Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: entgangener gewinn, vergleich, kaufvertrag, berufungsschrift, bereinigung, rückzahlung, verrechnung, verkäuferin, untergang, echtheit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 39/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 488
Abs 1 S 2 BGB, § 779 BGB
Auslegung eines Prozeßvergleichs; Bestimmung des
Streitgegenstandes eines Rechtsstreits; Umfang des den
Streitgegenstand bestimmenden Lebenssachverhaltes bei der
Rückabwicklung eines Kaufvertrages
Leitsatz
1. Zur Auslegung (§ 133, 157 BGB) eines Prozessvergleiches, der alle streitgegenständlichen
Ansprüche erledigt.
2. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in
Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt, aus dem
der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei-tet (BGH in ständiger Rechtsprechung).
3. Zum Lebenssachverhalt gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt
der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung
gestellten Tatsachenkomplex gehören oder ge-hört hätten (vgl. BGHZ 123, 137, 141).
4. Wird ein gescheiterter Kaufvertrag abgerechnet, so gehören sämtliche den Schadenssaldo
beeinflussenden Vorgänge - namentlich Schadensposten, sonsti-ge Sekundäransprüche,
Rückabwicklungsforderungen u.ä. - zu dem zur Ent-scheidung gestellten Lebenssachverhalt.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom
Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 1 ZPO) wegen
einer möglicherweise unwirksamen Berufungsschrift. Diese ist eigenhändig zu
unterschreiben (§§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO); demgegenüber weist die Unterschrift der
Berufungsschrift vom 07.02.2007, wie nach Eingang der Akte beim Senat ersichtlich
wurde, greifbare und unverkennbare Unterschiede zu sämtlichen sonstigen aus der Akte
ersichtlichen Unterschriften des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf. Aus
derzeitiger Sicht lässt sich daher die Echtheit/Eigenhändigkeit der Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter der Berufungsschrift nicht feststellen.
II.
Im Falle einer zulässigen Berufung beabsichtigt der Senat diese gemäß § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die berufungsführende Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die
Rückzahlung eines Darlehens.
Die Zedentin kaufte bei der Beklagten für 1.092.731,20 € netto Sonnenkollektoren und
leistete 409.320,70 € Vorschuss auf den Kaufpreis (vgl. Kaufvertrag vom 04./12.09.2002,
K 1, 7 GA). Nachdem die Käuferin die Waren nicht abrief, trafen die Parteien des
Kaufvertrages am 14.05.2003 eine Vereinbarung zu dessen Abwicklung
(Vereinbarung/Nachtrag vom 14.05.2003, K 2, 10 GA). Hiernach zahlte die Käuferin an
die Verkäuferin 150.000,00 € als Darlehen, mit der Abrede, dass die Verkäuferin ihre
Rückzahlungsverbindlichkeit verrechnen sollte mit Kaufpreisansprüchen gegenüber der
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Rückzahlungsverbindlichkeit verrechnen sollte mit Kaufpreisansprüchen gegenüber der
Käuferin aus künftigen Verkäufen. Die Käuferin trat vom Kaufvertrag zurück (vgl.
Rücktrittsschreiben vom 12.01.2004, K 4, 13 GA) und die am 14.05.2003 in Aussicht
genommenen Verkäufe an sie unterblieben.
In einem Vorprozess vor dem Landgericht Potsdam - 11 O 46/04 - verlangte die Klägerin
Rückzahlung ihrer geleisteten Vorschüsse (409.320,00 €) und die Beklagte widerklagend
Schadensersatz wegen unberechtigten Rücktritts vom Kaufvertrag (174.483,94 €). Ihren
Schaden bezifferte sie folgendermaßen (vgl. Bl. 65 GA):
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg - 6 U 110/04 - schlossen die Parteien
am 21.06.2005 einen Vergleich. Nach dessen III. sind mit ihm sämtliche dort
streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien untereinander erledigt (vgl. Anlage K 5,
14 GA).
Im nunmehrigen Verfahren verlangt die Klägerin gestützt auf die Vereinbarung vom
14.05.2003 die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 150.000,00 €.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Darlehensrückzahlungsanspruch aus der
Vereinbarung vom 14.05.2003 sei durch den Vergleich vom 21.06.2005 erloschen.
Mit dieser Begründung hat auch das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung ihr erstinstanzliches
Zahlungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe den Vergleich
unzutreffend ausgelegt.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
III.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung und das
Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen,
die eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.
