Urteil des OLG Brandenburg vom 05.11.2010

OLG Brandenburg: teilung, private unfallversicherung, unterhalt, leichtfertiges verhalten, öffentlich, form, kapitalwert, nettoeinkommen, firma, rechtskraft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 233/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt vom 5. November 2010 in seinem Ausspruch zum nachehelichen
Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung
und für die Dauer von drei Jahren nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 427 €
zu zahlen.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis
zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab April
2011 angeordnet.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt vom 5. November 2010 in seinem Ausspruch zum
Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsstellerin bei der
Zentralen Bezügestelle …, Personal-Nr. …, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht
in Höhe von monatlich 254,51 € auf seinem Versicherungskonto Nr. 04 … bei der
Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 30. Juni 2008, begründet. Der
Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der
Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer 04 …, zugunsten der
Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,2866 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr
Versicherungskonto Nr. …, bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den
30. Juni 2008, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der … Lebensversicherungsverein
a.G., Service-Nr. …, in Höhe von 2.274,07 € unterbleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf [2.772 € (Versorgunsausgleich)+ 4.008 €
(nachehelicher Unterhalt) =] 6.780 € festgesetzt. Der erstinstanzliche Wert für den
Versorgungsausgleich wird abändernd auf 2.772 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die beteiligten Eheleute streiten im Rahmen des Rechtsmittels des Antragsgegners über
Höhe seines
weiteren Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum
Versorgungsausgleich
Die beteiligten Eheleute (geboren in den Jahren 1964 und 1965) haben am 31.12.1999
geheiratet und sich in 7/2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder K…, geboren in
6/1990, und M…, geboren in 10/1998, hervorgegangen. K… lebt und studiert seit dem
Wintersemester 2010/2011 in H…. Sie bezieht Leistungen nach dem BAföG. M… ist
Schüler und wohnt im Haushalt der Mutter in E….
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Auf den am 23.7.2008 zugestellten Antrag der Antragstellerin hin hat das Amtsgericht
mit Urteil vom 5.11.2010 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, dem
Antragsgegner nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 93 € für die Dauer von
drei Jahren zuerkannt und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die ursprüngliche
Folgesache Zugewinnausgleich haben die beteiligten Eheleute im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner hat gegen die Höhe des ihm zuerkannten nachehelichen
Unterhaltsanspruchs Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches
Unterhaltsbegehren der Höhe nach weiterverfolgt. Zur Begründung macht er
insbesondere geltend, unter Berücksichtigung seiner monatlichen Fahrtkosten (400 €)
und des zuletzt in den Niederlanden erzielten Nettoeinkommens (rd. 1544 €) sowie der
zu leistenden Monatsraten für seinen PKW-Kredit (168 €) auf der einen und die über
3.000 € hinausgehenden Nettoeinkünfte der Antragstellerin auf der anderen Seite,
schulde sie ihm auch unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts sowie ihrer sonstigen
Verbindlichkeiten der Höhe nach den von ihm geforderten nachehelichen Unterhalt.
Der Antragsgegner beantragt,
hinsichtlich der Entscheidung zum Ehegattenunterhalt das Urteil des
Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5.11.2010 (3 F 19/08) teilweise abzuändern und die
Antragstellerin zu verurteilen, an ihn ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien
für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbetrag in Höhe von
427 € jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Antragsstellerin stellt Zurückweisungsantrag.
Mit ihrer gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde
rügt die weitere Beteiligte zu 1., dass das Amtsgericht fehlerhaft nach altem Recht
entschieden habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des
Amtsgerichts sowie den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, hat das Amtsgericht mit Blick auf Art.
111 Abs. 5 FGG-RG am 5.11.2010 der Form nach fehlerhaft nach altem Recht durch
Urteil (anstatt durch Beschluss) entschieden. Hat das Gericht - wie hier - eine der Form
nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Verfahrensbeteiligten dasjenige
Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung (hier: Urteil)
statthaft ist und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form
getroffenen Entscheidung (hier: Beschluss) gegeben gewesen wäre (vgl. hierzu z. B.
BGH, NJW-RR 2003, 277; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58, Rn. 109). Danach ist
die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Antragsgegners zulässig. Sie ist in der
Sache auch begründet. Dem Antragsgegner steht ab Rechtskraft des
Scheidungsausspruchs vom 5.11.2010 und für die vom Amtsgericht festgelegte Dauer
von 36 Monaten der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
gemäß 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von 427 € monatlich zu.
