Urteil des OLG Brandenburg vom 17.03.2009

OLG Brandenburg: einkommen aus arbeit, vermietung, unterhalt, einkünfte, verpachtung, trennung, geburt, leiter, nettoeinkommen, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 51/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1361 BGB
Trennungsunterhalt: Zurechnung fiktiven Einkommens;
Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des
Vorwegabzugs von Kindesunterhalt
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts
Strausberg vom 17. März 2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen
teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin zu 1. monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen, und zwar
Ferner wird der Beklagte verurteilt,
an die Klägerin zu 1. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen, und zwar
Die weitergehende Trennungsunterhaltsklage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten fallen dem
Beklagten zu 62 %, der Klägerin zu 1. zu 23 % und der Klägerin zu 2. zu 15 % zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat der Beklagte zu 67 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat der Beklagte zu 58 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu 79 % und der Klägerin
zu 1. zu 21 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
29.463 €
20.555 € (Ehegattenunterhalt) + 4.638 € (Kindesunterhalt)] auf die Berufung des
Beklagten und 4.270 € [= 3.122 € (Ehegattenunterhalt) + 1.148 € (Kindesunterhalt)] auf
die Berufung der Klägerin zu 1.
Gründe
A.
Der Beklagte und die Klägerin zu 1. streiten in der Berufungsinstanz um
Trennungsunterhalt.
Sie heirateten im Jahr Oktober 1987. Aus der Ehe stammen die beiden Töchter A…
(geboren 1988) und S…, die Klägerin zu 2., (geboren 1990). Die Trennung der Eheleute
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(geboren 1988) und S…, die Klägerin zu 2., (geboren 1990). Die Trennung der Eheleute
erfolgte - spätestens - im Dezember 2005. Der Beklagte ist ferner Vater des 2006
geborenen Sohnes F…. Die Ehe des Beklagten und der Klägerin zu 1. wurde mit
Verbundurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. November 2007 geschieden, das
zum Scheidungsausspruch seit dem 19. Februar 2008 rechtskräftig ist.
Der 1954 geborene Beklagte ist Leiter einer Krankenhausapotheke in B…. Er ist
Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in B… und nutzt nach der Trennung weiterhin
das im Miteigentum des Beklagten und der Klägerin zu 1. stehende Einfamilienhaus in
N…. Die 1959 geborene Klägerin zu 1. ist ausgebildete Diätassistentin. Sie ist seit 2004
selbständige Ernährungsberaterin und betreibt ein Einzelunternehmen unter der
Bezeichnung „…“. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
eines ihr als Miterbin gehörenden Hausgrundstücks.
Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit von1/2006 bis einschließlich 3/2008 zur
Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin zu 1. zwischen monatlich 830 € und
1.300 € verurteilt. Ferner hat es der Klägerin zu 2. Kindesunterhalt zuerkannt. Die
weitergehenden Klagen wurden abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte und die Klägerin zu 1.) Berufung
eingelegt. Im Senatstermin vom 22. Oktober 2009 haben sie ihre Rechtsmittel teilweise
zurückgenommen. Mit den zuletzt gestellten Anträgen
wird vom Beklagten beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 aufzuheben und die
Klage zurückzuweisen,
und von der Klägerin zu 1.) wird beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 dahingehend
abzuändern,
dass der an sie zu zahlende Trennungsunterhalt für Januar bis November 2006
monatlich 1.226 €, für Dezember 2006 1.085 €, für Januar bis Juni 2007 monatlich 1.092
€, für Juli bis Dezember 2007 monatlich 1.253 € und für Januar bis März 2008 monatlich
1.382 € beträgt und der Beklagte verurteilt wird, an sie auf den rückständigen
Trennungsunterhalt Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
zu zahlen.
Im Übrigen beantragen der Beklagte und die Klägerin zu 1. die Zurückweisung der jeweils
gegnerischen Berufung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil des
Amtsgerichts vom 17. März 2009 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
Bezug genommen.
