Urteil des OLG Brandenburg vom 23.09.2008

OLG Brandenburg: widerklage, geschäftsführung ohne auftrag, bisherige nutzung, darlehen, kaufvertrag, baukosten, zeugnis, handbuch, bereicherungsanspruch, kündigung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 167/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 812 Abs 1 S 2 BGB
Bereicherungsrecht: Anspruch wegen Umbaus in Räumlichkeiten
des Schwiegervaters nach Lösung aus der ehelichen
Gemeinschaf
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden
Berufungen wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.09.2008 - 4 O 113/05 –
abgeändert wie folgt neu gefasst:
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Auf die Wider-Widerklage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.753,18
€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
1.812,79 € ab dem 19.07.2007 und aus weiteren 19.940,39 € ab dem 23.04.2010.
Die weitergehende Wider-Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor seiner Vollstreckung in Höhe von 120% des von ihm vollstreckten Betrages
Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete,
unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage vom Kläger, seinem früheren
Schwiegervater, Ausgleich für Wertverbesserungen in einem Gebäude auf dem
Grundstück des Klägers. Dieser beansprucht im Wege der Wider-Widerklage vom
Beklagten die Rückzahlung dreier Darlehen sowie Gewerbemieten für
Fleischereiräumlichkeiten für dreieinhalb Monate (06/04 - 09/04; vgl. 313 GA).
Der Beklagte heiratete 1985 die Tochter des Klägers und bewohnte mit ihr
Räumlichkeiten in einem Hinterhaus auf einem Grundstück des Klägers. Mit notariellem
Kaufvertrag vom 18.09.1995 (vgl. Anlage B 1, 40 AG) veräußerte der Kläger das
Grundstück seiner Tochter zu einem Kaufpreis von 480.000,00 DM, zahlbar in
monatlichen Raten von 2.000,00 DM mit einem Rücktrittsvorbehalt für den Verzugsfall.
Anfang 2004 trennte sich der Beklagte von seiner Ehefrau. Nachdem diese mit der
Kaufpreiszahlung gegenüber dem Kläger in Verzug geraten war, erklärte dieser den
Rücktritt vom Kaufvertrag und wurden ab 14.06.2004 wieder als Alleineigentümer des
Grundstücks eingetragen (vgl. Grundbuchnachricht vom 14.06.2004, 278 GA). Der
Beklagte verblieb bis Anfang 2005 in den Räumlichkeiten, die nach seinem Auszug
wieder von der Tochter des Klägers und ihrem Kind zu Wohnzwecken genutzt werden.
Der Beklagte beansprucht für Arbeiten in den Räumlichkeiten zwischen 1989 und 2003
(vgl. Rechtsanwaltsschreiben vom 26.04.2007, 211 GA) Zahlungen vom Kläger auf der
Grundlage der für die Bauleistungen üblichen Baukosten.
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Der Kläger hat sich dem Grunde und der Höhe nach gegen eine Ausgleichspflicht
gewandt.
Nach Erledigung seiner ursprünglichen Herausgabeklage hat der Kläger
widerwiderklagend vom Beklagten den Ausgleich dreier Darlehen beansprucht, eines in
Höhe eines restlichen Kaufpreisanspruchs für einen Warenbestand, eines für die
Anschaffung eines Transportfahrzeuges und ein letztes für die Anschaffung eines
Elektrowolfes, die er sämtlichst mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2004 (K 7, 266 GA)
gekündigt habe. Darüber hinaus hat er näher bezeichnete Gewerbemieten beansprucht
(vgl. 313 GA).
