Urteil des OLG Brandenburg vom 19.02.2007

OLG Brandenburg: pauschalpreis, einheitspreis, gesamtpreis, aufwand, vollstreckbarkeit, berechnungsgrundlage, quelle, link, sammlung, abgeltung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 46/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 631
BGB, § 2 Nr 7 VOB B
Werkvertrag: Auslegung von Pauschalpreispositionen in einem
Vertrag über landschaftsgärtnerische Leistungen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 19. Februar 2007 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.160,09 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 10. Februar 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu
80 % und die Beklagte zu 20 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 76 %
und die Beklagte zu 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Begleichung von drei Rechnungen vom
16.12.2002 über die Erbringung landschaftsgärtnerischer Leistungen in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.196,28 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 10.02.2003 abzüglich am 03.11.2006 gezahlter 1.315,22 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen S….
Durch Urteil vom 19.02.2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, zu den Positionen Nr. 51.92.0040 und 51.43.0050 der
Rechnungen sei nicht bewiesen, dass die Klägerin einen fünften Wassergang
durchgeführt habe. Die Beträge der Positionen Nr. 51.98.0020 und 51.118.0020 stünden
der Klägerin über die darauf geleistete Zahlung von 2.000,00 DM, entsprechend
1.186,20 €, hinaus nicht zu. Nach dem Vertrag der Parteien sei lediglich eine pauschale
Zahlung von 500,00 DM bzw. 1.000,00 DM für sämtliche durchzuführenden
Abräumarbeiten an den Schnittflächen in einem Pflegezeitraum vorgesehen. Zwar
ermöglichten der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses und der Vortext in der
Leistungsbeschreibung auch eine andere Deutung. Die Systematik des
Leistungsverzeichnisses lasse jedoch nur diese Auslegung zu, da bei der Angabe des
Gesamtpreises eine Multiplikation des Einheitspreises nicht vorgenommen worden sei.
Dafür spreche auch, dass das vorbereitende Abräumen der Flächen eine weniger
spezielle Tätigkeit als die Durchführung des Schnitts sei.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 02.03.2007 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am
30.03.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 02.06.2007 am 01.06.2007 begründet.
Die Klägerin trägt vor, dass das Landgericht auf der Grundlage seiner Entscheidung die
Klage in einem Teilbetrag von 6.160,09 € hätte zusprechen müssen. Weitere 19.762,05 €
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Klage in einem Teilbetrag von 6.160,09 € hätte zusprechen müssen. Weitere 19.762,05 €
stünden ihr zu den Positionen Nr. 51.98.0020 und 51.118.0020 der Rechnungen vom
16.12.2002 zu.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19.02.2007 die
Beklagte zu verurteilen, an sie 25.922,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
10.02.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien
zustande gekommenen Vertrag über die Erbringung landschaftsgärtnerischer Arbeiten
auf Zahlung von 6.160,09 €. Das folgt aus ihren Berechnungen in der
Berufungsbegründung (Bl. 269 - 271 d. A.), die mit Ausnahme zweier zusätzlich
eingestellter Abschlagszahlungen in Höhe von 11.879,11 DM und 506,88 DM den
Berechnungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 289 - 291 d. A.) entsprechen
und inhaltlich wie rechnerisch zutreffend die Feststellungen des Landgerichts zu den
einzelnen Positionen der Rechnungen vom 16.12.2002 umsetzen. Die von der Beklagten
vorgetragenen zusätzlichen Abschlagszahlungen, die - ebenfalls rechnerisch zutreffend -
zu einem vollständigen Ausgleich der Rechnungen führen würden, können gemäß §§
529, 531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen ist in der Berufung neu, ohne
dass ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist; insbesondere ist nicht
erkennbar, dass die Beklagte an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Vortrag nach §
531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO gehindert gewesen ist. In erster Instanz hat die Klägerin
Zahlungen der Beklagten in Höhe von 24.356,73 DM auf die Rechnung Nr.
00200009B0200 und in Höhe von 1.032,25 DM auf die Rechnung Nr. 00200009C0201
vorgetragen (Bl. 80 d. A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, weshalb das
Vorbringen nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden und damit unstreitig ist. Ebenfalls
unstreitig ist die von der Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits erbrachte Zahlung von
2.320,00 DM, entsprechend 1.186,20 €, die von der Beklagten in erster Instanz
vorgetragen (Bl. 201 d. A.) und von der Klägerin ausdrücklich zugestanden (Bl. 209 d. A.)
worden ist und die die Klägerin - ebenso wie die Zahlungen in Höhe von 24.356,73 DM
und 1.032,25 DM - in der Berufung bei der Ermittlung des ihr zustehenden Betrags von
6.160,09 € auch berücksichtigt hat (Bl. 270, 271 d. A.). Weitere Zahlungen hat die
Beklagte, die für eine Erfüllung der gegen sie gerichteten Ansprüche nach § 362 BGB
darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 363, Rn.
1), in erster Instanz nicht vorgetragen. Demzufolge ist der Vortrag über die Zahlungen in
Höhe von 11.879,11 DM und 506,88 DM in der Berufung neu und, nachdem er von der
Klägerin bestritten worden ist (Bl. 297 d. A.), folglich nach §§ 529, 531 ZPO
ausgeschlossen.
2. Hingegen steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung weiterer 19.762,05 € im
Hinblick auf die Positionen Nr. 51.98.0020 und 51.118.0020 der Rechnungen vom
16.12.2002 aus dem Vertrag der Parteien nicht zu. Der vertraglich vereinbarte Preis von
500,00 DM bzw. 1.000,00 DM für das Abräumen der Rasenflächen vor dem Mähen steht
ihr nicht für jeden Abräumgang gesondert zu, sondern - wie das Landgericht zutreffend
erkannt hat - lediglich als einmaliger Pauschalbetrag in jeder Vegetationsperiode.
