Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: grobe fahrlässigkeit, wirksame vertretung, eigentümer, genehmigung, verwalter, unternehmen, vertretungsmacht, verjährungsfrist, rückwirkung, bereicherungsanspruch

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 109/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 812
Abs 1 BGB
Wohnungseigentum: Abschluss eines langfristigen Vertrages
über Hausbetreuungsleistungen durch den Verwalter ohne
vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer; Anspruch des
Hausmeisters aus ungerechtfertigter Bereicherung
Tenor
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Vertrag über die
Durchführung von Hausbetreuungsleistungen, den die Streithelferin namens der
Beklagten mit der Klägerin abgeschlossen hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
in der angefochtenen Entscheidung sowie auf das Urteil des Senates vom 29. März 2007
(Az. 5 U 118/06) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Aufhebung und Zurückverweisung durch Urteil des Senates
vom 29. März 2007 und nach Änderung der Klage in der Weise, dass diese sich nunmehr
gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr gegen im
Einzelnen bezeichnete Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner richtet, der Klage
erneut in Höhe eines Betrages von 52.139,34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2004 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,
der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht schon aufgrund des Vertrages
über die Durchführung von Hausbetreuungsleistungen vom 10. Juli 2001 zu. Die
Streithelferin habe bei Abschluss dieses Vertrages für die Klägerin nicht im Rahmen der
ihr zustehenden Vertretungsmacht gehandelt. Eine rechtsgeschäftliche
Vollmachtserteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft habe gleichfalls nicht
vorgelegen. Die Klage sei in der zugesprochenen Höhe gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1. Alt.,
818 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der ersparten Aufwendungen begründet. Auch
die Beklagte stelle nicht in Abrede, dass Hauswartleistungen, Reinigungs- und
Pflegeleistungen sowie Maßnahmen der Schnee- und Eisglättebekämpfung für die
Betreuung einer Wohnungseigentumsanlage erforderlich seien. Ohne die Tätigkeit der
Klägerin hätte die Beklagte diese Leistungen anderweitig vergeben müssen.
Aufwendungen habe die Beklagte jedoch nur insoweit erspart, als nach Prüfung der
ortsüblichen Vergleichspreise sie sich ein in diesem Rahmen liegendes günstiges
Angebot ausgesucht hätte. Andererseits könnten der Ermittlungen der Vergleichspreise
nicht solche Angebote zugrunde gelegt werden, die nicht ortsüblich seien und ganz
erheblich unter den Vergütungen der anderen Firmen lägen. Bei verständiger
wirtschaftlicher Betrachtung sei die Annahme solcher Angebote regelmäßig mit nicht
unerheblichen Risiken verbunden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei der
Vergabe langfristiger Verträge über Hausbetreuungsleistungen nicht unnötige
wirtschaftliche Risiken eingehen wolle. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten
vom 18. November 2005 die ortsüblichen und angemessenen Kosten für Hausreinigung,
Gartenpflege und Bewässerung sowie Hauswarttätigkeiten nach Einholung von sieben
Leistungsangeboten regional ansässiger Innungsbetriebe ermittelt und sei nach
Gewichtung der verschiedenen Berechnungsvarianten auf geschätzte Gesamtkosten in
Höhe von rund 30.600,00 Euro jährlich gekommen. Der Einwand der Beklagten,
Leistungen seien teilweise nicht oder nicht vollständig erbracht worden, sei, worauf
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Leistungen seien teilweise nicht oder nicht vollständig erbracht worden, sei, worauf
hingewiesen worden sei, unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt.
Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf der
3-Jahres-Frist seit Entstehen des Anspruches verjährt. Mit der am 30. Dezember 2003
gegen die dort aufgeführten Wohnungseigentümer eingereichten Klage sei auch die
Verjährung der Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtzeitig
gehemmt worden. Zwar führe grundsätzlich nur eine gegen den richtigen Schuldner
erhobene Klage zu einer Hemmung der Verjährung. Für Fälle der vorliegenden Art, in
denen der Anspruchsteller noch vor der Änderung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die
Klage entsprechend der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung gegen die
Wohnungseigentümer erhoben habe, erscheine die Erhebung der Verjährungseinrede
jedoch als treuwidrig. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2007 (NJW
2007, 2987 f.) ausgeführt habe, erfahre die Rückwirkung einer Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung Einschränkungen durch den Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Habe die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung
der bisherigen Rechtslage rechnen dürfen und verdiene diese Einschätzung bei der
Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und dem Anliegen der Allgemeinheit
den Vorrang, so greife die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein. Die
Klägerin habe im Jahre 2003/2004 die Klage gegen die Wohnungseigentümer erhoben,
die zum Zeitpunkt der Erfüllung der streitgegenständlichen Leistungen die
Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten. Die Wohnungseigentümer seien in gleicher
Weise wie nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den
Wohnungseigentümerverwalter D… K… vertreten gewesen. Damit sei die
Wohnungseigentümergemeinschaft von Anfang an am Rechtsstreit faktisch beteiligt
gewesen. So hätten sich die Wohnungseigentümer unter anderem mit Schriftsatz vom
6. Dezember 2004 damit verteidigt, die Streitverkündete sei zum Abschluss des
Vertrages namens der Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt gewesen. Es würde zu
einer unbilligen und der Klägerin nicht zumutbaren Härte führen, wenn sie infolge ihres
Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung die geltend gemachten
Ansprüche wegen Verjährung verlöre.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Kosten in Höhe von 4.669,46 Euro gemäß
Kostenangebot vom 22. August 2003 habe keinen Erfolg, da ein solcher Gegenanspruch
nicht schlüssig begründet worden sei. Da ein Vertrag über die Durchführung von
Hausbetreuungsleistungen nicht wirksam zustande gekommen sei, kämen vertragliche
Schadensersatzansprüche nicht in Betracht. Ohne Vertrag sei die Klägerin gegenüber
der Beklagten zur Bewässerung von Pflanzen nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen
fehle es an einem substantiierten Vortrag dazu, welche Pflanzen vorhanden gewesen
seien und welche Pflanzen zu welchem Zeitpunkt eingegangen seien.
Begründet sei die Klage ferner hinsichtlich der gemäß Rechnungen vom 27. Juni 2002
(Fällung von Eichen) geltend gemachten Kosten von 1.052,80 Euro und der weiteren
Kosten gemäß Rechnung vom 29. November 2002 (Glühbirnen etc.) in Höhe von 79,47
Euro. Es handele sich jeweils um dringend erforderliche Maßnahmen, mit welchen die
Streitverkündete als Vertreterin der Beklagten bereits im Rahmen ihrer gesetzlichen
Vertretungsmacht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG die Klägerin habe beauftragen dürfen.
Danach ergebe sich, wie im Einzelnen dargelegt wird, ein Anspruch der Klägerin
gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 52.139,34 Euro.
Gegen die ihr am 12. Juli 2006 zugestellte Entscheidung des Landgerichts Potsdam hat
die Beklagte mit am 3. August 2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, am 21. August
2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte macht weiter geltend, die Forderungen aus den Jahren 2001 bis 2003 seien
verjährt. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die zunächst
beklagten Wohnungseigentümer hätten unmittelbar nach Änderung der Rechtsprechung
mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) ihre
fehlende Passivlegitimation eingewandt, so dass der Klägerin ausreichend Zeit zur
Verfügung gestanden habe, ihre Klage auf die richtige Beklagte umzustellen. Ein
treuwidriges Verhalten der ursprünglichen Beklagten sei nicht zu erkennen, vielmehr sei
eine Partei nach Änderung der Rechtsprechung selbst verpflichtet, die erforderlichen
rechtlichen Überprüfungen anzustellen und die erforderlichen prozessualen Maßnahmen
zu ergreifen. Dies sei vorliegend aber zu spät geschehen. Im Übrigen wiederholt die
Beklagte ihr Vorbringen zu dem Umfang eines Bereichungsanspruches und macht weiter
geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts könne nicht auf einen
Durchschnittsbetrag abgestellt werden. Von einer konkludenten Genehmigung durch die
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Durchschnittsbetrag abgestellt werden. Von einer konkludenten Genehmigung durch die
Eigentümergemeinschaft könne nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 6. Juli 2007 -
Aktenzeichen: 1 O 740/03 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie ist weiter der Ansicht, die Berufung der
Beklagten sei bereits unzulässig, weil die in der Berufungsschrift aufgeführten 26
Wohnungseigentümer nicht die gesamte Eigentümergemeinschaft bildeten. Hinsichtlich
der Frage der Verjährung verweist die Klägerin auf die Vorschrift des § 199 BGB.
