Urteil des OLG Brandenburg vom 16.02.2006
OLG Brandenburg: körperliche untersuchung, vergütung, zustellung, entziehung, rechtsmittelfrist, verweigerung, gutachter, rückerstattung, liquidation, link
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 W 59/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 407 ZPO, § 409 ZPO
Sachverständiger: Entschädigungslose Entziehung des
Gutachtenauftrags sowie Rückzahlung bereits bezogener
Vergütung wegen Verweigerung einer ergänzenden
Begutachtung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1.7.2007 gegen den Beschluss
des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16.2.2006 -
Az.: 12 O 59/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Das gemäß § 409 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist sowohl
unzulässig als auch unbegründet.
1. Nachdem das Landgericht mit Zwischenurteil vom 24.1.2006 die auch vom
Beschwerdeführer erklärte Gutachtenverweigerung rechtskräftig für unberechtigt erklärt
hatte (Bl. 583 ff. d.A.), hat es mit Beschluss vom 16.2.2006 in Ziffer 1. den Herrn Prof.
Dr. L. und dem Beschwerdeführer erteilten Gutachtenauftrag entschädigungslos
entzogen und die Verpflichtung ausgesprochen, jegliche insoweit eingezogene
Vergütung dem Gericht zurückzuzahlen. Gleichzeitig hat es eine erneute vollständige
Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen angeordnet (Bl. 595 f. d. A.).
Unter dem 9.5.2007 hat das Landgericht den Beschwerdeführer ausgefordert, den
aufgrund der Auszahlungsanordnung vom 8.1.2004 erlangten Betrag in Höhe von
1.207,05 € zurückzuzahlen (Bl. 693 d. A.). Auf seine Anfrage vom 22.5.2007 hat das
Landgericht eine Zustellung des Beschlusses vom 16.2.2007 an den Beschwerdeführer
mit folgendem Zusatz verfügt: "Sie sind berechtigt, gegen diesen Beschluss
Rechtsmittel einzulegen" (Bl. 695 Rs. d. A.). Ausweislich der Zustellungsurkunde vom
4.6.2007 ist eine Zustellung des Beschlusses am 4.6.2007 erfolgt (Bl. 706 d. A.). Mit
Schreiben vom 1.7.2007, eingegangen beim Landgericht am 3.7.2007, hat der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss "Einspruch" erhoben.
2. Sein als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel ist zwar statthaft. Bei dem
Beschluss vom 16.2.2006 handelt es sich um eine Maßnahme gemäß § 409 Abs. 1 ZPO,
wonach einem Sachverständigen, der sich weigert ein Gutachten zu erstatten, die
dadurch verursachten Kosten auferlegt werden, wobei als weitere Maßnahme in der
Regel und so auch vorliegend die entschädigungslose Entziehung des
Gutachtenauftrages, verbunden mit der Beauftragung eines anderen Sachverständigen,
angezeigt ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. sowie OLG Brandenburg MDR 2005,
1131). Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 409 Abs. 2 ZPO die sofortige
Beschwerde statt, die gemäß § 569 Abs. 1 ZPO generell binnen einer Notfrist von zwei
Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, einzulegen ist. Vorliegend ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
unzulässig, weil es nicht fristgemäß innerhalb von zwei Wochen ab der am 4.6.2007
erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses, sondern erst zeitlich danach und
zwar am 3.7.2007 beim Landgericht eingegangen ist. Auch aus dem Zusatz der
gerichtlichen Verfügung vom 29.5.2007, wonach dieser berechtigt sei, gegen diesen
Beschluss Rechtsmittel einzulegen, ergibt sich nichts Gegenteiliges, insbesondere folgt
hieraus weder eine Verlängerung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist noch ein
Wiedereinsetzungsgrund wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis, denn es handelt
sich hierbei nicht etwa um eine Rechtsmittebelehrung mit einer falschen
Rechtsmittelfrist, auf deren Inhalt etwa der Beschwerdeführer in entschuldbarer Weise
hätte vertrauen können, sondern lediglich um den insoweit zutreffenden Hinweis, dass
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hätte vertrauen können, sondern lediglich um den insoweit zutreffenden Hinweis, dass
gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Eine Rechtsmittelfrist
ist darin indes nicht genannt worden. Die Rechtsmittelbelehrung ist demnach auch nicht
unrichtig.
3. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; es ist unbegründet.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Recht
den Gutachtenauftragen entschädigungslos entzogen und ihn verpflichtet, eine bereits
bezogene Vergütung zurückzuzahlen. Der Senat folgt insoweit den Gründen der
landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 1.8.2007, auf die verwiesen wird. Das
Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit zutreffend
gewürdigt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 1.7.2007
rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht.
Mit dem Zwischenurteil vom 25.1.2006 hat das Landgericht rechtskräftig festgestellt,
dass die erklärte Gutachtenverweigerung unberechtigt gewesen ist. Dieses
Zwischenurteil ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde vom
27.1.2006 (Bl. 593 d. A.) an diesem Tage zugestellt worden. Die Frist für eine sofortige
Beschwerde von zwei Wochen gemäß § 567 ZPO ist seit langem verstrichen. Die
Rechtskraft erfasst den geltend gemachten und beschiedenen Verweigerungsgrund.
Nach der Begründung des Zwischenurteils war der Beschwerdeführer zur Erstellung einer
Ergänzung gemäß § 407 Abs. 1 und 2 ZPO verpflichtet, weil er Ausübender der
Kunst/des Gewerbes sei und sich durch Übernahme der Begutachtung zur Durchführung
der Begutachtung bereit erklärt habe. Seine vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine
folgenlose Entpflichtung, zumal es einem weiteren Gutachter nicht zuzumuten sei, allein
ein Ergänzungsgutachten zu fertigen und zu verantworten, ohne die Prüfung des
Ausgangsgutachtens erneut nachzuvollziehen. Er müsse aufgrund des Zwischenurteils
und seines vorangegangenen Verhaltens folglich damit rechnen, dass ihm der
Gutachtenauftrag entschädigungslos entzogen werde, sodass er verpflichtet sei, jegliche
insoweit eingezogene Vergütung dem Gericht zurückzuzahlen. Soweit er sich darauf
zurückgezogen habe, dass er sich wegen hoher Arbeitsbelastung nicht in der Lage sehe,
zeitnah als Gutachter tätig zu sein, rechtfertige dies keine Verweigerung des
Ergänzungsgutachtens. Damit steht auch für das Beschwerdeverfahren rechtskräftig
und bindend fest, dass die Verweigerung der ergänzenden Begutachtung zu Unrecht
erfolgt ist.
In der Folge musste nicht lediglich eine weitere Gutachtenergänzung in Auftrag gegeben
werden, sondern es musste mit Beschluss vom 16.2.2006 eine vollständige erneute
Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen, Herrn Prof. … B., in Auftrag
gegeben werden (Bl. 595 f d. A.). Das vom Beschwerdeführer verweigerte
Ergänzungsgutachten umfasste eine Vielzahl von Fragen, die weder das
Ausgangsgutachten noch die mündliche Erläuterung zu klären vermochten. Hierzu wird
auf den umfangreichen Beschluss des Landgerichts vom 15.10.2004 Bezug genommen.
Die unter anderem vom Beschwerdeführer bis dahin erbrachten Leistungen waren
angesichts dessen für eine Sachentscheidung nicht verwendbar. Dies rechtfertigt die
entschädigungslose Entziehung des Gutachtenauftrages, verbunden mit der
Beauftragung eines anderen Sachverständigen und der Rückerstattung der bereits
geleisteten Vergütung. Hierauf ist der Beschwerdeführer auch bereits in den Gründen
des Zwischenurteils hingewiesen worden. ´
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst zunächst keinen Gutachtenauftrag
erhalten hat, sondern vielmehr mit Beschluss vom 4.6.2003 Prof. Dr. W. L. mit der
Erstattung des Gutachtens beauftragt worden ist, der die Beklagte auch selbst
untersuchen und das Gutachten in eigener Verantwortung erstellen sollte (Bl. 402 f. d.
A.). Bei seiner Liquidation vom 2.12.2003 (Bl. 443 ff. d. A.) ist der Beschwerdeführer
damit überhaupt noch nicht mit Erstattung eines Gutachtens beauftragt gewesen,
sondern er ist lediglich als Hilfskraft für den Sachverständigen Prof. Dr. L. tätig geworden.
Nach der Mitteilung des Gutachters Prof. Dr. L. vom 18.5.2004 führte der
Beschwerdeführer lediglich die körperliche Untersuchung von Frau A. durch und war bei
der wissenschaftlichen Recherche behilflich. Verantwortlicher Verfasser des Gutachtens
ist jedoch Prof. Dr. L. selbst gewesen. Erstmals mit Beschluss vom 25.6.2004 und damit
zeitlich nach den abgerechneten Leistungen hat der Beschwerdeführer überhaupt einen
Gutachtenauftrag erhalten.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in §
11 Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in §
574 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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