Urteil des OLG Brandenburg vom 18.04.2008

OLG Brandenburg: lebensmittelpunkt, unbeschränkt haftender gesellschafter, betriebsstätte, aufenthalt, verteilung der beweislast, treu und glauben, rücktritt, erwerb, allgemeine geschäftsbedingungen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 106/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 346 BGB, § 3 Abs 8
AusglLeistG, § 4 Abs 3
AusglLeistG, § 4 Abs 2 FlErwV, §
1 Abs 3 FlErwV
Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag über ein nach den
Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes in Verbindung mit
der Flächenerwerbsverordnung erworbenen Waldgrundstücks
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.
April 2008 – Az. 12 O 372/06 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
das Forstobjekt „E… (…)“, bestehend aus den Grundstücken Flur 2, Flurstücke 6, 12, 13,
8, 10/2, 11/1, 24, 25, 9/1, 9/2, 14 und 16, der Gemarkung E…, jeweils eingetragen im
Grundbuch von G…, Blatt 158;
Flur 5, Flurstücke 21, 25, 36 und 41, Flur 7, Flurstücke 100 und 102 der Gemarkung K…,
jeweils eingetragen im Grundbuch von K…, Blatt501;
Flur 1, Flurstücke 3, 16, 4, 5, 6, 8, 9, 18, 23, 24, 25, 32, 38, 39, 40, 47, 51, 56, 57, 58, 66,
68, 96, 52, 21, 49, 70, 79, 83, 92, 93, 99, 101, 27, 42, 102, 1, 2, 10, 13, 15, 20, 22 und
29 der Gemarkung R…, jeweils eingetragen im Grundbuch von H…, Blatt 361,
mit einer Gesamtgröße von 140, 3722 ha an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung
der Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin zu bewilligen,
Zug um Zug gegen Zahlung von 149.836,28 € sowie diese Flächen an die Klägerin
herauszugeben.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die in den zur Ziffer 1. genannten Grundbüchern
Abteilung III verzeichneten Grundschulden zu Gunsten des C… Kreditvereins durch
Beibringung notariell beglaubigter Pfandhaftentlassungserklärungen zur Löschung zu
bringen sowie die Löschung der Grundschulden zu beantragen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 30. März 2006 in Annahmeverzug
mit der Entgegennahme des zurückzuzahlenden Kaufpreises in Höhe von 149.836,28 €
befindet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistungen in Höhe von 470.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem notariellen Kaufvertrag vom 02.
November 2001 (UR-Nr. 784/01 der Notarin … in W…, Bl. 48 ff d. A.), mit dem der
Beklagte Waldflächen zu vergünstigten Bedingungen von der Klägerin erworben hatte,
u.a. mit Schreiben vom 10. März 2006 (Bl. 125 d. A.) wirksam zurückgetreten ist und ob
sie von dem Beklagten die Rückübertragung der veräußerten Grundstücke Zug um Zug
gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die
Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Mr…, Mn…, H…, E…, M… R…, D…
S…, A… M…, D… R…, E… R…, G… Ms…, B… M… und H… K… die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt:
Die Rücktrittserklärung vom 10. März 2006 entfalte keine Wirkungen, weil die Klägerin
zum Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe im
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des vertraglich
geregelten Rücktrittsrechtes aus § 10 Abs. 2 lit. e) des notariellen Kaufvertrages erfüllt
seien. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des vertraglich
vereinbarten Rücktrittsrechtes erfüllt seien. Dem stünde die Regelung in § 10 Abs. 3 lit.
a) 2. Halbsatz des notariellen Kaufvertrages nicht entgegen. Zwar sei hier vereinbart,
dass der Beklagte auf Verlangen der Klägerin nachzuweisen habe, dass er seinen
Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte habe. Diese Regelung sei jedoch
unwirksam, denn sie verstoße sowohl gegen § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz als auch gegen § 9
AGB-Gesetz mit der Folge, dass sie gemäß § 6 AGB-Gesetz nicht Vertragsbestandteil
geworden sei. Dass es sich bei § 10 des notariellen Kaufvertrages um Allgemeine
Geschäftsbedingungen handele, sei zwischen den Parteien nicht streitig und sei von der
Klägerin ausdrücklich eingeräumt worden. Die Regelung sei nach § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz
unwirksam. Nach dieser Vorschrift sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam,
durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteiles
ändere. Die Regelung verbiete jegliche Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden, gleichgültig, ob es sich um gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastregeln
handele. Gegen die Vereinbarung des vertraglichen Rücktrittsrechtes selbst bestünden
keine durchgreifenden Bedenken, denn diese entspreche § 12 FlErwV und beruhe auf § 3
Abs. 8 lit. b) AusglLeistG. In § 10 Abs. 3 lit. a) des Kaufvertrages sei indes bestimmt,
dass der Käufer verpflichtet sei, der Verkäuferin auf Verlangen nachzuweisen, dass er
seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte beibehalten habe. Danach würde
es gerade dem Käufer als anderen Vertragsteil obliegen, jeweils nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes nicht erfüllt seien. Dem
gegenüber sei allgemein anerkannt, dass die grundsätzliche Beweislast für das Vorliegen
der Voraussetzung eines Rücktrittsrechtes bei demjenigen liege, der das Recht ausübe.
Ferner verstoße die Regelung gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, denn sie genüge nicht dem
Transparenzgebot. Es sei anerkannt, dass eine unangemessene Benachteiligung sich
aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben könne. Der Käufer
könne bei der vertraglichen Ausgestaltung nicht erkennen, was und in welchen zeitlichen
Abständen er zum Zwecke der Nachweisführung zu tun habe. Weder die Häufigkeit der
Nachweisführung noch deren Art seien geregelt. Infolgedessen habe die Klägerin
darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen des vertraglich geregelten
Rücktrittsrechtes vorlägen.
Diesen Beweis habe sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine
Verurteilung notwendigen Überzeugung des Gerichtes geführt. Weder die tatsächliche
Hauptwohnsitznahme innerhalb des vereinbarten Zweijahreszeitraumes noch dessen
Beibehaltung in der Folgezeit bis zur Rücktrittserklärung durch die Klägerin seien von
dieser nicht nachhaltig widerlegt worden. Dabei habe das Gericht nicht verkannt, dass
die Klägerin einen sog. „Negativ-Beweis“ zu führen habe und das Nichtvorliegen einer
Tatsache, die im allgemeinen Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereich des
Beklagten liege, beweisen müsse. Ferner habe das Gericht auch berücksichtigt, dass
sowohl die Hauptwohnsitznahme als auch deren Beibehaltung in der Nähe der
Betriebsstätte in § 3 Abs. 3 lit. b) AusglLeistG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 FlErwV
verankert sei und die Klägerin daher ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht nur die
ursprünglichen Erwerbsvoraussetzungen des Beklagten, sondern auch das „behalten
dürfen“ überprüfen zu können, weil der Beklagte nur einen einer Subvention
gleichkommenden geringen Kaufpreis gezahlt habe. Ausgehend von diesen
grundsätzlichen Überlegungen obliege es daher dem Beklagten, zunächst seinerseits
substanziiert darzulegen, dass er seinen Hauptwohnsitz in die Nähe der Betriebsstätte
verlegt und beibehalten habe. Dieser Darlegungspflicht sei der Beklagte ausreichend
nachgekommen, denn er habe im Einzelnen vorgetragen, in welchem Umfang er in der
Nähe der Betriebsstätte in K… in den Jahren 2003 bis 2006 anwesend gewesen sein will,
welche Ausstattung der dort genommene Wohnsitz habe und in welcher Form er seinen
Metallbaubetrieb in Er… trotz Änderung des Hauptwohnsitzes weiter geführt haben wolle.
Ferner habe er dargelegt, seinen Lebensmittelpunkt bereits seit 2003 nach K… verlegt
zu haben, um dort gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. In § 1 Nr. 3 FlErwV sei der
Hauptwohnsitz im Sinne dieser Verordnung der „Lebensmittelpunkt“ des Berechtigten;
bei Verheirateten derjenige der Familie. Ferner sei als vorrangig die Definition des
Hauptwohnsitzes aus § 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz zu entnehmen. Danach sei
die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen sei
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die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen sei
die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
des Einwohners liege. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen seien die Darlegungen
des Beklagten grundsätzlich geeignet, eine Hauptwohnsitznahme und Beibehaltung in
K… hinreichend zu untermauern. Nach dem Vortrag des Beklagten habe sich dieser
jeweils mehr als die Hälfte der Zeit in den Jahren 2003 bis 2006 in K… und mithin in der
Nähe der Betriebsstätte aufgehalten, während er – unter Berücksichtigung der insoweit
„neutralen“ Tage der Geschäftsreisen – weniger als 100 Tage in Er… gewesen sein will.
Ferner habe er dargelegt, dass die angemietete Unterkunft jedenfalls seit September
2000 vollständig eingerichtet gewesen sei und eine vollwertige Wohnung darstelle. Unter
Berücksichtigung der Meldebescheinigung, die sowohl für den Beklagten als auch für
dessen Ehefrau den Hauptwohnsitz in K… bescheinige, reichten diese Darlegungen aus.
Die Klägerin habe im Ergebnis der Beweisaufnahme die Darlegungen des Beklagten
nicht hinreichend widerlegen können und damit den Beweis, dass der Beklagte entgegen
seinen vertraglichen Verpflichtungen seinen Hauptwohnsitz nicht nach K… verlegt und
beibehalten habe, nicht geführt.
