Urteil des OLG Brandenburg vom 06.01.2006

OLG Brandenburg: fruchtlose pfändung, zwangsvollstreckung, gläubigerbenachteiligung, deckung, zahlungsaufforderung, zahlungsunfähigkeit, bevorzugung, link, quelle, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 42/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 130
InsO, § 131 InsO, § 133 Abs 1
InsO
Insolvenzanfechtung: Zahlung infolge der
Vollstreckungsankündigung als anfechtbare Rechtshandlung;
Voraussetzungen der Annahme des
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des
Anfechtungsgegners hiervon
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 6.1.2006 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.524,29 € nebst 4 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 6.3.2004 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten des ersten Rechtszugs der Kläger
zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K… Bau GmbH (im
Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten auf die Rückgewähr von Zahlungen der
Schuldnerin in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 66.159,06 € nebst 4 % Zinsen ab 6.3.2004 zu
zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.1.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 InsO
bestünden nicht, da die Zahlungen der Schuldnerin nicht anfechtbar seien. Sie
unterfielen nicht §§ 130, 131 InsO, da sie früher als drei Monate vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hätten. Eine Anfechtbarkeit nach § 133
Abs. 1 InsO sei nicht gegeben, da Rechtshandlungen der Schuldnerin nicht gegeben
seien, soweit der Beklagte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ausgebracht habe,
und weil nach den Umständen des Falles ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und
Kenntnis des Beklagten davon nicht feststellen lasse.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 20.1.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger am
20.2.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 20.4.2006 an diesem Tag begründet.
Er verfolgt weiterhin die Rückgewähr der Zahlungen vom 12.7.2002 in Höhe von
16.454,56 € und vom 25.7.2002 in Höhe von 69,73 €.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 6.1.2006 den Beklagten
zu verurteilen, an ihn 16.524,29 € nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 6.3.2004
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.8.2006 ergänzend
vorgetragen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 3, 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den
Beklagten aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Rückgewähr der Zahlungen vom 12.7.2002
und 25.7.2002 in Höhe von insgesamt 16.524,29 €. Denn die Zahlungen unterliegen der
Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.
1. Die Zahlungen sind Rechtshandlungen der Schuldnerin gemäß §§ 129 ff. InsO.
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Er erfasst jedes rechtlich erhebliche
Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW
2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983; HeidelbKomm./Kreft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 10;
MünchKomm./Kirchhoff, InsO, § 129, Rn. 7). Das trifft auf Zahlungen des Schuldners, die
- wie hier geschehen - auf bestehende Verbindlichkeiten erbracht werden, stets zu (vgl.
BGH NJW-RR 2004, 983).
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zahlung vom 25.7.2002 im Anschluss an die
Vollstreckungsankündigung des Beklagten vom 22.7.2002 geleistet worden ist. Denn die
Ankündigung einer demnächst zu erwartenden Zwangsvollstreckung ändert nichts
daran, dass der Schuldner - noch - in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach
eigenem Belieben zu verfügen und ihn, anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, selbst
verbrauchen, Dritten zuwenden oder ihn behalten und Insolvenzantrag stellen kann,
weshalb eine darauf erbrachte Leistung nicht einem Vermögenszugriff im Wege der
Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden kann und eine Rechtshandlung des
Schuldners darstellt (BGH NJW 2005, 1121, 1123; 2003, 3347, 3348;
HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 10). Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt
erst dann nicht mehr vor, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort
zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu
dulden (BGH NJW 2005, 1121, 1123; OLG Frankfurt/Main OLGR 2006, 414, 415). So liegt
der vorliegende Fall indes nicht. Es ist nichts dafür dargetan, dass eine
Vollziehungsperson bei der Schuldnerin erschienen ist und diese darauf gezahlt hat.
Der Zahlung vom 12.7.2002 ist ohnehin nicht eine Vollstreckungsankündigung des
Beklagten vorangegangen, sondern die Anforderung der Begleichung der rückständigen
Steuerschuld der Schuldnerin zur abschließenden Bearbeitung ihres Antrags auf
Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer in dessen Schreiben
vom 9.7.2002; dieses steht nach den soeben dargestellten Grundsätzen dem Vorliegen
einer Rechtshandlung der Schuldnerin - erst recht - nicht entgegen.
2. Die Zahlungen führen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs.
1 InsO, die für sämtliche Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss
(BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; HeidelbKomm./ Kreft,
a.a.O., § 129, Rn. 36). Denn sie führen dazu, dass die gezahlten Geldbeträge aus dem
Vermögen der Schuldnerin abgeflossen sind und damit der Masse zur Befriedigung der
Gläubiger nicht zur Verfügung stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Verminderung des den Insolvenzgläubigern haftenden Vermögens unmittelbar oder
lediglich mittelbar herbeigeführt worden ist; denn auch eine nur mittelbare
Gläubigerbenachteiligung reicht - außerhalb der Geltungsbereiche der §§ 132 Abs. 1, 133
Abs. 2 InsO - für die Insolvenzanfechtung aus (BGHZ 143, 246, 253 f.; 123, 320, 322; NJW
1996, 3147, 3149; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 39; MünchKomm./Kirch-hof,
a.a.O., § 129, Rn. 121).
3. Die Zahlungen sind gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in den letzten zehn Jahren vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, der zum Eröffnungsbeschluss
des Amtsgerichts Potsdam vom 16.12.2003 geführt hat, ist im Dezember 2002 und
damit nur wenige Monate nach den streitbefangenen Zahlungen gestellt worden.
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4. Für die Schuldnerin ist das Vorliegen des nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen
Benachteiligungsvorsatzes anzunehmen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die
Gläubigerbenachteiligung den Beweggrund ihres Handelns dargestellt hat.
Benachteiligungsvorsatz liegt dann vor, wenn der Schuldner bei der Vornahme der
Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger als deren Folge gewollt, mindestens
aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997,
423, 426; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., §
133, Rn. 13). Er ist daher bereits dann gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung
der Gläubiger als möglichen Erfolg seines Verhaltens voraussieht und billigend in Kauf
nimmt, und sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten
anderen Vorteils (BGH a.a.O.; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O.). Davon ist nach den
Umständen des Falles hier auszugehen.
Zwar haben die Zahlungen nicht zu einer inkongruenten Deckung geführt, die
regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners darstellt (BGH ZIP 2004, 1160, 1161; NJW-RR 2004, 1130, 1132; 2002, 1419,
1422; 2001, 1337, 1338; NJW 2003, 3560; Brandenb. OLG [8. Zivilsenat] ZIP 1999, 1015,
1016; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 17; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133,
Rn. 29). Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Steuerschulden der Schuldnerin in
Höhe der gezahlten Beträge nicht bestanden haben. Eine inkongruente Deckung folgt
auch nicht aus der Vollstreckungsankündigung vom 22.7.2002. Eine Zahlung, die zur
Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet wird, kann nämlich nur
in dem von § 131 InsO erfassten Zeitraum der letzten drei Monate vor dem
Eröffnungsantrag als inkongruente Deckung angesehen werden (BGH NJW 2004, 1444;
2003, 3347, 3349; 2002, 2568; 1997, 3445; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 131, Rn. 15).
In diesem Zeitraum fallen die streitbefangenen Zahlungen jedoch nicht, da sie rund fünf
Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.
Gleichwohl lässt sich aus den Umständen des Falles ersehen, dass die Schuldnerin die
Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Denn sie ist bereits seit
2001 und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg mit Zahlungen in nicht
unbeträchtlicher Höhe in Rückstand geraten; dazu hat der Kläger unwidersprochen
vorgetragen, dass bereits im November 2001 eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von
14.752,10 € für Oktober 2001 nicht beglichen worden ist. Im Jahr 2002 hat die
Schuldnerin Zahlungen auf fällige Steuerschulden erst auf die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen des den Beklagten vertretenden Finanzamts vom 9.1.2002 und
vom 15.3.2002 erbracht; auch das steht zwischen den Parteien außer Streit. Ebenso hat
- gleichfalls unstreitig - am 3.5.2002 ein erfolgloser Vollstreckungsversuch des
Finanzamts bei der Schuldnerin stattgefunden; dabei ist in der Niederschrift über die
fruchtlose Pfändung niedergelegt worden, dass verwertbare Sachen bei der Schuldnerin
nicht vorhanden gewesen sind. In der Folgezeit hat die Schuldnerin die
streitgegenständlichen Zahlungen ebenfalls erst auf die Zahlungsaufforderung vom
9.7.2002 sowie die Ankündigung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vom 22.7.2002
erbracht. Diese Gegebenheiten deuten auf das Vorliegen einer Krise der Schuldnerin
zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen im Juli 2002 und das Wissen der
für sie handelnden Personen hin, dass durch die dem Beklagten zugewendeten Beträge
die Ansprüche anderer Gläubiger verkürzt werden. Das gilt insbesondere für den
Umstand, dass die Zahlungen erst auf das Inaussichtstellen von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und anderen Nachteilen durch den Beklagten hin
erfolgt sind. Erstrebt - wie es folglich hier der Fall gewesen ist - der Schuldner mit der
Befriedigung des begünstigten Gläubigers die Erlangung von Vorteilen für sich oder die
Abwendung von Nachteilen von sich, so deutet dies auch bei einer kongruenten Leistung
auf eine Bevorzugung gerade dieses zu Lasten anderer Gläubiger hin (BGH NJW 2004,
3772, 3774; 2003, 3560, 3561; HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 133, Rn. 10).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die aufgetretenen Rückstände jeweils
zeitnah beglichen worden seien und daher lediglich eine Zahlungsstockung vorliege. Eine
bloß vorübergehende Zahlungsstockung hat nicht vorgelegen, nachdem die Schuldnerin
über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg Zahlungen nur auf die Ausübung nicht
unerheblichen Drucks durch das den Beklagten vertretende Finanzamt hin geleistet hat.
Ebenso hat in der Zeit nach den streitbefangenen Zahlungen nicht etwa die Schuldnerin
weitere Steuerschulden beglichen, sondern der Beklagte auf der Grundlage der
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3.9.2002 einen weiteren Betrag in Höhe von
5.883,31 € erlöst, bevor sodann - wenn auch nicht in der "kritischen Zeit" gemäß § 131
InsO - zeitnah im Dezember 2002 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt worden ist; auch das lässt ersehen, dass die Schuldnerin die Krise nicht
überwunden hat, sondern unmittelbar in die Insolvenz gelangt ist.
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Eine Entlastung der Schuldnerin folgt auch nicht aus der in der Niederschrift über die
fruchtlose Pfändung vom 3.5.2002 wiedergegebenen Erklärung, dass im Mai mit
Zahlungseingängen und weiteren Tilgungen zu rechnen sei. Die bloße Hoffnung eines
Schuldners, dass er demnächst Außenstände realisieren werde und daraus Zahlungen
leisten könne, schließt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH NJW 2003, 3347,
3349 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin etwas anderes als lediglich eine
solche Hoffnung zum Ausdruck gebracht hat; ebenso lässt sich dem Vortrag der
Parteien nicht entnehmen, dass etwa im Mai 2002 die Schuldnerin weitere Zahlungen an
den Beklagten geleistet hat. Das geht zu Lasten des Beklagten; denn ihm obliegt der
Vortrag von Tatsachen, die den aus den vorstehend dargestellten Umständen folgenden
Benachteiligungsvorsatz in Frage zu stellen geeignet sind (vgl. BGH NJW-RR 1993, 238,
241).
Das sich nach alledem hier bietende typische Bild eines Unternehmens in der Krise wird
noch verstärkt dadurch, dass die Schuldnerin ab 2001 auch mit der Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten ist. Das lässt sich aus der vom
Kläger vorgelegten Ablichtung der Antragsschrift der … Ersatzkasse vom 16.12.2002
ersehen und ist vom Beklagten auch nicht bestritten worden. Ist damit die Schuldnerin
während des gesamten Jahres 2002 zur Begleichung dieser für die Existenz ihres
Betriebs notwendigen Kosten nicht in der Lage gewesen, so hat das Vorliegen einer
drohenden Zahlungsunfähigkeit für die für sie handelnden Personen erst recht auf der
Hand gelegen (vgl. BGH NJW 2003, 3347, 3350).
5. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte, vermittelt durch das ihn
vertretende Finanzamt entsprechend § 166 Abs. 1 BGB, zum Zeitpunkt der
streitbefangenen Zahlungen Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
gehabt hat.
Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist
regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die Tatsachen kennt, aus
denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt (BGH NJW 1999, 3780,
3782; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 133, Rn. 38). Das ist hier der Fall. Denn der
Beklagte ist Gläubiger der ab 2001 regelmäßig nicht pünktlich beglichenen
Steuerschulden und Empfänger der - durchweg verspäteten - Zahlungen der
Schuldnerin. Er hat, auch dabei handelnd durch das Finanzamt L…, selbst die
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 9.1.2002 und 15.3.2002 ausgebracht
sowie die Zahlungsaufforderung vom 9.7.2002 und die Ankündigung weiterer
Vollstreckungsmaßnahmen vom 22.7.2002 der Schuldnerin übermittelt. Ebenso ist es
der Beklagte gewesen, der den erfolglosen Vollstreckungsversuch am 3.5.2002
durchgeführt hat. Damit sind ihm das sich bietende Bild eines Unternehmens in der
Krise und die - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin offenbar
geworden, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob er auch Kenntnis von den
rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen gehabt hat; denn aus dem Umstand, dass
es sich bei der Schuldnerin um ein gewerblich tätiges Unternehmen gehandelt hat, hat
er ohne weiteres folgern können und müssen, dass deren Verbindlichkeiten ihm
gegenüber nicht annähernd die einzigen zu bedienenden Schulden gewesen sind (vgl.
BGH NJW 2003, 3347, 3350; 2002, 512, 514). Als Urheberin der Zahlungsaufforderung
vom 9.7.2002 und der Vollstreckungsankündigung vom 22.7.2002 ist dem Beklagten
zudem bekannt gewesen, dass die Schuldnerin durch die Zahlungen Nachteile von sich
abwenden wollte. Damit hat der Beklagte Kenntnis von sämtlichen zur Annahme eines
Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin führenden tatsächlichen Umständen
besessen. Ihn entlastende Umstände, denen sich entnehmen ließe, dass auf Seiten des
Finanzamts das seinerzeit so nicht erkannt worden ist (vgl. BGH NJW 1999, 3780, 3782),
hat der Beklagte nicht dargetan.
6. Die Zinsansprüche des Klägers bestehen gemäß §§ 288, 286 BGB.
7. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 8.8.2006 gebietet eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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