Die Streithelferin der Klägerin verteidigt ebenfalls die angefochtene Entscheidung und
verweist insbesondere nochmals auf ihr weiter konkretisiertes Vorbringen zu einer
konkludenten Genehmigung des Vertrages, insbesondere in den Schriftsätzen vom 15.
Januar 2007, 1. März 2007 und 14. Juni 2007.
Der Senat hat zu der Frage der konkludenten Genehmigung des Vertrages über
Hausbetreuungsleistungen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P…, Kl…,
N… und Dr. F…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 5. Februar 2009 Bezug genommen.
II.
A)
1.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte und Berufungsklägerin sei in der Berufungsschrift
unzureichend und unvollständig bezeichnet, bleibt ohne Erfolg. Die nunmehr
angefochtene Entscheidung des Landgerichts Potsdam erging gegen die teilrechtsfähige
„Wohnungseigentümergemeinschaft …“. Diese hat auch mit Schriftsatz vom 3. August
2007 Berufung eingelegt. Die Bezeichnung der Berufungsklägerin entspricht exakt den
Vorgaben in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG, wonach der Bezeichnung
„Wohnungseigentümergemeinschaft“ die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen
Grundstückes folgen muss. Der Umstand, dass daneben in der Berufungsschrift
zusätzlich 26 Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft namentlich angegeben
sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft möglicherweise noch über weitere
Mitglieder verfügt, ist unschädlich, denn Beklagte und Berufungsklägerin ist die von den
einzelnen Mitgliedern verschiedene und unabhängige
Wohnungseigentümergemeinschaft selbst. Auf deren Mitglieder bzw. deren namentliche
Bezeichnung kommt es nicht an, was sich auch daran zeigt, dass diese im Rubrum der
angefochtenen Entscheidung – zu Recht – nicht aufgeführt sind.
2.
Über die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach
zusteht, war vorab durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO zu entscheiden. Nach dem
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Klägerin
zwar kein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der erbrachten
Hausbetreuungsleistungen zusteht, weil ein wirksamer Vertrag mit der Beklagten nicht
zustande gekommen ist, dass aber jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§
812 Abs. 1 Satz 1. 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB) der Klägerin ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, dessen Höhe zur Zeit noch nicht abschließend
beziffert werden kann, der Sachverhalt vielmehr insoweit weiter aufklärungsbedürftig ist.
Der Erlass eines Grundurteils, der grundsätzlich auch durch das Berufungsgericht
möglich ist, ist aus Sicht des Senates schon deswegen zweckmäßig, weil der Frage, ob
ein solcher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt ist, grundsätzliche
Bedeutung zukommt und es sachgerecht ist, diese Rechtsfrage abschließend zu klären,
bevor das Verfahren zur Höhe des Anspruches weiter fortgeführt wird.
B)
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1.
Das Landgericht ist mit insgesamt zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt,
dass mangels Vertretungsmacht der Streithelferin ein wirksamer Vertrag zwischen der
Klägerin und der Beklagten über die Erbringung von Hausbetreuungsleistungen für die
Wohnungseigentumsanlage … in F… nicht zustande gekommen ist.
a) Eine entsprechende Vertretungsmacht der Streithelferin zum Abschuss eines solchen
Vertrages ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG.
Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum regelmäßig
daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung
notwendig sind. Ist dies der Fall, hat er die Wohnungseigentümer auf die Erforderlichkeit
einer Maßnahme hinzuweisen und eine Beschlussfassung einzuleiten (BayObLG NJW-RR
2001, 1020). Der Verwalter ist nicht berechtigt, einen außergewöhnlichen, nicht
dringenden Instandsetzungsauftrag größeren Umfanges ohne vorherigen Beschuss der
Wohnungseigentümer in deren Namen zu vergeben (BGH NJW 1977, 44). Dasselbe gilt
auch für langfristige Wartungsverträge oder einen langfristigen Vertrag mit einem
Hausmeister (mit zahlreichen Nachweisen Bährmann/Pick, § 27 WEG, Rdnr. 9). Zu
solchen langfristigen Instandhaltungsverträgen zählen auch Verträge über Reinigungs-
und Hausmeisterdienste (OLG Koblenz Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1998, 429).
Zu einem solchen langfristigen Vertrag zählt auch der am 10. Juli 2001 durch die
Streithelferin unterzeichnete Vertrag mit der Klägerin über die Erbringung von
Hausbetreuungsleistungen. Hierfür dürfte bereits die Laufzeit von einem Jahr ausreichen.
Die Langfristigkeit des Vertrages ergibt sich aber jedenfalls daraus, dass sich der
Vertrag, der zunächst nach dessen § 8 vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001
lief, sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängerte, wenn er nicht bis zum 1. Dezember des
jeweiligen Jahres gekündigt wurde. Dies lief praktisch bereits auf eine zweijährige Laufzeit
hinaus, denn der schriftliche Vertrag wurde erst am 10. Juli 2001 durch die Streithelferin
geschlossen, so dass bis zum 1. September 2001 für die
Wohnungseigentümergemeinschaft kaum noch Zeit blieb, diesen zum 31. Dezember
2001 zu beenden, sofern sie in dieser Zeit überhaupt von dem Abschluss des Vertrages
erfahren hat. Selbst die Streithelferin macht in diesem Zusammenhang lediglich
geltend, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft erstmals auf der Versammlung
vom 10. Dezember 2001 von dem Abschluss des Vertrages unterrichtet worden sei; zu
diesem Zeitpunkt hätte der Vertrag aber frühestens zum 31. Dezember 2002 beendet
werden können.
Für ein solche enges Verständnis der Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG spricht
insbesondere der Zweck der gesetzlichen Regelung. Zu den Pflichten des Verwalters
gehört es danach in erster Linie, auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen
Vertrages hinzuweisen. Da es aber grundsätzlich Sache der Eigentümer selbst bleiben
muss, über den Umfang solcher vorbeugenden Pflegemaßnahmen zu entscheiden,
muss die Entscheidung, ob und in welchem Umfang solche Hausbetreuungsarbeiten
vergeben werden, grundsätzlich bei den Eigentümern verbleiben (vgl. m. w. Nachw.
Weidnauer, WEG, § 27 Randnr. 6).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Streithelferin enthält die
Teilungserklärung in § 13 (Blatt 92 d. A.) – selbst wenn diese Regelung, wofür entgegen
der Auffassung des Landgerichtes einiges sprechen dürfte, nicht nur auf den
Erstverwalter Anwendung findet – keine darüber hinaus gehenden Befugnisse. Wenn
unter § 13 Ziffer 2 lit. f) der Teilungserklärung der Verwalter auch ermächtigt wird, einen
Hausmeister einzustellen, so kann hieraus eine Vollmacht zum Abschluss eines
umfassenden Vertrages über Hausbetreuungsleistungen nicht hergeleitet werden, denn
der Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters ist mit den Aufgaben der Klägerin, wie sie in
dem Vertrag vom 10. Juli 2001 beschrieben sind, nicht identisch.
c) Der Verwaltervertrag vom 10. April 2001, in dem die Streithelferin aufgrund eines
Beschlusses wohl vom 11. November 2000 zur Verwalterin bestellt worden war, enthält
keine darüber hinaus gehenden Vollmachten (Bl. 96 ff d. A.), so dass auch aus diesem
Vertrag eine Vertretungsmacht der Streithelferin zum Abschluss des
verfahrensgegenständlichen Vertrages nicht hergeleitet werden kann.
Konkrete Anhaltspunkte für eine wirksame Vertretung der Beklagten nach den
Grundsätzen über eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind nicht ersichtlich.
d) Sofern der Streithelferin über den Umfang ihrer Vollmacht eine Urkunde ausgehändigt
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d) Sofern der Streithelferin über den Umfang ihrer Vollmacht eine Urkunde ausgehändigt
worden sein sollte, die möglicherweise vom Wortlaut des Verwaltervertrages abweicht,
lässt sich hieraus für eine wirksame Vertretung ebenfalls nichts herleiten. Da diese
allenfalls durch ein Mitglied des Verwaltungsbeirates unterzeichnet worden ist, kann sich
hieraus eine weitergehende Bevollmächtigung der Streithelferin schon deswegen nicht
ergeben, weil selbst der gesamte Verwaltungsbeirat zu einer Vertretung der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht befugt ist. Der Beirat unterstützt lediglich den
Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG). Darüber hinaus ist
nicht vorgetragen, dass eine solche Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Vertrages mit
der Klägerin vorgelegt worden wäre (§§ 171, 172 BGB).
e) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann ebenfalls nicht
festgestellt werden, dass der Vertrag mit der Klägerin durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft anlässlich der Eigentümerversammlungen vom 10.
