Urteil des OLG Brandenburg vom 18.05.2007

OLG Brandenburg: auskunftspflicht, nachlass, zwangsgeld, verwaltung, inventar, erfüllung, link, versicherung, quelle, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 W 68/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 260 BGB, § 888 ZPO
Umfang der Auskunftspflicht aus Nachlaßverwaltung bei lange
zurückliegendem Erbfall; Streitwerthöhe bei Beschwerde gegen
Zwangsgeldfestsetzung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Durch den im Verhandlungstermin am 19. September 2006 abgeschlossenen
Prozessvergleich verpflichtete sich die Schuldnerin, der Gläubigerin bis zum 5. Oktober
2006 Rechenschaft zu legen über die Verwaltung des Nachlasses des am 18. November
1956 verstorbenen Erblassers M. W. durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und
einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der
vorhandenen Belege.
Der Gläubigerin ist ausweislich des Ab-Vermerks Bl. 53 d.A. am 4. Oktober 2006 eine
vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilt worden.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2007 hat das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin vom 26.
März 2007 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 4 Tagen festgesetzt, weil
die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Auskunfterteilung noch nicht erfüllt habe.
Die Schuldnerin hat gegen diesen ihr am 25. Mai 2007 zugestellten Beschluss mit einem
am 30. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und unter
Bezugnahme auf zwei Schriftstücke vom 13. Juni 2007 geltend gemacht, zur Erteilung
der Auskunft nicht in der Lage zu sein.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 3. Juli 2007 hat das Landgericht Cottbus die Sache dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 793, 888 Abs. 1, 891 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO
form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin bleibt in der
Sache ohne Erfolg.
Der Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts ist zur Erzwingung der in dem
Prozessvergleich übernommenen unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO zu Recht
ergangen. Die Schuldnerin ist ihrer vollstreckbar übernommenen Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses nach M. W. weder
inzwischen nachgekommen noch ist ihr diese unmöglich.
Soweit die Schuldnerin der Auffassung sein sollte, mit dem Hinweis darauf, “keinerlei
Mobiliar und Inventar aus dem Nachlass übernommen zu haben” und der Vorlage von
Fotos eines bebauten Grundstückes, die ferner das “Inventar” des Wohnhauses oder
Teile davon erkennen lassen, ihrer Auskunftsverpflichtung nachgekommen zu sein, kann
ihr darin nicht gefolgt werden. Es ist offensichtlich, dass damit die von ihr vergleichsweise
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ihr darin nicht gefolgt werden. Es ist offensichtlich, dass damit die von ihr vergleichsweise
übernommene Verpflichtung einer geordneten Darstellung der Nachlassgegenstände
nicht erfüllt werden kann. Die Schuldnerin irrt auch, wenn sie meint, sie könne ihrer
Auskunftspflicht dadurch genügen, dass sie der Gläubigerin Zugang zu dem
Wohngrundstück verschafft und ihr die “Verwertung” des dort noch befindlichen Mobiliars
anheim stellt.
Es ist ferner auch nicht ersichtlich, dass der Schuldnerin die Erteilung der Auskunft
insgesamt nicht möglich wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass der Umfang und die
Verwendung des Nachlasses nach dem vor nunmehr 51 Jahren verstorbenen M. W.
durch die Vorerbin F. K. auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen mag und auch der
Umstand, dass der die Auskunftspflicht der Schuldnerin begründende Nacherbfall bereits
mehrere Jahre zurückliegt, möglicherweise nicht zur Vereinfachung beiträgt. In den
vorgerichtlich und gerichtlich bisher überreichten Schriftstücken ist allerdings ersichtlich,
dass die Schuldnerin zumindest teilweise Kenntnis von dem vom Nachlass erfassten
Grundvermögen wie auch von dem Verbleib von Nachlassgegenständen haben muss.
Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem aus dem Schriftsatz vom 19. September
2006 und dem diesem beigefügten vorgerichtlichen Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin vom 11. Mai 2004, die allerdings den
inhaltlichen Anforderungen an die geschuldete Auskunfterteilung nicht genügen können.
So lässt etwa der dritte Absatz des zitierten vorgerichtlichen Schreibens die Vermutung
zu, dass die Schuldnerin durchaus Erkenntnisse über den Bestand, Wert und Verbleib
der Nachlassgegenstände des Erblassers hat. Es ist – insbesondere vor dem
Hintergrund der vollstreckbaren Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunfterteilung –
ferner nicht nachvollziehbar, dass über die zum Nachlass des M. W. gehörenden
Grundstücke keinerlei Auskünfte erteilt werden können sollten. Die Behauptung, das
Grundbuchamt habe der Schuldnerin bereits die Einsichtnahme in die in Rede stehenden
Grundbücher verwehrt, ist jedenfalls mit Blick auf den Prozessvergleich nicht
nachvollziehbar und ergibt sich auch nicht aus der hier vorgelegten Zwischenverfügung
vom 9. März 2005 (Bl. 72 d.A.).
Die Schuldnerin ist gehalten, alle zumutbaren Möglichkeiten zu erschöpfen, die für das
Auskunftverlangen der Gläubigerin erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen und wird
dabei auch ihr Erinnerungsvermögen gehörig anspannen müssen, um ihrer Verpflichtung
zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und einer geordneten Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben sowie etwa noch vorhandener Belege nachzukommen.
Soweit die Gläubigerin nach Erfüllung dieser Verpflichtung Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der von der Schuldnerin erteilten Auskunft über den Bestand und
Verbleib des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände haben mag, ist
allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass ihr dann nur der Weg über eine
eidesstattliche Versicherung oder die Vornahme eigener Nachforschungen bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 97 Abs. 1
ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 EUR. Er richtet sich, da die Schuldnerin das
Rechtsmittel eingelegt hat, nach ihrem Interesse daran, das festgesetzt Zwangsgeld
nicht zahlen zu müssen.
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