Urteil des OLG Brandenburg vom 10.10.2007

OLG Brandenburg: verwertung, vernehmung von zeugen, glaubwürdigkeit, stationäre behandlung, strafakte, strafverfahren, körperverletzung, abend, schmerzensgeld, beweiswert

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 177/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 286 ZPO, § 432 ZPO
Beweiswürdigung: Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen
durch Verwertung der Niederschrift in einem anderen Verfahren
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
10.10.2007 – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens – aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer unerlaubten
Handlung und Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden.
In der Nacht vom 13.04. zum 14.04.2002 besuchte der Kläger in der Diskothek „K.“ in G.
eine Tanzveranstaltung, bei der der Beklagte als Ordner tätig war. Während der Nacht
kam der Kläger nach längerer Besinnungslosigkeit auf einer Parkbank vor der Diskothek
wieder zu sich. Da er in der Folgezeit starke Kopfschmerzen und Übelkeit verspürte,
begab er sich am 16.04.2002 zunächst zu seinem Hausarzt und am 18.04.2004 dann zu
einer HNO-Ärztin in Behandlung. Diese diagnostizierte bei dem Kläger eine
Schädelbasis- und eine Hinterhauptfraktur. Daraufhin begab sich der Kläger vom
18.04.2002 bis zum 29.04.2002 in stationäre Behandlung in das Klinikum U.. Als Folge
der Schädelverletzung erlitt der Kläger jeweils linksseitig einen vollständigen Hörverlust
und eine Beeinträchtigung seines Gleichgewichtsorgans.
Der Kläger hat dem Beklagten – gestützt auf dessen Verurteilung durch das Amtsgericht
Schwedt/Oder vom 22.06.2005 im Strafverfahren zum Az. 12 Ds 200 Js 10694/02 (67/03)
wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
11,00 € – erstinstanzlich vorgeworfen, ihn in der Diskothek mit der Faust auf den Kopf
geschlagen zu haben, so dass er zu Fall gekommen sei und sich die Verletzungen
zugezogen habe, die zu dauernden Folgeschäden, etwa posttraumatischen Epilepsien,
und zu Einschränkungen bei der Berufswahl und -ausübung führen könnten.
Der Beklagte hat bestritten, den Kläger geschlagen zu haben. Insoweit hat er
vorgetragen, er habe sich den ganzen Abend dem Kläger gegenüber friedlich verhalten
und sei zum Zeitpunkt des Sturzes des Klägers nicht in dessen Nähe gewesen. Spuren
eines Schlages seien bei dem Kläger nicht erkennbar gewesen; auch ergebe sich aus
dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten nicht, dass ursächlich für die
Verletzungen zwangsläufig ein Faustschlag gewesen sei. Die Verletzungen seien
vielmehr Folge eines Sturzes des Klägers in einen 1,5 m tiefen Graben vor dem „K.“
oder einer Kollision des Klägers mit einem Pkw zu einem späteren Zeitpunkt; der Kläger
sei an dem Abend aufgrund seiner Alkoholisierung stark getorkelt und mehrmals
gestürzt. Der vom Kläger beschriebene Schlag und das Aufschlagen auf den
Holzfußboden der Diskothek seien auch nicht geeignet, die Verletzungen hervorzurufen.
Im Übrigen sei der Kläger am Abend volltrunken gewesen, habe randaliert und versucht,
ihn, also den Beklagten, mit einem Stuhl zu schlagen, sowie Drohungen gegen seine
Lebensgefährtin und deren Kind ausgesprochen. Vor einem möglichen eigenen Schlag
sei der Kläger erneut aggressiv gewesen, so dass er – der Beklagte - aufgrund des
Vorangegangenen von einem Angriff auf sich habe ausgehen können. Als
Sicherheitspersonal sei es auch seine Aufgabe gewesen, die anwesenden Gäste zu
schützen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen
des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 10.10.2007 unter Abweisung der
Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2005 zu zahlen. Außerdem hat
es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aufgrund der
Körperverletzung vom 13.04.2002 noch entstehenden materiellen und immateriellen
Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte
übergehen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen
Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 253
Abs. 2 BGB, §§ 223, 226 StGB.
Der Beklagte habe gegen diese Normen verstoßen, weshalb er auch strafrechtlich
belangt worden sei. Nach der urkundlichen Verwertung der in der Ermittlungsakte
enthaltenen Vernehmungsprotokolle gemäß § 415 Abs. 1 ZPO, insbesondere der
Aussage des Zeugen J. und G., stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der
Beklagte dem Kläger einen Schlag versetzt hat, wodurch dieser zu Boden gefallen sei.
Die Aussage des Zeugen J., der bekundet habe, selbst gesehen zu haben, wie der
Beklagte dem Kläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, so dass dieser nach
hinten umgefallen und regungslos liegengeblieben sei, sei glaubhaft und überzeuge
durch Detailreichtum, da sich der Zeuge noch habe erinnern können, dass er versucht
habe, den Kläger mit einem Glas Mineralwasser wieder zu sich zu bringen.
Die vom Zeugen St. G. getätigte Aussage, er habe von dem Beklagten einen Anruf
erhalten, in dem sich dieser für den Vorfall entschuldigt habe, bestätige das vom
Zeugen J. geschilderte Geschehen. Die Aussage des Zeugen G. sei auch glaubwürdig, da
er Details und die Dauer des Gespräches habe wiedergeben können; die Tatsache, dass
er der Bruder des Klägers sei, stehe der Glaubwürdigkeit nicht entgegen.
Auch die vom Beklagten versuchte Schadensregulierung zeige, dass das schädigende
Ereignis stattgefunden habe.
Die Aussagen der übrigen Zeugen seien zu der Frage, ob der Beklagte den Kläger
geschlagen habe, unergiebig. Jedoch hätten die Zeugen S. und T. bestätigen können,
dass sich der Vorfall in der Diskothek ereignet haben müsse, da sie den Kläger dort am
Boden hätten liegen sehen.
Der Schlag in das Gesicht sei für die Verletzungen auch kausal, da dieser dazu geführt
habe, dass der Kläger nach hinten umgefallen und mit dem Kopf auf den Boden
aufgeschlagen sei. Nach Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem
Strafprozess gemäß § 411a ZPO stehe zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der
infolge des Schlages erfolgte Sturz auf das Parkett geeignet sei, die Verletzungen
hervorzurufen. An der Glaubwürdigkeit des Gutachters bestünden keine Zweifel. Die
Verletzungen könnten auch nicht durch alkoholbedingte Stürze erklärt werden, da die Art
der Verletzung auf ein einheitliches Geschehen hindeute und die Zeugen den Kläger
nach dem Schlag auf dem Boden hätten liegen sehen. Für eine von einem Pkw oder
später verursachte Verletzung bestünde unter Berücksichtigung der Aussage des
Zeugen J. keine Anhaltspunkte.
Das Verhalten des Beklagten sei vorsätzlich und rechtswidrig gewesen. Das Vorliegen
eines Rechtfertigungsgrundes, insbesondere eines Angriffs des Klägers vor dem Schlag,
habe der Beklagte nicht bewiesen; sämtliche Zeugenaussagen seien insoweit
unergiebig. Ein aggressives Verhalten des Klägers vor dem Schlag rechtfertige nicht die
Annahme eines Angriffs im maßgeblichen Zeitpunkt.
Das Gericht halte ein Schmerzengeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.
Grundlage für die Bemessung seien die erlittenen Verletzungen sowie die Tatsache, dass
der Kläger aufgrund seines jungen Alters lange an deren Folgen zu leiden und mit
erheblichen Beeinträchtigungen bei der Berufswahl und -ausübung zu kämpfen habe.
Außerdem sei zu beachten, dass die Ursache der Verletzungen eine vorsätzliche
Körperverletzung gewesen sei, für welche das Schmerzensgeld eine Genugtuung
darstellen solle, die nicht bereits durch die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten
erzielt werde. Die Alkoholisierung des Klägers sei nicht ursächlich für die durch den Sturz
verursachten Verletzungen und daher grundsätzlich nicht anspruchsmindernd zu
berücksichtigen.
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Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 02.10.2007 der urkundlichen Verwertung der in
dem Strafverfahren getätigten Zeugenaussagen und des dort eingeholten
Sachverständigengutachtens widersprochen habe, sei der Vortrag verspätet, § 296a
ZPO. Das Gericht habe die Verwertung in der mündlichen Verhandlung erläutert und
einen entsprechenden Beschluss verkündet, ohne dass die Parteien der Verwertung
widersprochen hätten. Außerdem hätten die Parteien mit den ihnen bekannten
Ergebnissen der Beweiserhebung verhandelt, so dass ein Widerspruch nach Schluss der
mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sei.
Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe ein rechtliches
Interesse an der Feststellung, da der Beklagte die Rechte des Klägers bestreite und
Verjährung drohe. Zudem bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt
eines zukünftigen Schadens, da nicht auszuschließen sei, dass es aufgrund der
Kopfverletzung zu weiteren Schäden komme und der Kläger wegen seiner
Schwerhörigkeit auch materielle Einbußen erleide.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Er rügt, dass das Urteil in prozessrechtswidriger Art und Weise ergangen sei und den
Sachvortrag der Parteien nicht sachgerecht und vollständig berücksichtigt habe, und
trägt insoweit vor, dass entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil eine
ordnungsgemäße Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte nicht erfolgt
sei, da der in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 verkündete Beschluss des
Landgerichts keinen hinreichenden Beiziehungsbeschluss darstelle. Auch hätte die
Kammer die Aktenbeiziehung gemäß § 273 ZPO bereits vor dem Termin anordnen
müssen; in der mündlichen Verhandlung hätten die Parteien keine Gelegenheit gehabt,
die Akte einzusehen. Da das Landgericht erstmals im Termin auf die Verwertung der im
Beschluss benannten Unterlagen hingewiesen habe, könne sein – des Beklagten -
Vorbringen im Schriftsatz vom 02.10.2007 auch nicht verspätet sein. Eine
ordnungsgemäße Beweisaufnahme im Termin habe nicht stattgefunden, weil bereits
kein ordnungsgemäßer Beweisbeschluss vorgelegen habe; ein allgemeiner Verweis auf
die Beziehung von Urkunden zur Entscheidung des Rechtsstreits genüge nicht. Mit Blick
auf den Verfahrensgang und den Verlauf der mündlichen Verhandlung habe er darauf
vertrauen dürfen, dass im Verkündungstermin ein Beweisbeschluss erlassen werde. Es
sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht seiner Entscheidungsfindung
nur eine selektive Auswahl von Dokumenten zugrunde gelegt habe. So habe es etwa die
protokollierte Aussage der Zeugin To. unbeachtet gelassen, die von ihm mit dem
Zeugen D. für die Behauptung, der Kläger sei vor der Diskothek wiederholt zu Boden
gefallen und habe sich dadurch die Verletzung zugezogen, benannt worden sei. Das
Gericht hätte sich zum einen mit dem Vortrag der Parteien auseinandersetzen müssen.
Zum anderen hätte es seinen Beweisangeboten nachgehen müssen. Das Landgericht
stütze seine Entscheidung maßgeblich auf die protokollierten Aussagen der Zeugen J.
und G., die jedoch nicht gesehen hätten, dass der Kläger mit dem Hinterkopf auf den
Boden aufgeschlagen sei. Die Feststellungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit des
Zeugen G. und des Sachverständigen seien rechtsfehlerhaft, da eine Verwertung der
protokollierten Aussagen im Wege des Urkundenbeweises keine verfahrensrechtlich
zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen zulasse, sondern sich das Gericht
hiervon selbst überzeugen müsse. Letztlich sei das zuerkannte Schmerzensgeld bei den
angenommenen Verletzungen überhöht. Dem Kläger stehe nur ein solches im Bereich
von 5.000,00 € zu. In jedem Fall müsse die Frage des Mitverschuldens geklärt werden, zu
welchem er – der Beklagte - erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.10.2007 –
14 O 14/05 – aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
II.
Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.10.2007 und des
zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
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zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
1. Dies hat jedoch nicht bereits deshalb zu geschehen, weil das Landgericht auf den
entsprechenden Antrag des Klägers die Ermittlungsakte der StA Frankfurt (Oder), Zwst.
Eberswalde, zum Az. 200 Js 10694/02 zu Beweiszwecken beigezogen und deren Inhalt
verwertet hat.
Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO allerdings
nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche
Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR
125/93, Rn. 21 m.w.N., juris; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 432 Rn. 5). Gibt das
Gericht dem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser den genannten
Anforderungen nicht genügt, so wird damit nicht ohne Weiteres der gesamte Akteninhalt
zum Gegenstand des Rechtsstreits, da dies mit dem im Zivilprozess geltenden
Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar wäre. Der Richter ist weder verpflichtet noch
berechtigt, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten,
die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung (vgl.