Die Aussagen der Zeugen Mr… und Mn…, Mitarbeiter eines Detektivbüros, die
Nachforschungen vor Ort in Er… angestellt hatten, hätten nur einen geringen
Beweiswert, weil sie gegenüber dem Beklagten als Kunden aufgetreten seien und der
Beklagte keinerlei Veranlassung gehabt habe, diesen gegenüber darzulegen, dass er
sich überwiegend nicht am Ort seines Metallbaubetriebes, sondern weit entfernt
aufhalte. Den Aussagen der Zeugen H… und E… begegneten Bedenken, weil sich diese
teilweise, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der Ehefrau, widersprächen und
die Angaben der Zeugin H… zu den angeblichen Wasserverbrauch bis 2007 mit den
vorgelegten Unterlagen (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.
Januar 2008, Bl. 532 d. A.) nicht übereinstimmten. Die Zeugin H… habe auch deutlich
längere Anwesenheitszeiten des Beklagten vor Ort bestätigt als der Zeuge E…. Die
Bekundungen des Zeugen E… wiesen darüber hinaus eine deutliche Belastungstendenz
auf. Dieser habe als Motiv seiner Aufzeichnungen in den Jahren 2005 und 2006 zu den
Anwesenheitszeiten des Beklagten angegeben, er habe diese getätigt, weil er gedacht
habe, diese könnten im Rahmen eines Rechtsstreites der Jagdpächter gegen den
Beklagten Verwendung finden. Er habe aber im Rahmen der weiteren Bekundungen
selbst eingeräumt, dass der Prozess vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
bereits im Dezember 2005 endgültig verloren gewesen sei. Der Zeuge habe auch auf
Nachfragen einräumen müssen, nicht ausschließen zu können, dass der Beklagte sich
über die aufgeschriebenen Anwesenheitszeiten hinaus vor Ort aufgehalten habe. Aber
selbst dann, wenn man davon ausginge, dass aufgrund der unstreitigen Indizien und der
vorgenannten Bekundungen der Zeugen ausreichend Beweis durch die Klägerin geführt
worden sei, sei dieser jedenfalls durch die von dem Beklagten gegenbeweislich
benannten Zeugen M… R…, B… und A… M… nachhaltig erschüttert worden. Das Gericht
habe im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Zeuginnen A… und B…
M… aufgrund der familiären Bande zu dem Beklagten ein eigenes Interesse am Ausgang
des Verfahrens hätten. Dies mache ihre Bekundungen jedoch nicht unglaubwürdig.
Insbesondere habe das Gericht keinen Anhaltspunkt finden können, dass die Zeugen
M… R…, B… und A… M… wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten. Im Rahmen der
erforderlichen Gesamtwürdigung sei das Gericht nach Anhörung der Zeugen und
Berücksichtigung aller weiteren Umstände weder davon überzeugt, dass der Beklagte
entgegen der vertraglichen Vereinbarung seinen Hauptwohnsitz in Er… beibehalten
habe, noch, dass dieser seinen Hauptwohnsitz tatsächlich ganz überwiegend nach K…
verlegt habe. Da die Klägerin insgesamt beweisbelastet sei, müsse dies zu ihren Lasten
gehen.
Soweit sich die Klägerin in dem Rücktrittsschreiben vom 10. März 2006 darüber hinaus
auch auf § 10 Abs. 2 lit. f) des notariellen Kaufvertrages bezogen habe, rechtfertige dies
keine andere Bewertung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei dem Erwerb der
forstwirtschaftlichen Flächen falsche Angaben gemacht habe, seien nicht ersichtlich. Der
Rücktritt von dem Kaufvertrag sei schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
wahrheitswidriger Angaben durch den Beklagten über einzelne Aufenthaltszeiten im
Jahre 2005 aus § 10 Abs. 2 lit. g) des notariellen Kaufvertrages begründet. Es bestünden
bereits durchgreifende Bedenken dagegen, dass die behaupteten falschen Angaben
derart schwerwiegende Gründe im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. d) FlErwV, auf die die
vertragliche Regelung verweise, darstellten. Unabhängig davon sei die von dem Zeugen
E… erstellte Anwesenheitsliste des Beklagten in K… aus den oben genannten Gründen
nicht geeignet, dem Beklagten anderweitige Aufenthaltszeiten vor Ort vorzuhalten.
Soweit in dem Jagdkalender für das Jahr 2005 durch die von dem Beklagten
bevollmächtigte Ehefrau Urlaubseintragungen wie „Schottland“, „Norwegen“ und
„Meran“ enthalten seien, spreche dies nicht gegen einen Aufenthalt des Beklagten vor
Ort. Hierbei sei nämlich zu berücksichtigen, dass für alle drei genannten Urlaubszeiten
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Ort. Hierbei sei nämlich zu berücksichtigen, dass für alle drei genannten Urlaubszeiten
ausgerechnet der Zeuge E…, dem grundsätzlich offensichtlich daran gelegen gewesen
sei, die Aufenthaltszeiten des Beklagten in K… als nur geringfügig darzulegen, in der von
ihm aufgestellten Anwesenheitsliste bestätigt habe, dass der Beklagte in K… gewesen
sei.
Gegen das ihr am 23. April 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat
die Klägerin mit am 21. Mai 2008 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 23. Juli 2008 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Klägerin
unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren 5 U
61/07 insbesondere geltend, das Landgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast verkannt. Weiterhin wird im Einzelnen eine fehlerhafte und unzureichende
Beweiswürdigung durch das Landgericht gerügt, die insbesondere das vorgerichtliche
Vorbringen des Beklagten, das sich in Widerspruch befinde zu seinen Angaben im
Prozess, nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Die Klägerin hat vorsorglich mit Schreiben vom 03. September 2009 erneut den Rücktritt
von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag erklärt, weil nach der Aussage der Zeugin
A… M… vor dem Senat in dem Termin vom 02. Juli 2009 der Beklagte gegen das Gebot
der Selbstbewirtschaftung verstoße. Die Zeugin A… M… habe ausdrücklich erklärt, dass
der Forstbetrieb von ihr „wirtschaftlich geführt werde“, während der Beklagte lediglich
tatsächlich praktische Arbeiten des Forstbetriebes übernehme. Grundlage dieser
wirtschaftlichen Betriebsführung durch die Zeugin M… und gerade nicht durch den
Beklagten sei der von der Zeugin bereits erwähnte Pachtvertrag, der offensichtlich
sämtliche Forstflächen des Beklagten, mithin auch die von der hiesigen Klägerin
erworbenen betreffe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April
2008 – Az. 12 O 372/06 – den Beklagten zu verurteilen,
1. das Forstobjekt „E… (…)“, bestehend aus denen der Anlage 1 (Bl. 152 d.A.)
näher bezeichneten, in dem beim Amtsgericht Strausberg geführten Grundbüchern von
G…, Blatt 158, H…, Blatt 361 und K…, Blatt 501, verzeichneten Grundstücken mit einer
Gesamtgröße von 140,3722 ha an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der
Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von
149.836,28 € sowie
2. die streitgegenständlichen, in der Anlage 1 näher bezeichneten Flächen an die
Klägerin herauszugeben;
3. den Beklagten weiter zu verurteilen, die in den im Klageantrag zu Ziffer 1.
benannten Grundbüchern in Abteilung III verzeichneten Grundschulden zu Gunsten des
C… Kreditvereins durch Beibringung notariell beglaubigter
Pfandhaftentlassungserklärungen zur Löschung zu bringen sowie die Löschung der
Grundschulden zu beantragen;
4. festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 30. März 2006 in
Annahmeverzug mit der Entgegennahme des zurückzuzahlenden Kaufpreises in Höhe
von 149.836,28 € befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung seines Vorbringens in I. Instanz. Hinsichtlich der von der Klägerin erklärten „2.
Kündigung“ vom 03. September 2009 bestünden Bedenken, diese in der
Berufungsinstanz zuzulassen, insbesondere deswegen, weil dadurch ihm, dem
Beklagten, eine Tatsacheninstanz verloren gehe und der Senat bei richtiger Beurteilung
der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wie sie sich nunmehr auch aus dem
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. September 2009 (Az. V ZR 23/09) ergebe, eine
erneute Beweisaufnahme gar nicht habe durchführen dürfen. Die Zeugin M… habe bei
ihrer Vernehmung eine unglückliche, weil scherzhaft gemeinte Zeugenaussage von sich
gegeben. Wie bereits zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009
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gegeben. Wie bereits zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009
erklärt, sei es so, dass alle wirtschaftlichen Entscheidungen, die den Waldbau und
Waldumbau beträfen, allein von dem Beklagten getroffen würden, der diese im
Zusammenwirken mit der Forstverwaltung und bis zur Auflösung der
Forstbetriebsgemeinschaft, deren Vorstand er angehörte, mit dieser getroffen habe. Alle
wesentlichen Arbeiten im Wald würden von dem Beklagten selbst bzw. den dafür
angestellten Hilfskräften mit Geräten, die den Beklagten gehörten, durchgeführt, alle
Grundstücke stünden in Volleigentum des Beklagten. Tatsächlich bestünde eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau, die dem
Begriff der Selbstbewirtschaftung genüge. Der Pachtvertrag über die Waldflächen werde
überlagert und ergänzt durch den Gesellschaftsvertrag. Er, der Beklagte, habe auf
Vorschlag seines Steuerberaters mit seiner Ehefrau, die mit einem
Einzelhandelsforstbetrieb schon vor dem Erwerb der fraglichen Flächen aufgetreten und
tätig gewesen sei, einen pro forma Pachtvertrag abgeschlossen, wonach die Flächen an
diesem Betrieb verpachtet werden. Gleichzeitig hätten aber die Parteien vereinbart, dass
der Beklagte die Forstflächen selbst bewirtschafte.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A… M…, D… S…, M…
R…, D… R…, E… R…, H… K…, B… M…, H… Ka…, N… D…, S… P…, W… Mr… und A…
Mn…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften
vom 02. Juli 2009 (Bl. 904 d.A.) und vom 17. Dezember 2009 (Bl. 1017 d.A.) Bezug
genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet (§ 517, 519, 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann gemäß § 346 BGB von dem Beklagten die Rückabwicklung des am 2.
