Urteil des OLG Brandenburg vom 28.01.2008

OLG Brandenburg: fahrspur, gegenverkehr, anwaltskosten, kollision, fahrbahn, schmerzensgeld, strafverfahren, betriebsgefahr, verzug, fahrzeug

1
2
3
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 45/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 17 StVG
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision eines
Linksabbiegers mit einem geradeaus fahrenden
Entegegenkommenden in dessen Fahrbahn; Unabwendbarkeit;
Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß;
Alleinhaftung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 2008 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 246/07, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO. Die Berufungsbegründung
genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel
unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass der Unfall für die Beklagte
zu 1. nur dann vermeidbar gewesen sei - sie also nur dann hafte -, wenn sie die
Möglichkeit gehabt habe, die Annäherung des vom Kläger geführten Motorrades
wahrzunehmen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Insoweit stützen sie sich auf das
Privatgutachten des Sachverständigen S. vom 16.04.2008, das ihrer Ansicht nach die
gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen Di. im Strafverfahren gegen die
Beklagte zu 1. widerlegt. Die Beklagten machen damit eine Rechtsverletzung geltend,
auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten, die
als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 07.09.2006 einen
Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von
5.899,46 € (materieller Schadensersatz: 4.002,77 €; Schmerzensgeld: 1.350,00 €;
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: 546,69 €) aus §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18
Abs. 1 StVG, 3 PflVG.
Eine Haftung ist für keine Seite wegen des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses
ausgeschlossen. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein
Ereignis, dass durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet
werden kann, der alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt
hat, wobei derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, die Unabwendbarkeit
des Unfalls darlegen und beweisen muss (BGH DAR 2005, S. 263; DAR 1976, S. 246;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f. m. w. N.).
Eine Unabwendbarkeit des Unfalles für die Beklagte zu 1. ist dabei schon deshalb nicht
anzunehmen, weil diese - anders als ein idealer Fahrer - bereits teilweise in die Spur für
den Gegenverkehr eingefahren ist, obwohl ihr das vollständige Durchführen des
Abbiegevorgangs noch nicht möglich war. Die Beklagten berufen sich insoweit in der
Berufungsinstanz nicht mehr darauf, dass sich der Unfall in der Fahrspur der Beklagten
zu 1. ereignet hat. Sie legen vielmehr das zwischenzeitlich von ihnen eingeholte
Privatgutachten des Dipl.-Ing. R. S. vom 16.04.2008 vor, der die Ausführungen des nach
§ 411 a ZPO verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. Di. aus dem
Strafverfahren bestätigt, wonach sich die Kollision in der Fahrspur des Klägers ereignet
hat. Auch der Kläger hat nicht bewiesen, dass es einem idealen Fahrer nicht möglich
gewesen wäre, den Unfall durch ein Ausweichmanöver zu vermeiden, zumal das
4
5
6
7
gewesen wäre, den Unfall durch ein Ausweichmanöver zu vermeiden, zumal das
Fahrzeug der Beklagten zu 1. nach den Feststellungen des Sachverständigen Di. die
Fahrspur des Klägers nicht vollständig versperrt hat.
Die somit nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge
ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, insbesondere danach inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der
Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten
Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden
Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu
berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291;
Hentschel, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5, m. w. N.). Jede Seite hat dabei die Umstände zu
beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach §
17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will
(BGH NZV 1996, S. 231). Die Abwägung führt hier zu einer 100 %igen Haftung der
Beklagten.
Zu Lasten der Beklagten ist ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO
zu berücksichtigen. Dabei spricht bei der Kollision eines Linksabbiegers mit einem
Entgegenkommenden in dessen Fahrbahn bereits der Beweis des ersten Anscheins für
einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers (BGH NZV 2005, S. 249; KG
NZV 2003, S. 182; Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55). Dieser Anscheinsbeweis ist
nicht nur nicht erschüttert, ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO
ist darüber hinaus erwiesen. Die Beklagte zu 1. ist in die Spur für den Gegenverkehr
eingefahren, ohne den Kläger als bevorrechtigten Geradeausfahrer passieren zu lassen.