BGH, a.a.O.; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 12.11.2003 – XII ZR 109/01, NJW
2004, 1324, 1325).
Überträgt man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, dann stellt
sich die Beziehung der Akten zwar als wesentlicher Verfahrensmangel dar. Denn anders
als in der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 12.11.2003 – XII ZR 109/01 –, in
welcher dieser für eine Beiziehung der Strafakte eine konkludente Berufung auf konkrete
Aktenbestandteile genügen ließ, hat der Kläger vorliegend schriftsätzlich nicht
verdeutlicht, auf welche Aktenbestandteile er sich zum Beweis der Täterschaft des
Beklagten berufen wolle. Vielmehr hat er erstinstanzlich in seinem Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nur angegeben, der Beklagte habe unstreitig eine
Körperverletzung verursacht und sich zum Beweis auf die beizuziehende Strafakte
berufen. Auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten im Schriftsatz vom
11.03.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2005 dann auf die zwischenzeitliche
Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht Schwedt/Oder vom 22.06.2005
verwiesen und nochmals die Beiziehung der Strafakte beantragt; mit Schriftsatz vom
26.07.2005 hat er eine Abschrift des Urteils des Amtsgericht Schwedt/Oder zu den Akten
gereicht. Das Landgericht hat nach der Beiziehung der Strafakte mithin von sich aus
Beweisermittlung betrieben, was auch daraus ersichtlich wird, dass es schon im
Beschluss selbst bestimmt hat, welche Vernehmungsprotokolle es für erheblich
erachtet.
Allerdings ist dem Beklagten die Rüge einer gegen § 432 ZPO verstoßenden Beiziehung
der Ermittlungsakte im Berufungsverfahren gemäß § 534 ZPO verwehrt, weil die Parteien
nach Verkündung des Beschlusses im Termin der mündlichen Verhandlung vom
19.09.2007 ausweislich Sitzungsprotokolls rügelos mit den eingangs gestellten Anträgen
verhandelt haben. Hierin liegt ein Verzicht auf das Rügerecht im Sinne des § 295 ZPO;
bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Beklagte den Verstoß gegen die Vorschrift
des § 432 ZPO – der eine verzichtbare Norm darstellt – jedenfalls erkennen können (vgl.
Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 295 Rn. 7).
2. Das Urteil erweist sich jedoch insoweit als verfahrensfehlerhaft, als das Landgericht
den ihm unterbreiteten Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat, indem es seine
Entscheidung allein auf die urkundliche Verwertung der in der Strafakte enthaltenen
Vernehmungsprotokolle und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. J. B. vom
15.06.2007 stützte.
a) In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass Protokolle über die Aussagen von
Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess
eingeführt und dort gewürdigt werden dürfen, wenn dies von der beweispflichtigen Partei
beantragt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421;
BGH, Urteil vom 12.11.2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). Die Verwertung
einer früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises an Stelle der Vernehmung
eines Zeugen im anhängigen Verfahren ist jedoch dann unzulässig, wenn eine Partei
zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (vgl.
BGH, jeweils a.a.O.).
Darüber hinaus kommt einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in
einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zu als dem
unmittelbaren Zeugenbeweis; er kann je nach Sachlage sogar gänzlich fehlen. Der
eingeschränkte Beweiswert einer solchen Urkunde beruht im Wesentlichen darauf, dass
die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck haben, ihm
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die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck haben, ihm
keine Fragen stellen und Vorhalte machen können und Gegenüberstellungen nicht
möglich sind. Hieraus ergeben sich insbesondere dann erhebliche Probleme, wenn es
auf die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom
30.11.1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421).
Der im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten erhobene Tatvorwurf
gründet sich ganz entscheidend auf die Bekundungen des Zeugen J. sowie die Angaben
des Bruders des Klägers, des Zeugen St. G.. Der Erfolg der Klage steht und fällt daher
mit der Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen. Somit kommt der
Glaubwürdigkeitsbeurteilung hier eine überragende, prozessentscheidende Bedeutung
zu.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen setzt nach den Grundsätzen der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme voraus, dass sie auf der Wahrnehmung der an der
Entscheidung beteiligten Richter beruht oder die für die Würdigung maßgeblichen
Umstände in den Akten festgehalten worden sind und die Parteien Gelegenheit hatten,
sich dazu zu erklären. An die Einhaltung dieses prozessrechtlichen Grundsatzes sind um
so strengere Anforderungen zu stellen, je wichtiger die Aussage des betreffenden
Zeugen für den Ausgang des Rechtsstreits ist (vgl. BHG, a.a.O.).
Das Landgericht hat dies zwar erkannt. Es hat jedoch geglaubt,
Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch ohne die persönliche Vernehmung der Zeugen
vornehmen zu können, und ist dabei den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht
hinreichend gerecht geworden. Denn die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise
eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auch ohne eigene Wahrnehmung der
an der Entscheidung beteiligten Richter zulässig ist, sind bei der Verwertung einer
Aussage aus einem anderen Verfahren in der Regel nicht gegeben (vgl.BGH Urteil vom
13.06.1995 – VI ZR 233/94, NJW 1995, 2856, 2857; BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR
207/98, NJW 2000, 1420, 1421). In den Akten festgehaltene maßgebliche Umstände
können den persönlichen Eindruck von einem Zeugen nämlich nur dann ersetzen, wenn
es sich um solche Umstände handelt, zu denen die Parteien nach eigener Möglichkeit
der Kenntnisnahme sachlich Stellung zu beziehen vermögen. Dies ist etwa dann der Fall,
wenn es sich um offenkundige oder den Parteien bekannte Tatsachen oder um
Umstände handelt, die sich im Verfahrensgang des anhängigen Rechtsstreits ergeben;
dazu können Vermerke gehören, die der Richter einer Vorinstanz, ein Einzelrichter des
nunmehr durch das Kollegium erkennenden Gerichts oder ein früherer Richter vor einem
Richterwechsel etc. über die parteiöffentliche Vernehmung eines Zeugen gefertigt und in
– oder zusammen mit – der Vernehmungsniederschrift den Parteien zugänglich
gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421).
Diese Voraussetzungen sind bei einer Verwertung einer Aussage aus einem anderen
Verfahren nicht gegeben, so dass diese nicht in der umfassenden Weise wie eine
Aussage vor dem erkennenden Gericht gewertet werden kann (vgl.BGH,Urteil vom
13.06.1995 – VI ZR 233/94, NJW 1995, 2856, 2857; BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR
207/98, NJW 2000, 1420, 1421).
Hier kommt hinzu, dass sich den Ausführungen des Landgerichts auch nicht hinreichend
konkret entnehmen lässt, wie es etwa zu der Annahme gelangt ist, die Aussage des
Zeugen G. sei glaubwürdig. Allein der Hinweis darauf, dass der Zeuge „Details und die
Dauer des Gespräches“ mit dem Beklagten wiedergeben konnte, ersetzt keine
Auseinandersetzung mit der Frage nach der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der immerhin
der Bruder des Klägers ist.
Das Landgericht, welches im Urteil zudem noch nicht einmal erkennen lässt, auf welche
konkreten Protokolle der sowohl polizeilich als gerichtlich vernommenen Zeugen es
seine Entscheidung stützt, hätte sich daher nicht mit einer urkundlichen Verwertung der
Aussagen der Zeugen J. und G. begnügen dürfen.
Vielmehr hätte die Kammer den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger darauf
hinweisen müssen, dass sich der von ihm unter Verweis auf die Verurteilung des
Beklagten behauptete Tathergang nicht durch die urkundlichen Verwertung von
Zeugenaussagen im Strafverfahren belegen lässt, sondern hierfür über die – an sich
ohnehin nicht ausreichende (vgl. oben unter II. 1.) – Beantragung der Beiziehung der
Ermittlungsakte hinaus weitere Beweismittel, hier insbesondere Zeugen, zu benennen
sind.
Aber selbst vom Standpunkt des Landgerichts hätte es der Vernehmung von Zeugen
bedurft. Denn der Beklagte hat im Schriftsatz vom 07.10.2005 zum Sachverhalt
vorgetragen und bestritten, den Kläger geschlagen zu haben. Er hat insoweit u.a. die
Vernehmung des Zeugen J. beantragt, auf dessen Aussage im Strafverfahren das
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Vernehmung des Zeugen J. beantragt, auf dessen Aussage im Strafverfahren das
Landgericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat. Selbst wenn der
Urkundenbeweis – wie von der Kammer angenommen – an sich zu einer
verfahrensrechtlich einwandfreien Überzeugungsbildung hätte ausreichen können, hätte
der Zeuge J. – der Sache nach gegenbeweislich – zur möglichen Entwertung des
Urkundenbeweises vernommen werden müssen.
Darüber hinaus hätte das Landgericht auch das weitere Vorbringen des Beklagten
berücksichtigen müssen.
So hat dieser etwa D. Ju. als Zeugin für seine Behauptung benannt, sich in der Zeit, als
der Kläger zu Boden gefallen sei, nicht in dessen Nähe befunden zu haben. Diese Zeugin
hätte mithin (vom Standpunkt des Landgerichts aus) ebenfalls gegenbeweislich gehört
werden müssen.
Zudem hat der Beklagte P. K. als Zeugen für seinen Vortrag benannt, der Kläger sei vor
dem angeblichen Schlag mit einem Stuhl auf ihn zugelaufen und habe sich angeschickt,
ihn, also den Beklagten, mit diesem zu schlagen; der Zeuge J. soll bekunden können,
dass der Kläger kurz vor dem Schlag aggressiv auf ihn zugelaufen sei. Auch wenn sich
das Vorbringen nicht mit der Behauptung des Beklagten, sich bei dem Fall des Klägers
gar nicht in dessen Nähe befunden zu haben, in Einklang bringen lässt, hätte sich das
Landgericht doch mit diesem auseinandersetzen müssen.
b) Auch die landgerichtlichen Ausführungen zu der Behauptung des Beklagten, ein
möglicher Schlag könne die Verletzungen nicht hervorgerufen haben, da diese auf dem
der in der Diskothek befindlichen nachfedernden Holzfußboden nicht hätten eintreten
können, werden den Anforderungen an eine umfassende und erschöpfende
Tatsachenfeststellung nicht gerecht.
Die Kammer hat insoweit in ihrem Urteil dargelegt, nach der Verwertung des Gutachtens
aus dem Strafprozess gemäß § 411a ZPO stehe zur Überzeugung der Gerichtes fest,
dass der infolge eines Schlages erfolgte Sturz auf das Parkett geeignet sei, die
Verletzungen beim Kläger hervorzurufen. Daher wird nicht ausdrücklich angegeben, auf
welches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. J. B. das Gericht seine Feststellungen
stützt; in dem in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 verkündeten Beschluss
hatte die Kammer angeordnet, dass (nur) das mündliche Gutachten des
Sachverständigen vom 15.06.2007 gemäß § 411a ZPO verwertet werden soll.
Ob die Verwertung eines mündlich erstatteten Gutachtens im Wege des § 411a ZPO
überhaupt von der Norm gedeckt ist, erscheint bereits zweifelhaft. Denn nach seinem
Wortlaut und seinem Sinn und Zweck spricht einiges dafür, dass eine im Zivilverfahren
an sich erforderliche schriftliche Begutachtung (vgl. § 411a ZPO: „Die schriftliche
Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlich
eingeholten Sachverständigengutachtens ersetzt werden.“) nur durch ein bereits
eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten ersetzt werden kann. Teilt man
diese Bedenken, wäre die auf § 411a ZPO gestützte Verwertung eines nur mündlich
erstatteten Gutachtens unzulässig, ein solches hätte in den Zivilrechtsstreit nur im
Wege des Urkundenbeweises eingeführt werden können.
Letztlich kann diese Frage jedoch ebenso offen bleiben wie diejenige nach einem
möglichen Verlust des Rechts, die Ersetzung einer schriftlichen Begutachtung durch ein
mündlich in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten zu rügen, weil der Beklagte
nach Verkündung des Beschlusses vom 19.09.2007 rügelos zur Sache verhandelt hat.