November 2001 beurkundeten notariellen Kaufvertrages (UR-Nr. 784/01 der Notarin … in
W…) verlangen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10. März 2006 wirksam den Rücktritt
von diesem Kaufvertrag erklärt, weil der Beklagte nicht innerhalb der vertraglich
vereinbarten Frist seinen Lebensmittelpunkt in die Nähe der Betriebsstätte verlegt hat (§
10 Nr. 2 lit. e) des notariellen Kaufvertrages), vor Abschluss des Kaufvertrages
gegenüber der Klägerin unzutreffende Angaben über die Selbstbewirtschaftung der
erworbenen Flächen gemacht hat (§ 10 Nr. 2 lit. f) des notariellen Kaufvertrages) und
damit der Beklagte bei der Bewirtschaftung der erworbenen Flächen erheblich von den
Vorgaben des Betriebskonzeptes vom 07. Juni 2001 abweicht (§ 10 Nr. 2 lit. a) und b)
des notariellen Kaufvertrages). Die Klägerin kann damit nach § 346 Satz 1 BGB a. F. - auf
das Vertragsverhältnis der Parteien findet gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das
Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Anwendung - in Verbindung mit § 8 des Kaufvertrages, § 4 Abs. 3 AusglLeistG, § 12 Abs.
10 FlErwV die lastenfreie Rückübertragung der veräußerten Waldflächen verlangen, und
zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
A)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass
der Beklagte entgegen seiner sich aus §§ 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b), 4 Abs. 3 AusglLeistG, §§
4 Abs. 2, 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 lit. a) dd) FlErwV in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Fassung sowie Ziffer 2 und 10 der Anlage 5 zu § 7 FlErwV
ergebenden Verpflichtung eines noch nicht ortsansässigen Neueinrichters nicht
innerhalb der vereinbarten Frist seinen Lebensmittelpunkt in der Nähe der Betriebsstätte
begründet hat, und die Klägerin deswegen nach § 10 Nr. 2 lit. e des Kaufvertrages
wirksam den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklären konnte.
1.
Die Pflicht, den Hauptwohnsitz nach den genannten Vorschriften innerhalb der
vereinbarten Frist in die Nähe der Betriebsstätte zu verlegen, korrespondiert mit einer
wesentlichen Voraussetzung für den hier vorliegenden begünstigten Waldflächenerwerb
durch einen noch nicht ortsansässigen Neueinrichter gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b), 4
Abs. 3 AusglLeistG, §§ 4 Abs. 2, 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 FlErwV in ihrer zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Fassung. Dieses Erfordernis der Begründung der
Ortsansässigkeit in der Nähe der Betriebsstätte dient dem Zweck, einen
„Flächenerwerbstourismus“ und Bodenspekulationen zu verhindern und soll im Interesse
der Strukturförderung die örtliche Nähe zwischen der Betriebsstätte, dem Betrieb und
dem Betreiber gewährleisten. Die Vereinbarung des Rücktrittsgrundes in § 10 Nr. 2 lit. e)
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dem Betreiber gewährleisten. Die Vereinbarung des Rücktrittsgrundes in § 10 Nr. 2 lit. e)
des Kaufvertrages steht so im Einklang mit den Vorgaben des AusglLeistG und der
FlErwV, also dem Subventions- bzw. Förderungszweck des begünstigten
Waldflächenerwerbes nach § 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b) AusglLeistG und begegnet insgesamt
keinen rechtlichen Bedenken (OLG Naumburg, OLG-NL 2005, 106, 107; Urteil des Senats
vom 05. Juni 2008 – 5 U 61/07).
„Hauptwohnsitz“ des Erwerbers ist gemäß § 1 Abs. 3 FlErwV sein „Lebensmittelpunkt“;
diese Begriffsbestimmung hat zunächst rein klarstellende Bedeutung und verweist auf
die allgemein anerkannten Grundsätze zur Bestimmung des Wohnsitzes gemäß § 7
BGB. Der Hauptwohnsitz im Sinne von § 7 BGB ist der räumliche Schwerpunkt
(Mittelpunkt) der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Wie der Bundesgerichtshof
nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. September 2009 (NL-BzAR 2009, 494 ff.) in
diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden hat, ist der Lebensmittelpunkt des
Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso wie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3
SachenRBerG (BGH NJW-RR 2005, 1256, 1257) nicht allein anhand formaler
Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung
aller relevanten Umstände zu bestimmen. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
einer Person lässt sich so nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung der relevanten
Umstände feststellen. Diese wertende Betrachtung darf aber nicht den Zweck aus dem
Blick verlieren, zu dem die jeweilige Vorschrift eine Feststellung des Lebensmittelpunktes
verlangt. So geht es etwa im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG nicht darum,
abstrakt den Lebensmittelpunkt des Nutzers zu ermitteln. Die wertende Betrachtung ist
vielmehr nur ein Hilfsmittel, um die eigentlich entscheidende Frage zu beantworten, ob
dem Nutzer das von ihm auf einem fremden Grundstück errichtete Wohnhaus am 3.
Oktober 1990 als Wohnung gedient hat. Auch § 3 Abs. 8 AusglLeistG a. F. und § 4 Abs. 2
Satz 2 FlErwV a. F. knüpfen nicht abstrakt an den Hauptwohnsitz des Erwerbers an. Der
verbilligte Walderwerb nach § 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b) AusglLeistG a. F. soll vielmehr nicht
jedem offen stehen, sondern nur dem Erwerber, der in der Nähe der Betriebsstätte auch
ortsansässig werden will. Das Erfordernis der Ortsansässigkeit soll ausschließen, dass
Personen ohne regionalen Bezug Flächen erwerben und mit einem Betriebsleiter vor Ort
bewirtschaften. In Konkurrenz zu den örtlichen Interessenten sollen andere Personen
Flächen nur dann verbilligt pachten und erwerben können, wenn sie sich selbst vor Ort
engagieren (BGH ZOV 2007, 30, 33). Eine solches Engagement setzt zwar nicht voraus,
dass sich sämtliche Lebensbeziehungen des Erwerbers auf einen Ort konzentrieren
(BGHZ ZOV 2007, 30, 33), sie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der
Betriebsstätte so verdichten, dass das erforderliche Engagement vor Ort erkennbar wird.
Ein solches Engagement lässt sich nicht an Äußerlichkeiten wie Größe und Komfort der
dort eingerichteten Wohnung festmachen. Erforderlich, aber ausreichend ist vielmehr,
dass der Erwerber seine Betriebsstätte nicht nur sporadisch und nur bei Bedarf aufsucht.
Er muss Bindungen an den Ort in der Nähe der Betriebsstätte aufbauen und
unterhalten, die über das rein Geschäftliche hinausgehen (BGH NL-BzAR 2009, 494 ff).
2.
Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Beklagte nicht seinen Lebensmittelpunkt
in diesem Sinne in die Nähe der Betriebsstätte verlegt hat und damit die
Voraussetzungen des Rücktrittsgrundes nach § 10 Nr. 2 lit. e) des notariellen
Kaufvertrages gegeben sind, ist allein die Klägerin (so nunmehr ausdrücklich BGH NL-
BzAR, a.a.O.).
a) Der Senat hat allerdings bislang die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wie
sich seiner Entscheidung von 5. Juni 2008 (Az. 5 U 61/07) entnehmen lässt, in
abgestufter Form anders vorgenommen.
Es sei zwar richtig, dass grundsätzlich derjenige, der vom Vertrag zurücktrete, darlegen
und beweisen müsse, dass ihm ein Rücktrittsrecht zustehe. Nach dem Gedanken der
hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anzuwendenden Vorschrift des § 358 BGB a. F.
obliege jedoch dem Beklagten die Beweislast dafür, dass er seinen Hauptwohnsitz
innerhalb der vereinbarten Frist von zwei Jahren in der Nähe der Betriebsstätte
begründet habe. Bei der Verlegung des Hauptwohnsitzes in die Nähe der Betriebsstätte
handele es sich um eine vertragliche Verpflichtung, deren Erfüllung nach dem
Rechtsgedanken des § 358 BGB a. F. derjenige zu beweisen habe, der sich auf diese
Erfüllung berufe, hier also der Beklagte als begünstigter Erwerber. Abgesehen davon
handele es sich bei dem Erwerb nach dem AusglLeistG in Verbindung mit der FlErwV um
einen subventionierten Erwerb, wobei Subventionsvoraussetzung die Begründung und
Beibehaltung des Wohnsitzes in der Nähe der Betriebsstätte sei, wie sich dies auch aus §
12 Abs. 1 lit. a) der Stelle dd FlErwV ergebe. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen
für einen solchen subventionierten Erwerb in seiner Person vorlägen, oblägen aber
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für einen solchen subventionierten Erwerb in seiner Person vorlägen, oblägen aber
grundsätzlich demjenigen, der sich hierauf berufe.
