Urteil des OLG Brandenburg vom 26.06.2008

OLG Brandenburg: fahrzeug, rücktritt vom vertrag, anschlussberufung, selbständige garantie, sachmängelhaftung, wechsel, rücknahme, kaufpreis, bus, kaufvertrag

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 236/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 433 BGB, § 346 BGB, § 437 Nr
2 BGB, § 440 BGB, § 280 Abs 1
BGB
Sachmängelhaftung beim Fahrzeugkauf: Annahme eines
Unfallereignisses bei Schadensverursachung ohne
Fremdbeteiligung; Auswirkung einer erst nach Gefahrübergang
durch den Verkäufer zugesicherten Unfallfreiheit; Annahme
eines Bagatellschadens bei Blechschaden an einer Fahrzeugtür
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 15. November 2007 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 152/05,
teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, 24.973,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.490,40 € ab dem 25.10.2005, aus weiteren
1.357,82 € ab dem 26.04.2007, aus weiteren 286,44 € seit dem 18.06.2007 und aus
weiteren 838,44 € seit dem 26.03.2008 an die L. AG, H … zu zahlen Zug um Zug gegen
Rücknahme des Kraftfahrzeuges VW T 4 Bus (Fahrzeugidentifizierungsnummer: W...).
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeuges VW T
4 Bus (Fahrzeugidentifizierungsnummer: W...) im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussberufung und die Berufung des Beklagten werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Streithelferin hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Kläger bzw. die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der unter seiner Firma klagende Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf
Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Verwendungsersatz Zug um Zug gegen
Rückgabe des von ihm mit Kaufvertrag vom 15.09.2005 erworbenen Fahrzeuges (VW T 4
Bus) wegen eines nicht angegebenen Unfallschadens in Anspruch. Die Parteien streiten
in erster Linie über das Vorliegen eines Unfalles sowie über Erstattungsansprüche des
Klägers im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen Verwendungen auf den Bus. Wegen
des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
Bezug genommen.
Mit am 15.11.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und
den Beklagten zur Zahlung von 24.453,92 € nebst Zinsen an die Streithelferin Zug um
Zug gegen Rücknahme des Kraftfahrzeuges verurteilt sowie festgestellt, dass sich der
Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch des Klägers bestehe aus §§
437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 311 a BGB. Im Ergebnis der durchgeführten
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437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 311 a BGB. Im Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme stehe fest, dass die zugesicherte Unfallfreiheit des Fahrzeuges nicht
gegeben sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass die rechte Schiebetür im
hinteren Bereich des Fahrzeuges eine großflächige und tiefe Eindellung aufweise, was
mit der zugesicherten Unfallfreiheit nicht in Einklang zu bringen sei. Nach dem
Empfängerhorizont sei der Begriff der Unfallfreiheit dahin auszulegen, dass das Fahrzeug
keine substanziellen Schäden habe. Unerheblich sei hingegen, ob die Schäden durch
Fremdeinwirkung entstanden seien. Angesichts der festgestellten Reparaturkosten von
2.730,54 € brutto sei auch nicht von einem Bagatellschaden auszugehen. Der
Schadensersatzanspruch umfasse neben dem gezahlten Kaufpreis die verfehlten
Aufwendungen für Transport und Zulassung des Fahrzeuges, die
Sachverständigenkosten sowie die vorgerichtlich entstandenen Kosten der
Rechtsverfolgung und die Kosten der notwendigen Verwendungen auf die Sache. Im
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zur
Herstellung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges neue Sommerreifen zum Preis von
738,04 € netto habe erwerben müssen und Reparaturkosten wegen eines
Motorschadens sowie eines Schadens am Klimakompressor in Höhe von 826,83 € und
769,02 € netto gehabt habe. Die Notwendigkeit des Einbaus einer Alarmanlage zu einem
Wert von 320,00 € netto und der Anschaffung von Winterreifen in Höhe von 381,60 € sei
nicht bestritten worden. Gebrauchsvorteile müsse sich der Kläger in Höhe von 1.307,68
€ anrechnen lassen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 22.11.2007 zugestellte Urteil mit am 21.12.2007
beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 22.02.2008
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der
Beweisantritte. Er ist weiterhin der Auffassung, die festgestellten Beschädigungen seien
nicht als Unfallschaden zu bewerten. Es liege lediglich ein geringfügiger Bagatellschaden
vor, bei dem es sich nicht um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handele.
Auch sei dem Kläger im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Unfallfreiheit der
Schaden bereits bekannt gewesen. Zudem könne der Kläger Ersatz für die notwendigen
Verwendungen auf die Sache nicht verlangen. Die geltend gemachten Kosten beruhten
auf dem Umstand, dass der Kläger mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr
teilgenommen habe und stünden nicht mit der Erklärung zur Unfallfreiheit im
Zusammenhang, sondern wären auch bei Bestandskraft des Kaufvertrages entstanden
und seien daher nicht zu ersetzen. Im Übrigen habe der Zeuge B. die Notwendigkeit der
Aufwendungen nicht bestätigt, sondern lediglich die Vornahme der entsprechenden
Arbeiten bekundet. Offensichtlich habe der Kläger als Inhaber einer Reparaturwerkstatt
versucht, sich über den Kaufpreis hinaus noch durch unnütze Aufwendungen auf das
Fahrzeug zu bereichern.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.11.2007, Az.: 3 O 152/05,
abzuändern, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers
zurückzuweisen.
Der Kläger, dem eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 31.03.2008 gesetzt worden
ist, hat mit am 20.03.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Klage
erweitert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2008 hat der Kläger den
Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 129,00 € in der Hauptsache für erledigt
erklärt und beantragt im Übrigen,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
15.11.2007, Az.: 3 O 152/05, zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, weitere
953,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ab Zustellung der Berufungserwiderung an die L. AG, H. zu zahlen.
Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten und
verteidigt - ebenso wie die Streithelferin - das landgerichtliche Urteil. Er stellt klar, dass
er Ansprüche aus Rücktritt vom Kaufvertrag sowie Aufwendungsersatz und
Schadensersatzansprüche neben der Leistung geltend macht. Darüber hinaus trägt der
Kläger unbestritten vor, dass ihm für den Wechsel der ausgefallenen Batterie, die
Beseitigung eines Steinschlagschadens, den Tausch der Glühkerzen, den Wechsel des
Öls und Ölfilters nebst Dichtring, die Erneuerung der Bremsbelege und den Austausch
der Servopumpe weitere Kosten in Höhe von 1.151,37 € entstanden seien. Hierauf sei
für die weiter zurückgelegten 630 km ein Betrag von 69,30 € in Abzug zu bringen,
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für die weiter zurückgelegten 630 km ein Betrag von 69,30 € in Abzug zu bringen,
sodass sich zunächst eine weitere Forderung von 1.082,07 € zu seinen Gunsten ergebe.
Zwischenzeitlich betrage der Kilometerstand - ebenfalls unstreitig - 72.678 km, sodass
weitere Nutzungsvorteile von 129,00 € anzurechnen seien.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel unter
anderem darauf, die Beschädigung des verkauften Fahrzeuges stelle lediglich einen
Bagatellschaden dar, der nicht als offenbarungspflichtiger Unfallschaden einzuordnen
sei, sodass ein Sachmangel bzw. ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung
nicht vorliege. Der Beklagte zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil
beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
Ebenfalls zulässig ist die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung. Der Schriftsatz vom
18.03.2008, in dem der Kläger eine Klageerweiterung vorgenommen und diese zugleich
begründet hat, ist vor Ablauf der Berufungserwiderungsfrist eingegangen, § 524 Abs. 2
S. 2 ZPO. Unschädlich ist, dass die Anschlussberufung des Klägers nicht als solche
bezeichnet ist. Es genügt, wenn aus einem Schriftsatz eindeutig der Wille zum Ausdruck
kommt, eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten des
Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (BGH NJW 1990, S. 447; Gummer/Heßler in Zöller,
ZPO, Kommentar, 26. Aufl., § 524, Rn. 6). Da die Anschlussberufung eine Beschwer des
Rechtsmittelführers nicht voraussetzt, kann die Anschlussberufung zudem allein zum
Zwecke der Klageerweiterung erfolgen (Gummer/Heßler, a. a. O., Rn. 33). Der Kläger hat
in seinem Schriftsatz vom 18.03.2008 schon durch den insoweit angekündigten Antrag
zu 3. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils zu seinen Gunsten erstrebt, mithin eine Anschlussberufung einlegen will.
Schließlich genügt auch die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der
Kläger stützt die Anschlussberufung darauf, dass ihm weitere notwendige Aufwendungen
auf das Fahrzeug entstanden seien, deren Erstattung er vom Beklagten verlangen
könne. Der Kläger trägt dabei ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Aufwendungen
erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils angefallen sind, mithin
entsprechender Vortrag erstinstanzlich nicht erfolgen konnte, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Zugleich stützt der Kläger damit sein Begehren auf eine abgeänderte
Tatsachengrundlage im Sinne von §§ 513, 529 ZPO.