Dabei können sich die Beklagten nicht darauf berufen, das Fahrzeug des Klägers sei für
die Beklagte zu 1. im Zeitpunkt des Einfahrens in die Gegenfahrbahn noch nicht
erkennbar gewesen. Die Beklagte zu 1. durfte in die Fahrbahn für den Gegenverkehr
unabhängig davon nicht einfahren, ob für sie in dem Moment des Vorfahrens weiterer
Gegenverkehr sichtbar war oder nicht. Die Beklagten tragen vor, vor dem Kläger hätten
sich mindestens drei Pkw befunden, die allesamt nach rechts hätten abbiegen wollen. In
dieser Situation war es der Beklagten zu 1. jedoch nicht möglich, ihr Abbiegevorhaben
gleichfalls schon umzusetzen, sie musste vielmehr zunächst den Gegenverkehr
gewähren lassen, § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO. Zugleich war damit ein Einfahren auf die
Gegenfahrbahn nicht gestattet. Vielmehr hatte die Beklagte zu 1. in Rechnung zu
stellen, dass es bei dem Abbiegevorgang einer Kolonne von drei Fahrzeugen zu
Verzögerungen hätte kommen können, sodass sich von hinten weiterer bevorrechtigter
Verkehr hätte annähern können, der durch die auf die Gegenfahrbahn vorgefahrene
Beklagte zu 1. behindert worden wäre. Unerheblich ist dabei die von dem
Sachverständigen S. aufgezeigte theoretische Möglichkeit, dass sich der Kläger
zunächst hinter einem Pkw befunden habe und die Beklagte zu 1. sich entschlossen
habe, vor diesem Pkw abzubiegen, bevor der Kläger seinerseits den Überholvorgang
eingeleitet hatte. Ein solches Geschehen ist von den Beklagten nicht vorgetragen
worden. Die Beklagte zu 1. beruft sich vielmehr darauf, sie habe die
entgegenkommenden Rechtsabbieger passieren lassen.
Dem Kläger fällt hingegen ein Verkehrsverstoß nicht zur Last. Nicht nachgewiesen haben
die Beklagten einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO, wobei für die Unfallstelle von einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist. Der Sachverständige Di.
hat nachvollziehbar und überzeugend anhand der Schäden an den Fahrzeugen, den
Wurfweiten der Motorradfahrer und den sonstigen Spuren durch Rückrechnung für den
Kläger eine Kollisionsgeschwindigkeit von 42 - 50 km/h angegeben, wobei er mangels
feststellbarer Bremsspuren nicht auf eine vorherige höhere Geschwindigkeit schließen
konnte. Dieses Ergebnis wird durch das mit der Berufung vorgelegte Privatgutachten
nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige S. ermittelt vielmehr ebenfalls eine
Kollisionsgeschwindigkeit in einer Größenordnung von 40 - 50 km/h. Zwar geht der
Sachverständige S. davon aus, dass die Ausgangsgeschwindigkeit größer gewesen ist,
jedoch ist auch ihm mangels festgestellter Bremsspuren auf der Fahrbahn eine
Berechnung nicht möglich.
Auch ein für das Unfallgeschehen relevanter Verstoß des Klägers gegen § 5 StVO i. V. m.
§ 41 Abs. 2 Zeichen 295 (durchgehende Linie) ist nicht nachgewiesen. Dabei kann
dahinstehen, ob der Kläger vor der Kollision verbotswidrig einen oder mehrere Pkws
überholt hat, sodass es auch der Vernehmung des als Zeugen benannten R. F. nicht
bedurfte. Es ist nicht erwiesen, dass ein etwaiger verbotswidriger Überholvorgang im
Moment des Zusammenstoßes noch andauerte. Da in der Berufungsinstanz der
Kollisionsort zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, vielmehr feststeht, dass es
zum Zusammenstoß in der Mitte der Fahrspur des Klägers gekommen ist, wäre ein
Überholmanövers für den Unfall nur dann kausal, wenn der Vorgang des
8
9
10
11
12
Überholmanövers für den Unfall nur dann kausal, wenn der Vorgang des
Wiedereinordnens in seine Fahrspur für den Kläger noch nicht abgeschlossen gewesen
ist. Den entsprechenden Beweis haben die Beklagten nicht geführt. Auch die
Ausführungen des Privatgutachters S. zu den möglichen Kollisionswinkeln reichen hierzu
nicht aus. Der Sachverständige führt lediglich aus, bei dem vom Sachverständigen Di.
errechneten Aufprallwinkel von 20 - 40 ° sei es möglich, dass sich der Kläger noch im
Vorgang der Wiedereinordnung in die eigene Fahrspur befand (wenn nämlich eine
Kollisionwinkel von ca. 40 ° angenommen wird). Die bloße Möglichkeit eines
Geschehensablaufs reicht zu dessen Nachweis jedoch nicht. Zudem verweist der
Sachverständige S. darauf, dass die fahrbahnparallelen Kratzspuren, die seiner Ansicht
nach dem Motorrad zuzuordnen sind, mit einem Anstoßwinkel von 40 ° nicht in
Übereinstimmung zu bringen sind.