Regelmäßig genüge der Käufer seiner „Nachweislast“ dadurch, dass er eine
entsprechende Meldebescheinigung vorlege, wie dies in § 10 Nr. 3 lit. a) des
Kaufvertrages auch gefordert werde und der Bedeutung der Meldebescheinigung als
„Beweisanzeichen“ entspreche. Lediglich dann, wenn ein solcher Nachweis nicht
vorgelegt werde oder ernstliche Zweifel an der in der vorgelegten Meldebescheinigung
ausgewiesenen Wohnsitznahme – wobei die Darlegungs- und Beweislast für solche
Zweifel der Verkäufer, hier also die Klägerin, trage – bestünden, müsse der begünstigte
Erwerber, hier also der Beklagte, positiv beweisen, dass er seinen Hauptwohnsitz
fristgerecht in der Nähe der Betriebsstätte begründet habe.
b) Obgleich aus Sicht des Senates weiterhin gute Gründe für eine solche Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast sprechen, hält er an dieser Auffassung nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 2009 (NL-Bz AR, a.a.O.) im
zu entscheidenden Fall nicht fest.
Es ist also allein Sache der Klägerin, wovon auch schon das Landgericht bei seiner
Entscheidung ausgegangen ist, darzulegen und zu beweisen, dass der Grund für den
erklärten Rücktritt eingetreten ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht innerhalb der
in der Rücktrittsklausel vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist nach K… verlegt hat. Dabei ist
allerdings, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt
hat, zu berücksichtigen, dass die Klägerin außerhalb dieses für ihr Rücktrittsrecht
ausschlaggebenden Geschehens steht und die für die Beurteilung der Frage, wo der
Beklagte seinen Lebensmittelpunkt hat, relevante Umstände nicht kennt. Bei einem
derartigen Informationsdefizit des Gläubigers kann der Schuldner nach den in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären
Darlegungslast (BGHZ 120, 320, 327 f; 145, 170, 184; WM 2005, 571, 573; WM 2009,
1145, 1146) gehalten sein, aufgrund eines erwiderungsfähigen Primärvortrages des
Gläubigers seinerseits zu dem Geschehen vorzutragen. Ein solcher Vortrag ist dem
Beklagten zumutbar, denn er allein kennt die Umstände, anhand derer sein
Lebensmittelpunkt zu bestimmen ist. Nur er kann Auskunft darüber geben, ob und wie
er sich in dem erforderlichen Umfang vor Ort engagiert hat.
c) Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit eines erwiderungsfähigen Primärvortrages
nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass an der Richtigkeit der vorgelegten
Meldebescheinigung vom 5. Februar 2004, wonach der Beklagte seit dem 24. März 2003
unter der Anschrift „… 1“ im K… mit seiner Hauptwohnung gemeldet sei, ernstliche
Zweifel bestünden, weil unstreitig der Beklagte für diesen Zeitraum auch unter seiner
Anschrift in Er… mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei (Bl. 123 d. A.) und
das Amt Mä… der Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2005 mitgeteilt hatte (Bl. 124
d. A.), dass im Hinblick darauf, dass die Ummeldung des Beklagten in Er… nicht erfolgt
sei, das Amt mit der Vermieterin des Beklagten in K… gesprochen habe und diese
mitgeteilt habe, dass der Beklagte nur gelegentlich, d.h. einige wenige Tage im Monat in
K… weile, selten mit seiner Gattin gemeinsam. Das Amt hat in diesem Schreiben weiter
mitgeteilt, ausgehend von dieser Aussage liege der Verdacht sehr nahe, dass der
Beklagte seinen Hauptwohnsitz lediglich formal geändert habe, seinen
Lebensmittelpunkt jedoch in Er… beibehalten habe. Berücksichtigt man weiter, dass der
Beklagte auch seinen mittelständischen Metallbaubetrieb in Er… in dieser Zeit weiter
betrieben hat, so sind im Sinne eines hinreichenden Primärvortrages Zweifel an der
Richtigkeit des in der Meldebescheinigung ausgewiesenen Hauptwohnsitzes seitens der
Klägerin dargetan.
Der Beklagte hat hierauf, was nachfolgend näher ausgeführt wird, seiner sekundären
Darlegungslast genügend, dargetan, aus welchen Umständen sich gleichwohl ergebe,
dass sich sein Lebensmittelpunkt seit dem 01. Januar 2000 bzw. jedenfalls seit dem
Jahre 2003 in K… befinde.
3.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der
Beklagte entgegen seinem Vorbringen nicht in der von ihm dargestellten Weise
innerhalb der vereinbarten Zeit, also bis November 2003, seinen Lebensmittelpunkt in
die Nähe der Betriebsstätte verlegt hat.
a) Unabhängig von der Frage der Verteilung der Beweislast ergeben sich im Sinne des §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht.
Das Landgericht hat nämlich bei seiner Beweiswürdigung die Widersprüche im Vortrag
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Das Landgericht hat nämlich bei seiner Beweiswürdigung die Widersprüche im Vortrag
des Beklagten zu Art und Weise sowie Umfang seines Aufenthaltes in K… zu den
Aussagen insbesondere der Zeugin A… M… und des Zeugen M… R… nicht hinreichend
beachtet.
Unabhängig davon wäre aber das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme auch
dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 ZPO nicht
vorlägen (BH NJW 2004, 1458; NJW 2005, 1583; Zöller/Heßler, 28. Aufl. 2010, § 529 ZPO
Rdnr. 15).
b) Das Landgericht hat zunächst richtig gesehen, dass den Aussagen der Zeugen Mr…
und Mn… nur eine sehr eingeschränkte, jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung
zukommt. Diese Zeugen hatten sich im Auftrag der Klägerin als Mitarbeiter eines
Detektivbüros nach Er… begeben und dort den Beklagten in seine Betriebsstätten
aufgesucht bzw. mit ihm telefoniert und Nachbarn befragt. Dies erfolgte am 7.
September 2007 bzw. am 11. September 2007 (Telefongespräch). Im Rahmen des
Gespräches in seinem Büro, der Zeuge Mr… hatte den Beklagten unter dem Vorwand
aufgesucht, einen Auftrag für ein Gitter erteilen zu wollen, soll der Beklagte auf die Frage
des Zeugen hin, ob er sich vorstellen könne, ganz in den „Osten“ zu ziehen, mit den
Schultern gezuckt und gesagt haben, er habe hier genug Arbeit. Der Beklagte soll auch
gesagt haben, er habe sich eine Jagd im Osten gekauft, dort würde er öfter hinfahren,
um sich zu erholen und zu entspannen. Das Gespräch sei insgesamt sehr kurz gewesen.
Der Zeuge Mn… hatte den Beklagten am 11. September 2007 unter dem Vorwand
angerufen, einen Auftrag für einen fahrbaren Hochsitz erteilen zu wollen. In diesem
Zusammenhang soll der Beklagte gesagt haben, es sei für ihn kein Problem, den
Hochsitz nach F… zu bringen, er habe dort in der Nähe eine Jagd. Er würde ca. alle 14
Tage mit seiner Ehefrau von Er… aus dort hinfahren. Das geschossene Wildbret würde er
größtenteils zu einem Metzger nach Er… bringen. Er soll auch gesagt haben, wenn er
alle 14 Tage zu seiner Jagd fahre, bleibe er jeweils für drei, vier oder fünf Tage vor Ort.
Das Landgericht hat bei der Würdigung dieser Aussagen zu Recht berücksichtigt, dass
die von den Zeugen wiedergegebenen Äußerungen, die der Beklagte bestritten hat,
anlässlich von Gesprächen fielen, in denen es aus Sicht des Beklagten um die
Akquirierung von Aufträgen ging. Zu Recht hebt das Landgericht in diesem
Zusammenhang hervor, dass der Beklagte gegenüber potentiellen Kunden seines
Metallbaubetriebes gerade keinerlei Veranlassung habe, anzugeben, dass er sich
überwiegend nicht am Ort seines Metallbaubetriebes, sondern weit entfernt aufhalte.
c) Der Aussage des Zeugen E… kommt ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung
zu. Der Zeuge hat vor dem Senat im Wesentlichen seine erstinstanzliche
Zeugenaussage wiederholt, diese lediglich dahin ergänzt, dass dann, wenn, wie
erstinstanzlich protokolliert, von „Vollmond“ die Rede sei, dies auch den Zeitraum vor
oder nach dem Vollmond betreffen könne.
Insgesamt musste der Zeuge, dessen Beobachtungen sich für einen begrenzten
Zeitraum von knapp 1½ Jahren (ab 2005) eher auf die jagdlichen Aktivitäten des
Beklagten konzentrierten, einräumen, dass er längere Aufenthaltszeiten des Beklagten
(oder dessen Ehefrau) in K… nicht ausschließen könne.
Einen hinreichend sicheren Schluss darauf, der Beklagte habe jedenfalls ab dem Jahr
2003 seinen Lebensmittelpunkt nicht in K… begründet, lässt diese Aussage bereits ihren
Inhalt nach nicht zu.
d) Allerdings haben die Aussagen der vom Beklagten selbst benannten Zeugen dem
Senat - unter Berücksichtigung weiterer Umstände - insgesamt im Rahmen einer
anzustellenden Gesamtwürdigung die Überzeugung verschafft, dass der Vortrag des
Beklagten zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach K… nicht zutrifft, dieser
Vortrag vielmehr von der Klägerin hierdurch widerlegt worden ist, womit die Klägerin ihrer
Beweislast genügt hat.
aa) Der Beklagte hat zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes zunächst in dem an die
Klägerin gerichteten Schreiben vom 28. März 2006 (Bl. 131 f d. A.) ausgeführt, die
Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrages gewusst, dass er, der Beklagte, nicht zu
den Berechtigten im Sinne des AusglLeistG und der damit verbundenen FlErwV zähle.