B.
Soweit die Parteien ihre (teilweise zurückgenommenen) Rechtsmittel weiterverfolgen,
sind die verfahrensrechtlich gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach altem Recht zu
behandelnden Berufungen zulässig. Sie führen sowohl für die Klägerin zu 1. (im
Folgenden: Klägerin) als auch für den Beklagten teilweise zum Erfolg. Im Übrigen sind sie
unbegründet.
Der Klägerin steht für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 18.2.2008 ein Anspruch auf
Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in dem sich aus dem Urteilstenor für die
einzelnen Zeitabschnitte ergebenden Umfang zu. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin
nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist dabei auf der Grundlage des beiderseitigen
(teils fiktiven) Einkommens der Parteien unter Hinzurechnung von Wohnvorteilen sowie
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und unter Berücksichtigung der
Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber zwei bzw. drei Kindern zu ermitteln.
I.
Einkommensverhältnisse des Beklagten
relevanten Jahren 2006 bis 2008 stellen sich wie folgt dar:
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2006 und 2007
Im Kalenderjahr 2006 hat der Beklagte Gehaltsauszahlungen von insgesamt 54.664,95 €
erhalten. In 2007 betrug die Jahresauszahlung 54.774,85 €. Ferner sind in 2006
Steuererstattungen (für 2004 und 2005) von insgesamt 2.824,34 € geleistet worden. In
2007 erfolgte durch Änderungsbescheid eine weitere Steuererstattung (für 2005) von
1.483,92 €.
Der Senat geht bei der Einkommensermittlung von der gleichen Berechnungsweise und
den gleichen berücksichtigungsfähigen Abzugspositionen wie im Verfahren betreffend
den nachehelichen Unterhalt aus. Das gilt zunächst für das Einkommen des Beklagten
aus Arbeit. Es gilt im Hinblick auf die Erklärungen der Parteien im Senatstermin ebenso
für seine beiden einkommenserhöhend zu berücksichtigenden Wohnvorteile sowie seine
Einkünfte aus der Stellplatzvermietung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem
Senatsurteil vom heutigen Tag betreffend den nachehelichen Unterhalt (10 UF 226/09)
wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf der Grundlage der
belegten bzw. unstreitigen Zahlen der Jahre 2006 und 2007 ergibt sich danach folgende
Berechnung des unterhaltsrelevanten Monatseinkommens des Beklagten:
2008
Unter Bezugnahme auf die Einzelberechnungen im Verfahren über den nachehelichen
Unterhalt ist im Kalenderjahr 2008 von einem monatlichen Einkommen des Beklagten
4.222 €
Im Ergebnis
auszugehen:
II.
Einkommensverhältnisse der Klägerin
wie folgt:
1.
Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Klägerin ist – neben
geringen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – für die Zeit bis einschließlich
12/2007 von ihren tatsächlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auszugehen.
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12/2007 von ihren tatsächlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auszugehen.
Aufgrund ihrer nach der Trennung der Parteien gestiegenen Selbstverantwortung war die
Klägerin in der zweiten Jahreshälfte 2007 allerdings verpflichtet, ihre nur geringe
Einkünfte einbringende selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich um eine
nichtselbständige Tätigkeit zu bemühen. Das ist nicht geschehen. Daher ist von einem
fiktiven Einkommen der Klägerin aus vollschichtiger Tätigkeit auszugehen, welches sie
sich ab 1/2008 zurechnen lassen muss. Wegen der Einzelheiten wird auf das den
nachehelichen Unterhalt betreffende erste Berufungsurteil vom 22.4.2008 Bezug
genommen. Die entsprechenden Ausführungen des Senats hat der BGH in seiner
Revisionsentscheidung vom 27.5.2009 nicht beanstandet.
2.