1.
Einkommensverhältnisse der Antragstellerin
a)
Ausweislich der vorgelegten Mitteilungen der Bezügestelle hat die Antragstellerin in der
Zeit von 2/2010 bis 1/2011 ein Gesamtnettoeinkommen von rd. 39.315 € erzielt.
Zuzüglich der im Jahr 2010 geleisteten Steuererstattung (1.010,21 €) errechnet sich ein
Jahresnetto in Höhe von rd. 40.325 € und damit ein monatsdurchschnittliches
Nettoeinkommen der Antragstellerin von rd. 3.360 € . Ausweislich der in den Akten
enthaltenen Bezügemitteilungen sowie der aus dem Versicherungsverlauf im Rahmen
des Versorgungsausgleich zu entnehmenden Einkommensentwicklung ist das
Einkommen der Antragstellerin in der Vergangenheit kontinuierlich angestiegen. Vor
diesem Hintergrund und mit Blick auf die abgeschlossenen aktuellen Tarifverhandlungen
im öffentlichen Dienst geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin in dem für die
Unterhaltsberechnung maßgeblichen Kalenderjahr 2011 sowie in den beiden
Folgejahren, in denen nach dem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Ausspruch
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Folgejahren, in denen nach dem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Ausspruch
des Amtsgerichts Unterhalt zu leisten ist, jedenfalls ein Nettoeinkommen in Höhe von
3.400 €
wird, selbst wenn der Verheiratetenzuschlag – wie von ihr im Senatstermin geltend
gemacht – demnächst wegfällt.
b)
Abzüge
berücksichtigen:
Mit Blick auf das im Jahr 2010 erzielte Gesamtbruttoeinkommen sind die Aufwendungen
der Antragstellerin für ihre zusätzliche Altersvorsorge in der von ihr geltend gemachten
160 €
berücksichtigen. Weitere Abzüge sind unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. Sonstige
berufsbedingte Aufwendungen hat die Antragstellerin weder geltend gemacht, noch sind
sie nach den Umständen zu erkennen. Auch aus den Angaben im
Einkommenssteuerbescheid der Antragstellerin aus 2010 ergeben sich insoweit keine
Anhaltspunkte für einen Abzug. Die private Unfallversicherung für die Antragstellerin ist
ebenso wenig abzugsfähig wie die private Rentenversicherung für die Tochter K….
anzuerkennenden Abzüge
443 €
c)
Kindesunterhalt
Antragstellerin für diesen im Wege der Ausfallhaftung allein aufkommen muss.
M…:
Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des an sich barunterhaltspflichtigen
Antragsgegners (siehe hierzu noch nachstehend) schuldet der Antragsgegner
grundsätzlich nur den Mindestunterhalt. Somit ergibt sich für M… (dritte Altersstufe)
nach den gegenwärtig geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
334 €
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche auf Ehegatten-
und Kindesunterhalt der Höhe nach wechselseitig voneinander abhängig sind. Zwar ist
der Ehegattenunterhalt grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen, das die
Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt erhöht. Der BGH hat es deshalb für
Fallgestaltungen wie die vorliegende gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt
entsprechend der einvernehmlich geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass
nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der
Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert (vgl. BGH NJW 2011, 670; FamRZ
2009, 1300). Nachdem die beteiligten Eheleute im Senatstermin ihr Einverständnis mit
einer solchen Handhabung erklärt haben, ist hier der volle Minderjährigenunterhalt auf
Seiten der Antragstellerin vorweg einkommensmindernd in Ansatz zu bringen.
K…:
Der Bedarf der bereits volljährigen Tochter beläuft sich angesichts ihres eigenen
Hausstandes ab 1/2011 auf 670 € monatlich. Abzüglich des Kindergeldes (184 €) und
355 €.
diesen muss die Mutter im Wege der Ausfallhaftung vollständig allein aufkommen.
Die weiteren geltend gemachten Positionen (Handy-Kosten etc.) sind unterhaltsrechtlich
nicht abzugsfähig.
c)
Somit errechnet sich folgendes in die Unterhaltsberechnung einzustellendes
bereinigtes Nettoeinkommen der Antragstellerin
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2.
