Urteil des OLG Brandenburg vom 08.10.2007

OLG Brandenburg: anschrift, rückwirkung, ratenzahlung, zustellung, verzug, briefkasten, zugang, zahlungsaufforderung, zukunft, scheidungsverfahren

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 341/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 119 ZPO, § 120
ZPO, § 124 Nr 4 ZPO, § 286 Abs
4 BGB
Prozesskostenhilfe: Rückwirkung eines Bewilligungsbeschlusses
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts
Oranienburg vom 8. Oktober 2007 – Aktenzeichen 35 F 11/05 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Dem Antragsteller war auf seine sofortige Beschwerde vom 5. April 2005 unter
Abänderung des zunächst Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des
Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2004 mit Beschluss vom 28. Dezember
2004 Prozesskostenhilfe für den Scheidungsantrag einschließlich der Folgesache
Versorgungsausgleich unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 135 € bewilligt
worden. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 (Bl. 56 der Hauptakten) teilte der
Antragsteller mit, dass er seit dem 2. September 2005 arbeitslos geworden sei und
monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 560,40 € beziehe. Gleichzeitig teilte er eine
ladungsfähige Anschrift (c/o P…, … Straße 4, B…) mit. Auf einer Zustellungsurkunde
hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs (Androhung eines
Zwangsgeldes) vom 27. Januar 2006 befindet sich die handschriftliche Änderung der
Anschrift des Antragstellers in: „…-Straße 133 a“ der von der Zustellerin stammen
dürfte. Diese Anschrift wird auch von der Deutschen Rentenversicherung B… unter
Bezugnahme auf eine „aktuelle Auskunft des Landesamtes für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten“ (Schreiben vom 29. Dezember 2005, Bl. 87 Hauptakten)
verwendet. Der Antragsteller selbst hat sich zu seiner aktuellen Anschrift im
Scheidungsverfahren nicht weiter geäußert. Insbesondere wurde die im Laufe des
Verfahrens weiterhin verwendete …-Straße 113 a in B… nicht beanstandet.
Im Zusammenhang mit der Anhörung der Parteien zur Scheidung und zum
Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht am 28. August 2006 dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache
Versorgungsausgleich ohne Ratenzahlung bewilligt (Bl. 116 Hauptakten). Unter dem 25.
Mai 2007 fragte die zuständige Rechtspflegerin in einem intern gebliebenen
Aktenvermerk beim Richter an, ob der Beschluss vom 28. August 2006 hinsichtlich der
Ratenzahlung rückwirkend ab Antragstellung gelten solle. Nach Verneinung dieser Frage
verfügte der sodann zuständige Rechtspfleger eine schriftliche Zahlungsaufforderung an
den Antragsteller über restliche 4 Raten á 135 €, insgesamt 540 € nach Verrechnung der
bislang eingegangenen Zahlungen. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2007
wurde der Antragsteller letztmalig zur Zahlung der offenen Raten aufgefordert und ihm
die Aufhebung der Prozesskostenhilfe–Bewilligung angedroht. Dieses Schreiben ist dem
Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 51 PKH-Heft) am 6. September
2007 durch Ersatzzustellung (Einlegung in den Wohnungsbriefkasten) zugestellt worden.
Mangels Zahlungseingangs hat das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 8.
Oktober 2007 die mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe
aufgehoben. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
formlos übersandt worden. Eine Zustellung an den Antragsteller ist ausweislich
Postzustellungsurkunde am 12. Oktober 2007 durch Ersatzzustellung erfolgt.
Mit am 26. Oktober 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller, vertreten
durch seine Bevollmächtigte, hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, es
sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschluss vom 28. August 2006 Rückwirkung
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sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschluss vom 28. August 2006 Rückwirkung
entfaltet habe, zumal der entsprechende Antrag bereits vom 12. Oktober 2005 datierte.
Wäre erkennbar gewesen, dass eine Rückwirkung nicht beabsichtigt gewesen sei, so
wäre gegen den Beschluss eine Beschwerde eingelegt worden. Die Schreiben vom 11.
Juli 2007 und 3. September 2007 hätten den Antragsteller nicht erreicht. Es sei darauf
hinzuweisen, dass unter der Anschrift …-Straße 113a in B… insgesamt drei Adressaten
mit dem Namen E… wohnten, sodass es ohne weiteres zu Verwechselungen gekommen
sein könnte. Jede der Parteien verfüge über einen entsprechenden Briefkasten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist begründet.
Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124
Nr. 4 ZPO ist der Verzug mit der Ratenzahlung. Zwar ist im Wortlaut der Vorschrift
lediglich von „Rückstand“ die Rede, Voraussetzung für die erhebliche Sanktion der
Aufhebung des begünstigenden Beschlusses ist jedoch ein Verschulden des
Begünstigten, mithin Verzug. Der Antragsteller kommt nicht in „Rückstand“, solange die
Leistung in Folge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4
BGB (BGH, NJW 1997, 1077; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 633;
Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 124 Rz. 53). Verzug kann hier jedoch nicht
festgestellt werden.
Aus dem Beschluss vom 28. August 2006 ergibt sich schon nicht mit hinreichender
Klarheit, dass der Antragsteller zur Ratenzahlung, wie zuvor mit Beschluss vom 28.