Zu Recht wendet sich der Beklagte im Rahmen der Einkommensfeststellung aus
selbständiger Tätigkeit der Klägerin gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen
Abzug einer berufsbedingten Aufwendungspauschale. Die mit der Ausübung der
selbständigen Tätigkeit verbundenen Kosten sind bereits in den entsprechenden Gewinn-
und Verlustrechnungen berücksichtigt und schlagen sich in dem festgestellten Gewinn
der Klägerin nieder. Ein Abzug der Aufwendungspauschale würde daher zu einer
unzulässigen Doppelberücksichtigung zu Lasten des Beklagten führen.
Kalenderjahre 2006 und 2007
unterhaltsrelevanten Monatseinkommens der Klägerin:
ab 1/2008
Klägerin nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - wie im Verfahren betreffend den
nachehelichen Unterhalt - ein Einkommen aus Arbeit von 857 € zuzurechnen. Hinzu
kommen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 42 € . Das unterhaltsrelevante
899 €.
III.
Kindesunterhalt
einzustellen:
1.
drei Kindern
gemeinsamen Töchtern
aus seiner neuen Beziehung
F…,
2.
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB am
1.1.2008 ist der nach materiellem Recht für die minderjährigen Kinder geschuldete
Tabellenbetrag von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Beklagten abzusetzen.
Der Volljährigenunterhalt ist mit dem um das volle Kindergeld bereinigten Restbedarf
(Zahlbetrag) vorweg in Abzug zu bringen. Für die Zeit ab 1.1.2008 kann auch für den
Minderjährigenunterhalt nur noch der Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes
vom Einkommen des Beklagten abgesetzt werden (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2009,
1477 ff.).
a) A…
A… hat im Trennungsunterhaltszeitraum bei der Mutter gewohnt. Während ihres nur
vorübergehenden kurzen Auszugs (vor dem Abitur in 2007) ist sie bei Freunden
untergekommen und hat keinen eigenen Hausstand gegründet.
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Mit einem unterhaltsrelevanten Monatseinkommen von 3.660 € im Jahr 2006 und 3.537
€ in 2007 schuldet der Beklagte bis zur Geburt des Sohnes F… (am ….12.2006)
Unterhalt nach der 11. Einkommensgruppe. Für die Zeit danach ist der Kindesunterhalt
im Hinblick auf die Anzahl der gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigten
Personen unter einmaliger Herabstufung der 10. bzw. 9. Einkommensgruppe der jeweils
geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu
entnehmen. Für 2008 ist der Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag wie im Verfahren
betreffend den nachehelichen Unterhalt in Ansatz zu bringen.
Der Kindesunterhalt für A… ist danach in der hier relevanten Zeit mit folgenden
monatlichen Tabellen- bzw. Zahlbeträgen vom Einkommen des Beklagten abzusetzen:
b) S…
Der Kindesunterhalt für S… ist wie folgt vorweg in Abzug zu bringen:
c) F…
Der für den Sohn ab dem Tag seiner Geburt geschuldeten Kindesunterhalt ist mit
folgenden Beträgen vom Einkommen des Beklagten abzusetzen:
3.
Im Ergebnis hat der Vorwegabzug des Kindesunterhaltes bei der Ermittlung des
Ehegattenunterhaltes mit folgenden Beträgen zu erfolgen:
IV.
Unter Berücksichtigung des Kindesunterhaltes und der eigenen Einkünfte der Klägerin
ergibt sich nach alldem folgende Unterhaltsberechnung:
Das Verbundurteil des Amtsgerichts vom 13.11.2007, mit dem die Ehe der Parteien
geschieden wurde, ist seit dem 19.2.2008 rechtskräftig. Der Anspruch der Klägerin auf
Trennungsunterhalt endet damit am Tag vor Eintritt der Rechtskraft des
am 18.2.2008.
Amtsgerichts (bis einschließlich 3/2008) kann deshalb keinen Bestand haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3,
708 Nr. 10, 713 ZPO.
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