Der Beklagte hat Vereinbarung und Valutierung der Darlehen bestritten und ist den
Mietforderungen entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der näheren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht nach
Beweisaufnahme der Widerklage in überwiegendem Umfang und der Wider-Widerklage
uneingeschränkt stattgegeben. Der Kläger sei in Höhe der sachverständig ermittelten
Baukosten durch die Bauleistungen des Beklagten ungerechtfertigt bereichert, denn der
als rechtlicher Grund für die Bauleistungen anzusehende Fortbestand seiner Ehe sei
entfallen. Die Voraussetzungen eines Darlehensrückzahlungsanspruches seien
hinsichtlich des kreditierten Kaufpreises für Warenbestände im Ergebnis der
Beweisaufnahme durch Zeugenaussage, der zu folgen sei, bestätigt; die übrigen
Forderungen seien durch ein Vermögensverzeichnis des Beklagten, das dieser im
Rahmen seiner Ehescheidung aufgesetzt hat, (vgl. K 14, 275 GA) anerkannt und sein
diesbezügliches Bestreiten sei deshalb unsubstanziiert. Gleiches gelte für die
Mietforderungen.
Mit ihren hiergegen gerichteten Berufungen verfolgen der Kläger im Wege der
Hauptberufung und der Beklagte im Wege der Anschlussberufung ihre jeweiligen
erstinstanzlichen Abweisungsanträge uneingeschränkt weiter.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen eines
Bereicherungsanspruches rechtsfehlerhaft bejaht.
Nach Rücknahme seiner Klageforderung in Höhe von 449,42 € beantragt er,
1. das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.09.2008 – 4 O 113/05 - teilweise
abzuändern und die Widerklage vollständig abzuweisen.
2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
2. das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.09.2008 – 4 O 113/05 - teilweise
abzuändern und die Wider-Widerklage abzuweisen.
Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Im Umfang ihres jeweiligen Obsiegens verteidigen die Parteien das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes
verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf
seine Terminsprotokolle vom 09.09.2009 und 18.08.2010.
II.
Von den statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen hat im Wesentlichen
nur die des Klägers Erfolg.
A. Das Landgericht hat der Widerklage zu Unrecht stattgegeben.
1. Sie ist zulässig (§ 33 ZPO), nämlich zu einem Zeitpunkt erhoben worden, als die
ursprüngliche Klage gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der
Räumlichkeiten vom 07.10.2004 noch anhängig war (vgl. 33 GA). Die spätere
übereinstimmende Erledigung der Klage ist insoweit ohne Bedeutung. Ist die Widerklage
wirksam erhoben, hängt sie nicht mehr von der Klage ab (vgl. Schellhammer, ZPO, 12.
Aufl., Rn. 1576 m.w.N.).
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2. Die Widerklage ist unbegründet, denn dem Beklagten stehen jedenfalls derzeit keine
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kläger zu.
a) Die Gebrauchsüberlassung an den Beklagten bis 1995 (Eigentumserwerb durch die
Tochter des Klägers) war als Leihe (§ 568 BGB) an die damaligen Eheleute zu
qualifizieren (vergleiche BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83; Juris Tz. 12 = NJW
1985, 313). Der Beklagte und seine Ehefrau sollten zur Nutzung der Räumlichkeiten
ersichtlich berechtigt sein. Eine Miete scheidet aus, da weder Mietzins geschuldet war
noch eine Verpflichtung zum Ausbau der Räumlichkeiten bestand. Nach Maßgabe des
somit anwendbaren § 601 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Verpflichtung des Verleihers
zum Ersatz anderer Verwendungen als der hier nach Beklagtenvortrag nicht gegebenen
gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB). Auf dieser Grundlage ergibt sich ein
ausdrücklich bestimmter Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, wonach dem
Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem
Geschäftsherren Ersatz zu verlangen. Dass es dem Willen des Beklagten entsprach, den
Umbau ausschließlich auf eigene Kosten und ohne Inanspruchnahme des Klägers
durchzuführen, ergibt sich aus dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag.
b) Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB, Wegfall des
rechtlichen Grundes (hier der Leihe), steht dem Kläger – jedenfalls derzeit – nicht zu. Der
Bereicherungsanspruch entsteht erst, wenn das zugrunde liegende Leihverhältnis endet,
die bisherige Nutzung der Räumlichkeiten durch die Familie des Bereicherungsgläubigers
völlig, also auch durch seine frühere Ehefrau und die Kinder, aufgegeben wird und der
Bereicherungsschuldner aus der Verwendung der Räume in anderer Weise Nutzen zieht
(vgl. BGH, Urteil vom 10.10.184 – VIII ZR 152/83, Juris Tz. 33 = NJW 1985, 313).