Sie, die Klägerin, habe ausschließlich eine Anmeldung eines ersten Wohnsitzes verlangt.
Er, der Beklagte, habe nach Treu und Glauben noch mindestens bis zum Jahre 2007
Zeit, durch Verlegung des Lebensmittelpunktes einen derartigen vertraglichen Zustand
herzustellen. Im Übrigen befinde sich sein Lebensmittelpunkt sehr wohl in K…, allerdings
noch nicht der Lebensmittelpunkt seiner Ehefrau, weil diese aus vordringlichen familiären
Gründen gezwungen sei, sich länger in Er… aufzuhalten. Seine Ehefrau arbeite im
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Gründen gezwungen sei, sich länger in Er… aufzuhalten. Seine Ehefrau arbeite im
Betrieb in Er… mit. Seine dort lebende Mutter, in deren Räumlichkeiten sich der Betrieb
befinde, sei 78 Jahre alt und bedürfe der wiederholten Zuwendung, die von seiner
Ehefrau erbracht werde. Darüber hinaus sei der Vater seiner Ehefrau schwer an Krebs
erkrankt gewesen, seine Ehefrau habe deshalb ihren Vater zusammen mit ihrer Mutter
gepflegt, bis ihr Vater im Februar dieses Jahres verstorben sei.
In der Klageerwiderung vom 26. Februar 2007 hat der Beklagte weiter vorgetragen, er
erfülle alle Formalien für einen Hauptwohnsitz in K…, nämlich Anmeldung des
Hauptwohnsitzes, Anmeldung eines Kraftfahrzeuges mit entsprechender
Steuerfestsetzung für dieses Fahrzeug durch das Finanzamt S…. Seit der festen
Anmietung des Holzhauses „… 1“ ab dem 01. Januar 2000 habe er seinen
Hauptwohnsitz in K…. Er halte sich, teilweise auch zusammen mit seiner Ehefrau, ca.
200 Tage im Jahr in K… auf, in Er… dagegen erheblich weniger als 100 Tage; für ungefähr
70 bis 80 Tage im Jahr sei er außerdem noch im ganzen Bundesgebiet geschäftlich
unterwegs. Von diesen Geschäftsreisen kehre er überwiegend nach K… zurück und nur
gelegentlich nach Er…, wenn es darum gehe, betriebliche Unterlagen zu übergeben. Er
habe in K…, so sein Vortrag im Schriftsatz vom 26. April 2007 (Bl. 230 d. A.), über
jagdliche und forstliche Kontakte hinaus in gesellschaftlicher Hinsicht einen
weitergehenden, größeren Bekanntenkreis und führe ein reges gesellschaftliches Leben.
Im Termin vom 18. Januar 2008 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Bl. 507 d. A.) hat
der Beklagte angegeben, er fahre häufiger als alle 14 Tage nach K…, dies nicht immer
von Er… aus, sondern auch aus anderen Städten der Bundesrepublik. Im Rahmen seiner
Anhörung im Termin vom 2. Juli 2009 (Bl. 921 d. A.) erklärte der Beklagte, Mitglied eines
örtlichen Vereins sei er in K… nicht.
bb) Diese Angaben werden durch die Aussagen der Zeugen A… M… und M… R… gerade
nicht bestätigt, die eigenen Angaben des Beklagten lassen sich vielmehr mit den
Aussagen dieser Zeugen nicht in Einklang bringen.
Nach den dargelegten eigenen Angaben des Beklagten hat dieser seinen
Lebensmittelpunkt bereits im Jahr 2000, als seine Tochter, die Zeugin B… M…, noch
nicht volljährig war (die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung am 2. Juli 2009 angegeben, 24
Jahre alt zu sein), nach K… verlegt, wobei es so gewesen sein soll, dass er sich etwa für
180 Tage des Jahres jeweils in K… aufgehalten habe und die übrige Zeit teilweise auf
Geschäftsreisen, teilweise in Er… gewesen sein will. Seine Frau, die Zeugin A… M…, soll
hingegen ihren Lebensmittelpunkt nach den Angaben im Schreiben vom 28. März 2006
zunächst noch in Er… beibehalten haben und, neben der Pflege ihres Vaters, im dortigen
Betrieb mitgearbeitet haben.
Demgegenüber hat die Zeugin A… M… bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung
angegeben, sie hielten sich erst seit dem Jahr 2001 – also ein Jahr später als nach den
Angaben des Beklagten – seit dem Erwerb der Flächen von der Klägerin überwiegend in
K… auf, wobei es so sei, dass sie, d.h. die Zeugin und ihr Ehemann (der Beklagte) ca. 2
mal im Monat jeweils freitags abends nach Er… gefahren seien, gelegentlich bis
montags dort geblieben seien und sich in der übrigen Zeit überwiegend in K…
aufgehalten hätten.
Mit diesen Angaben sind schon die Eintragungen in dem Jagdkalender der Zeugin A…
M… für das Jahr 2005 (Bl. 625 ff. d. A.) nicht in Einklang zu bringen, die, die Richtigkeit
der Eintragungen unterstellt, unter Berücksichtigung diverser Urlaube (Schottland,
Meran, Norwegen) für K… nicht einmal 150 Anwesenheitstage, also deutlich weniger als
die Hälfte des Jahres, ausweisen, wobei hierbei An- und Abfahrtstage noch nicht
berücksichtigt sind.
Es kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund
hinsichtlich der Anwesenheit ihres Ehemannes in K… völlig andere Angaben gemacht
hat. Zu Beginn der Phase in K…, d. h. ab den Jahren 2000/2001, sei es so gewesen, dass
der Beklagte jede Woche zwei bis drei Tage in dem Betrieb in Er… gewesen sei,
manchmal auch vier Tage. Sie selbst sei dagegen lediglich ein- oder zweimal im Monat
mit nach Er… gefahren. Ab dem Jahre 2003 habe sich dies dann in der Weise
normalisiert, dass ihr Ehemann sich jeweils von Montag bis Mittwoch in Er… aufgehalten
habe.
Die Zeugin hat danach zwar regelmäßige Aufenthalte des Beklagten in Er… angegeben
sowie seinen überwiegenden Aufenthalt in K…, jedoch jeweils für völlig unterschiedliche
Zeiträume. Nach der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin A… M… hätte sich der
Beklagte nicht nur ca. 180 Tage, sondern fast ausschließlich ab dem Jahre 2003, aber
auch schon vorher, in K… aufgehalten, und wäre nur ein- oder zweimal im Monat nach
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auch schon vorher, in K… aufgehalten, und wäre nur ein- oder zweimal im Monat nach
Er… gefahren, und dies am Wochenende. Nach der Aussage in der zweiten Instanz
hingegen wäre der Beklagte jede Woche nach Er… gefahren, und zwar mindestens bis
Mittwoch, wobei er gerade nicht am Wochenende gefahren sein soll, sondern montags.
Da es der Senat für ausgeschlossen hält, dass die Erinnerung der Zeugin in einem solch
zentralen Punkt der eigenen Lebensführung nicht mehr sicher sein könnte – Zweifel hat
die Zeugin insoweit nicht offenbart – sind die Angaben der Zeugin A… M… zu dem
jeweiligen Aufenthalt des Beklagten in Er… bzw. in K… in sich widersprüchlich und damit
nicht glaubhaft.
Auch die Aussage des Zeugen M… R…, der als Gehilfe des Beklagten bei Arbeiten im
Wald und bei der Jagd einen engen persönlichen Kontakt zu dem Kläger unterhielt, sind
mit den Angaben des Klägers zu seinen Aufenthalten in K… nicht in Einklang zu bringen,
widersprechen den entsprechenden Bekundungen insbesondere der Zeugin A… M… in
der II. Instanz und damit ebenfalls schon nicht glaubhaft.
Nach der erstinstanzlichen Aussage dieses Zeugen wäre – insoweit übereinstimmend
mit der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin A… M… – der Beklagte allenfalls an zwei
Wochenenden im Monat nach Er… gefahren, hätte sich in der übrigen Zeit also fast
ausschließlich in K… aufgehalten, was in dieser Form nicht einmal der Beklagte selbst
geltend macht, der seinen Aufenthalt in K… in dieser Zeit mit ca. 180 Tagen angegeben
hat.
Der Zeuge M… R…, der zur Vorbereitung auf seine Aussage vor dem Senat von dem
Beklagten das Protokoll seiner erstinstanzlichen Aussage erhalten hatte, hat diese
Aussage dann zunächst bestätigt und nochmals klar gestellt, seine Angabe, der
Beklagte sei ein- bis zweimal im Monat nach Er… gefahren, beziehe sich – abgesehen
von einer längeren Abwesenheit aus familiären Gründen – auf den gesamten Zeitraum,
seit der Beklagte in dem Haus „… 1“ gewohnt habe (also seit Januar 2000). Er hat dann
seine Aussage lediglich dahingehend eingeschränkt, die Fahrten nach Er… müssten
nicht immer am Wochenende stattgefunden haben, er schließe es jedoch aus, dass der
Beklagte jede Woche nach Er… gefahren sei. Die übrige Zeit sei der Beklagte in K…
gewesen. Es sei auch so gewesen, dass der Beklagte allein nach Er… gefahren sei.
Diese Aussage des Zeugen M… R…, der nach dem Eindruck des Senates bemüht war,
zu Gunsten des Beklagten einen fast ausschließlichen Aufenthalt für diesen in K… zu
bestätigen, lässt sich weder mit den eigenen Angaben des Beklagten noch mit der
zweitinstanzlichen Aussage der Zeugin M… auch nur ansatzweise in Einklang bringen.