Dezember 2001 und/oder vom 25. Februar 2003 – konkludent – genehmigt worden wäre.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25. Februar 2003 weist aus, dass der
Verwalter über Verbindlichkeiten in Höhe von 42.000,- Euro berichtet hat, die im
wesentlichen gegenüber der Klägerin bestehen sollten. Im Hinblick hierauf wurde sodann
eine Sonderumlage in Höhe von 52.000,- Euro beschlossen. Obwohl eine konkludente
Genehmigung des Vertrages auch gegenüber der Streithelferin als Vertreterin der
Gemeinschaft hätte erfolgen können, weil für eine Aufforderung nach § 177 Abs. 1 BGB
nichts ersichtlich ist, lässt sich auf der Grundlage der Aussagen der vernommenen
Zeugen eine solche konkludente Genehmigung nicht feststellen.
So hat der Zeuge P… zwar bekundet, der Hausbetreuervertrag mit der Klägerin sei von
ihm unterzeichnet worden und dieser Vertrag sei auch Gegenstand einer
Wohnungseigentümerversammlung gewesen. Es habe kurz nach der Versammlung eine
Begehung der Außenanlagen stattgefunden. Der Zeuge konnte aber nicht mehr
angeben, ob anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. Dezember 2001
der Hausbetreuungsvertrag mit der Klägerin inhaltlich vorgestellt worden ist. Er äußerte
vielmehr auf Nachfrage, er glaube dies nicht. Auch an die
Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Februar 2003 hatte der Zeuge keine
konkreten Erinnerungen mehr.
Der Zeuge Kl…, der seinerzeit ebenfalls Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer der
Streithelferin war, hatte an die Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Februar
2003, an der er als Leiter teilgenommen hatte, keinerlei Erinnerungen mehr.
Der Zeuge N… hat angegeben, er habe als Bauträger seinerzeit auf der
Wohnungseigentumsanlage ein Büro unterhalten und ihm sei in diesem Zusammenhang
bei einer Gelegenheit ein Herr Nu… vorgestellt worden, der dann die Außenanlagen
besichtigt habe. Bei der Wohnungseigentümerversammlung im Dezember 2001 sei der
Hausbetreuungsvertrag mit der Klägerin inhaltlich nicht vorgestellt worden. Ihm sei
dieser Vertrag erstmals am 6. März 2003 zugeschickt worden. Erstmals am Tage der
Begehung nach der Eigentümerversammlung vom Dezember 2001 sei der Name Nu…
gefallen. Bei der nächsten Wohnungseigentümerversammlung im Februar 2003 sei der
Hausbewirtschaftungsvertrag ebenfalls nicht besprochen worden. Dass die
Sonderumlage für Forderungen der Klägerin sein sollte, habe seinerzeit nur Herr Kl…
erklärt; die Eigentümergemeinschaft habe aber erklärt, dass die Sonderumlage aus
Liquiditätsgründen erforderlich sei.
Auch der Zeuge Dr. F… hat bestätigt, dass bei der Versammlung im Dezember 2001
der Vertrag mit der Klägerin nicht vorgestellt worden ist. Es sei lediglich besprochen
worden, dass die Außenanlage besichtigt werden sollte. In diesem Zusammenhang sei
dann der Name Nu… erwähnt worden. Es sollte sich dabei um eine Person handeln, die
Fachkenntnisse besitze. Im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten eines
Wohnungseigentümers der Gemeinschaft sei seitens der Verwalterin bei der
Eigentümerversammlung vom 25. Februar 2003 zur Sprache gekommen, dass noch ein
weiteres Problem bestünde, nämlich das Problem „Nu…“. Seitens der Eigentümer sei
dann gefordert worden, dass nun alle Dinge auf den Tisch gelegt werden müssten, damit
Klarheit herrsche. Es habe dann kurzfristig eine weitere Eigentümerversammlung
stattfinden sollen, zu der es dann aber nicht mehr gekommen sei. In diesem
Zusammenhang sei seitens der Eigentümer gefordert worden, dass dann, bei der
weiteren Eigentümerversammlung, der Vertrag mit der Firma Nu… vorgelegt wird.
