Urteil des OLG Brandenburg vom 03.03.2010

OLG Brandenburg: erneuerbare energien, vergütung, verkündung, rückwirkung, gesetzesänderung, kostenverteilung, grundstück, hauptsache, geldschuld, geldsumme

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 39/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 EEG 2009, § 66 Abs 1
EEG 2009, § 66 Abs 1a EEG
2010, § 286 BGB, § 291 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das am 3. März 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 176/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174,34 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Von den Kosten
des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt insgesamt sieben jeweils vor dem 01.01.2009 in Betrieb
genommene landwirtschaftliche Biogasanlagen auf demselben Grundstück in P…
(Anlagen „H… I-III“ und „S… I-IV“). Die Beklagte ist örtliche Netzbetreiberin, in ihr
Elektrizitätsnetz wird der in den Anlagen erzeugte Strom eingespeist.
Zwischen den Parteien entstand Streit über die Höhe der Einspeisevergütung des in den
Anlagen „S… I-III“ erzeugten Stroms. Für die Zeit bis zum 31.12.2008 vergütete die
Beklagte den eingespeisten Strom nach den Sätzen für drei Einzelanlagen. Ebenfalls
nach dieser Praxis stellte die Klägerin der Beklagten die Vergütung für Januar 2009 in
Höhe von insgesamt 293.909,94 € brutto in Rechnung. Die Beklagte vertrat dagegen die
Auffassung, die Anlagen „S… I-III“ seien aufgrund des am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2009) nunmehr als eine Anlage
abzurechnen (§ 19 Abs. 1 EEG 2009). Sie zahlte an die Klägerin nur die nach den Sätzen
einer Anlage berechnete Vergütung in Höhe von 252.663,87 € brutto.
Mit ihrer am 25.06.2009 eingereichten und der Beklagten am 21.08.2009 zugestellten
Klage hat die Klägerin Zahlung des Differenzbetrags von 41.246,07 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2009 verlangt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Anlagen „S… I-III“ seien auch nach Einführung des
§ 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich nicht als eine Anlage anzusehen. Die
Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 könne nicht streng am Wortlaut ausgelegt
werden, sondern sei dahin zu verstehen, dass missbräuchliche Anlagensplittung
verhindert werden solle. Bei den Anlagen „S… I-III“ sei das nicht der Fall, die Errichtung
als Einzelanlagen beruhe auf einer wirtschaftlich vernünftigen und nachhaltigen
Konzeption. Die Klägerin hat unter Darstellung der Gegebenheiten der in Rede
stehenden Anlagen ihre Ansicht im Einzelnen dargelegt und dabei insbesondere auf die
Gesetzgebungsmaterialien zum EEG 2009 verwiesen.
Nachdem mit Art. 12 des am 30.12.2009 im Bundesgesetzblatt verkündeten
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 in § 66 EEG der Abs. 1a eingefügt
worden ist (EEG 2010), zahlte die Beklagte die mit der Klage geltend gemachte
Vergütungsforderung an die Klägerin mit Zahlungseingang am 18.01.2010.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit wegen der ursprünglichen Hauptforderung
mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Die Klägerin hat schließlich ihre Zinsforderung auf 3.440,67 € für die Zeit vom
05.02.2009 bis 18.01.2010 beziffert und als Hauptforderung verfolgt. Sie hat gemeint,
Zinsen seien wegen Verzuges und als Prozesszinsen geschuldet. Die Anlagen „S… I-III“
seien auch nach dem EEG 2009 als mehrere Anlagen zu behandeln gewesen. Dasselbe
ergebe sich jedenfalls daraus, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes die Vorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2010
rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft getreten sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.440,67 € zu zahlen, sowie
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin nach Maßgabe des § 91a
ZPO auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt. Zur
Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Zinsforderung stehe
der Klägerin nicht zu, weil die zugrunde liegende Forderung erst aufgrund der
Vorschriften des EEG 2010 entstanden sei. Nach der zuvor geltenden Rechtslage des
EEG 2009 seien die Anlagen als eine Anlage zu vergüten gewesen. Die angeordnete
Rückwirkung von § 66 Abs. 1a EEG 2010 habe zwar zur rückwirkenden Änderung des
Anlagenbegriffs geführt, dennoch sei der Anspruch erst durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz entstanden.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die rechtliche
Beurteilung des Landgerichts beanstandet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
3.440,67 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), mit der allein die
landgerichtliche Sachentscheidung über die Zinsforderung angegriffen ist, hat in dem
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet.
Die Zinsforderung ist nur für die Zeit vom 31.12.2009 bis zum 18.01.2010 begründet,
die Zinsen sind jedenfalls als Prozesszinsen geschuldet (§ 291 i. V. m. § 288 Abs. 2
BGB). Für die vorangegangene Zeit ist die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die am
18.01.2010 getilgte Forderung der Klägerin auf restliche Einspeisevergütung für Januar
2009 nicht verpflichtet.