Einkommensverhältnisse des Antragsgegners
Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie wie folgt dar:
a)
Bis Juni 2008 arbeitete der Antragsgegner bei der Firma E… GmbH E…. Aufgrund seiner
Alkoholabhängigkeit verlor er dort seinen Arbeitsplatz. Anschließend machte er bis
Oktober 2008 eine Entziehungskur. Ab dem 23.6.2008 erhielt der Antragsgegner
zunächst Arbeitslosengeld, sodann Übergangsgeld. Im Dezember 2008 nahm er eine
Erwerbstätigkeit bei der D… auf. Diese Beschäftigung dauerte jedoch nur bis April 2009.
Vom 10.4.2009 bis 5.6.2009 war der Antragsgegner erneut arbeitslos. Anschließend
arbeitete er bis Dezember 2009 bei der Firma Da… Bau. Ab 1.12.2009 war er arbeitslos.
Am 16.8.2010 nahm der Antragsgegner in den Niederlanden eine Tätigkeit bei einer
Personalvermittlungsfirma auf. Aufgrund einer Arbeitgeberkündigung ist der
Antragsgegner seit dem 17.12.2010 und bis heute arbeitslos. Er bezieht gegenwärtig
Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von monatlich rund 1.077 €. Nach seinen
Angaben im Senatstermin stehen eine erneute sogenannte Entgiftung und eine
anschließende achtwöchige Entziehungskur bevor.
b)
Der Antragsgegner ist von seiner Alkoholabhängigkeit bis heute nicht losgekommen.
Dass ihm dies unterhaltsrechtlich zum Vorwurf gemacht werden könnte, lässt sich auf
der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin und des übrigen Inhalts der Akten
nicht feststellen. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit seit der Trennung der
Eheleute (in 7/2007) immer wieder Entziehungsbehandlungen durchgeführt. Eine fiktive
Einkommenszurechnung allein wegen der nicht erfolgreich therapierten
Alkoholerkrankung des Antragsgegners scheidet daher nach dem gegenwärtigen Sach-
und Streitstand aus. Es ist von der Antragstellerin auch nicht dargetan worden, dass die
Arbeitgeberkündigung zum 17.12.2010 auf ein unterhaltsrechtlich leichtfertiges
Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen ist. Folglich sind im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen der fortbestehenden Alkoholerkrankung
und seiner andauernden Arbeitslosigkeit an sich nur die tatsächlichen Einkünfte des
Antragsgegners in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls wann der Antragsgegner noch von seiner
Alkoholerkrankung zu heilen ist, kann für diese Entscheidung zugunsten der
Antragstellerin unterstellt werden, dass dem Antragsgegner ab Beginn des
Anspruchszeitraums ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. In diesem
Zusammenhang kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner im
Rahmen seiner früheren Tätigkeiten bei der D…und der Firma Da… auf die Nutzung
eines eigenen PKW angewiesen war. Das in der Ehe vorhandene Fahrzeug hat unstreitig
die Antragstellerin im Zuge der Trennung mitgenommen. Somit ist im Hinblick auf die
Notwendigkeit der PKW-Anschaffung die vom Antragsgegner geltend gemachte PKW-
Kreditrate in Höhe von monatlich 168 € einkommensmindernd zu berücksichtigen. Somit
1.270 € monatlich
bereinigtes fiktives Nettoeinkommen
3.
Unterhaltsanspruch
427 €
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre ist von keinem der beteiligten Ehegatten angegriffen
worden.
III.
Gemäß Artikel 111 Abs. 5 FGG-RG und § 48 Abs. 3 VersAusglG ist in Verfahren über den
Versorgungsausgleich und den mit diesen Verfahren im Verbund stehenden
Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1.9.2010 das ab diesem Zeitpunkt geltende
materielle Recht und Verfahrensrecht anwendbar, wenn bis zum 31.8.2010 in dem
Verfahren noch keine Endentscheidung erlassen wurde. So liegt der Fall hier. Das
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Verfahren noch keine Endentscheidung erlassen wurde. So liegt der Fall hier. Das
Amtsgericht hat daher am 5.11.2010 fehlerhaft in der Form des Urteils entschieden und
den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten nach altem Recht
durchgeführt. Deshalb kommt auch insoweit der sogenannte
Meistbegünstigungsgrundsatz zum Tragen. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts bei
diesem eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist danach zulässig. Die
Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 228,
63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Sie ist in der Sache begründet und führt
zu der sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden geänderten Entscheidungen
zum Versorgungsausgleich.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom
1.12.1999 bis zum 30.6.2008 erworbenen Versorgungsanwartschaften jeweils zur Hälfte
zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Danach sind hier folgende dem
Wertausgleich unterliegende Anrechte beider Ehegatten zu berücksichtigen:
Antragstellerin
- aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; Versorgungsbetrag insgesamt:
509,01€
Ausgleichswert: 254,51 € ; korrespondierender Kapitalwert: 55.794,96 € .