Die Aussage des Zeugen ist weder glaubhaft noch ist er glaubwürdig.
cc) Diese Widersprüchlichkeiten werden durch die Aussage der Zeugin B… M… in der
Tendenz noch verstärkt.
Diese hat in erster Instanz, spiegelbildlich zu der Aussage des Zeugen M… R…,
angegeben, sie habe in der fraglichen Zeit ihre Eltern nur ein- bis zweimal im Monat
gesehen, wobei manchmal ihre Eltern gemeinsam gekommen seien, manchmal ihr
Vater allein. Die Besuche hätten am Wochenende stattgefunden.
Die Zeugin, der durch den Beklagten ebenfalls die Möglichkeit eröffnet worden war, sich
zur Vorbereitung auf ihre Aussage vor dem Senat ihre erstinstanzliche Aussage
nochmals durchzulesen, hat diese erstinstanzliche Aussage vor dem Senat
grundsätzlich bestätigt, aber im Laufe der Vernehmung dahingehend eingeschränkt, der
Aufenthalt in Er… könne auch einmal unter der Woche erfolgt sein. Diese Situation habe
sich grundsätzlich im Laufe der Zeit nicht geändert.
Die Angaben der Zeugin B… M… stehen damit in Widerspruch zu der zweitinstanzlichen
Aussage ihrer Mutter, aber auch zu den Angaben des Beklagten selbst zu seinen
jeweiligen Aufenthaltszeiten in K… und Er….
dd) Die Aussagen der Zeugen D… S…, E… R… und D… R… sind im Ergebnis wenig
ergiebig.
Diese Zeugen haben zwar sowohl bei ihrer erstinstanzlichen als auch bei ihrer
zweitinstanzlichen Vernehmung einen überwiegenden oder zumindest häufigen
Aufenthalt des Beklagten in K… bestätigt, sie stützen sich aber in tatsächlicher Hinsicht
im Wesentlichen nicht auf eigene Erkenntnisse, sondern auf Angaben des Zeugen M…
R…, des Lebensgefährten der Zeugin D… S… und des Sohnes der Zeugin E… und D…
R…, und nur zu einem sehr geringen Teil, nämlich soweit es um punktuelle Treffen bei
(Familien-)Feiern oder bei besonderen Anlässen geht, auf eigene Erkenntnisse.
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Selbst danach konnten aber die Zeugen E… und D… R… lediglich pauschal angeben, der
Beklagte sei „öfter“ (E… R…) bzw. „ziemlich oft“ (D… R…) in K…. Einen sicheren
Rückschluss auf einen Lebensmittelpunkt des Beklagten in K… ab einem bestimmten
Zeitpunkt lassen dieses Aussagen so ihrem Inhalt nach bereits nicht zu.
ee) Die Zeugin Ms…, auf dessen Vernehmung der Beklagte in zweiter Instanz verzichtet
hat, konnte bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung lediglich angeben, der Beklagte sei
erst seit dem vorigen Jahr, also seit dem Jahr 2007, sehr oft „da“, zuvor sei er einmal im
Monat, eher zweimal im Monat in K… gewesen.
Die Zeugin konnte damit einen überwiegenden Aufenthalt des Beklagten in K… bzw. eine
Begründung des Lebensmittelpunktes des Beklagten in K… seit dem 01. Januar 2000
bzw. seit dem Jahre 2003 gerade nicht bestätigten. Ihre Aussage spricht vielmehr eher
dafür, dass der Beklagte jedenfalls bis zum Jahr 2007 seinen Lebensmittelpunkt gerade
nicht in K… hatte.
ff) Die Aussage des Zeugen K… ist für die Frage des Lebensmittelpunktes des Beklagten
jedenfalls seit 2003 im Kern unergiebig. Der Kontakt zwischen dem Zeugen K… und dem
Beklagten war im Wesentlichen rein geschäftlicher Natur. Der Zeuge war in der
fraglichen Zeit als Lohnunternehmer auf den von dem Beklagten erworbenen
Waldflächen tätig. Sein Kontakt mit dem Beklagten beschränkte sich demgemäß auf die
insgesamt ca. 3 ½ Monate, während derer der Zeuge solche Arbeiten pro Jahr auf
diesen Flächen durchgeführt hat. Der Kontakt mit dem Beklagten war nach den Angaben
des Zeugen in dieser Zeit eher unregelmäßig – mal drei- bis viermal pro Woche, mal
zwei Wochen kein Kontakt – und lässt einen sicheren Rückschluss auf den
Lebensmittelpunkt des Beklagten nicht zu, auch wenn der Beklagte gelegentlich bei ihm
zu Hause Geräte zur Waldbearbeitung ausgeliehen hatte.
gg) Der zweitinstanzlich vernommene Zeuge Ka… bekundete zwar, er habe im
Unterschied zu vorher etwa ab 2001 den Beklagten in seinem Betrieb in Er… nicht mehr
so häufig angetroffen. Aber auch diese Angaben lassen sich zunächst mit der Aussage
der Ehefrau des Beklagten in zweiter Instanz, die für diesen Zeitraum gerade
regelmäßige Anwesenheitszeiten des Beklagten in Er… angegeben hat, nämlich jeweils
von Montag bis Mittwoch, teilweise auch bis Donnerstag einer Woche. Der Beklagte
selbst sogar hat angegeben, seinen Lebensmittelpunkt schon seit dem 1. Januar 2000
nach K… verlegt zu haben. Die Aussage vermag sich darüber hinaus – jedenfalls für das
Jahr 2005 – nicht in die im Jagdkalender der Zeugin A… M… eingetragenen
Anwesenheitstage in K… einzufügen.
Davon abgesehen lassen die Angaben des Zeugen, die sich auf zwar häufige, aber nur
punktuelle Besuche in der Werkstatt des Betriebes des Beklagten in Er… stützen, auch
deswegen keinen sicheren Rückschluss auf einen Lebensmittelpunkt des Beklagten zu,
weil der Beklagte sich nach seinem eigenen Vorbringen während eines nicht
unerheblichen Zeitraumes pro Jahr (70 bis 80 Tage) auf sonstigen Geschäftsreisen
befunden haben will, die Abwesenheit in Er… also nicht zwingend mit einer Anwesenheit
in K… verbunden gewesen sein muss. Die Aussage des Zeugen lässt danach ebenfalls
schon ihrem Inhalt nach einen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen
Lebensmittelpunkt des Beklagten in K… nicht zu.
hh) Entsprechendes gilt aus anderen Gründen schließlich auch für die Aussage der
Zeugin P….
Die Zeugin konnte zur Begründung eines Lebensmittelpunktes des Beklagten in K… bis
November 2003 keine Angaben machen, weil sie erst ab Oktober 2004 für die Reitanlage
Gestüt K… gearbeitet hatte. Für diese Zeit (bis Februar 2006) hat die Zeugin zwar
angegeben, die Ehefrau des Beklagten sei überwiegend in dem Haus in K… anwesend
gewesen, während der Aufenthalt des Beklagten wechselhaft gewesen sei, er vor allem
in der Urlaubszeit länger in K… anwesend gewesen sei. Diese pauschalen Angaben
lassen ebenfalls schon ihrem Inhalt nach den Schluss auf einen Lebensmittelpunkt des
Beklagten in K… in dieser Zeit nicht zu.
Zweifel jedenfalls an dem Erinnerungsvermögen der Zeugin sind darüber hinaus
deswegen geboten, weil der Jagdkalender der Zeugin A… M… für das Jahr 2005 für sie,
die Zeugin A… M… selbst, die nach der Aussage der Zeugin P… überwiegend in dem
Haus in K… anwesend gewesen sein soll, eine solche von weniger als einem halben Jahr
ausweist. Zudem, auch dies stärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der
Zeugin S… P…, hat die Ehefrau des Beklagten nach dessen eigenem Vorbringen im
Jahre 2005 noch in dem Betrieb in Er… mitgearbeitet und hat, ebenfalls im Jahre 2005,
im Wesentlichen ihren kranken Vater in Er… gemeinsam mit ihrer Mutter gepflegt.
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ii) Die Zeugin H… hat einen überwiegenden Aufenthalt des Beklagten in K… nicht
bestätigt, dessen Aufenthalt pro Jahr in der fraglichen Zeit auf etwa ca. 1/3 des Jahres
geschätzt, wobei es so gewesen sein soll, dass sich die Ehefrau des Beklagten öfter in
Er… aufgehalten haben soll als der Beklagte. Der Aussage der Zeugin H…, die
hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beklagten in K… eher einen allgemeinen Eindruck
wiedergibt, spielt im Ergebnis keine entscheidende Rolle. Es kommt daher auch nicht
darauf an, ob, wie dies die Zeugin S… P… auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten
ohne erkennbares Nachdenken und Zögern – die Frage gehörte nicht zum eigentlichen,
der Zeugin mitgeteilten Beweisthema - sofort bestätigt hat, die Zeugin H… von den
Fenstern der Küche ihres Wohnhauses aus das Haus des Beklagten „… 1“ nicht
einsehen konnte, zumal die Zeugin die Angaben zu der Aufenthaltsdauer des Beklagten
in K… nicht nur auf die ihre Beobachtung von diesem Fenster aus stützt, sondern etwa
auch auf Rundgänge über das Gelände.
e) Auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlung, insbesondere der
durchgeführten Beweisaufnahme, steht danach zur Überzeugung des Senates fest, dass
der Vortrag des Beklagten zur Begründung seines Lebensmittelpunktes in K… seit dem
1. Januar 2000, jedenfalls aber seit dem Jahr 2003, von der Klägerin widerlegt worden ist.
Gleichzeitig vermögen die Zeugenaussagen teilweise wegen ihrer Widersprüchlichkeit,
teilweise weil sie nicht auf eigener Erkenntnis beruhen und lediglich pauschal erfolgen,
aber auch keinen anderen Sachverhalt zu belegen, aus dem sich ein Lebensmittelpunkt
des Beklagten in K… spätestens ab November 2003 herleiten ließe. Hinreichende
andere Anhaltspunkte für eine solche Verlegung des Lebensmittelpunktes sind ebenfalls
nicht ersichtlich. Die Klägerin hat damit den Nachweis geführt, dass es entgegen den
vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zu einer rechtzeitigen Verlegung des
Lebensmittelpunktes bis spätestens November 2003 nicht gekommen ist.
aa) Dies ergibt sich zunächst bereits auf der Grundlage der durchgeführten
Beweisaufnahme. Dabei hat den Vortrag des Beklagten zu dem Umfang seines
Aufenthaltes in K…, nämlich unter Berücksichtigung von Aufenthalten in Er… und seiner
weiteren Geschäftsreisen im Bundesgebiet von etwas mehr als einem halben Jahr am
ehesten noch die Zeugin H… bestätigt, die, ohne dies näher konkretisieren zu können,
den Eindruck hatte, der Beklagte halte sich etwa ein Drittel des Jahres in K… auf.
