Urteil des OLG Brandenburg vom 15.11.2005

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 52/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 1 S 4 ZPO, § 91 Abs 1
S 1 ZPO, § 544 Abs 1 ZPO, § 2
Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3403 RVG
Anwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit bei Bestellung eines
beim BGH nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im
Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Klägerin wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss - Nichtzulassungsbeschwerde - des Landgerichts Potsdam
vom 15.11.2005 – 3 O 89/03 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2005 von
dem Streithelfer der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf
1.849,16 Euro
(i. B.: eintausendachthundertneunundvierzig und 16/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB ab dem 1.9.2005 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Streithelfer der Klägerin
20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Eine Gerichtsgebühr ist
nicht zu erheben.
Der Beschwerdewert beträgt 4.149,90 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt und dem Streitverkündeten den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit
auf ihrer Seite beigetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Streitverkündete hat am
30.12.2004 beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Weil sich das
Klagebegehren der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erledigt hatte,
telefonierte der Prozessbevollmächtigte des Streitverkündeten daraufhin mit dem
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und vereinbarte mit ihm,
dass der Streitverkündete und die Beklagten das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
übereinstimmend für erledigt erklären würden. Entsprechend wurde verfahren, auch die
Klägerin gab eine Erledigungserklärung ab. Der Bundesgerichtshof erlegte mit Beschluss
vom 7.7.2005 dem Streithelfer der Klägerin die im Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten auf.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 15.11.2005 die von dem
Streitverkündeten an die Beklagten zu erstattenden Kosten wegen der
Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 5.169,08 Euro festgesetzt und dabei eine
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3506 VV RVG in Höhe von 1,9 einschließlich einer 0,3-
Erhöhungsgebühr wegen zweier Auftraggeber und eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr.
3516 VV RVG als erstattungsfähig angesehen.
Gegen diesen, ihm am 17.11.2005 zugestellten Beschluss, wendet sich der Streithelfer
der Klägerin mit der am 1.12.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde,
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der Klägerin mit der am 1.12.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde,
mit der er geltend macht, es sei allenfalls eine Verfahrensgebühr für sonstige
Einzeltätigkeiten gemäß Nr. 3403, 3404 VV RVG zu erstatten. Daneben könne eine
Terminsgebühr nicht entstehen.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 7.3.2006 dem Rechtsbehelf nicht
abgeholfen und diesen dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und
2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die Beklagten können von dem Streithelfer der
Klägerin keine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3506 VV RVG und keine Terminsgebühr
gemäß Nr. 3516 VV RVG für das Rechtsbeschwerdeverfahren erstattet verlangen.
Erstattungsfähig ist lediglich eine 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG.
Es kann dabei offen bleiben, ob die zweitinstanzlichen Beklagtenvertreter überhaupt von
den Beklagten das Mandat hatten, sie im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof umfassend zu vertreten. Daran bestehen Zweifel. Zum einen haben
sich die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor Abgabe der übereinstimmenden
Erledigungserklärung nicht förmlich bestellt. Zum anderen sind sie beim
Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Selbst wenn die Beklagten ihnen einen solchen
Auftrag erteilt hätten, würde dies nicht dazu führen, dass die dadurch ausgelösten
Rechtsanwaltsgebühren von dem Streithelfer der Klägerin zu erstatten wären.
Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die entstandenen Kosten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO müssen sich die Parteien im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist der zur Vertretung bestellte Anwalt dort
nicht zugelassen, kann er für die von ihm vertretene Partei keine wirksamen Anträge
stellen. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei ist deshalb die Bestellung
eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw.
Revisionsverfahren nicht erforderlich. Durch eine solche nicht erforderliche Beauftragung
entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig (so auch Brandenburgisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.1.2006, 6 W 228/05).
Da der Streithelfer der Klägerin und die von ihm unterstützte Partei die
Nichtzulassungsbeschwerde für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hatten die
Beklagten hierauf prozessual zu reagieren. Sie haben sich dafür entschieden, sich der
Erledigungserklärung der Gegenseite anzuschließen. Die Erledigungserklärung ist eine
Prozesshandlung, die ausnahmsweise nicht dem Anwaltszwang unterliegt, sie kann zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Dass die Beklagten nun
allerdings aus erstattungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, sich der
Erledigungserklärung des Streithelfers der Klägerin und der Klägerin ohne anwaltlichen
Beistand anzuschließen, hat nicht einmal der Streithelfer der Klägerin gemeint. Bei
einem bis zum Bundesgerichtshof getriebenen Verfahren kann keiner Partei zugemutet
werden, ohne anwaltlichen Beistand zu entscheiden, ob es im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geraten ist, sich einer Erledigungserklärung der
Gegenseite anzuschließen oder nicht.