Insgesamt sieht der Senat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen
Zeugen zu zweifeln. Nach der Aussage aller Zeugen, auch der Mitarbeiter der
Streithelferin, war es dann aber so, dass der Vertrag mit der Klägerin weder bei der
Eigentümerversammlung vom Dezember 2001 noch bei der Versammlung vom Februar
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Eigentümerversammlung vom Dezember 2001 noch bei der Versammlung vom Februar
2003 inhaltlich vorgestellt und zur Abstimmung gestellt worden wäre. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass den Eigentümern in sonstiger Weise bekannt war, dass ein
entsprechender Vertrag mit der Klägerin geschlossen worden war und die Klägerin auf
der Grundlage eines solchen Vertrages bereits seit Januar 2001 tätig ist. Vielmehr ergibt
sich aus den Aussagen der Zeugen N… und Dr. F…, dass seitens der Eigentümer der
Eindruck bestand, es soll ein solcher Vertrag abgeschlossen werden und es in diesem
Zusammenhang zu einer Begehung durch einen Herrn Nu… im Anschluss an die
Eigentümerversammlung vom Dezember 2001 kommen sollte, die dann auch
stattgefunden hat. Bei dieser Ausgangslage kann aber aus dem Verhalten der
Eigentümer bei den Eigentümerversammlungen nicht gefolgert werden, sie hätten einen
ihn unbekannten Vertrag mit der Klägerin stillschweigend genehmigt. Dies ergibt sich
auch nicht aus der im Februar 2003 beschlossenen Sonderumlage, die nach dem
vorgelegten Protokoll auch wegen Forderungen der Firma Nu… beschlossen worden sein
soll. Hier war es nach der Aussage des Zeugen Dr. F… vielmehr so, dass in einer
weiteren Eigentümerversammlung, die dann nicht mehr stattgefunden hat, der Vertrag
mit der Klägerin erörtert werden sollte. Aus dem Umstand, dass vor diesem Hintergrund
zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen eine Sonderumlage beschlossen wird, kann
eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages über die Erbringung von
Hausbetreuungsleistungen mit der Klägerin im Ergebnis nicht hergeleitet werden, zumal
Forderungen der Firma Nu… eben auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung sein
können.
2.
Ist danach ein wirksamer Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten über die
Erbringung von Hausbetreuungsleistungen nicht wirksam zustande gekommen, so hat
die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum ihre Hausbetreuungsleistungen
ohne Rechtsgrund aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten
erbracht. Insoweit sind im Verhältnis der Parteien die Voraussetzungen einer
Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gegeben. Weil die erbrachten
Leistungen von der Beklagten nicht herausgegeben werden können, hat sie
grundsätzlich nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.
3.
Dieser Bereicherungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Verhältnis
zu ihr nicht verjährt.
a) Die Verjährungsfrist für den bestehenden Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen
die Beklagte beträgt nach § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
3 Jahre. Dies ergibt sich für den Anspruch, soweit er nach dem 1. Januar 2002
entstanden ist (Leistungspauschalen für die Monate Februar und März 2002 sowie
Februar 2003) unmittelbar aus § 195 BGB, für den bereits im Jahr 2001 entstandenen
Bereicherungsanspruch ergibt sich dies aus Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i. V. m.
§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung hat die Klägerin mit der im Schriftsatz vom 29. Mai
2007 vorgenommenen Klageänderung, wonach Klagegegner die jetzige Beklagte, die
Wohnungseigentümergemeinschaft selbst ist, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
Vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit bzw.
Teilsrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Beschluss vom 2. Juni
2005 (BGHZ 163, 154 ff.) durfte und musste die Klägerin davon ausgehen, dass
Schuldner eines möglichen Vergütungs- oder Bereicherungsanspruches allein die
einzelnen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner
sind. Mangels rechtlicher Anerkennung kam eine teilrechtsfähige
Eigentümergemeinschaft als Schuldner aus Sicht der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt
nicht in Betracht. Die regelmäßig Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB beginnt
nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Erkenntnis hätte erlangen müssen.