Im Übrigen haben die Zeugen des Beklagten in einem Umfang Aufenthaltszeiten in K…
bestätigt, die dieser nicht einmal selbst geltend gemacht hatte. Dies gilt insbesondere
für die Aussage des Zeugen M… R…, aber auch für die erstinstanzliche Aussage der
Ehefrau des Beklagten sowie die Aussage der Zeugin B… M…. Bei der Zeugin A… M…
kommt hinzu, dass sie ohne nachvollziehbaren Grund bei ihrer zweitinstanzlichen
Vernehmung abweichende Angaben gemacht hat, nämlich Fahrten des Beklagten nach
Er… jeweils von Montag bis Mittwoch bzw. Donnerstag einer Woche, statt, wie
erstinstanzlich angegeben, am Wochenende. Weitere Widersprüche finden sich in den
Angaben des Beklagten selbst zum Umfang der Telefonkontakte mit der Tochter in Er…
im Zusammenhang mit der Organisation des dortigen Betriebes und den
diesbezüglichen Angaben der Zeugin B… M…. Während der Beklagte bei seiner
Anhörung im Termin vom 2. Juli 2009 angegeben hatte, mit der Tochter habe ein eher
unregelmäßiger Telefonkontakt (manchmal drei- bis viermal pro Woche, manchmal zwei
Wochen gar nicht) bestanden, hat die Zeugin B… M… ausgesagt, meistens täglich,
insbesondere mit der Mutter telefoniert zu haben.
Die insgesamt widersprüchlichen Aussagen von dem Beklagten nahe stehenden, also
mit dessen Lebensumständen bestens vertrauten Zeugen und den damit nicht in
Einklang zu bringenden eigenen Angaben des Beklagten selbst zu seinen unmittelbaren
Lebensumständen lassen aus Sicht des Senates allein den Schluss zu, dass der Vortrag
des Beklagten zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach K… spätestens bis
November 2003 durch die Klägerin widerlegt ist.
bb) Das Ergebnis wird durch weitere Umstände gestützt.
So hat der Beklagte zwar selbst mit Schriftsatz vom 26. April 2007 (Bl. 230 d. A.)
pauschal vorgetragen, er habe in K… nicht nur jagdliche und forstliche Kontakte, sondern
in weitergehender gesellschaftlicher Hinsicht einen größeren Bekanntenkreis und er
unterhalte ein reges gesellschaftliches Leben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
beschränkt sich aber der Kontakt des Beklagten in K… – was zur Begründung eines
Lebensmittelpunktes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht
genügt – im Wesentlichen auf den geschäftlichen Bereich, nämlich auf den Zeugen M…
R…, der den Beklagten bei Arbeiten im Wald und bei der Jagd unterstützt und allenfalls
noch – sporadisch – auf dessen Eltern und Großmutter sowie auf den Zeugen K…, der
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noch – sporadisch – auf dessen Eltern und Großmutter sowie auf den Zeugen K…, der
als Lohnunternehmer die Waldflächen bearbeitet hat. Dies hat die Ehefrau des Beklagten
bei ihrer erstinstanzlichen Aussage im Übrigen bestätigt; sie erklärte nämlich, soziale
Kontakte bestünden nur zu den Familien R… und Ms…, zu mehr bliebe keine Zeit. Auch
die Zeugin E… R… hatte erstinstanzlich ausgesagt, der Beklagte habe im Dorf zu
niemandem Kontakt außer „mit R… und Ms…“.
Für das vom Beklagten behauptete rege gesellschaftliche Leben in K… fehlen damit
jegliche Anhaltspunkte; entsprechende konkrete Angaben vermochte der Beklagte auch
nicht im Rahmen seiner Anhörung zu machen. Solche Kontakte finden sich schließlich
nicht in der Aussage der Zeugin P…, die weder der Beklagte selbst noch seine Ehefrau
zuvor als Person angegeben hatte, zu der in K… regelmäßig Kontakt bestanden habe.
Weiter sprechen der Verbrauch von Wasser und Strom in K… dafür, dass sich der
Beklagte jedenfalls nicht vor dem Jahre 2006 überwiegend dort aufgehalten hat. So hat
der Beklagte nach der vorgelegten Abrechnung, die zwischen den Parteien unstreitig ist,
für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 8. Februar 2001, also für einen Zeitraum, in dem er
sich nach den Angaben seiner Ehefrau, aber auch nach seinen eigenen Angaben, bereits
überwiegend in K… aufgehalten haben will, lediglich 18 m³ Wasser verbraucht. In den
Jahren 2002 bis 2005 bewegt sich der Verbrauch von Wasser zwischen 25 m³ (2003) und
max. 31 m³ (2004) (Anlage BB 1, Bl. 831 d. A.). Bei einem zu Gunsten des Beklagten an
dieser Stelle unterstellten Aufenthalt von etwas mehr als einem halben Jahr in K…, also
von ca. 200 Tagen, ergäbe sich bei zwei Personen – die Ehefrau des Beklagten hat sich
nach deren Aussage überwiegend und häufiger als ihr Ehemann in K… aufgehalten – ein
durchschnittlicher Wasserverbrauch pro Person zwischen 77,5 l/Jahr (2004) und 62,5
l/Jahr (2003).
Nach den Angaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg betrug der
durchschnittliche Pro-Kopf-Verbrauch von Wasser im Jahre 2004 im Bundesgebiet 125,7 l
und in Brandenburg 100 l pro Person. Der damit deutlich unterdurchschnittliche
Verbrauch – das Haus „… 1“ war nach den Angaben des Beklagten insoweit normal
ausgestattet (Küche, Bad, WC, Waschmaschine) – bei einem unterstellten
überwiegenden Aufenthalt in K… konnte durch den Beklagten bei seiner Anhörung in
tatsächlicher Hinsicht nicht näher erläutert werden. Es wäre im Gegenteil bei der auch
vom Zeugen M… R… bestätigten zusätzlichen Wasserentnahme zum Zwecke der
Bewässerung im Wald teilweise auch an dem vom Beklagten gemieteten Haus eher ein
höherer durchschnittlicher Verbrauch zu erwarten gewesen. Dass es frühestens im Jahre
2006, also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte ein Wohngrundstück in K… erworben
hatte, zu einem Wechsel der Lebensverhältnisse und einem möglicherweise
überwiegenden Aufenthalt in K… gekommen ist, wird in diesem Zusammenhang durch
einen weiteren Vergleich gestützt. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006,
also für einen Zeitraum von 7 Monaten, hat der Beklagte mit insgesamt 35 m³ in K… in
diesem Zeitraum mehr Wasser verbraucht, als während der gesamten jeweiligen
Vorjahre von 2002 bis 2004. Auch der Stromverbrauch erreichte in diesem Jahr mit 5235
kW bereits etwa 80 % des Verbrauches des Jahres 2004 bzw. des Jahres 2005, während
er in den Jahren 2000 und 2001 jeweils sogar niedriger war, als in den ersten sieben
Monaten des Jahres 2006.
Gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach K… schon seit dem 1. Januar
2000, also vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin, spricht schließlich, dass der
Beklagte sich vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin hierauf gerade nicht berufen
hatte, sich vielmehr im Gegenteil verpflichtete, seinen Lebensmittelpunkt zu verlegen,
und er erstinstanzlich sogar geltend gemacht hatte, mit der Klägerin sei vereinbart
worden, dass er seinen Wohnsitz nur „pro forma“, also nicht tatsächlich, nach K…
verlegen müsse. Diesen Vortrag konnten dann allerdings die vom Landgericht hierzu
vernommenen Zeugen gerade nicht bestätigen, so dass der Kläger nachfolgend an
dieser Behauptung nicht länger festgehalten hat.
Den formalen Indizien, nämlich der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes, sowie der
Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, für das auch eine entsprechender Steuerbescheid
vorgelegt worden war, kommt in diesem Zusammenhang eine ausschlaggebende
Bedeutung schon deswegen nicht zu, weil diese Bescheinigungen nicht auf einer Prüfung
der Lebensumstände des Beklagten beruhen, im Übrigen die Anmeldung des
Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit geschäftlichen Zwecken steht, nämlich der
Bewirtschaftung u. a. der erworbenen Waldflächen.