Das folgt nach §§ 133, 157 BGB aus dem - von der Beklagten unstreitig angenommenen
- Angebot der Klägerin vom 27.08.1999 (Bl. 25, 27 d. A.) sowie aus der
Auftragsbestätigung vom 22.09.1999 (Bl. 26, 28 d. A.). Dort ist zu den Positionen Nr.
51.98.0020 und 51.118.0020 durchweg ein einmaliger Pauschalpreis in Höhe von 500,00
DM bzw. 1.000,00 DM ausgewiesen. Dem Preisansatz ist durch den Zusatz „1,00 psch“
unmissverständlich als Pauschalpreis gekennzeichnet. Dazu ist im Angebot wie in der
Auftragsbestätigung jeweils sowohl ein als „EP“ abgekürzter Einheitspreis als auch ein
mit „GP“ bezeichneter Gesamtpreis ausgewiesen, wobei - worauf das Landgericht
richtigerweise abgehoben hat - für die hier in Rede stehenden Positionen als
Gesamtpreis der einmalige und nicht ein multiplizierter Einheitspreis angegeben ist.
Daraus ist für einen verständigen Erklärungsempfänger in der damaligen Lage der
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Daraus ist für einen verständigen Erklärungsempfänger in der damaligen Lage der
Parteien ohne weiteres zu ersehen, dass der angesetzte Preis eine einmalige Pauschale
zur Abgeltung aller zu den betroffenen Positionen in einer Vegetationsperiode
anfallenden Arbeiten darstellt und nicht für jeden Abräumgang gesondert zu zahlen ist.
Etwas anderes folgt nicht aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten vom 22.07.1999
(Bl. 144 ff. d. A.). Auch dort ist zu der Position mit der Nr. 51.98.0020 durch die
Abkürzung „psch“ klargestellt, dass eine pauschale Abrechnung der Abräumarbeiten
erfolgen soll. Dass die Klägerin, wie sie vorgetragen hat (Bl. 141 d. A.), nach dieser
Leistungsbeschreibung ihr Angebot vom 27.08.1999 erteilt hat und dort - wie dargestellt
- den Gesamtpreis in Höhe des einmaligen Betrags des Einsatzpreises angegeben hat,
deutet darauf hin, dass auch sie seinerzeit die Ausgestaltung des
Leistungsverzeichnisses so verstanden hat, dass für jede Vegetationsperiode nur eine
einzige, pauschale Zahlung anfallen soll. Eine der Klägerin günstige Rechtsfolge kann
auch nicht aus dem in der Leistungsbeschreibung enthaltenden Vortext (Bl. 144 d. A.)
hergeleitet werden. Soweit dort ausgeführt ist, dass der Preis der Einzelleistung dem
durch die Anzahl der Arbeitsgänge geteilten Einheitspreis entspreche, nimmt das
ersichtlich Bezug auf die anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses, in denen als
Berechnungsgrundlage die Größe der zu behandelnden Flächen in Quadratmetern sowie
eine bestimmte Anzahl von Arbeitsgängen angegeben sind; aus der Bestimmung eines
Pauschalpreises für die Abräumarbeiten erschließt sich demgegenüber, dass hier die im
Vortext angegebene Preisermittlung gerade nicht gelten soll.
Zudem ist in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich niedergelegt, dass das Abräumen
der Flächen vor jeder Mahd zu erfolgen hat. Da in der jeweils folgenden Position des
Leistungsverzeichnisses die Anzahl der in einer Vegetationsperiode auszuführenden
Rasenschnitte sodann ausdrücklich aufgeführt ist, ist für den Adressaten auch Anzahl
der durchzuführenden Abräumgänge ohne weiteres erkennbar. Damit hat das
Leistungsverzeichnis ausreichende Angaben enthalten, nach denen die Klägerin den für
die Abräumarbeiten anfallenden Aufwand und damit den vorgesehenen Pauschalpreis
hat kalkulieren können. Die Leistungsbeschreibung genügt so den Erfordernissen des § 9
Nr. 1 VOB/A, weshalb entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 77, 272 f. d. A.) ein
weitergehender Vergütungsanspruch nicht aus dieser Vorschrift hergeleitet werden
kann.
Schließlich vermögen auch die von der Klägerin vorgetragenen (Bl. 206 f., 273 d. A.)
Kostenrelationen ihr Begehren nicht zu stützten. Denn auch die von ihr vertretene
Auslegung des Vertrags führt nicht zu einem ausgewogenen Verhältnis der Kosten des
Mähens und des Abräumens der Rasenflächen. Nach der Leistungsbeschreibung und
dem Angebot der Klägerin beträgt der Preis für eine Mahd zur Position Nr. 51.98.0030
(3.000,00 m² Fläche : 45 Mähgänge x 1,50 DM = ) 100,00 DM, wohingegen, wollte man
der Sichtweise der Klägerin folgen, für die bloße Vorbereitungsarbeit des Abräumens der
Hangflächen mit 500,00 DM der fünffache Betrag anfallen würde; die sich so ergebende
Kostenrelation wäre - mindestens - ebenso unausgewogen wie es die von der Klägerin
dargestellten Verhältnisse sind.
Nach alledem hat das Landgericht zu den hier in Rede stehenden Positionen der
Rechnungen vom 16.12.2002 zu Recht nur einen einmaligen Pauschalpreis in Höhe von
500,00 DM bzw. 1.000,00 DM zugunsten der Klägerin erkannt.
3. Die Zinsansprüche der Klägerin bestehen nach §§ 288, 286 BGB.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 ZPO.
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