Dergleichen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr ist die nach seinem Auszug
aus der Wohnung wieder fortgesetzte Nutzung durch die Tochter des Klägers unstreitig.
Dass die Tochter des Klägers diesem ein Nutzungsentgelt gezahlt hätte, hat der
Beklagte nicht dargetan.
Überdies führt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die der Kläger substanziiert, und
ohne dass der Beklagte den Verzug der Käuferin mit den Kaufpreisraten bestritten hätte,
vorgetragen hat, zur Wiederherstellung des alten Zustandes, hier also zur
Wiederherstellung der früheren Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, namentlich unter
Wegfall etwaiger Nutzungsherausgabeansprüche gegenüber der Tochter. Im Verhältnis
des Klägers zu seiner Tochter ist dieser auch unter Berücksichtigung der langfristigen
Bindung und Planung nach § 242 BGB verpflichtet, das ursprüngliche Nutzungsverhältnis
wieder fortzusetzen. Dies folgt im Übrigen auch aus einer ergänzenden
Vertragsauslegung des Rücktrittsvorbehaltes im Kaufvertrag (§ 133, 157 BGB).
Im Übrigen käme ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative
BGB auch nur nach Maßgabe derjenigen Grundsätze in Betracht, die der BGH für den
Ausgleich von Mieterleistungen bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und
Pachtverhältnisse entwickelt hat. Die zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB
verpflichtende Bereicherung ist, wie das Landgericht verkannt hat, weder nach den
Baukosten noch nach der durch die Bauleistung geschaffenen Werterhöhung des
Bauwerks zu bemessen; maßgeblich sind vielmehr allein die Vorteile, die dem
Eigentümer daraus erwachsen, dass er in den Genuss derjenigen Nutzungsmöglichkeit
des zurückerlangten Objekts gelangt ist, die dem Nutzer für die Zeit nach tatsächlicher
Nutzungsbeendigung bis zum an sich vorgesehenen Nutzungsablauf entgangen ist. Eine
etwaige Bereicherung des Eigentümers bestimmt sich daher in den genannten Fällen
danach, inwieweit es ihm möglich ist, die Räume anderweitig zu einem höheren Mietzins
zu vermieten, bzw. sonst gewinnbringend zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1984 –
VIII ZR 152/83; Juris Tz. 32 = NJW 1985, 313 m.w.N.). Auch hierzu hat der Beklagte keine
Ausführungen gemacht.
c) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ist nicht zur Entstehung gelangt.
Denn mit der Vollendung der Baumaßnahme war der vom Kläger beabsichtigte Zweck,
eine den individuellen Bedürfnissen der Familie gerecht werdende Familienwohnung zu
schaffen, erreicht. Dass der Kläger seine Familie verlassen hat, ändert hieran nichts (vgl.
BGH, LM BGB 812 Nr. 78 = WM 1967, 1241 = NJW 1968, 245; BGHZ 84, 361, 363).
Ohne dass es darauf ankommt, ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen,
dass hier vieles dafür spricht, hinsichtlich der Bauleistungen für die Zeit vor 1995 und
danach zu differenzieren. Bauleistungen nach dem Eigentumserwerb seiner damaligen
Ehefrau im Jahre 1995 hat der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau, die Eigentümerin des
baubetroffenen Grundstücks war, erbracht. Ansprüche von Ehegatten untereinander
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baubetroffenen Grundstücks war, erbracht. Ansprüche von Ehegatten untereinander
richten sich bei einem Scheitern der Ehe nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung allein nach familienrechtlichen Vorschriften; das Scheitern der Ehe führt
nicht zur Rechtsgrundlosigkeit während der Ehe gemachte Aufwendungen. Die §§ 1372 ff
BGB bilden vielmehr eine vorrangige Abwicklungsregelung (vgl. Martinek in: Juris PK-BGB,
4. Aufl., § 812, Rn. 51 m.w.N.).
B. Die Berufung des Beklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg, denn die Wider-Widerklage
ist in Höhe von 21.753,18 € begründet.