2. In der Sache hat die Anschlussberufung teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des
Beklagten ist hingegen unbegründet.
a) Die Klage ist zulässig. Der Kläger klagt in gewillkürter Prozessstandschaft. Der Senat
geht dabei davon aus, dass entsprechend den allgemein bekannten Gepflogenheiten im
Leasingverkehr das vom Kläger erworbene Fahrzeug an die L. AG im Rahmen des von
dieser mit dem Kläger geschlossenen Leasingvertrages sicherungsübereignet worden
ist. Zugleich ist damit ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der
Rückabwicklung des Vertrages infolge der behaupteten Sachmängelhaftung zu bejahen
(vgl. Vollkommer in Zöller, a. a. O., vor § 50 Rn. 49). Unstreitig ist der Kläger auch zur
Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag von der L. AG ermächtigt worden.
Schließlich hat der Kläger die Prozessstandschaft bereits in der Klageschrift offen gelegt.
b) In der Sache besteht ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises von
22.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges aus §§ 346, 437 Nr. 2, 440
BGB. Der Kläger hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
ausdrücklich klargestellt, dass er nunmehr Ansprüche aus Rücktritt vom Kaufvertrag
sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatzansprüche neben der Leistung geltend
mache. Ein solcher Wechsel vom Schadensersatzanspruch zum Rücktritt ist möglich
(vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 437, Rn. 27).
Das verkaufte Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
auf, da es das vereinbarte Kriterium der Unfallfreiheit nicht erfüllt. Zwar ist die Erklärung
des Beklagten, das Fahrzeug sei unfallfrei, erst nach Gefahrübergang erfolgt, gleichwohl
wirkt die Bekundung auf den Zeitpunkt des Gefahrüberganges zurück, da sie Angaben
zu einer Eigenschaft des Fahrzeuges in diesem Zeitpunkt enthält. Unstreitig weist das
Fahrzeug Beschädigungen auf, nämlich eine Eindellung der rechten Schiebetür sowie
reparierte Vorschäden an den hinteren Seitenwänden links und rechts. Dabei ist eine
Sachmängelhaftung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen,
weil - nach seiner Behauptung - diese Beschädigungen durch das Umfallen eines
Gegenstandes in seiner Garage verursacht worden sind. Zutreffend hat das Landgericht
insoweit auf das Verständnis eines objektiven Empfängers einer entsprechenden
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insoweit auf das Verständnis eines objektiven Empfängers einer entsprechenden
Erklärung abgestellt. Danach ist die Angabe „Unfallfreiheit“ so zu verstehen, dass das
Fahrzeug keine (substanziellen) Schäden durch ein Vorereignis erlitten hat. Auch nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch ist hingegen Voraussetzung eines Unfalles nicht,
dass ein weiteres Fahrzeug mit dem beschädigten Fahrzeug kollidiert ist. So wird im
allgemeinen Sprachgebrauch auch das Fahren gegen ein unbewegliches Hindernis als
Unfall angesehen. Gleiches gilt für den Sturz eines Objektes - etwa eines Baumes - auf
ein Fahrzeug. Das Umstürzen eines Gegenstandes in der heimischen Garage stellt kein
qualitativ abweichendes Ereignis dar.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Unfreiheit auch nicht deshalb anzunehmen,
weil lediglich ein Bagatellschaden vorliegt. Dabei kann dahinstehen, ob als nicht
offenbarungspflichtige Bagatellschäden nur ganz geringfügige äußere Lackschäden nicht
dagegen Blechschäden anzusehen sind, selbst wenn diese keine weitergehenden Folgen
hatten und der Reparaturaufwand nur gering war, wobei ohne Bedeutung ist, ob das
Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist (so BGH Urteil v. 12.03.2008, 8 ZR 253/05;
zitiert nach Juris; BGH ZfS 2008, S. 329), oder ob auch geringfügige Blechschäden wie
Kratzer, Schrammen, kleine Beulen oder Dellen lediglich als Bagatellschaden anzusehen
sind (so OLG Karlsruhe DAR 2002, S. 167; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn.
1248). Nach beiden Auffassungen ist vorliegend nicht von einem Bagatellschaden
auszugehen. Der Senat folgt den Angaben des Sachverständigen R. M., der in seinem
Gutachten vom 01.03.2007 überzeugend ausgeführt hat, dass die rechte Schiebetür des
verkauften Fahrzeuges erheblich deformiert worden und - durch Auftrag von
Spachtelmasse - nur unsachgemäß repariert worden ist, wobei eine fachgerechte
Reparatur Kosten von 2.737,54 € brutto erfordert. Diese Beeinträchtigungen sind in
keiner Weise als lediglich leichte Delle einzuordnen, ohne dass es noch darauf ankommt,
ob ein Blechschaden überhaupt als Bagatellschaden angesehen werden kann.
Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund vertraglicher
Vereinbarung ausgeschlossen. Zwar haben die Parteien in Ziffer 1 des Kaufvertrages
vereinbart, dass der Verkäufer eine Sachmängelhaftung nicht übernimmt. Der Beklagte
hat für die Eigenschaft der Unfallfreiheit durch das Schreiben vom 10.10.2005 jedoch
eine selbständige Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB übernommen, sodass er sich
auf den Sachmängelausschluss nicht berufen kann, § 444 BGB. Unschädlich ist, dass in
dem Schreiben das Wort Garantie nicht verwendet worden ist. So ist eine Garantie auch
dann anzunehmen, wenn eine Eigenschaft einer Sache gem. § 459 Abs. 2 BGB a. F.
zugesichert wird (BGH NJW 2007, S. 1346; Heinrichs in Palandt, a. a. O., § 276, Rn. 29).
Eine solche Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB a. F. stellt die Erklärung des
Beklagten vom 10.10.2005 dar. Gerade die isolierte Angabe der Unfallfreiheit zeigt, dass
sich der Beklagte durchaus im Klaren über die Bedeutung dieser Angabe für den Kläger
sein musste und sich deshalb an der Erklärung auch in dem Sinne festhalten lassen
muss, dass er für deren Richtigkeit einstehen wollte.
Eine Sachmängelhaftung ist auch nicht nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. So
behauptet der Beklagte bereits nicht, dass der Kläger schon bei Vertragsschluss den
Unfallschaden erkannt hatte. Zudem ist der Beklagte für seine - ohnehin erstmals in
zweiter Instanz ohne Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 BGB erhobene -
Behauptung beweisfällig geblieben, der Kläger habe zu dem Zeitpunkt, in dem er die
Garantieübernahme gefordert habe, bereits Kenntnis von den Schäden gehabt.
Auch die übrigen Voraussetzungen eines jedenfalls im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat konkludent erklärten Rücktritts sind gegeben. Einer
Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 440 BGB bedurfte es dabei schon deshalb nicht,
weil eine Nacherfüllung nicht möglich war. Die unfallbedingte Vorschädigung steht der
angegebenen Unfallfreiheit endgültig entgegen (vgl. zu diesem Fall: Weidenkaff, a. a. O.,
§ 440, Rn. 9).
c) Anrechnen lassen muss sich der Kläger die erlangten Gebrauchsvorteile durch
Nutzung des Fahrzeuges bis zur Rückgabe. Dabei bemisst der Senat die Höhe der
Gebrauchsvorteile entsprechend der Betrachtung durch das Landgericht mit 11 Cent je
gefahrenen Kilometer, ausgehend von dem vereinbartem Kaufpreis von 22.000,00 € und
einer zu erwartenden Restlaufleistung von 200.000 km, § 287 ZPO. Angesichts des in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilten Kilometerstandes von 72.678 km
und einer bei Abschluss des Kaufvertrages bereits zurückgelegten Laufleistung von
59.000 km, sind Gebrauchsvorteile für 13.678 km anzurechnen, mithin ein Betrag von
1.504,58 €.
d) Der Kläger hat ferner einen Anspruch wegen der von ihm auf das Fahrzeug
vorgenommenen Verwendungen aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB, nachdem er im Termin zur
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vorgenommenen Verwendungen aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB, nachdem er im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, nicht mehr Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen, sondern aus einem Rücktritt vom Vertrag vorzugehen.
Vergebliche Aufwendungen im Sinne der §§ 437 Nr. 3, 284 BGB sind dabei freiwillige
Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung und den
Bestand des Kaufvertrages gemacht hat. Verwendungen sind danach auch die Kosten
der Überführung und Zulassung des Fahrzeuges (BGH VersR 2005, S. 1541). Allerdings
sind bei der Berechnung des Verwendungsersatzanspruchs die Kosten der Anschaffung
des Zubehörs um die Gebrauchsvorteile zu kürzen, die dem Käufer durch die Benutzung
der Zubehörteile zugeflossen sind (OLG Stuttgart DAR 2005, S. 35; bestätigt in BGH a.
a. O. - die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OLG München in MDR 2001, S.
1401 ist durch diese neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat
anschließt, überholt).
Die erstinstanzlich geltend gemachten Verwendungen des Klägers sind danach in
folgendem Umfang zu berücksichtigen:
Dabei folgt der Senat dem Landgericht dahingehend, dass durch die Aussage des
Zeugen B. sowohl die Durchführung als auch die Erforderlichkeit der Reparatur des
Motorschadens sowie der defekten Klimaanlage ebenso wie die Notwendigkeit der
Anschaffung eines neuen Reifensatzes nachgewiesen ist. Der Zeuge hat in seinen
umfassenden und in sich stimmigen Angaben den Vortrag des Klägers in vollem Umfang
bestätigt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen werden weder vom Beklagten aufgezeigt noch sind sie aus
anderen Umständen ersichtlich.
Weiter zu berücksichtigen sind die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten
Verwendungen, deren tatsächliche Vornahme vom Beklagten nicht in Abrede gestellt
wird, nämlich der Wechsel der Batterie, der Austausch der Windschutzscheibe infolge
eines Steinschlagschadens, der Wechsel der Glühkerzen, des Öls und Ölfilters nebst
Dichtungsrings, der Austausch der Bremsbelege und der Servopumpe. Die hierfür zu
veranschlagenden Kosten betragen 1.151,37 €. Der daraus resultierende Gesamtbetrag
der angefallenen Kosten von 4.342,93 € ist wegen der dem Kläger selbst zugute
gekommenen Nutzungen der Verwendungen angesichts der relativ geringen
Laufleistung des Fahrzeuges, seitdem es im Besitz des Klägers ist (13.678 km in knapp
2 1/2 Jahren) um lediglich 10 % zu kürzen, wobei der Senat insoweit ein Mittel zwischen
den Verwendungen gebildet hat, die dem Fahrzeug - voraussichtlich - dauerhaft zugute
kommen und den Positionen, die Verbrauchsteile betreffen, die in regelmäßigen
Abständen zu erneuern sind. Zu berücksichtigen ist nach allem ein
Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 3.908,64 €.
e) Weiterhin besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten
hinsichtlich der im Rahmen der Ermittlung des Sachmangels angefallenen
Sachverständigenkosten in Höhe von 103,14 € aus § 280 Abs. 1 BGB. Dabei schließt die
Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB nicht
aus, dass der Käufer daneben Schadensersatzansprüche (neben der Leistung) aus §
280 Abs. 1 BGB - etwa wegen eines außergerichtlich zur Beweissicherung eingeholten
Sachverständigengutachtens - geltend macht (BGH VersR 2005, S. 1541).
f) Schließlich kann der Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 465,90 € - ausgehend von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 bei einem
Geschäftswert von bis zu 25.000,00 €, zzgl. der Kostenpauschale von 20,00 € - aus §
280 Abs. 1 BGB verlangen.
g) Im Ergebnis errechnet sich die Gesamtforderung des Klägers wie folgt:
h) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB sowie - hinsichtlich
der Klageerweiterungen - aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich
aufgrund seiner ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung im Schreiben vom
25.10.2005 ab diesem Tage in Verzug.
i) Schließlich ist auch die Feststellungsklage hinsichtlich des Annahmeverzuges des
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i) Schließlich ist auch die Feststellungsklage hinsichtlich des Annahmeverzuges des
Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges begründet. Der Beklagte ist mit
Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.01.2005 vergeblich zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 26.10.2005 aufgefordert worden und befindet
sich auch insoweit aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung im
Schreiben vom 25.10.2005 in Verzug.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Beklagte hat auch die Kosten zu tragen, die auf den zwischenzeitlich in der
Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits entfallen, da er ohne das erledigende
Ereignis - Verrechnung der Rückzahlungs- bzw. Erstattungsansprüche mit den
gezogenen Gebrauchsvorteilen - auch insoweit berechtigt vom Kläger in Anspruch
genommen worden wäre. Der Senat wertet dabei auch die im Termin am 05.06.2008
erklärte Teilerledigung als Fall des § 91 a ZPO. Zwar hat sich der Beklagte der
Erledigungserklärung des Klägers nicht ausdrücklich angeschlossen. Da der Beklagte
jedoch den zuvor aus den gleichen Gründen erfolgten Teilerledigungserklärungen des
Klägers zugestimmt hat, ist die widerspruchslose Hinnahme der Teilerledigungserklärung
im Termin vor dem Senat als Fall der konkludenten Zustimmung anzusehen (vgl. hierzu
Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 91 a, Rn. 10).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz
1, 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt, §§ 47
Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG 3 ZPO.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000,00 €.
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