Denn selbst wenn man die auf § 411a ZPO gestützte Verwertung des mündlich
erstatteten Gutachtens des Herrn Dr. med. J. B. grundsätzlich für zulässig erachtete,
wären die mit Blick auf dieses Gutachten getroffenen Feststellungen des Landgerichts
unzureichend. Denn der Beklagte hat ausdrücklich die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein Sturz auf den Boden der Diskothek
geeignet ist, die Verletzungen des Klägers hervorzurufen, beantragt, ohne dass das
Landgericht sich näher dazu verhalten hat, warum es die Einholung eines solchen nicht
für geboten erachtet. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beklagten wäre hier
umso mehr angezeigt gewesen, als die Kammer ihre Feststellungen nur auf das
(fragmentarische) Protokoll der Anhörung des Sachverständigen in der
Hauptverhandlung vom 15.06.2005 stützen konnte und der Beklagte unter Beweisantritt
zu Stürzen des Klägers vor der Diskothek vorgetragen hat (vgl. zum Erfordernis der
Auseinandersetzung mit dem Antrag einer Partei auf Einholung eines [weiteren]
Gutachtens: Zöller-Greger, a.a.O., § 411a Rn. 3).
c) Verfahrensfehlerhaft ist ferner die fehlende dezidierte Auseinandersetzung mit dem
Vortrag des Beklagten, der Kläger habe sich die Verletzungen nicht bei dem möglichen
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Vortrag des Beklagten, der Kläger habe sich die Verletzungen nicht bei dem möglichen
Schlag in der Diskothek, sondern bei einem alkoholbedingten Sturz in den vor dem
Gebäude befindlichen, ca. 1,5 m tiefen, mit Pflastersteinen ausgelegten Graben
zugezogen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil insoweit nur ausgeführt,
dass die Verletzungen nicht durch alkoholbedingte Stürze erklärt werden könnten, weil
die Art der Verletzungen auf ein einheitliches Geschehen hindeuten würde, zumal die
Zeugen den Kläger nach dem Schlag auf dem Boden haben liegen sehen. Woher das
Landgericht diese Erkenntnis gewonnen hat, erschließt sich aus dem Urteil nicht.
d) Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes leiden ebenfalls
daran, dass der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden ist. Denn selbst wenn sich
das Geschehen so, wie vom Landgericht in Übereinstimmung mit den Feststellungen in
strafrechtlichen Urteil angenommen, ereignet haben sollte, könnte sich die vom
Beklagten behauptete Provokation seitens des Klägers, welche auch im Urteil des
Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 22.06.2005 unter IV. ihren Niederschlag gefunden hat,
auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken. Erst nachdem geklärt ist, ob dem
möglichen Schlag eine Provokation des Beklagten vorausgegangen ist, kann eine
Bemessung des Schmerzensgeldes vorgenommen werden.
3. Wegen der Mängel bei der Feststellung des Sachverhalts ist eine umfangreiche und
aufwändige Beweisaufnahme notwendig, da das Landgericht die Frage des Tathergangs
– und möglicherweise auch die Frage einer Rechtfertigung des Handelns des Beklagten –
klären muss. Ferner muss sich die Kammer unter Umständen mit der Frage
auseinandersetzen, ob ein möglicher Schlag des Beklagten überhaupt geeignet war, die
behaupteten Verletzungen hervorzurufen, und zwar möglicherweise durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens.
Der Senat macht daher auf den Antrag des Beklagten von der Möglichkeit des § 538
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.10.2007 und des zugrunde liegenden
Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht
zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung erscheint vorliegend auch sachdienlich, da das Interesse an einer
schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt
(vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2000 – VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024, 2025).
4.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Tatbestand des vom
Landgericht ebenfalls für einschlägig erachteten § 226 StGB weder nach dem Vorbringen
des Klägers noch nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und dem
sonstigen Akteninhalt, insbesondere den medizinischen Gutachten, verwirklicht worden
ist. Denn die hier allein in Betracht kommende Erfolgsqualifikation des Verlustes des
Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bedeutet den Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute
zu verstehen. Der nach den landgerichtlichen Feststellungen eingetretene Verlust des
Gehörs allein auf dem linken Ohr genügt insoweit nicht; ein einseitiger Gehörverlust
würde den Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann erfüllen, wenn der Verletzte
auf dem anderen Ohr bereits taub war (vgl. Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., §
226 Rn. 1b).
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz bleibt dem
Landgericht vorbehalten (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 58). Der Senat kann über
die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz nicht befinden, da in Fällen der
Zurückverweisung bei Erlass des Berufungsurteils noch offen ist, wie der Prozess
ausgehen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. zum Ausspruch der
vorläufigen Vollstreckbarkeit: Zöller-Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 59).
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 festgesetzt.
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