Urteil des OLG Brandenburg vom 30.10.2006

OLG Brandenburg: verzicht, zwangsvollstreckung, unterhalt, vorsorge, aufnehmen, ausbildung, link, sammlung, quelle, leistungsfähigkeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 270/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1603 Abs 2 BGB, § 1606 Abs 3
S 2 BGB, § 1614 Abs 1 BGB, §
114 ZPO, § 767 ZPO
Prozesskostenhilfe; Vollstreckungsabwehrklage: Einwand des
Verzicht auf Kindesunterhalt; Leistungsunfähigkeit wegen
Berufswechsels
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Fürstenwalde vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts
Fürstenwalde vom 30. Oktober 2006 abgeändert, soweit er den Prozesskostenhilfeantrag
der Beklagten zurückweist. Der Beklagten wird zur Abwehr der Klage uneingeschränkt
Prozesskostenhilfe bewilligt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe teilweise versagenden
Beschluss des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO anzusehen und als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weitergehende
Prozesskostenhilfe als durch das Amtsgerichts bereits bewilligt kann dem Kläger nicht
gewährt werden. Denn die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
Die Zwangsvollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO ist unbegründet. Zwar kann in
diesem Verfahren grundsätzlich geltend gemacht werden, dass der Gläubiger auf die
titulierte Forderung verzichtet habe (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 767, Rz. 12,
Stichwort „Verzicht“). Ein Verzicht der Beklagten auf die Zwangsvollstreckung aus der
Jugendamtsurkunde vom 24.9.2002 (F. 3…) liegt aber nicht vor. Ein solcher ist in den im
Verfahren vor dem Amtsgericht Fürstenwalde zum Az. 9 F 323/03 abgegebenen
Erklärungen vom 8.9. und 13.10.2004 gerade nicht enthalten. Diese Erklärungen
beziehen sich nämlich ausdrücklich nur auf die Rechte aus der Jugendamtsurkunde vom
26.1.1996 (F 6…), die durch die Jugendamtsurkunde vom 24.9.2002 abgeändert worden
ist. In den Erklärungen vom 8.9. und 13.10.2004 kann auch kein weitergehender Verzicht
auf die Vollstreckung aus der späteren Jugendamtsurkunde gesehen werden. Denn an
diesen Titel haben die Parteien seinerzeit nach ihrem insoweit übereinstimmenden
Vortrag nicht gedacht, sodass er auch nicht gemeint gewesen sein kann. Im Übrigen
kann gemäß § 1614 Abs. 1 BGB auf künftigen Unterhalt nicht verzichtet werden (s. a.
Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 2, Rz. 521), sodass sich eine
Verzichtserklärung nur auf den bis zu ihrer Abgabe zu zahlenden Unterhalt auswirken
könnte.
Der vom Kläger mit der Mutter der Beklagten geschlossene „Vertrag“ vom 1.10.2002
wirkt sich auf die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der
Jugendamtsurkunde vom 24.9.2002 nicht aus. Denn der Vertrag ist von den Eltern
geschlossen worden, die Mutter hat im eigenen Namen gehandelt, sodass schon
deshalb der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht unmittelbar betroffen sein kann.
Auch insoweit wäre im Übrigen § 1614 Abs. 1 BGB zu beachten.
Die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 24.9.2002 ist auch nicht
deshalb unzulässig, weil der Kläger nach seinem Vorbringen seine
Unterhaltsverpflichtung jedenfalls teilweise erfüllt und die Beklagte tatsächlich versorgt
hat. Denn die Beklagte lebt im Haushalt ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, die
gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und
Erziehung erfüllt. Der nicht betreuende Kläger ist allein barunterhaltspflichtig. Er kann nur
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Erziehung erfüllt. Der nicht betreuende Kläger ist allein barunterhaltspflichtig. Er kann nur
im Einvernehmen mit der sorgeberechtigten Mutter einen Teil des Barunterhalts auch in
Form von Sachleistungen erbringen (vgl. dazu Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 12). Ein
solches Einvernehmen hat der Kläger aber nicht behauptet.
Der Einwand der Leistungsunfähigkeit kann im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage
nicht berücksichtigt werden. Allerdings bestände auch, soweit der Kläger niedrigeren
Unterhalt als 150 € monatlich zahlen will, keine Erfolgsaussicht. Denn der Kläger hat
hinreichende Bemühungen um Arbeit nicht dargelegt (vgl. dazu
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz.
617 ff.). Er war aus unterhaltsrechtlicher Sicht auch nicht berechtigt, von solchen
Arbeitsplatzbemühungen abzusehen und eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Zwar muss die Wahl selbständiger Berufsausübung im Hinblick auf das Grundrecht freier
Berufswahl grundsätzlich respektiert werden. Dies gilt aber nur, wenn nach den
Umständen eine dauerhafte Verschlechterung der Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten
ist. Zudem ist der Unterhaltsschuldner in der Regel verpflichtet, Vorsorge, etwa durch
Ansparen oder Kreditaufnahme, zu treffen, sodass die Unterhaltsleistungen trotz des
Berufswechsels, jedenfalls für eine Übergangszeit, deren Dauer mit zwei bis drei Jahren
nicht unzumutbar lang bemessen ist, gesichert bleiben (vgl. dazu
Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 642). Vorliegend ist nicht erkennbar, aus
welchen Gründen der Kläger meinte, er könne mit der Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeiten ein mit seinem bisherigen Einkommen aus abhängiger Beschäftigung
vergleichbares Einkommen erzielen. Da der Kläger auch keine Vorsorge getroffen hat,
diese wegen der beengten finanziellen Verhältnisse wohl auch nicht treffen konnte,
durfte er eine selbständige Tätigkeit nicht aufnehmen.
Der Kläger muss sich daher fiktives Einkommen, das er mit einer angestellten Tätigkeit
erzielen könnte, zurechnen lassen. Im Hinblick darauf, dass er mit seiner letzten, im
August 2002 aufgenommenen abhängigen Tätigkeit ein Einkommen von 9,20 €/Stunde
erzielt hat, kann unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen
beruflichen Werdegangs angenommen werden, dass er ein durchschnittliches
Monatsnettoeinkommen von 1.000 € erzielen könnte, sodass unter Berücksichtigung
des notwendigen Selbstbehalts noch 170 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung ständen.
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe teilweise versagenden
Beschluss des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO anzusehen und als solche zulässig. Sie ist auch begründet. Da die Klage aus den
dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Beklagten
zur Abwehr der Klage uneingeschränkte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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