Nach allem bedarf es weder einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch der im
Rahmen der in der Zivilprozessordnung vorgegebenen Beweiserhebung ohnehin nicht
vorgesehenen Ladung eines von einer Seite privat beauftragten Sachverständigen. Aus
dem gleichen Grunde bestand keine Veranlassung für den Senat, dafür Sorge zu tragen,
dass dem Privatsachverständigen Negative der vom Sachverständigen Di. gefertigten
Fotos zur Verfügung gestellt werden.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist von einer
Alleinhaftung der Beklagten auszugehen. Bei Kollisionen mit dem geradeaus fahrenden
Gegenverkehr haftet der Linksabbieger grundsätzlich allein (BGH NZV 2005, a. a. O.; KG
DAR 1994, S. 153; Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55). Gründe für eine abweichende
Haftungsverteilung sind nicht gegeben, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die
Beklagte zu 1. bereits einige Zeit vor der Kollision in der Fahrspur des Klägers gestanden
hat, mithin vom Kläger hätte wahrgenommen werden müssen, und ihm deshalb
jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anzurechnen wäre. Auch eine
Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens -
wie von den Beklagten angeregt - ist nicht veranlasst. Der Rechtsstreit ist
entscheidungsreif. Dabei ist der der Beklagten zu 1. zur Last zu legende
Straßenverkehrsverstoß im Zivilverfahren ohnehin nunmehr von den Beklagten
eingeräumt worden, sodass weitere für den vorliegenden Rechtsstreit relevante
Erkenntnisse im Strafverfahren nicht zu erwarten sind.
Dem Kläger ist insgesamt ein Schaden von 5.899,46 € entstanden. Neben dem in erster
Instanz ausdrücklich unstreitig gestellten Sachschaden in Höhe von 4.002,77 € hat der
Kläger einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.350,00 € sowie einen
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 546,69 €.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion
zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung
an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen
und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die
Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der
stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit
und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen
Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion
ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen
(BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Vorliegend hat der Kläger
eine Rissverletzung in Skrotum und Testis links erlitten. Er befand sich 5 Tage in
stationärer Behandlung und musste operativ versorgt werden. Weiterhin war der Kläger
insgesamt 38 Tage arbeitsunfähig. Dauerschäden sind beim Kläger nicht verblieben.
Aufgrund der vorgenannten Umstände sowie unter Einbeziehung der veröffentlichten
Vergleichsfälle (vgl. Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 391) erscheint
dem Senat ein Schmerzensgeld von 1.350,00 € angemessen aber auch ausreichend.
Weiterhin besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm vorgerichtlich
entstandenen Anwaltskosten. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind zu erstatten, soweit die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall zur Durchsetzung der Rechte
erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2004, S. 444; Heinrichs in Palandt, BGB,
Kommentar, 67. Aufl., § 249, Rn. 39). Dies ist vorliegend der Fall, wie das vorgerichtliche
Verhalten des Beklagten zu 2. belegt. Da Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von
5.352,77 € bestehen, sind dem Kläger die für die außergerichtliche Tätigkeit seines
Anwaltes entstandenen Kosten ausgehend von diesem Betrag als Streitwert zu
erstatten. Unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 439,40 € (1,3 x
338,00 €) sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 € ergibt sich unter Einbeziehung der
Mehrwertsteuer ein Betrag von 546,69 €. Der zunächst bestehende
13
14
15
16
17
Mehrwertsteuer ein Betrag von 546,69 €. Der zunächst bestehende
Freistellungsanspruch des Klägers hat sich dabei aufgrund der erfolglosen Fristsetzung
im Schreiben vom 16.11.2006 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, § 250 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagten befinden sich infolge
der Mahnung des Klägers im Schreiben vom 16.11.2006 mit Fristsetzung zum
27.11.2006 seit dem 28.11.2006 in Verzug hinsichtlich der Hauptforderung. Bezüglich
des Erstattungsanspruchs betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht seit
dem 26.02.2007 Verzug der Beklagten aufgrund ihrer Zahlungsverweigerung von
diesem Tage.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
Satz 1, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.352,77 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.
Wert der Beschwer für die Beklagten: 5.352,77 €.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum