Urteil des OLG Brandenburg vom 07.03.2007

OLG Brandenburg: geschäftsführung ohne auftrag, agb, verlängerung der frist, allgemeine geschäftsbedingungen, unentgeltlich, begriff, transparenzgebot, berechtigung, sammlung, beschränkung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 71/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1
BGB, Nr 17 Abs 2 S 1 SparkAGB
2005
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen:
Inhaltskontrolle der Entgeltregelung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2007 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,
sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der
Verwendung der unter Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen vorgesehenen Klausel zur
"Festsetzung und Ausweis der Entgelte" gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen (Blatt 131 - 134 d. A.).
Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers mit Urteil vom 07.03.2007 entsprochen.
Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel sei davon auszugehen,
dass diese gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße, weil sie zu einer unangemessenen
Benachteiligung der Kunden der Beklagten führe. Die Klausel sei mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. So könne die Klausel
dahingehend verstanden werden, dass der Beklagten für alle von ihr erbrachten
Leistungen ein billigem Ermessen entsprechendes Entgelt zustünde, sofern nicht
einzelvertraglich ausdrücklich anderes vorgesehen sei. Die Klausel enthalte keine
Einschränkung dahingehend, dass sie nicht für Leistungen gelten solle, zu denen die
Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet sei und für die sie daher kein Entgelt fordern dürfe.
Des Weiteren stelle sich die Klausel auch deshalb als unangemessene Benachteiligung
dar, weil sie als Zinsanpassungsklausel heranzuziehen sei und nicht erkennen lasse,
dass sie Verbraucherkreditverträge gemäß §§ 493, 493 BGB nicht erfasse. Schließlich
fehle es der beanstandeten Klausel an der zu fordernden Transparenz.
Das Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 12.03.2007 zugestellt worden. Sie hat
dagegen am 10.04.2007 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 14.06.2007 an diesem Tage begründet
hat.
Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die angefochtene Klausel unzutreffend
gewürdigt.
Das Landgericht habe zunächst verkannt, dass sich die Klausel nicht auf gesetzliche
Verpflichtungen der Beklagten beziehe. Dies ergebe sich jedoch aus dem
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Verpflichtungen der Beklagten beziehe. Dies ergebe sich jedoch aus dem
Zusammenhang der beanstandeten Regelung mit der unter Nr. 17 Abs. 1 AGB-
Sparkassen vorgesehenen. Diese Bestimmung begründe eine Berechtigung der
Beklagten, für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Durch die Bezugnahme auf die
Entgeltlichkeit allein von Leistungen ergebe sich, dass sich auch die Preisbestimmungs-
und Preisänderungsklausel unter Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen nicht auf Aufwendungen
beziehe, für die die Beklagte kein Entgelt fordern könne. Die Beklagte verweist auf den
Leistungsbegriff, der § 241 Abs. 1 BGB und § 354 HGB zugrunde liege. Das Landgericht
habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Regelung der Nr. 17 Abs. 1 Satz 1 AGB-
Sparkassen in Satz 2 dieser Bestimmung eine Ergänzung findet. Danach könne ein
Entgelt ausdrücklich auch für solche Leistungen verlangt werden, die zusätzlich zu einer
üblichen Grundleistung im Auftrag oder auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne
Auftrag für den Kunden erbracht werden. Schließlich habe das Landgericht
unberücksichtigt gelassen, dass die AGB-Sparkassen im Jahre 2002 hinsichtlich der Nr.
17 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs geändert worden seien. Der bis dahin vorhandene letzte Satz:
„Gleiches gilt für Maßnahmen und Leistungen der Sparkassen, die auf
Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden beruhen“ sei gestrichen worden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ferner klar, dass sich die beanstandete
Regelung nicht auf Verbraucherkreditverträge beziehe. Dies ergebe sich bereits daraus,
dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 b BGB nur eingriffen,
sofern keine individuelle Vertragsabrede vorliege.
Schließlich sei auch das Transparenzgebot nicht verletzt. Die Regelung sei hinreichend
klar. Eine weitere Präzisierung sei nicht möglich. Ähnlich wie gesetzliche Regelungen
bedürften Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gewissen Flexibilität.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 07.03.2007 verkündeten Urteils des
Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat
gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der unter
Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen vorgesehenen Regelung nach § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.
Die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung stellt sich bei der maßgeblichen
kundenfeindlichsten Auslegung als unangemessene Benachteiligung den Kunden der
Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar und verstößt zugleich gegen das
Transparenzgebot des § 305 c Abs. 2 BGB. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen
des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug
genommen. Die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen der
Beklagten führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung der Klausel.
Die Beklagte macht zunächst geltend, entgegen der Wahrnehmung des Landgerichts
könne Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nicht zur Begründung einer Entgeltpflicht
der Kunden der Beklagten für Leistungen führen, die die Beklagte aus rechtlichen
Gründen unentgeltlich zu erbringen habe. Dies folge aus dem von ihr in der
angefochtenen Bestimmung sowie Nr. 17 Abs. 1 AGB-Banken verwendeten Begriff der
Leistung. Dieser Argumentation kann jedoch kein Erfolg beschieden sein.
Der Rückgriff auf den Begriff der Leistung in der angefochtenen Bestimmung bzw. der ihr
vorausgehenden Regelung des Nr. 17 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist nicht geeignet,
sicherzustellen, dass auch im Rahmen der kundenunfreundlichsten Auslegung der
Regelung eine Vergütung von Tätigkeiten der Beklagten, zu deren kostenloser
Ausführung sie von Rechts wegen verpflichtet ist, nicht unter Bezugnahme auf Nr. 17
Abs. 2 AGB-Sparkassen verlangt wird. Eine entsprechende Einschränkung des
Leistungsbegriffs ergibt sich keinesfalls zwingend aus den von der Beklagten
herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen.
So ist zwar nach § 241 Abs. 1 BGB der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses
berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Diese Bestimmung gibt
lediglich eine gesetzliche Definition des Anspruchs im Rechtssinne. Sie schließt jedoch
weder die Erbringung einer Leistung außerhalb eines Schuldverhältnisses noch die
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weder die Erbringung einer Leistung außerhalb eines Schuldverhältnisses noch die
Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen eines Schuldverhältnisses, die aus rechtlichen
Gründen unentgeltlich zu erbringen sind, aus.
Nach § 354 Abs. 1 und 2 HGB kann derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes
Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen erbringt, vom Tage der
Leistung an Zinsen berechnen. Auch diese Norm trifft keine Bestimmung des Begriffs
der Leistung, die eine Erstreckung der Entgeltberechtigung der Beklagten auch auf
Tätigkeiten, die sie unentgeltlich zu erbringen hat, ausschließen würde.
Die angefochtene Bestimmung gewinnt auch nicht dadurch an Eindeutigkeit, dass unter
Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Sparkassen die im vorausgegangenen Satz ausgeführte
Berechtigung der Beklagten, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen und
Provisionen, von Kunden zu verlangen, auch auf Leistungen ausgedehnt wird, die
zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im
Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden. Im Gegenteil
ist dieser Satz dazu angetan, den Begriff der Leistung der Beklagten auch auf
Tätigkeiten der Beklagten, die außerhalb eines Vertrages oder eines gesetzlichen
Schuldverhältnisses erbracht werden, auszudehnen.
Schließlich ergibt sich auch aus der von der Beklagten angeführten Änderung ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahre 2002 nicht, dass die beanstandete
Regelung von der Beklagten zur Begründung eines Entgeltanspruchs auch für eigentlich
unentgeltlich vorzunehmende Tätigkeiten nicht herangezogen werden kann. Das
Gegenteil ist der Fall.
Die Beklagte trägt vor, sie habe mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Leistungen, die
in Erfüllung allgemeiner gesetzlicher Pflichten vorgenommen würden, kein Entgelt zu
fordern sei, folgenden Satz gestrichen: „Gleiches gilt für Maßnahmen und Leistungen der
Sparkasse, die auf Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden beruhen“. Aus dem
zitierten Satz ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte auch solche Tätigkeiten, die nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eigenen gesetzlichen Pflichten
entsprechen, als Leistungen bezeichnet hat.
Das Landgericht hat ferner zu Recht auf die fehlende Differenzierung des mit der
beanstandeten Klausel begründeten Entgeltanpassungsanspruchs der Beklagten
hinsichtlich der Verbraucherkreditverträge nach § 492 BGB und des Überziehungskredits
nach § 493 BGB hingewiesen.
Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sich aus den zitierten
Bestimmungen in Verbindung mit § 506 BGB ergebe, dass ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen insoweit zurücktreten. Zwar ist zutreffend, dass § 506 BGB
verbietet, von den Regelungen der §§ 491 - 505 BGB zum Nachteil des Verbrauchers
abzuweichen. Deshalb ist die Beklagte insbesondere gehindert, unter Berufung auf die
angefochtene Regelung im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages Zinserhöhungen
entgegen der Bestimmung des § 494 Abs. 2 Satz 5 BGB vorzunehmen.
Diese gesetzliche Beschränkung der Beklagten steht der vom Landgericht
angenommenen kundenfeindlichsten Auslegung, wonach Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen
auch auf Verbraucherkreditverträge Anwendung finden könnte, nicht entgegen. Insofern
ist der Sicht des Klägers zu folgen, dass ein Bankkunde, der nicht in besonderem Maße
rechtskundig ist, das Verhältnis der gesetzlichen Bestimmungen zu den für seinen
Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall nicht
durchschauen wird.
Schließlich verstößt die beanstandete Regelung auch gegen das in § 305 c Abs. 2 BGB
zum Ausdruck kommende Transparenzgebot.
Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits aus der Argumentation der Beklagten. Um die
Bedenken des Klägers und des Landgerichts hinsichtlich einer unangemessenen
Benachteiligung ihrer Kunden durch die beanstandete Regelung zu widerlegen,
unternimmt die Beklagte eine umfängliche Auslegung der Regelung unter Heranziehung
des § 241 Abs. 1 BGB, des § 354 Abs. 1 und 2 HGB und des Zusammenspiels der
Regelungen in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen sowie einer Änderung, die diese vor
Jahren erfahren haben. Von einer Transparenz der in Rede stehenden Regelung kann
deshalb für einen Nichtjuristen keine Rede sein.
Dem Landgericht ist auch insoweit zu folgen, als es in der beanstandeten
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Dem Landgericht ist auch insoweit zu folgen, als es in der beanstandeten
Preisanpassungsklausel ausreichend genaue Angaben dazu vermisst, unter welchen
Umständen die einzelnen Entgelte einer Anpassung zugeführt werden, bzw. welche
preisrelevanten Kostenelemente ihnen zugrunde liegen. Die Beklagte kann sich diesen
berechtigten Anspruch an eine Allgemeine Geschäftsbedingung zur Preisanpassung
nicht unter Hinweis auf die erforderliche Flexibilisierung der Bestimmung entziehen.
Wenn ein Interesse der Beklagten daran anzuerkennen sein mag, sich die Möglichkeit zu
eröffnen, Entgelte in bestimmten Leistungsbereichen im Rahmen bestehender
Kundenverträge abzuändern, muss sie diese Entgelte (Zinsen, eigener Aufwand,
Fremdkosten) und die Schwelle der ihr hieraus jeweils erwachsenden
Aufwandssteigerungen, die Anlass zu einer Preisanpassung geben soll, benennen.
Die Beklagte kann den angesprochenen Bedenken zur Angemessenheit der
beanstandeten Preis- und Preisanpassungsregelung auch nicht durch den Hinweis
entgegentreten, sie habe ihren Kunden mit der beanstandeten Regelung unter
Bezugnahme auf § 315 BGB hinsichtlich des von ihr beanspruchten einseitigen Preis-
(erhöhungs-)rechts eine Nachprüfung ihrer Ermessensentscheidung eröffnet. Die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der von ihr getroffenen Preisbestimmung
nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein dem Kunden im Wege der Allgemeinen
Geschäftsbedingung auferlegbares Korrektiv für ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten.
Ebenso ist die Nr. 17 Abs. 2 Satz 5 AGB-Sparkassen vorgesehene Möglichkeit, im Falle
der Erhöhung von Zinsen oder Entgelten den Vertrag zu kündigen, kein angemessenes
Mittel der Wahrung der Interessen des Kunden. Es ist dem Kunden nicht zuzumuten,
seine Bankverbindung oder seinen Kredit zu kündigen, um einer Erhöhung von Entgelten
für Nebenleistungen durch die Beklagte auszuweichen (BGH NJW 2007, 1054).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708, 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten beanstandete
Allgemeine Geschäftsbedingung wird nach dem übereinstimmenden Vortrag der
Parteien von allen Sparkassen der Bundesrepublik Deutschland einheitlich verwandt.
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