Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: angemessene frist, bekleidung, zwangsgeld, quelle, sammlung, wiederholungsgefahr, link, entschuldigung, verfügung, unterlassen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 159/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1684 BGB, § 33 Abs 1 S 1 FGG
Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung gegen den
Obhutselternteil wegen Vereitelung des Umgangs des anderen
Elternteils mit dem gemeinsamen Kind
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 Euro und 600 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu
Recht ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht jemanden, dem durch eine Verfügung
des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die
ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die
Vornahme einer Handlung zu dulden, zur Befolgung seiner Anordnung durch
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
Die Zwangsgeldfestsetzung erfordert eine schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder
fahrlässige, Zuwiderhandlung oder Unterlassung (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., §
33, Rz. 19; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 13). Eine solche
Unterlassung seitens der Antragsgegnerin liegt im Hinblick darauf, dass sie dem
Antragsteller mehrfach den Umgang mit dem gemeinsamen Kind nicht gewährt hat, vor.
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich sämtlicher im angefochtenen Beschluss
aufgeführter Termine, an denen Umgang nicht stattgefunden hat, obwohl dies auf Grund
des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16.6.2004 (6 F 142/04) angeordnet war, der
Umgang aus Gründen, welche die Antragsgegnerin zu vertreten hat, nicht stattgefunden
hat. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob als Entschuldigung für nicht
gewährten Umgang der Hinweis auf eine Erkrankung des Kindes, gegebenenfalls
untersetzt durch ärztliche Atteste oder Krankschreibungen, ausreicht. Denn ein
schuldhafter Verstoß gegen die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 16.6.2004
liegt jedenfalls darin, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 18.12.2004 und
26.3.2005 Umgang mit dem gemeinsamen Kind nicht gewährt hat.
Hinsichtlich der Umgangstermine vom 18.12.2004 und vom 26.3.2005 hat die
Antragsgegnerin geltend gemacht, selbst erkrankt zu sein. Dies aber stellt, worauf das
Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, keinen Grund
dafür dar, den Besuchskontakt des Kindes mit dem Vater ausfallen zu lassen.
Insbesondere kann die Antragsgegnerin nicht mit dem Einwand durchdringen, ihr sei es
auf Grund der Erkrankungen nicht möglich gewesen, das Kind ordentlich auf die
Umgangstermine vorzubereiten. Denn dass es insoweit einer besonderen Vorbereitung
bedarf, ist auch unter Berücksichtigung des Alters des Kindes nicht ersichtlich. Dass die
Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen wäre, die für das Kind notwendige Bekleidung
herauszusuchen, kann nicht angenommen werden. Denn auch wenn das Kind sich nicht
beim Vater, sondern bei ihr befindet, wird sie etwa durch Hinzuziehung Dritter dafür
sorgen müssen, dass das Kind ausreichend mit Bekleidung versehen ist. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass das Kind nur auf Grund der Erkrankung der Antragsgegnerin für die
Umgangstermine nicht ausreichend mit Bekleidung hätte ausgestattet werden können.
Zu Unrecht weist die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung darauf hin, dass
ihre Anwesenheit bei den Umgangsterminen auf Grund der Umgangsregelung vom
16.6.2004 noch nicht entbehrlich gewesen sei. In jenem Beschluss ist ausdrücklich
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16.6.2004 noch nicht entbehrlich gewesen sei. In jenem Beschluss ist ausdrücklich
angeordnet, dass der Umgang ab Oktober 2004 ohne Anwesenheit der Mutter
stattfindet. Die auf Grund der Erkrankung der Mutter abgesagten Termine vom
18.12.2004 und vom 26.3.2005 fallen somit in einen Zeitraum, in dem begleiteter
Umgang nicht mehr hat stattfinden sollen. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss vom
16.6.2004 auch, dass der zunächst begleitete Umgang des Kindes mit dem Vater dazu
dienen sollte, die Beziehung zwischen ihnen aufzubauen. Dass diese Beziehung an den
beiden ausgefallenen Umgangsterminen vom 18.12.2004 und 26.3.2005 noch nicht
derart tragfähig war, dass unbegleiteter Umgang hätte stattfinden können, ist nicht
ersichtlich.
Es kann dahinstehen, ob eine Zwangsgeldfestsetzung nur dann in Betracht kommt,
wenn weitere Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Anordnung zu befürchten sind,
(vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 19). Denn eine solche
Wiederholungsgefahr besteht vorliegend ungeachtet des Umstands, dass die
Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 6.7.2005 darauf hingewiesen hat,
die Umgangstermine am 7. und 21.5. sowie am 4.6.2005 hätten stattgefunden; nur
derjenige vom 18.6.2005 habe wegen Erkrankung des Kindes abgesagt werden müssen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nämlich ebenfalls, dass sich die
Antragsgegnerin für berechtigt hält, Umgangstermine auch dann abzusagen, wenn sie
selbst erkrankt ist. Dass dies keinen hinreichenden Grund für eine Absage darstellt, ist
bereits ausgeführt worden.
Das Amtsgericht wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass vor Erlass der
Abhilfeentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 FGG ebenso wie im Fall des § 572 Abs. 1 ZPO
eine angekündigte Beschwerdebegründung grundsätzlich abzuwarten ist. Hat der
Beschwerdeführer selbst eine Frist genannt, ist diese maßgebend. Andernfalls empfiehlt
es sich, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu setzen (vgl. Zöller/Gummer,
ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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