächtigung ebenfalls in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Insoweit
besteht kein Anlass von den allgemeinen Grundsätzen für den Nachweis einer solchen
Vollmacht abzuweichen. Es ist danach erforderlich, aber grundsätzlich auch ausreichend,
die Vollmachtsurkunde in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorzulegen.
Allerdings kann aus ihrer Erteilung allein nicht allgemein auf den Fortbestand der
Vollmacht im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausübung geschlossen werden. Das
Fortbestehen des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses kann das
Grundbuchamt jedoch regelmäßig nicht prüfen. Die Prüfung konzentriert sich daher
darauf, ob nach einem der Rechtsscheintatbestände der §§ 170 bis 173 BGB vom
Fortbestand der Vollmacht ausgegangen werden kann (Otto, in Hügel, a. a. O., § 29 GBO
Rdnr. 84 m .w. Nachw.). Allein aus einem langen Zeitraum zwischen Erteilung der
Vollmacht und ihrer Ausübung darf nicht auf deren Wegfall geschlossen werden (OLG
Hamm FGPrax 2005, 240). Entscheidend ist die Geltung der Vollmacht bei
Wirksamwerden der Erklärung des Vertreters.
b) Für die hinreichende Individualisierung der einzutragenden GbR bzw. der
einzutragenden Gesellschafter ist die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 1 lit. c) GBV
maßgeblich, d. h. für die einzutragenden Gesellschafter gilt insoweit § 15 Abs. 1 lit. a)
GBV. Danach ist bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der
Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere den Berechtigten deutlich kennzeichnende
Merkmale, wie etwa das Geburtsdatum, anzugeben. Wird das Geburtsdatum angegeben,
so bedarf es nicht der Angabe des Berufes und des Wohnortes.
Die so zwingend vorgeschriebene Eintragung der Gesellschafter einer GbR (§ 47 Abs. 2
S. 1 GBO) ist damit auch Mittel zur Identifizierung der berechtigten GbR. Zwar ist es
denkbar, dass mehrere beteiligungsidentische Gesellschaften bürgerlichen Rechts
bestehen, die hieraus resultierenden Identitätszweifel unterscheiden sich im Kern jedoch
nicht von denjenigen, die bei anderen Rechtsträgern auftreten können. Lediglich
„abstrakte“ Identitätszweifel werden grundbuchverfahrensrechtlich ausgeblendet (BT-
Drucks. 16/13437, S. 24).
Über die in § 15 Abs. 1 GBV normierten Anforderungen hinausgehende
44
45
46
47
48
49
50
51
Über die in § 15 Abs. 1 GBV normierten Anforderungen hinausgehende
Identitätsnachweise können daher von der GbR nicht verlangt werden, insbesondere
kann nicht der – in tatsächlicher Hinsicht nicht zu führende – negative Beweis verlangt
werden, dass eine weitere beteiligungsidentische GbR nicht besteht.
5.
Danach hat die Beteiligte zu 1 ihre Existenz und ihre Identität mit einer bereits
bestehenden GbR durch die Angaben in der notariellen Urkunde vom 28. April 2010 (UR-
Nr. 273/10 des Notars …) hinreichend in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Die zum
Urkundstermin Erschienenen, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1, erklären unter III.
Vorbemerkung Ziffer 2 dieser Urkunde eindeutig, dass sie die einzigen Gesellschafter
einer am 1. Juli 1991 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind, die nachfolgend
als Käufer bezeichnet wird. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der beurkundeten Erklärungen und Tatsachen begründen könnten, sind
insoweit nicht ersichtlich. Aus § 2 der notariellen Urkunde vom 28. April 2010 ergibt sich
darüber hinaus eindeutig, dass der Verkauf des Grundstücks an den Käufer in
Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt.
Die Auflassung und die Bewilligung der Eigentumsumschreibung wurden ebenfalls am
28. April 2010 beurkundet, wobei für die Beteiligte zu 1 beide Gesellschafter handelten.
Die einzutragenden Gesellschafter sind in der notariellen Urkunde vom 28. April 2010
mit der Angabe von Vor- und Familienname, Anschrift und Geburtsdatum in einer den
Anforderungen von § 15 Abs. 1 lit. c) GBV genügenden Weise individualisiert.
Fragen der Vertretungsmacht spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Beurkundung am 28. April 2010 die beiden
Gesellschafter gemeinsam gehandelt haben.
Es kommt nicht darauf an, dass sich die entsprechenden Angaben zu Bestand und
Identität mit einer bereits bestehenden GbR auch aus der ergänzenden Urkunde vom
21. Juni 2010 ergeben.
Die gestellten Anträge durften daher nicht aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses zurückgewiesen werden.
6.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten ergibt sich aus dem Gesetz; eine
Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum