Urteil des OLG Brandenburg vom 29.06.2009

OLG Brandenburg: allgemeines strafrecht, fahrzeug, fahren, mangel, jugendstrafrecht, einfluss, widerstand, eingriff, tatfrage, flucht

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 105/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG, § 105 Abs
1 Nr 2 JGG, § 31 Abs 1 JGG
Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung
von allgemeinem Strafrecht
Leitsatz
Zur Ahndung der Straftaten des heranwachsenden Angeklagten
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau –
Jugendrichter- vom 29. Juni 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie
des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis schuldig ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision an einen anderen Jugendrichter des Amtsgerichts
Prenzlau zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Prenzlau –Jugendrichter- hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. Juni
2009, Az.: 20 Ds 100/09, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ( §§ 242 Abs. 1,
243 Abs. 1 Nr. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 21 Abs. Ziff.
1 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte am 7. Mai 2009 einen
Pkw VW T 4 unter Benutzung eines Universalschlüssels entwendet, um ihn selbst
dauerhaft zu nutzen. Mit diesem Fahrzeug befuhr der Angeklagte, der nicht im Besitz
einer dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war, kurze Zeit später die A 11 in Richtung
Polen. Er sollte dort einer Polizeikontrolle unterzogen werden. Um sich der Kontrolle zu
entziehen und den vorangegangenen Diebstahl zu verdecken, flüchtete der Angeklagten
mit dem gestohlenen Fahrzeug. Auf der Flucht rammte er ein neben ihm fahrendes
Polizeifahrzeug und versuchte mehrmals durch abruptes Abbremsen, die
Polizeifahrzeuge abzuschütteln. Er fuhr im Bereich einer Baustelle zum Teil auf der
Gegenfahrbahn, so dass der Gegenverkehr ausweichen musste.
Schließlich fuhr er auf ein Polizeifahrzeug auf, das ihn durch Ausbremsen zum Anhalten
bewegen wollte. Die Flucht führte über eine Strecke von etwa 18 km und dauerte etwa
eine halbe Stunde.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte zunächst fristgerecht Rechtsmittel ein, das er
nach Zustellung des Urteils als Revision bezeichnete. Mit der Revision rügt er die
Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die fehlerhafte Annahme der
Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 StGB und die Anwendung von
Erwachsenenstrafrecht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit
den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben und die Revision des Angeklagten im
Übrigen (klarstellend) mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der
Angeklagte u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu
verurteilen sei.
II.
Die gemäß §§ 335, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg.
Das angefochtene Urteil unterliegt, den Rechtsfolgenausspruch betreffend, der
Aufhebung und Zurückverweisung. Der Schuldspruch hält jedoch der rechtlichen
Überprüfung stand.
1.
Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr wendet, hat seine Revision keinen Erfolg.
Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den
Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst
zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeuges in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt,
dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz, etwa als Waffe oder
Schadenswerkzeug, missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233; OLG Hamm, StV 2008, 588).
Diese Umstände sind vorliegend ausweislich der Urteilsgründe gegeben.
Danach hat der Angeklagte sein Fahrzeug nach links gezogen, als er bemerkte, dass ein
Polizeifahrzeug dort vorbei fahren wollte und dieses Fahrzeug gerammt.
Er hat damit sein Fahrzeug als Schadenswerkzeug missbraucht. In nachvollziehbarer
Weise hat das Amtsgericht aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten den
Schluss gezogen, er habe in dieser konkreten Situation neben der Gefährdung auch die
Schädigung der ihn verfolgenden Polizeibeamten in Kauf genommen und die Einlassung
des Angeklagten, er habe niemanden schädigen wollen, als Schutzbehauptung
angesehen.
Soweit in dem Urteilstenor der Hinweis auf die (bedingt) vorsätzliche Begehung des
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr fehlt, ist dies klarstellend ergänzt worden.
Denn die Urteilsgründe lassen den sicheren Schluss zu, dass das Tatgericht von einer
vorsätzlichen Begehung ausgegangen ist. Neben der bereits dargestellten
Sachverhaltsschilderung ergibt sich dies auch aus der rechtlichen Würdigung. Denn
anderenfalls wäre auch die Verwirklichung der Qualifikation des § 315 b Abs. 3 i.V.m. §
315 Abs. 3 StGB, die das Tatgericht –zutreffend- angenommen hat, nicht möglich.
Die Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung wegen Diebstahls im besonders
schweren Fall sowie des tateinheitlich zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis.
2.
Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts zum
Strafausspruch tragen die Anwendung von allgemeinem Strafrecht (§§ 105 Abs. 1 Nr. 1
und 2, 31 Abs. 1 JGG) zur Ahndung der Straftaten des Angeklagten jedoch nicht. Das
Urteil war deshalb im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen
aufzuheben.
a) Der Angeklagte war bei Begehung der Straftaten 19 Jahre und 7 Monate alt und damit
Heranwachsender gem. § 105 JGG. Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der
Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei
dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein
erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ 1989, 574 m. w. N.).
Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare
Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind.
Hat der Heranwachsende dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen
kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen
gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden. Die Anwendung von
Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht steht nicht im Verhältnis von Regel und
Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche
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Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche
Anwendung des einen oder des anderen Rechts dar. Wenn allerdings dem Tatrichter
nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die
Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 294 ff.; BGH
NStZ-RR 2003, 186 ff. m.w.N.).
Das Amtsgericht hat die Anwendung von allgemeinem Strafrecht damit begründet, dass
erhebliche Entwicklungsdefizite in der Person des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1
Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe nicht
festzustellen seien.
Diese Erwägungen des Amtsgerichts können zur Begründung der Anwendung des
allgemeinen Strafrechts auf den heranwachsenden Angeklagten nicht als ausreichend
angesehen werden. Das Amtsgericht hätte vielmehr in einer Gesamtschau alle für die
Entwicklung des Angeklagten maßgeblichen Umstände eingehend würdigen müssen, um
die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen. Die bloße Verneinung
von Anhaltspunkten für Entwicklungsdefizite reicht nicht aus. Es müssen vielmehr
Tatsachen und rechtliche Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die konkrete
Entscheidung beruht. Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den
Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft
wurden (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 182).
Die Einschätzung der angehörten Jugendgerichtshilfe ist inhaltlich im Einzelnen nicht
mitgeteilt worden, sondern lediglich ihr Ergebnis. Die nähere Auseinandersetzung mit
der bisherigen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten ist nicht erfolgt.
Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten bestand jedoch durchaus
Anlass zu entsprechenden Abwägungen. Mehrere Umstände in der Entwicklung des
Angeklagten, so die bereits im Kindesalter festgestellte Lernbehinderung durch
Schwierigkeiten im Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, die Schwierigkeiten im
Kontakt zu Gleichaltrigen bis zum Oberschulalter, die von dem Angeklagten schwer
verkraftete Trennung der Eltern, der fehlende Schul- und Ausbildungsabschluss, die
fehlende Kontinuität bei der Arbeitsaufnahme und die frühe Vaterschaft, könnten auf
eine Reifeverzögerung hinweisen. Allein die Tatsache, dass er mit der (noch jüngeren)
Mutter seines Kindes zusammen lebt, rechtfertigt die Annahme, dass er bereits zu
diesem Zeitpunkt einem jungen Erwachsenen gleichgestanden habe, nicht.
b) Ebenfalls ohne nähere Begründung hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, dass die
Tat keine jugendtypischen Züge aufweise und die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG
verneint.
Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu beurteilen ist, ist im Wesentlichen Tatfrage;
wobei dem Tatrichter auch hier ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
Erforderlich ist grundsätzlich aber, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung der
äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters vornimmt (vgl. BGH NStZ
1987, 366). Daran fehlt es hier. Die Verneinung einer Jugendverfehlung lag aber
vorliegend nicht auf der Hand.
Als Jugendverfehlung kommt grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei welcher der Einfluss
allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch
Straßenverkehrsvergehen können unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen. Dass die hier in
Rede stehenden Taten von Tätern aller Altersklassen begangen werden, schließt die
Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus (vgl. BGH NStZ 2001, 102; AG Rudolstadt
vom 14.11.2006, zitiert nach juris m.w.N.). Der Tatvorwurf des gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr beruht hier darauf, dass der Angeklagte sich im Rahmen einer
länger andauernde „Verfolgungsjagd“ mit der Polizei die Sicherheit des Straßenverkehrs
gefährdend verhalten und dadurch andere Personen und Fahrzeuge gefährdet hat.
Dieses Verhalten stellt zwar keine typische Jugendverfehlung dar, sie kann jedoch auch
aufgrund ihrer Veranlassung und ihrer Beweggründe als Jugendverfehlung
gekennzeichnet werden (vgl. BGH NStZ 1987, 366). Um Jugendverfehlungen kann es
sich demnach handeln, wenn die zur Tat drängenden Motive noch den Antriebskräften
der Entwicklung entspringen. Maßgebend hierfür sind Tatausführung, Tatumstände und
Täterpersönlichkeit. Gerade eine Verkehrsstraftat der in Rede stehenden Art deutet
jedoch auf einen erheblichen Mangel an altersgemäßem Pflicht- und
Verantwortungsbewusstsein hin. Bei Heranwachsenden liegt es nahe, dass dieser
Mangel auf noch nicht voll entwickelter sozialer Reife beruht. Verkehrsstraftaten
entspringen vielfach impulsivem, unmittelbar aus der Situation vorschießendem
Handeln, das für die Entwicklungsstufe eines Jugendlichen kennzeichnend ist. Nicht ohne
Grund sind Heranwachsende für Verkehrsstraftaten besonders anfällig. Als
Jugendverfehlung kommt jede Tat in Betracht, bei welcher der Einfluss allgemeiner
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Jugendverfehlung kommt jede Tat in Betracht, bei welcher der Einfluss allgemeiner
Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Unter anderem sind
Unüberlegtheit, Leichtsinn oder die Lockung einer plötzlichen Versuchung beispielhaft für
eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Für Jugendliche typisches
Verhalten zeigt sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit,
Hemmungsvermögen und Beherrschung. Gerade heranwachsende Kraftfahrer
unterschätzen oft - infolge jugendlichen Leichtsinns und Unbekümmertheit, Drang zur
Selbstbestätigung, fehlender Abschätzung der Risiken und mangelnden
Verantwortungsbewusstseins - die Gefahren des Straßenverkehrs (vgl. AG Saalfeld, VRS
108, 366).
Eine Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit der Tat unter diesen Gesichtspunkten
fehlt, obgleich dazu Anlass bestanden hätte, da sich aus den durch das Amtsgericht
festgestellten Tatumständen ergibt, dass es sich insbesondere bei der Verkehrsstraftat
um eine Spontantat handelte, der Angeklagte äußerst risikobereit und zudem, ohne mit
dem Fahrzeug vertraut zu sein, fuhr.
Da die Entscheidung nach § 105 JGG die Straffrage betrifft (BGHSt 5, 207, 209),
unterliegt das angefochtene Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.
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