1. Die Wider-Widerklage ist zulässig. Der Kläger und Widerbeklagte, der seine Klage
zurückgenommen hat, kann Wider-Widerklage erheben (Schellhammer, ZPO, 12. Aufl.,
Rn. 1576 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei übereinstimmender Erledigungserklärung.
2. Der Kläger hat Anspruch auf Miete in Höhe von 1.812,79 € aus § 535 Abs. 2 BGB.
Der Abschluss des Mietvertrages mit der Rechtsvorgängerin des Klägers (K 12, 273 GA)
ist unstreitig, ebenso die Gebrauchsüberlassung für den streitgegenständlichen
Zeitraum bis Ende September 2004 (vgl. 313 GA). Die Vermieterstellung des Klägers
ergibt sich aus § 566 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung knüpft entgegen ihrem etwas
ungenauen Wortlaut lediglich an den Eigentümerwechsel an, gleichgültig, auf welchem
Rechtsgrund er beruht und erfasst damit auch die Rückabwicklung nach Rücktritt vom
Kaufvertrag (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1363 m.w.N.).
Der Wechsel des Eigentums an dem Hausgrundstück zum Kläger und seine
Eigentümerstellung während des streitgegenständlichen Zeitraums sind unstreitig.
3. Der Kläger hat Darlehnsrückzahlungsforderungen (§ 488 Abs. 1 S 2 BGB) von
insgesamt 19.940,39 € gegen den Beklagten.
a) Der Kläger hat einen Darlehnsrückzahlungsanspruch hinsichtlich einer kreditierten
Kaufpreisforderung von 4.601.63 € für übernommene Waren.
(1) Vereinbarung und Valutierung stehen im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Es
handelt sich nach den positiv ergiebigen Bekundungen der Zeugin M… K… um ein
nachträgliches Vereinbarungsdarlehen zwischen dem Kläger einerseits und der Zeugin
und dem Beklagten andererseits über die Kaufpreisforderung für den übernommenen
anfänglichen Warenbestand der Fleischerei des Beklagten. Das Landgericht ist den
Bekundungen der Zeugin gut vertretbar gefolgt und auch der Senat kommt zu keinem
anderen Ergebnis, zumal die Bekundungen der Zeugin in Übereinstimmung stehen mit
dem Vermögensverzeichnis des Beklagten im Rahmen seiner Scheidung, mit dem er ein
gewichtiges Zeugnis gegen sich selbst führt.
(2) Der Kläger hat das Darlehn gegenüber beiden Darlehnsnehmern in zeitlich engem
Abstand gekündigt, nämlich durch Antragstellung im Termin am 09.09.2009 gegenüber
dem Beklagten (vgl. hierzu für Mietkündigungen etwa Grapentin, in: Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV, Rn. 24 m.w.N) und durch
sein Schreiben vom 11.09.2009 gegenüber der Zeugin K… (vgl. 426 GA). Der Zugang
der Kündigungserklärung vom 11.06.2009 über alle streitgegenständlichen Darlehen –
unter Einschluss der nachfolgend dargestellten - bei der Zeugin ist unstreitig.
Der für die Einheitlichkeit einer Kündigung erforderliche zeitliche Zusammenhang
mehrerer Erklärungen gegenüber mehreren Vertragspartnern ist hier bei einem Abstand
von zwei Tagen gewahrt. Ist eine Kündigung gegenüber einer Mehrheit von
Kündigungsgegnern auszusprechen und erfordert dies, etwa wegen fehlender
Empfangsvertretung auf deren Seite, mehrere Kündigungserklärungen, so spricht aus
Sicht des Senates einiges dafür, den zeitlichen Zusammenhang der
Kündigungserklärungen angelehnt an die Regeln für das Zustandekommen eines
Vertrages zu beurteilen (§§ 145 ff BGB). Bei Erklärungen gegenüber Abwesenden
bemisst das Gesetz die Dauer einer notwendig hinzunehmenden Unsicherheit über die
Wirksamkeit eines damit beabsichtigten Rechtsgeschäfts nach § 147 Abs. 2 BGB.
