Urteil des OLG Brandenburg vom 15.06.2007

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss (OWi) 5B/07, 2
Ss (OWi) 5 B/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73 Abs 2 OWiG, § 74 Abs 2
OWiG
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:
Verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Entbindungsantrags des
Betroffenen von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad
Liebenwerda vom 27. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen erging durch den Landkreis … am 29. Mai 2006 wegen einer
innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h am 23. Februar 2006 in B…
ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 110,00 Euro sowie über die Verhängung
eines Fahrverbotes von einem Monat. Auf seinen Einspruch hin beraumte das
Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin auf den 27. Oktober 2006 an. Zu diesem
Termin erschien der Betroffene nicht, weshalb das Amtsgericht seinen Einspruch gemäß
§ 74 Abs. 2 OWiG durch das angefochtene Urteil verwarf.
Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte und begründete
Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf die mit näheren Ausführungen erhobene
Rüge der Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör stützt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hält das Rechtsmittel für
begründet und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, sie hat auch in der Sache - zumindest
vorläufig - Erfolg.
Der Betroffene hat in ausreichender Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dargetan. Die von ihm gerügte Verletzung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG
kann mit der Verfahrensrüge zur Nachprüfung gestellt werden. Dies setzt voraus, dass
nach § 344 Abs. 2 StPO die Tatsachen vorgetragen werden, die das Ausbleiben des
Betroffenen genügend entschuldigen oder die zeigen, dass die Voraussetzungen des §
74 Abs. 2 OWiG sonst nicht gegeben waren. Wird ein Antrag des Betroffenen, ihm von
der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht
zurückgewiesen und ergeht darauf ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, liegt die
Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des
Betroffenen dessen Einlassung ohne Aussageverweigerung, auf die der
Entbindungsantrag gestützt wird (§ 73 Abs. 2 OWiG), zur Kenntnis genommen und bei
seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einem Prozessurteil den
Einspruch des Betroffenen verworfen hat. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das
Gericht seine Erklärungen - seine Einlassung oder seine Aussageverweigerung - zur
Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit in der Sache entscheidet, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt sind. Ob der
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gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt sind. Ob der
Betroffene auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung zu entbinden ist, steht nicht im Ermessen des Gerichts; es hat
vielmehr diesen Antrag zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §
73 Abs. 2 OWiG erfüllt sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft dazu unter anderem das Folgende ausgeführt:
"Der Betroffene hat sich schriftlich zur Sache eingelassen, seine
Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung über
seinen Rechtsanwalt äußern wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit des
Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich
gewesen wäre. Das Urteil, das - insoweit lückenhaft- den Entbindungsantrag nicht
erwähnt, enthält keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Anwesenheit des
Betroffenen in der Hauptverhandlung. Die in dem ablehnenden Beschluss vom 19.
Oktober 2006 mitgeteilte Erwägung, die Erforderlichkeit der Anwesenheit des
Betroffenen sei deshalb notwendig gewesen, um die Verhältnismäßigkeit der Anordnung
des Fahrverbots überprüfen zu können, greift nicht durch. Zum einen handelt es sich bei
der Anordnung des Fahrverbotes in Fällen wie dem vorliegenden um die Regel, die nur in
seltenen Fällen eine Ausnahme erfährt. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher
Ausnahmefall gegeben sein soll, sind nicht ersichtlich, zumal solche Umstände auch von
dem Verteidiger des Betroffenen hätten vorgetragen werden können. Bei dieser
Sachlage hätte dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum
persönlichen Erscheinen stattgegeben und unter Würdigung seiner Einlassung und der
Erklärung seines Verteidigers in der Sache entschieden werden müssen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an und verweist nach
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Amtsgericht Bad
Liebenwerda zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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