Die anwaltliche Beratung der Partei, ob sie sich einer Erledigungserklärung der
Gegenseite anschließen sollte oder nicht, die Abgabe der Erledigungserklärung und die
Stellung eines Kostenantrages ist für den Rechtsanwalt, der nicht
Prozessbevollmächtigter ist, eine Einzeltätigkeit i. S. von Nr. 3403 VV RVG. Die
Verfahrensgebühr nach dieser Vorschrift gilt nicht nur die Tätigkeit gegenüber dem
Gericht ab, sondern auch für ein direktes Tätigwerden gegenüber dem Prozessgegner
(Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, 3403 VV RVG Rn 5).
Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert nicht daran, dass die Beklagtenvertreter vor
dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig sind. Die Kosten eines nicht
postulationsfähigen Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn er im Rechtsstreit eine
sinnvolle Tätigkeit entfaltet hat (so auch für die ähnliche Vorgängervorschrift § 56 BRAGO
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.9.2001, 10 WF 2428/01, zitiert nach Juris; OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 17.5.2000, 5 WF 50/00, zitiert nach Juris; Hanseatisches
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Zweibrücken, Beschluss vom 17.5.2000, 5 WF 50/00, zitiert nach Juris; Hanseatisches
OLG, Beschluss vom 20.5.1997, 8 W 93/97, zitiert nach Juris). Das ist hier der Fall.
Eine Terminsgebühr ist demgegenüber nicht entstanden. Eine Terminsgebühr kann bei
Einzeltätigkeiten nur dann entstehen, wenn dies das Gebührenverzeichnis ausdrücklich
bestimmt (Vorbemerkung 3, 4 zu Abschnitt 4 VV RVG). Eine solche Bestimmung ist für
Nr. 3403 VV RVG nicht vorgesehen.
Die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters der Beklagten erschöpft sich allerdings nicht,
wie der Streithelfer der Klägerin unter Berufung auf Nr. 3404 VV RVG meint, in einem
einfachen Schreiben. Die vom anwaltlichen Vertreter der Beklagten abgegebene
Erledigungserklärung hat die Beendigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
herbeigeführt. Diese Prozesserklärung hatte zur Folge, dass das obsiegende Urteil, das
die Beklagten durch zwei Instanzen hindurch erstritten hatten, in Wegfall geriet, weil die
Rechtshängigkeit entfiel. Anwaltliches Handeln, das eine derartige Tragweite hat, kann
nicht einer einfachen Anfrage bei Gericht gleichgestellt werden, die lediglich die
ermäßigte Gebühr der Nr. 3404 VV RVG ausgelöst hätte.
Die anwaltlichen Vertreter der Beklagten haben mithin eine 0,8-Verfahrensgebühr
gemäß Nr. 3403 VV RVG verdient. Hinzu kommt der Mehrvertretungszuschlag gemäß
der im Rahmen von Nr. 3403 VV RVG anwendbaren (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl.
2006, Nr. 3403 VV RVG Rn 1) Nr. 1008 VV RVG von 0,3, so dass die festzusetzende
Verfahrensgebühr insgesamt 1,1 beträgt. Hinzuzurechnen sind die Auslagenpauschale
und die Mehrwertsteuer, so dass sich ein festzusetzender Betrag von 1.849,16 Euro
ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr wird gemäß Nr. 1811 KV GKG nach billigem Ermessen abgesehen. Die
Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Differenz
zwischen einer 0,6-Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 1008, 3404 VV RVG zzgl.
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 1.019,18 Euro einerseits und dem
vom Landgericht festgesetzten Betrag in Höhe von 5.169,08 Euro andererseits).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
vorliegen. Die Sache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung, weil es sich bei der
Tätigkeit eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts vor dem Bundesgerichtshof nicht
um einen Einzelfall handelt. Zum anderen ist eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. In der Vergangenheit haben Oberlandesgerichte in dem inzwischen
obsoleten Fall, dass ein nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt vor dem Landgericht tätig
geworden ist, nicht lediglich Gebühren für Einzeltätigkeiten nach § 56 BRAGO, sondern
die volle Prozessgebühr nach § 31 BRAGO für erstattungsfähig gehalten, wenn dieser
Rechtsanwalt eine sinnvolle Tätigkeit entfaltet hat (so z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom
4.11.1994, 14 W 608/94; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.1991, 11 WF 25/90; jeweils
zitiert nach Juris).
Es ist anzunehmen, dass diese Gerichte im hier vorliegenden Fall anders entscheiden
würden als der hiesige Beschwerdesenat. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher
nicht entschieden, er hat sie auch in seiner Entscheidung vom 4.5.2006 (III ZB 120/05)
ausdrücklich offen gelassen.
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