Dementsprechend erscheint eine daran angelehnte „Bindungsdauer“ der Beteiligten an
die erste Kündigungserklärung vertretbar. Einer genaueren Festlegung bedurfte es hier
allerdings nicht, da ein Abstand von nur zwei Tagen der üblichen Postlaufzeit entspricht
und damit die Einheitlichkeit der Kündigung vorliegend jedenfalls nicht in Frage stellt.
b) Der Kläger hat einen weiteren Darlehnsrückzahlungsanspruch aufgrund eines
Darlehns über 8.180,67 € für die Anschaffung eines Transportfahrzeuges.
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Bei Zuwendungen, auch wenn sie im familiären Kreis stattfinden, gilt die tatsächliche
Vermutung für den stillschweigenden Abschluss eines Darlehensvertrages, wenn die
Zuwendungen im wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, etwa zur Begleichung von
Geschäftsverbindlichkeiten eines Familienmitgliedes (vgl. Baumgärtl/Laumen, Handbuch
der Beweis aus dem Privatrecht, Band I, 2. Aufl., § 607 BGB, Rn. 6 am Ende m.w.N.). So
liegt es hier.
Der Kläger hat vorgetragen, den Eheleuten C…, also der Zeugin K…, seiner Tochter, und
dem Beklagten, seinem damaligen Schwiegersohn, im Zusammenhang mit deren
Geschäftseröffnung 16.000 DM zur Anschaffung eines Transportfahrzeuges überwiesen
zu haben, da ihnen entsprechende eigene finanzielle Mittel fehlten. Die Überweisung des
Geldbetrages an die Zeugin K… und dessen Verwendung zur Anschaffung des
Transportfahrzeuges sind unstreitig.
Die damit gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung konnte der Beklagte nicht
widerlegen. Vielmehr führt er mit seinem Vermögensverzeichnis im Rahmen seiner
Scheidung auch bezogen auf die im Verzeichnis ausdrücklich enthaltene
Darlehnsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger abermals ein gewichtiges Zeugnis gegen
sich selbst.
c) Der Kläger hat schließlich einen Darlehnsrückzahlungsanspruch aufgrund eines
Darlehns über 7.158,09€ für die Anschaffung eines Elektrowolfes.
Er hat vorgetragen, den Eheleuten C… weiter 14.000 DM zur Anschaffung eines
Elektrowolfes überwiesen zu haben. Die Überweisung des Geldbetrages an die Zeugin
K… und dessen Verwendung zur Anschaffung des Elektrowolfes sind unstreitig. Auch
insoweit konnte der Beklagte die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung nicht
entkräften. Stattdessen führt er wiederum mit seinem Vermögensverzeichnis, das auch
diese Darlehnsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger ausdrücklich enthält, ein
gewichtiges Zeugnis gegen sich selbst.
4. Abzuweisen ist die Wider-Widerklage wegen übersetzter Verzugszinsen. Die nach
seinem Vortrag kündigungsbedürftigen Darlehn hat der Kläger erst am 11.09.2009
wirksam gekündigt, sodass der Darlehnsrückzahlungsanspruch am 11.12.2009 fällig
wurde, §§ 488 Abs. 3 S 2, 188 Abs. 2 BGB. Verzugsbegründende Kenntnis (§ 286 Abs. 4
BGB) hiervon hat der Beklagte erst durch Zustellung des Klägerschriftsatzes vom
04.03.2010 am 22.04.2010 erhalten (vgl. 429 GA).
C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs.2, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und gibt keine Veranlassung, in den
berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder
von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen beruht die
Entscheidung auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
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