Die von der Klägerin als Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)
qualifizierte Forderung aus dem Kaufvertragsnachtrag vom 14.05.2003 ist durch den
Vergleich (vgl. § 779 BGB) der Parteien vom 21.06.2005 erloschen, da mit ihm sämtliche
dort streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien untereinander erledigt sind. Der
Vergleich erfasst die klägerisch nunmehr geltend gemachte Forderung (§ 133, 157 BGB).
Hierfür spricht bereits der Vergleichswortlaut, denn die Rückzahlungsforderung der
Klägerin war Gegenstand der Widerklage. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den
Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge
konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte
Rechtsfolge herleitet (BGH in ständiger Rechtsprechung). Zum Lebenssachverhalt
gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien
ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplex gehören oder gehört hätten (vgl. BGHZ 123, 137, 141). So liegt es
hier. Wird ein gescheiterter Kaufvertrag abgerechnet, so gehören sämtliche den
Schadenssaldo beeinflussenden Vorgänge - namentlich Schadensposten, sonstige
Sekundäransprüche, Rückabwicklungsforderungen u.ä. - zu dem zur Entscheidung
gestellten Lebenssachverhalt. Der ursprünglich mit erwarteten Kaufpreisansprüchen zu
verrechnende Darlehensrückzahlungsanspruch war aufs engste mit dem gestörten
Kaufvertrag verknüpft und hat bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien
ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplex gehört.
So wäre etwa die Klägerin bei einer Stattgabe der Wiederklage in einem Folgeprozess
aufgrund der der Rechtskraft innewohnenden Präklusionswirkung (vgl. hierzu etwa auch
BGH, Urteil vom 24.09.2003 - XII ZR 70/02 = NJW 2004, 294) mit der Geltendmachung
des Fortbestandes des bereits saldierten Anspruchs ausgeschlossen gewesen, nachdem
sie im vorangegangenen Abrechnungsprozess dem dort vorgebrachten gemachten
Untergang durch Verrechnung/Saldierung nicht oder nicht wirksam entgegengetreten
wäre.
Die Auslegung entspricht im Übrigen auch der wechselseitig erkennbaren
Interessenlage. Dass die Beklagte vom Untergang des
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Interessenlage. Dass die Beklagte vom Untergang des
Darlehensrückzahlungsausspruches ausgegangen ist, liegt auf der Hand; es ergibt sich
unmissverständlich aus der Herleitung ihres Schadenssaldos und war für die Klägerin
ohne Weiteres erkennbar. Dass die Klägerin demgegenüber dessen ungeachtet vom
Fortbestand des nach dem Wiederklagevorbringen untergegangenen
Darlehensrückzahlungsanspruchs ausgegangen wäre, war für die Beklagte nicht
erkennbar. Die Klägerin hat nach eigenem Vorbringen über den Fortbestand ihres von
der Beklagten saldierten Darlehensrückzahlungsanspruches zu keinem Zeitpunkt
gesprochen.
Schließlich gebieten die mit dem Vergleich bezweckte Bereinigung des gestörten
Vertragsverhältnisses und die Befriedung der Parteien hinsichtlich der
Widerklageforderung zwingend die Berücksichtigung der in ihr saldierten wechselseitigen
Ansprüche, soweit sie sich aus dem Scheitern des Kaufvertrages und seines Nachtrages
herleiten. Wie sich eine derartige Bereinigung und Befriedung ohne Berücksichtigung der
den Schadenssaldo konstituierenden Verrechnung bewerkstelligen ließe, erschließt sich
dem Senat nicht. Ließe man die als Aktivposten der Klägerin zu deren Gunsten
saldierten Schadensposten ungetilgt fortbestehen, so würde mangels Tilgung in gleicher
Höhe der Schadensersatzanspruch der Beklagten fortbestehen, womit Bereinigung und
Befriedung gescheitert wären. Davon, dass die behaupteten Schadensposten
vergleichserfasst sein sollten, geht die Klägerin im Übrigen auf Seite 10 ihrer
Berufungsbegründung selbst aus.
Ihrer Auffassung, die Beklagte habe die von ihr saldierte
Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin beiläufig, randständig oder hilfsweise
thematisiert, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Die Echtheit der Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten auf Seite 2 der
Berufungsschrift vom 07.02.2007, Bl. 162 d. GA, ist binnen dieser Frist glaubhaft zu
machen.
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