- aus einem privaten Altersvorsorgevertrag: ehezeitlicher Kapitalwert: 2.274,07 €
Ausgleichswert: 1.137,04 €
Antragsgegner
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost): 10,5731 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert: 5,2866 Entgeltpunkte (Ost); korrespondierender Kapitalwert: 26.760,27
€.
2.
Zunächst ist hier eine sogenannte Bagatellprüfung durchzuführen. Gemäß § 18 Abs. 1
und 2 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art von geringer
Ausgleichswertdifferenz und einzelne Anrechte von geringem Ausgleichswert nicht
ausgeglichen werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren
maßgebliche Bezugsgröße - wie bei den hier vorliegenden - kein Rentenbetrag ist, nach
dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18
Abs. 3 VersAusglG).
Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt die Bagatellgrenze als Kapitalwert 120 % der am
Ende der Ehezeit (hier: 30.6.2008) maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2008 galt eine (bundeseinheitliche) Bezugsgröße in Höhe von
2.485 €, 120 % davon ergibt 2.982 € (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn.
482). Eine Differenzierung für die neuen Bundesländer ist nicht vorzunehmen (vgl. z.B.
OLG Dresden, Beschluss vom 9.9.2010 – 23 UF 478/10, juris; OLG Jena, Beschluss vom
4.11.2010 – 2 UF 349/10, juris; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 18
VersAusglG, Rn. 12; Borth, FamRZ 2010, 1210; a.A. OLG Jena, FamRZ 2011, 38).
Danach übersteigt die Differenz der beiderseitigen Anrechte gleicher Art aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. aus der allgemeinen Rentenversicherung
(55.794,96 € - 26.760,27 €) (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. Ruland, a.a.O., R. 488;
Johannsen/ Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 18, Rn. 5) die Geringfügigkeitsgrenze von 2.982
€, sodass ein Ausgleich zu erfolgen hat. Demgegenüber liegt der Ausgleichswert des
Anrechts der Antragstellerin aus ihrer privaten Altersvorsorge bei der weiteren
Beteiligten zu 3. (1.137,04 €) unter der hier maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von
2.982 €. Daher ist dieses Anrecht hier nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen.
Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, die den Ausgleich erfordern.
3.
Zugunsten des Antragsgegners ist ein Ausgleich der Versorgungsanwartschaft der
Antragstellerin aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorzunehmen. Dieser
muss im Wege der externen Teilung erfolgen.
Für den Ausgleich von angleichungsdynamischen Versorgungen aus einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist § 16 VersAusglG zu beachten. Diese
Anrechte können nur intern geteilt werden, wenn dies der öffentlich-rechtliche
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Anrechte können nur intern geteilt werden, wenn dies der öffentlich-rechtliche
Versorgungsträger zulässt, § 16 Abs. 1 VersAusglG. Auf Landesebene ist die interne
Teilung bislang nicht eingeführt worden. Hat der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger
die interne Teilung nicht zugelassen, erfolgt gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG zwingend die
externe Teilung der angleichungsdynamischen Versorgungen. Es sind zulasten der
Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis des
Ausgleichspflichtigen zugunsten des Ausgleichsberechtigten Anrechte in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Da das Land Brandenburg die interne
Teilung von Versorgungsanwartschaften nicht zulässt, ist gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG
eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen.
Im Rahmen der externen Teilung der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin ist
ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgungsanwartschaft der
Antragstellerin nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 14.1.2011 um ein
Anrecht mit Ostdynamik handelt.§ 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG schreibt vor, dass die
Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen ist, wenn das Anrecht im Beitrittsgebiet
erworben wurde.
Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. ist nach § 10 Abs. 1
VersAusglG durch interne Teilung zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1
FamGKG sowie §§ 113 Abs. 1, 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 344 ZPO (vgl. bezüglich der
Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung BT-Drucks.
16/6308, S. 224; Keidel/Weber, a.a.O., § 116, Rn. 10). Im Rahmen dieser Entscheidung ist
auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung betreffend das
Versorgungsausgleichsverfahren abzuändern, die vom Amtsgericht fehlerhaft nach
altem Recht vorgenommen worden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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