Erforderlich für die Kenntnis von der Person des Schuldners ist dabei Name und Anschrift
des Schuldners (BGH NJW 1998, 988; 2001, 1127). Grob fahrlässige Unkenntnis seitens
des Gläubigers liegt dann vor, wenn diese Unkenntnis auf einer besonders schweren
Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Grobe Fahrlässigkeit ist
etwa dann zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden
Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht
nutzt.
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Positive Kenntnis der Klägerin, dass Schuldnerin eines Vergütungs- oder
Bereicherungsanspruches nicht die Wohnungseigentümer selbst, sondern die
teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft sein könnte, lag vor der Änderung
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der zuvor in ständiger Rechtsprechung
eine solche (Teil-) Rechtsfähigkeit abgelehnt hatte (m. w. Nachw. BGHZ 142, 290) nicht
vor; von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Person des richtigen Schuldners kann
insoweit nicht ausgegangen werden. Mangels Anerkennung der Rechtsfähigkeit bzw.
Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft musste die Klägerin
vielmehr bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass nach der damaligen ständigen,
seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die einzelnen
Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der
Wohnungseigentümergemeinschaft haften (vgl. BGH NJW 2007, 2987 f.). Die
Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 im Hinblick auf die Person des Schuldners lagen
für die Klägerin als Gläubigerin eines Anspruches gegen die teilrechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft (zur sogenannten unechten Rückwirkung der
Rechtsprechung hinsichtlich der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit von
Wohnungseigentümergemeinschaften vgl. BGH NJW 2007, 2987 f.) nicht vor dem 2. Juni
2005 vor. Ein solches Verständnis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, das sich eng am Wortlaut
dieser Vorschrift orientiert, ist auch nach Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften
geboten. Die Verjährung dient zwar in erster Linie dem Schutz vor Inanspruchnahme aus
unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen. Daneben dient die
Verjährung aber auch den öffentlichen Interessen des Rechtsfriedens und der
Rechtssicherheit (BGH NJW 1983, 388, 389 f.; NJW-RR 1993, 1059, 1060; Münchener
Kommentar/Grothe, 5. Aufl., vor § 194 BGB Rdnr. 7). Verjährungsvorschriften sind daher
möglichst einheitlich und klar zu formulieren und der Rechtsanwender soll sich
dementsprechend bei der Auslegung der Verjährungsregeln grundsätzlich eng an deren
Wortlaut orientieren (st. Rspr., z. B. RGZ 120, 355, 359; BGHZ 53, 43, 47; 59, 323, 326;
156, 232, 243). Der Beginn der Verjährungsfrist kann im Ergebnis nicht anders beurteilt
werden, als in Konstellationen, in denen aus anderen Gründen als der Änderung der
Rechtsprechung der Gläubiger zunächst einen anderen Schuldner für den richtigen
gehalten hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Damit begann aber gemäß § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195
BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen und wurde durch die von der
Klägerin im Mai 2007 vorgenommene Klageänderung rechtzeitig gehemmt, so dass
Verjährung nicht eingetreten ist (a. A. OLG München ZMR 2007, 483). Ob dies auch in
solchen Fällen gelten kann, in denen zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung
zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch, wenn er
gegen die einzelnen Eigentümer als Gesamtschuldner hätte geltend gemacht werden
müssen, bereits verjährt gewesen war oder sich die Wohnungseigentümergemeinschaft
in einem solchen Fall darauf berufen kann, dass der Gläubiger seinen vermeintlichen
Anspruch gegen die Eigentümer hat verjähren lassen, kann im vorliegenden Fall
dahinstehen, da die Klägerin in nicht verjährter Zeit zunächst einzelne Eigentümer der
Wohnungseigentümeranlage als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, also aus
ihrer Sicht alles getan hat, um durch Inanspruchnahme des aus damaliger Sicht
richtigen Schuldners den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen.
Der Senat bemisst, auch vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des OLG
München, der Frage, ob in Konstellation der vorliegenden Art der Gläubiger Kenntnis des
Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor Änderung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit von
Wohnungseigentümergemeinschaften mit Beschluss vom 2. Juni 2005 hatte,
grundsätzliche Bedeutung bei und lässt insoweit die Revision zu (§ 543 ZPO).
5.