B)
Unabhängig davon ist der Rücktritt der Klägerin aber auch deswegen berechtigt, weil
feststeht, dass die für den Abschluss des Vertrages gegenüber der Klägerin erbrachten
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feststeht, dass die für den Abschluss des Vertrages gegenüber der Klägerin erbrachten
Nachweise und Angaben seitens des Beklagten falsch waren (§ 10 Nr. 2 lit. f) des
Kaufvertrages von 2. November 2001).
1.
Gemäß § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Vertrages geltenden Fassung war der Beklagte zum Erwerb von Waldflächen zu den
bevorrechtigten Bedingungen dieses Gesetzes nur berechtigt, wenn er im
Zusammenhang mit den Erwerb einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichtet,
ortsansässig wird (§ 3 Abs. 8 Satz 1 lit. b) AusglLeistG) und diesen Betrieb allein oder als
unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst
bewirtschaftet. Demgemäß war in § 10 Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages vereinbart,
dass der Beklagte als Käufer den Kaufgegenstand nach Maßgabe des Betriebskonzeptes
vom 7. Juni 2001, das in Kurzfassung als Anlage 1 zu diesem Vertrag genommen worden
war, bewirtschaftet.
In diesem Betriebskonzept vom 7. Juni 2001 hatte der Beklagte u. a. angegeben, dass er
als Antragsteller nach dem Erwerb die kaufmännische Betriebsleitung übernehme. Der
bereits bestehende Betrieb werde mit seinen Flächen der Forstbetriebsgemeinschaft
„Pr…“ angegliedert. Er, der Beklagte, sei mit seinem Forstbetrieb Mitglied im
Waldbesitzerverband Brandenburg.
Bereits zuvor hatte der Beklagte sich mit Erklärung vom 18. Mai 2001 (Bl. 199 d. A.)
gegenüber der Klägerin verpflichtet, gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 8
AusglLeistG die Selbstbewirtschaftung der erworbenen Waldflächen gegebenenfalls als
unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft – aufzunehmen.
2.
Diese Angaben waren unzutreffend.
a) Der Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Forstbetrieb und hat
demgemäß die Selbstbewirtschaftung der erworbenen Flächen in den oben
beschriebenen Sinn schon nicht aufgenommen, sondern die erworbenen Waldflächen an
seine Ehefrau verpachtet, die den forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmen
führt. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin A… M…, die durch die eigenen
Erklärungen des Beklagten bestätigt werde.
Die Zeugin hatte bereits bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, der
Forstbetrieb sei aus steuerrechtlichen Gründen auf sie selbst angemeldet, sie habe den
Betrieb von ihrem Ehemann gepachtet. Diese Aussage hat die Zeugin A… M… bei ihrer
zweitinstanzlichen Vernehmung weiter ergänzt und angegeben, der Forstbetrieb sei im
Jahre 2000 angemeldet worden, und zwar gleich auf ihren Namen. Der
forstwirtschaftliche Betrieb werde von ihr wirtschaftlich geführt, während ihr Mann
lediglich die tatsächlich praktischen Arbeiten des Forstbetriebes übernehme. Der
Pachtvertrag erstrecke sich auch auf die durch ihren Ehemann von der Klägerin
erworbenen Waldflächen. Ihr Ehemann sei jedoch nicht auf der Basis eines besonderen
Angestelltenvertrages für sie tätig, er arbeite „für ein gutes Essen“.
Bestätigt werden diese Angaben durch das von dem Beklagten selbst vorgelegte
Schreiben der Steuerkanzlei … vom 12. Februar 2007 (Bl. 181 d. A.) an die Zeugin A…
M…, in der dieser bestätigt wird, dass „sich Ihr forstwirtschaftlicher Betrieb seit dem
31.12.1999 positiv entwickelt“ habe und sich die Pachtfläche von zu Beginn 127 ha auf
mittlerweile 270 ha mehr als verdoppelt habe.
Zwischenzeitlich hat der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 8. Januar 2010 ausdrücklich
bestätigt (Bl. 1037 d. A.), dass seine Ehefrau mit einem Einzelhandelsforstbetrieb schon
vor dem Erwerb der fraglichen Flächen aufgetreten sei.
Danach steht aber fest, dass der Beklagte die erworbenen Waldflächen nicht im Sinne
des § 3 Abs. 8 AusglLeistG eigenverantwortlich selbst oder als persönlich haftender
Gesellschafter im Rahmen einer Personengesellschaft bewirtschaftet, sondern, wenn
auch möglicherweise nur aus steuerrechtlichen Gründen, an seine Ehefrau verpachtet
hat, die wiederum mit ihren Einzelhandelsforstbetrieb diese Flächen bewirtschaftet. Die
Angaben des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Selbstbewirtschaftung der Flächen,
die für den Abschluss des Vertrages zu den Bedingungen des AusglLeistg mit
maßgeblich waren, waren damit unzutreffend.
b) An diesem Ergebnis, nämlich einer von Anfang an fehlenden Selbstbewirtschaftung,
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b) An diesem Ergebnis, nämlich einer von Anfang an fehlenden Selbstbewirtschaftung,
vermögen die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember
2009 sowie im Schriftsatz vom 8. Januar 2010 nichts zu ändern.
Die Aussage der Zeugin A… M… im Termin vom 2. Juli 2009 erfolgte aus freien Stücken
und sie war nach dem Eindruck des Senates „scherzhaft“ allenfalls insoweit, als die
Zeugin angab, ihr Mann arbeite „für ein gutes Essen“, nicht aber hinsichtlich der übrigen
Teile der Aussage. Der Forstbetrieb wird, auch nach den Angaben des Beklagten selbst,
von seiner Frau als Einzelhandelsforstbetrieb und damit nach außen im Rechtsverkehr
allein verantwortlich durch die Ehefrau des Beklagten geführt, wobei die Waldflächen vom
Beklagten gepachtet worden sind. Daran vermag der Umstand, dass diese Konstruktion
aus steuerrechtlichen Gründen gewählt worden sein mag, nichts zu ändern. Auch darauf,
ob und in welcher Höhe der Beklagte auf die Führung des Forstbetriebes tatsächlich
Einfluss nimmt und ob im Innenverhältnis eine wie auch immer geartete
gesellschaftsrechtliche (stille) Beteiligung des Beklagten besteht, kommt es nicht an.
Entscheidend ist allein, dass im Rechtsverkehr nach außen die Ehefrau des Beklagten als
Einzelhandelsforstbetrieb auftritt und gerade nicht etwa eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts und damit die eingegangenen Verpflichtungen allein den Einzelhandelsbetrieb
betreffen.
Damit bewirtschaftet der Beklagte die erworbenen Waldflächen nicht selbst, auch nicht
als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, sondern er hat, wie
die bereits zuvor erworbenen Waldflächen, die von der Klägerin erworbenen Flächen an
den Einzelhandelsforstbetrieb seiner Ehefrau verpachtet. Der Beklagte wusste bei
Vertragsabschluss um diesen Umstand, so dass er im Sinne des § 10 Nr. 2 lit. f) des
Vertrages gegenüber der Klägerin falsche Angaben gemacht hat und die Klägerin aus
diesem Grund ebenfalls wirksam von dem Vertrag zurücktreten konnte.
3.
Der Senat kann diese Tatsachen, die die Klägerin ebenfalls zum Rücktritt berechtigten, in
der Berufungsinstanz schon deswegen ohne Weiteres berücksichtigen, weil sie zwischen
den Parteien im Kern auf der Grundlage der Aussage der Zeugin M… und des
vorgelegten Schreibens des Steuerberaters schon in der I. Instanz unstreitig waren, dem
Beklagten also eine „Tatsacheninstanz“ nicht verloren geht. Diese Umstände, nämlich
unzutreffende Angaben zur Selbstbewirtschaftung der zu vergünstigten Bedingungen
erworbenen Waldflächen, führen bereits zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung vom 10.
März 2006, weil sie zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung vorlagen und die
Rücktrittserklärung selbst einer Begründung nicht bedarf (Palandt/Grüneberg, 69. Aufl.,
2010, § 348 BGB, Rn. 1). Auf die weitere Rücktrittserklärung der Klägerin vom September
2009 kommt es somit nicht mehr an.
C)
1.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin erklärte Rücktritt treuwidrig
und damit unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es hierfür
nicht, dass die Flächen, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, sogenannte
Splitterflächen sind, die möglicherweise nur schwer anderweitig wirtschaftlich verwertet
werden können. Wirtschaftliche Nachteile seiner Ehefrau im Zusammenhang mit der
Führung ihres Einzelhandelsunternehmens stehen unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt einem wirksamen Rücktritt gleichfalls nicht entgegen.
2.
Aus der Verpflichtung des Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren folgt, dass die erworbenen Grundstücke lastfrei zurück zu
übertragen sind.
Die Klägerin hatte zudem mit der Rücktrittserklärung die Rückübertragung bis zum 30.
März 2006 Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises angeboten, so dass sich
der Beklagte seit dem 31. März 2006, nicht seit dem 30. März 2006, gemäß §§ 294, 295,
298 BGB mit der Entgegennahme des zurück zu zahlenden Kaufpreises in
Annahmeverzug befindet. Hat nämlich der Zug um Zug leistungspflichtige Gläubiger (§
298 BGB) erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen, genügt ein wörtliches
Angebot (BGH NJW 1997, 581; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295 BGB Rn. 5). Der
Beklagte hat hier mit Schreiben vom 28. März 2006 (Bl. 130 d. A.) die Rückabwicklung
ausdrücklich abgelehnt.
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D)
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind
nicht ersichtlich. Insbesondere weicht der Senat nicht von der nunmehr vom
Bundesgerichtshof vorgenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich der Voraussetzungen, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem
AusglLeistG berechtigen, ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
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