Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, anschrift, analogie, gleichbehandlung, obliegenheit, verzicht, unterlassen, mitwirkungspflicht, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ss 53/09, 1 Ws
123/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35a Abs 2 StPO, § 40 Abs 3
StPO, § 44 StPO, § 45 StPO, § 46
StPO
Berufung in Strafsachen: Öffentliche Zustellung der Ladung zur
Berufungshauptverhandlung und Wiedereinsetzung bei
unwirksamer Ladung
Leitsatz
Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung
unter den erleichterten Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO ist, dass der Angeklagte zuvor
über die Rechtsfolgen der §§ 40 Abs. 3, 329 StPO belehrt worden war. Zur Wiedereinsetzung
bei unwirksamer Ladung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts
Neuruppin vom 26. Mai 2009 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die
Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oranienburg verhängte mit Urteil vom 01. Oktober 2008 gegen den
Angeklagten wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung
nach § 61 Abs. 1 AufenthG in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je 30,-- €. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit dem am 08. Oktober 2008 beim
Amtsgericht Oranienburg eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage
Berufung ein.
Nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht bestimmte der Vorsitzende der
zuständigen 4. kleinen Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung
des Angeklagten auf den 17. März 2009. Nach einer Verhinderungsanzeige des
Verteidigers verlegte er den Termin auf den 21. April 2009. Zugleich ordnete der
Vorsitzende – ohne weitere Ermittlungen über den Aufenthalt des Angeklagten
anzustellen - die öffentliche Zustellung der (Um-)Ladung des Angeklagten nach § 40
Abs. 3 StPO an, weil ausweislich der sich bei den Akten befindlichen
Postzustellungsurkunde der Turbo P.O.S.T. GmbH vom 02. März 2009 die Zustellung der
Landung zu dem zunächst anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 17. März 2009
unter der zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oranienburg vom
Angeklagten angegebenen Anschrift gescheitert war. Über die Möglichkeit der
öffentlichen Zustellung in einem vom Angeklagten betriebenen Berufungsverfahren
unter den erleichterten Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO und deren Rechtsfolgen
war der Angeklagte zuvor weder anlässlich der Rechtsmittelbelehrung nach
Urteilsverkündung durch das Amtsgericht Oranienburg am 1. Oktober 2008 noch durch
das Berufungsgericht belehrt worden.
Zum Berufungshauptverhandlungstermin am 21. April 2008 erschienen weder der
Angeklagte noch sein Verteidiger ohne Angaben von Gründen, worauf die 4. kleine
Strafkammer die Berufung des im Wege der öffentlichen Zustellung geladenen
Angeklagten mit Urteil vom selben Tage verwarf und die öffentliche Zustellung des
Verwerfungsurteils am 23. April 2009 anordnete. Noch vor deren Bewirken legte der
Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 26. April 2009 unter Hinweis auf ein
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Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 26. April 2009 unter Hinweis auf ein
Büroversehen als Grund seines Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung „gegen ein
am 21. April 2009 (ergangenes) Berufungsurteil“ Revision ein. Nach Zugang einer
Urteilsausfertigung am 28. April 2009 beantragte der Verteidiger für den Angeklagten
darüber hinaus mit Schriftsatz vom 05. Mai 2009 Wiedereinsetzung in die
Berufungshauptverhandlung.
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat die 4. kleine Strafkammer den Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung als unzulässig verworfen, weil der
Angeklagte mit der Einlegung der (isolierten) Revision ohne Verbindung mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung auf letztere verzichtet habe (§ 342 Abs. 3 StPO).
Gegen diese dem Verteidiger des Angeklagten am 29. Mai 2009 zugestellte
Entscheidung hat jener mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05. Juni 2009, eingegangen
beim Landgericht am selben Tage, sofortige Beschwerde erhoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hält das Rechtsmittel für
unbegründet. Sie hat zudem die Verwerfung der Revision des Angeklagten als
unbegründet beantragt.
II.
Die nach §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO in analoger Anwendung statthafte und gemäß §§
306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat
in der Sache Erfolg.
Dem Angeklagten ist wegen unwirksamer Terminsladung Wiedereinsetzung in die
Berufungshauptverhandlung mit der Folge zu gewähren, dass das ebenfalls
angefochtene Verwerfungsurteil beseitigt und die Revision des Angeklagten
gegenstandslos ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 342, Rn. 2; Kuckein in KK, StPO,
6. Aufl., § 342, Rn. 6).
1. Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung ist im Wege der Analogie zu §
329 Abs. 3 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht wirksam zum Termin geladen
und deshalb zu Unrecht als säumig behandelt worden ist. Die mit dieser Analogie
verbundene Gleichstellung des Nichtsäumigen (Nichtgeladenen) mit dem unverschuldet
Säumigen entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2004 – 1 Ws 151/04 -) in Übereinstimmung mit der herrschenden
obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 41 m.w.N.).
Dabei ist die Wirksamkeit einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht nur vor
Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO, sondern auch im
Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 3 StPO von Amts wegen zu prüfen (vgl.
Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Hamburg, StV 2001, 339ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW
1997, 3183; Meyer-Goßner a.a.O.; a.A. KG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 5 Ws 35-
36/99 – wonach das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung nur mit der Revision gerügt
werden könne).
Es kann daher nach der hier vertretenen Ansicht dahingestellt bleiben, ob der
Wiedereinsetzungsantrag vom 05. Mai 2009 in zulässiger Weise im Sinne des § 45 Abs. 2
Satz 1 StPO begründet worden ist. Bei der Erstreckung der
Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 329 Abs. 3 StPO auf Fälle unwirksamer Ladung im
Wege der Analogie wird zur Beseitigung eines zu Unrecht erlassenen Verwerfungsurteils
lediglich die Rechtsfolge der gesetzlichen Regelung über die Wiedereinsetzung
herangezogen, ohne dass es auf ihre in den §§ 44, 45 StPO bestimmten
tatbestandlichen und formellen Voraussetzungen ankäme. Denn weder lässt sich die
Frage eines Verschuldens bei einem Angeklagten sinnvoll prüfen, der ohne Erhalt einer
Ladung zum Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet war; noch passt die
Zulässigkeitsvoraussetzung der Glaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO auf
Ladungsmängel, die dem Verantwortungsbereich des Gerichts unterfallen (vgl. OLG
Hamburg a.a.O. m.w.N.).
Soweit in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine Wiedereinsetzung von Amts
wegen in den Fällen der Versäumung der Hauptverhandlung deshalb abgelehnt wird, weil
es dem Angeklagten selbst überlassen bleiben müsse, ob er das durch sein
Nichterscheinen zum Abschluss gekommene Verfahren fortgesetzt haben will (vgl.
hierzu Meyer-Goßner, a.a.O., § 45, Rn. 12 m.w.N.), überzeugt dieses Argument
vorliegend schon deshalb nicht, weil ein dahingehender Wille des Angeklagten an der
Fortführung des Verfahrens zweifelsfrei mit dem Wiedereinsetzungsantrag erklärt worden
ist. Ferner knüpft der Hinweis auf die Dispositionsfreiheit des Angeklagten an die
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ist. Ferner knüpft der Hinweis auf die Dispositionsfreiheit des Angeklagten an die
gesetzgeberische Unterstellung in § 329 Abs. 1 StPO an, dass der in der
Hauptverhandlung ausbleibende Angeklagte an der Durchführung der Hauptverhandlung
kein Interesse habe und auf seine Berufung verzichte (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329,
Rn. 2 m.w.N.; BGHSt 15, 287 ff.; 24, 143ff.). Eine solche "Fiktion" setzt indes eine
ordnungsgemäße Ladung voraus, die es dem Angeklagten ermöglicht, in der
Hauptverhandlung zu erscheinen, und die ihn auf die Folgen des Ausbleibens hinweist
(vgl. BGH a.a.O.). Mithin greift eine Wiedereinsetzung von Amts wegen bei unwirksamer
Ladung auch nicht in die Entschließungsfreiheit des Angeklagten über sein Rechtsmittel
ein (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).
Schließlich sieht sich der Senat hier nicht durch die Regelung des § 342 Abs. 3 StPO an
der Wiedereinsetzung von Amts wegen gehindert. Nach dieser Vorschrift gilt die
Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand als Verzicht auf die letztere. Diese gesetzliche Verzichtsvermutung greift
jedoch nicht in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher es schon an einer
wirksamen Ladung des zur Berufungsverhandlung nicht erschienenen Angeklagten fehlt
und § 329 Abs. 3 StPO sowie die Rechtsfolgen der §§ 44, 45 StPO nur analog angewandt
werden (vgl. Frisch in SK-StPO, § 342, Rn. 9; Meyer-Goßner, a.a.O., § 342, Rn. 4; OLG
Hamburg a.a.O.).
2. Die durch das Landgericht auf § 40 Abs. 3 StPO gestützte öffentliche Zustellung der
Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermin war unwirksam. Die
Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung unter den erleichterten
Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO lagen nicht vor, weil der Angeklagte entgegen §
35 a Abs. 2 StPO nicht zuvor über die Rechtsfolgen der §§ 40 Abs. 3, 329 ff. StPO belehrt
worden war.
Gemäß § 40 Abs. 3 StPO ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte
Berufung die öffentliche Zustellung bereits dann zulässig, wenn eine Zustellung nicht
unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der
Angeklagte zuletzt angegeben hat. Diese Regelung bestimmt für den Angeklagten in
einem von ihm selbst betriebenen Berufungsverfahren eine Obliegenheit, wodurch dem
Gericht zeit- und arbeitsaufwändige Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort eines
Angeklagten erspart bleiben sollen, welcher das Berufungsverfahren dadurch verzögern
will, dass er seinen Wohnsitz aufgibt und sich an einem dem Gericht unbekannten Ort
aufhält. Danach hat der Angeklagte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dem
Berufungsgericht seine neue Anschrift mitzuteilen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 40, Rn.