1. Die in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen, die Zinspflicht wegen
Zahlungsverzuges (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB) und die Verpflichtung zur Zahlung von
Prozesszinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an (§ 291 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB),
setzen jeweils unter anderem das Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren
Anspruchs auf eine Geldschuld voraus.
Diese Voraussetzung ist für die von der Klägerin ursprünglich in der Hauptsache
verfolgte Forderung auf restliche Vergütung nach den Sätzen für Einzelanlagen für den
im Januar 2009 produzierten Strom erst aufgrund der durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 geschaffenen Rechtslage
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Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 geschaffenen Rechtslage
entstanden. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, unterfallen die Anlagen „S… I-III“
der mit Art. 12, 15 Abs. 2 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes rückwirkend zum
01.01.2009 eingeführten Vorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2010 und sind deshalb
vergütungsrechtlich als Einzelanlagen zu behandeln. Das war zuvor hinsichtlich des im
Januar 2009 erzeugten Stroms nicht der Fall, die Anlagen galten nach dem EEG 2009
vergütungsrechtlich als eine Anlage.
a) Der in den Anlagen „S… I-III“ erzeugte Strom war zunächst bis Ende 2008 gemäß den
Vorschriften des EEG 2004 nach den Sätzen für Einzelanlagen zu vergüten, weil für jede
der Anlagen der Anlagenbegriff nach § 3 Abs.2 EEG 2004 erfüllt war. Das EEG 2004
kannte einen besonderen Anlagenbegriff in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht.
b) Diese Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009 (Art. 1 und
12 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im
Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom
25.08.2008; BGBl. I Nr. 49, S. 2074) geändert. Nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 waren die
Anlagen „S… I-III“ vergütungsrechtlich als eine Anlage zu behandeln.
Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG, die nach § 66 Abs. 1 EEG auch auf vorhandene
Anlagen (Altbestand) anzuwenden war, hat angeordnet, dass mehrere Anlagen
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung der Vergütung
als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in
unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und den in Abhängigkeit von der Leistung der
Anlage zu vergütenden Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen und
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt
worden sind. Wie die Klägerin nicht in Zweifel zieht, sind sämtliche der im Gesetz
genannten tatsächlichen Voraussetzungen im Falle der Anlagen „S… I-III“ erfüllt. Hieraus
hat das Landgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die für den im Januar
2009 erzeugten Strom zu zahlende Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht mehr
nach den Sätzen mehrerer Einzelanlagen zu berechnen und deshalb der mit der Klage
geltend gemachte Differenzbetrag (zunächst) nicht geschuldet war.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, die vergütungsrechtliche Zusammenfassung
ihrer Anlagen „S… I-III“ sei auch im zeitlichen Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 EEG
2009 ungerechtfertigt, weil die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, wie er sich aus der
Gesetzesbegründung ergebe, einschränkend dahin auszulegen sei, dass nur Fälle
absichtlichen Missbrauchs im Sinne einer verwerflichen Aufspaltung von Anlagen erfasst
würden. Die von der Klägerin unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien erstrebte
Auslegung der Vorschrift gibt der Gesetzeswortlaut nicht her, weil ein
Missbrauchsmerkmal keinen Ausdruck im Gesetzestext gefunden hat.
In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber allerdings Folgendes ausgeführt (BT-
Drs. 16/8148, S. 50): Das sogenannte Anlagensplitting stelle insbesondere ein Problem
im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse dar und sei schon nach EEG 2004
rechtswidrig gewesen. Da durch Anlagensplitting volkswirtschaftlich unsinnige Kosten
hervorgerufen würden, sei schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 klargestellt, dass
mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Energien, die mit
gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen
Anlagen unmittelbar verbunden seien, grundsätzlich als eine Anlage anzusehen seien.
Es sei aber auch dann von einer rechtsmissbräuchlichen und damit rechtswidrigen
Umgehung der Leistungsklassen auszugehen, wenn zwar keine gemeinsamen für den
Betrieb erforderlichen Einrichtungen vorlägen oder die Module nicht mit baulichen
Anlagen unmittelbar verbunden seien, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die
gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenke, statt vieler kleiner Module mehrere
größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte. Die Regelung des § 19 Abs. 1
EEG 2009 stelle dies nun ausdrücklich klar.
Zur Umsetzung des in der Gesetzesbegründung formulierten Ziels hat der Gesetzgeber
mit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG indes eine Regelung getroffen, die ausschließlich
auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten abstellt. Die Bestimmung ordnet die
vergütungsrechtliche Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Anlage an, wenn
die im Gesetz aufgezählten tatsächlichen Merkmale zusammenhängender Anlagen
gegeben sind. Ein anzuerkennender Grund für eine solche Regelung ist ohne weiteres
das Anliegen, eine transparente und in der Rechtsanwendung handhabbare
Vergütungsgrundlage zu schaffen. Der Senat sieht deshalb in Ansehung des
Gesetzeswortlauts keinen Raum für eine einschränkende Auslegung, wie sie die Klägerin
für sich in Anspruch nimmt.
Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Gesetzgeber, nachdem die zum 01.01.2009
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Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Gesetzgeber, nachdem die zum 01.01.2009
in Kraft getretene Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG 2009 bei einigen im Geltungsbereich
des EEG 2004 errichteten Altanlagen zu bestandsgefährdenden Vermögenseinbußen
geführt hatte, mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Neuregelung durch
Einfügung von § 66 Abs. 1a EEG 2010 getroffen und deren Rückwirkung zum 01.01.2009
angeordnet hat. Die Anordnung der Rückwirkung zeigt, dass der Gesetzgeber der neu
geschaffenen Vorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2010 nicht lediglich die Bedeutung einer
Klarstellung beigemessen hat, sondern die vorher durch § 19 Abs. 1 EEG 2009
geschaffene Rechtslage wiederum als abänderungsbedürftig angesehen hat.
c) Nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 war die Einspeisevergütung der Klägerin für Januar 2009
folglich nur nach den für eine zusammengefasste Anlage geltenden Sätzen
gerechtfertigt, mit der Folge, dass ihr die ursprünglich in der Hauptsache beanspruchte
Vergütungsdifferenz nicht zustand.
2. Die Zinsforderung der Klägerin lässt sich für die Zeit vor der Verkündung der
Gesetzesänderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz auch nicht auf die mit
Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes angeordnete Rückwirkung der Änderung des EEG zum
01.01.2009 stützen.
a) Ein Anspruch auf Verzugszinsen scheitert schon daran, dass die Beklagte die
Nichtleistung bis zum Eintritt der Rechtsänderung durch das EEG 2010 nicht zu vertreten
hat (§ 286 i.V.m. §§ 276 ff BGB), weil ihr die rückwirkende Gesetzesänderung nicht
zuzurechnen ist.
b) Auch die Voraussetzungen für Prozesszinsen (§ 291 BGB) sind für die Zeit vor der
Verkündung der rückwirkenden Gesetzesänderung nicht festzustellen. Zwar war die
Vergütungsforderung der Klägerin seit August 2009 rechtshängig, ein durchsetzbarer
und fälliger Anspruch der Klägerin auf die Geldsumme hat aber vor Veröffentlichung der
Gesetzesänderung nicht bestanden. In der Zeit bis zur Verkündung des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes hätte die Beklagte zur Zahlung der
Differenzvergütung nicht verurteilt werden können, weil der Anspruch nach der zur
Anwendung zu bringenden Rechtslage des EEG 2009 unbegründet war. Soweit der
rechtshängige Anspruch erst im Verlauf des Rechtsstreits fällig und durchsetzbar wird,
sind Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt geschuldet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
70. Aufl., 2011, § 291 Rn. 5 z.B. für den Fall des Gestaltungsurteils bei
Leistungsbestimmung nach § 315 BGB).
3. Da der Anspruch der Klägerin auf die Vergütungsdifferenz mit Verkündung des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes fällig und durchsetzbar entstanden ist, gebühren
ihr auf die zuvor rechthängig gewordene Geldschuld ab diesem Zeitpunkt Prozesszinsen
nach § 291 BGB. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, denn nach § 291 BGB
wird der Schuldner der Zinspflicht deshalb unterworfen, weil er für das mit dem Prozess
verbundene Risiko einstehen muss (vgl. BGH NJW-RR 1987, 386).
Die Zinspflicht besteht für den Zeitraum vom 31.12.2009 bis zum 18.01.2010.
Zinsbeginn ist im Streitfall der 31.12.2009, weil nach dem Rechtsgedanken des § 187
BGB der Tag, an dem der die Zinspflicht begründende Umstand eintritt, nicht
mitgerechnet wird. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 ist am
30.12.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I Nr. 81, S. 3950).
Der Zinsanspruch besteht gemäß § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB nach dem
Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz hat im
maßgeblichen Zeitraum 0,12 % betragen (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O. Anhang zu §
288 BGB). Unter Ansatz des Zinssatz von 8,12 % ergibt sich für den Zeitraum vom
31.12.2009 bis zum 18.01.2010 ergibt sich der Betrag von 174,34 €.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 2, § 91a ZPO. Dabei
hat der Senat die Kostenverteilung des Landgerichts, soweit es im Umfang der
übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen die Kosten gemäß § 91a ZPO der
Klägerin auferlegt hat, ohne Prüfung zugrunde gelegt, weil die Berufung diese
Kostenverteilung nicht angegriffen hat. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz stützt
sich auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
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11, 713 ZPO.
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