Danach steht nach Auffassung des Senates fest, dass der Klägerin gegen die Beklagte
ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative i. V. m. § 818
Abs. 2 BGB zusteht; die Ermittlung der Höhe eines solchen bedarf jedoch weiterer
Feststellungen.
Zwar ist bei Arbeits- und Dienstleistungen grundsätzlich der objektive Wert der Leistung,
bemessen nach den üblichen Sätzen, zu vergüten (BGHZ 37, 258, 264). Allerdings wird
bei selbständigen Dienstverträgen wie der vorliegenden Art von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine abgestufte Formel angewandt: Der Wert der Dienstleistung richtet
sich nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen, vom Auftraggeber ersparten
Vergütung (BGH NJW 2000, 1560, 1562; ZIP 2006, 1101, 1103). Nichts anderes folgt im
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Vergütung (BGH NJW 2000, 1560, 1562; ZIP 2006, 1101, 1103). Nichts anderes folgt im
Ergebnis aus der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es hinsichtlich
des objektiven Wertes einer Dienstleistung auf die vom Auftraggeber ersparte Vergütung
nicht ankommen kann, dies vielmehr erst im Rahmen der Frage relevant wird, ob sich
der Bereicherungsschuldner auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
berufen kann.
Ausgehend hiervon kann aber entgegen der Auffassung des Landgerichts die Höhe des
Bereicherungsanspruches nicht auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens nach einem bereinigten Durchschnittswert der von dem
Sachverständigen eingeholten Kostenvoranschläge für Hausbetreuungsarbeiten
berechnet werden. Erstattungsfähig sind der Höhe nach vielmehr lediglich die
Aufwendungen, die die Beklagte dadurch erspart hat, dass sie in der Zeit, in der die
Klägerin tätig war, nicht ein anderes Unternehmen mit den Hausbetreuungsleistungen
beauftragen und diese vergüten musste. Insoweit ist mittlerweile geklärt, dass die
Hausbetreuungsleistungen vor dem Beginn der Tätigkeit der Klägerin zu ungünstigeren
Konditionen an ein anderes Unternehmen vergeben waren. Nach den weiteren Vortrag
der Beklagten war dies aber gerade Anlass, ein anderes Unternehmen zu beauftragen;
die Arbeiten sollten gerade zu günstigeren Konditionen vergeben werden. Insoweit ist
beachtlich, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Unternehmen, bei
denen er im Jahr 2006 im Rahmen der Gutachtenerstattung Kostenangebote eingeholt
hatte, auch schon im Jahre 2001 tätig waren, also sich über eine längere Zeit am Markt
behauptet hatten und zwei dieser Unternehmen die Gesamtarbeiten zu deutlich
günstigeren Konditionen angeboten haben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung hat
die Beklagte unter Vorlage der Abrechnungen aus den Folgejahren versucht darzulegen,
dass die Arbeiten nach Beendigung der Tätigkeit der Klägerin ebenfalls zu deutlich
niedrigeren Konditionen vergeben worden sind. Allein die Vorlage der Abrechnungen (Bl.
585 ff. d. A.) dürfte insoweit aber nicht ausreichen, da ein Vergleich mit der von der
Klägerin durchgeführten Arbeiten nur möglich ist, wenn auch der Umfang der jeweils
beauftragten Arbeiten verglichen werden kann. Die Beklagte wäre daher gehalten, auch
hinsichtlich des Umfangs der beauftragten Arbeiten, etwa unter Vorlage der Verträge
mit den einzelnen Unternehmen, die nunmehr mit der Durchführung der Gartenarbeiten,
Hausreinigung etc. beauftragt sind, die gegenwärtigen Kosten für
Hausbetreuungsleistungen darzulegen. Zu einer solchen ergänzenden Darlegung
müsste der Beklagten nach entsprechendem Hinweis noch Gelegenheit gegeben
werden, gegebenenfalls müsste anschließend die Höhe eines Bereicherungsanspruches
im Wege einer ergänzenden Beweisaufnahme ermittelt werden.
Vor einer solchen ergänzenden Aufklärung des Sachverhaltes, die möglicherweise mit
weiteren Kosten für die Parteien verbunden ist, hielt es der Senat für sachgerecht,
zunächst die Frage des Anspruchsgrundes, und hier insbesondere die Frage der
Verjährung des Anspruches der Klägerin im Wege des Grundurteils zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
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