5). Über diese Besonderheit bei der öffentlichen Zustellung im Berufungsverfahren ist er
gemäß § 35 a Satz 2 StPO zuvor zu belehren.
Das Unterlassen der Belehrung – wie hier – bewirkt nach Ansicht des Senats die
Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Ladung (so auch OLG Köln in NStZ 1988,
Nr. 4 zu § 40; Graalmann-Scheerer in LR-StPO, 26. Aufl., § 35 a, Rn. 25; Weßlau in SK-
StPO, § 40, Rn. 15; Wendisch in NStZ 1988, 377). Die gegenteilige Ansicht beruft sich auf
die Gleichbehandlung der unterlassenen Belehrung in § 44 Satz 2 StPO, wonach im Falle
des Unterbleibens einer Belehrung nach § 35 a StPO (ohne zwischen den Sätzen 1 und 2
zu unterscheiden) die Versäumung der Frist als unverschuldet anzusehen sei, sowie
darauf, dass die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes gebotene
Korrekturmöglichkeit im Falle unverschuldeter Unkenntnis durch die Wiedereinsetzung
ausreichend eröffnet sei (vgl. OLG Frankfurt NStE Nr. 2 zu § 40 StPO; Meyer-Goßner,
a.a.O., Rn. 13). Soweit in der einschlägigen Kommentarliteratur die Entscheidung des
OLG Hamburg in StV, NStZ-RR 2000, 238ff., als gegenteilige Ansicht zitiert wird, ist
anzumerken, dass jenes Gericht die Frage, ob die öffentliche Zustellung nach § 40 Abs.
3 StPO eine Belehrung nach § 35 a Satz 2 StPO voraussetzt, ausdrücklich für den hier
einschlägigen Fall der öffentlichen Zustellung einer Ladung dahinstehen ließ und sich
allein mit den Wirksamkeitsanforderungen an die öffentliche Zustellung eines Urteils
befasste.
Für die hier vertretene Ansicht der Belehrung nach § 35 a Satz 2 StPO als
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 3 StPO spricht
die Überlegung des Gesetzgebers, dass sich schon aus dem „Gesamtzusammenhang“
der §§ 35 a Satz 2, 40 Abs. 3 StPO ergebe, dass die vorgeschriebene zusätzliche
Belehrung „Zulässigkeitsvoraussetzung einer Maßnahme nach § 40 Abs. 3“ sei, weshalb
es einer ausdrücklichen Bestimmung darüber, dass die Belehrung erteilt sein müsse,
wenn öffentlich zugestellt werden soll, nicht bedürfe (vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/1313, S. 18).
Dem ist zuzustimmen. Die Regelungen der §§ 35 a Satz 2, 40 Abs. 3 StPO stehen in
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Dem ist zuzustimmen. Die Regelungen der §§ 35 a Satz 2, 40 Abs. 3 StPO stehen in
einem besonders engen Zusammenhang. Durch die Belehrungspflicht nach § 35 a Abs.
2 StPO soll sichergestellt werden, dass eine öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 3 StPO
erst dann zulässig ist, wenn der Angeklagte zuvor hierüber sowie über die Folgen der §§
329, 330 StPO belehrt worden ist. Wenn der Gesetzgeber dem Angeklagten in einer vom
ihm selbst eingelegten Berufung eine dahingehende Mitwirkungspflicht auferlegt, die
öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 3 StPO dadurch zu verhindern, dass er eine
Änderung seiner Anschrift, die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetreten
ist, dem Gericht bekannt zu geben hat, so muss er zuvor hierüber und über die
rechtlichen Konsequenzen belehrt werden (vgl. Wendisch a.a.O.).
Indes erweist sich der in der Rechtsprechung und Literatur geführte Meinungsstreit über
die Konsequenzen einer unterlassenen Belehrung ohnehin nur dann von praktischer
Bedeutung, wenn der Angeklagte die erleichterten Voraussetzungen der öffentlichen
Zustellung kennt und daher des Schutzes durch die Belehrungspflicht nach § 35 Satz 2
StPO nicht bedarf (vgl. Weßlau a.a.O.). Im vorliegenden Fall, in dem nicht von einer
dahingehenden Kenntnis des Angeklagten auszugehen ist, gelangen die
Rechtsansichten letztlich zum selben Ergebnis. Während es nach der vom Senat
favorisierten Ansicht schon an einer ordnungsgemäßen Ladung mangelt mit der Folge
der analogen Anwendung des Wiedereinsetzungsverfahrens nach 329 Abs. 3 StPO (ohne
Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Angeklagten), verhilft die Gegenansicht dem
nicht ordnungsgemäß belehrten Angeklagten zu seinem Recht auf eine neue
Berufungsverhandlung durch die Anwendung des § 44 Satz 2 StPO im
Wiedereinsetzungsverfahren, wonach sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung als
unverschuldet anzusehen sei.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Wiedereinsetzung auf § 473 Abs. 7
StPO und hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
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