Dezember 2004 angeordnet, für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet bleiben sollte.
Dem Beschluss vom 28. August 2006 ist bereits nicht eindeutig zu entnehmen, dass es
sich um eine Abänderung des zuvor ergangenen – ebenfalls abändernden – Beschlusses
vom 28. Dezember 2004 handeln sollte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.
August 2006 ist die Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe „auf den neuerlichen
Antrag des Antragstellers“ ergangen. Auch dies lässt keinen eindeutigen Schluss über
den Regelungsumfang zu. Eine ausdrückliche Anordnung im Hinblick auf den Beginn der
Wirkung der Abänderung enthält der Beschluss vom 28. August 2006 ebenfalls nicht.
Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung die Bewilligungsreife, das
heißt, derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen
Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat (Baumbach, a.a.O., § 114, Rz.
48 m.w.N.). Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt worden, so ist über diesen
grundsätzlich zeitnah zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung erst deutlich später, so
darf sich dies nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Soweit im
Bewilligungsbeschluss nicht ausdrücklich der Wirkungszeitpunkt festgesetzt worden ist,
ist der Beschluss dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine Rückwirkung auf den
Zeitpunkt der Bewilligungsreife erfolgt (Baumbach, a.a.O., § 119, Rz. 5). Soweit von einer
Gegenmeinung angenommen wird, die Bewilligung gelte grundsätzlich erst für die
Zukunft, das heißt mit Zugang des Beschlusses, so würde dies den Antragsteller
benachteiligen, wenn es zu einer von ihm unverschuldeten Verzögerung des Verfahrens
gekommen ist. Es ist deshalb auch hier davon auszugehen, dass der Beschluss vom 28.
August 2006 auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2005 –
den 14. Oktober 2005 (Bl. 56 Hauptakten) zurückwirkte.
Die angemahnten 4 Raten waren somit nicht fällig.
Aber auch wenn man dieser Ansicht nicht folgt und nur von einer Wirkung für die Zukunft
ausgeht, so musste dies dem Antragsteller nicht bekannt sein. Er durfte – wie anwaltlich
beraten – davon ausgehen, dass er nach dem 28. August 2006 keine Raten mehr
schuldete, solange er nicht vom Gericht eindeutig auf das Gegenteil hingewiesen wurde.
Dass der Wirkungszeitraum des Beschlusses unklar war, wird auch durch das
gerichtsinterne Verfahren deutlich. Auch die zunächst zuständige Rechtspflegerin
vermochte die Frage nicht aus den Akten heraus zu beantworten. Sie verfügte vielmehr
eine Anfrage an den Richter. Dessen Antwort ist dem Antragsteller und seiner
Bevollmächtigten jedoch nicht bekannt gemacht worden.
Die Zahlungsaufforderung vom 11. Juli 2007 enthält ebenfalls keine Belehrung darüber,
dass der Beschluss vom 28. August 2006 keine Rückwirkung entfaltet habe. Im Übrigen
ist ein Nachweis der Zustellung für dieses Schreiben auch nicht gegeben, sodass sich
der Antragsteller insoweit auf das Bestreiten des Erhalts beschränken kann.
Auch die Mahnung vom 3. September 2007 enthält keine Belehrung darüber, welche
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Auch die Mahnung vom 3. September 2007 enthält keine Belehrung darüber, welche
Wirkung der Beschluss vom 28. August 2006 entfaltet hat und für welchen Zeitraum die
geforderten vier Raten á 135 € geschuldet gewesen sein sollen. Deshalb kommt es nicht
darauf an, ob dieses Schreiben den Antragsteller zugegangen ist, wofür allerdings die
Postzustellungsurkunde den vollen Beweis gemäß §§ 180, 182 ZPO begründen könnte.
Es kann offen bleiben, ob die Urkunde wegen der darin enthaltenen Durchstreichungen
so mangelhaft ist, dass sie in ihrer Beweiskraft gemindert ist (§ 419 ZPO) und ob dem
Antragsteller der – zulässige - Gegenbeweis dadurch gelungen ist, dass er
Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, der Einwurf des Schriftstücks sei möglicherweise in
einen falschen Briefkasten erfolgt. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen,
ob der Antragsteller durch seine unzureichenden Angaben zur zustellungsfähigen
Anschrift dazu beigetragen haben könnte, dass ihn Zustellungen nur schwer erreichen
können, wie sich im Laufe des Verfahrens mehrfach gezeigt hat. Ebenfalls unbeachtlich
ist die Frage, ob eine Zustellung des Mahnschreibens an die Verfahrensbevollmächtigte
hätte erfolgen müssen. Denn auch beim unterstellten ordnungsgemäßen Zugang des
Schreibens war für den Antragsteller nicht hinreichend klar erkennbar, auf welcher
Grundlage er weiterhin zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet gewesen ist.
Eine schuldhafte Nichtzahlung der Raten ist ihm somit nicht anzulasten. Demgemäß
hätte eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss vom
28. Dezember 2004 nicht erfolgen dürfen.
Deshalb war der Aufhebungsbeschluss insgesamt aufzuheben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO. Gründe
für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 ZPO.
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