Urteil des OLG Brandenburg vom 30.11.2007

OLG Brandenburg: eintritt des versicherungsfalles, verletzung der anzeigepflicht, wider besseres wissen, versicherungsnehmer, kopie, bluthochdruck, versicherer, lebensversicherungsvertrag, täuschung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 2/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr
3 BGB, § 12aF VVG, § 16aF VVG,
§ 22aF VVG
Lebensversicherungsvertrag: Beweislast im Zusammenhang mit
fehlenden Angaben zu einer Bluthochdruckerkrankung
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am
30. November 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 377/06
- und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die E.
Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
Vorsitzenden B. K., mit Sitz in E., HRB …, € 24.997,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 13. April 2006 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als
Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten im Kern darum, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft
der Klägerin als Bezugsberechtigter im Todesfalle die vereinbarte Leistung aus einem
kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag schuldet, den der am 5. September 2005
verstorbene Ehemann der Klägerin, H. M., im Dezember 1999 als Bestandteil der
Finanzierung eines Immobilienkaufs durch die damaligen Eheleute abgeschlossen hat
(Versicherungsschein in Kopie Anlage K1/GA I 5 ff.). Der Versicherungsvertrag ist von der
Beklagten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles mit der Begründung angefochten
worden, der Versicherungsnehmer habe bei der Antragstellung die Fragen zu seinem
Gesundheitszustand nicht vollständig und richtig beantwortet (Antragsunterlagen in
Kopie GA I 145 ff.). Gläubigerin des eingeklagten Anspruchs ist – infolge
Sicherungsabtretung im Rahmen des Grundstückserwerbs – die E. AG, welche die
Klägerin mit der Maßgabe zur Prozessführung ausdrücklich ermächtigt hat, dass auf
Zahlung an die Hypothekenbank als Darlehensgläubigerin zu klagen sei. Im Übrigen wird
zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte
auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage
nach Beweisaufnahme zu den Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem
Versicherungsagenten M. H. bei Beantragung der Versicherung abgewiesen worden. Zur
Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, der Versicherungsvertrag sei infolge
wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig; im Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe fest, dass der Versicherungsnehmer seine medikamentös
behandelte Bluthochdruckerkrankung verschwiegen habe. Das landgerichtliche Urteil,
auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist
der Klägerin am 6. Dezember 2007 (GA I 201) – zu Händen ihrer erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten – zugestellt worden. Am 3. Januar 2008 (GA II 205) hat sie mit
anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 5.
Februar 2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen
Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 218 ff.). Auf Hinweis des Senats ist der Rechtsstreit
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Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 218 ff.). Auf Hinweis des Senats ist der Rechtsstreit
im Umfange der € 6.028,44, die die Beklagte am 10. Mai 2007 auf den Rückkaufwert
überwiesen hat, von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt worden (GA II 293 und 350).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – ihre bisherigen Darlegungen wiederholend
und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie in zweiter Instanz
insbesondere Folgendes vor:
Zu Unrecht sei das Eingangsgericht zu dem Ergebnis gekommen, der Beklagten habe
die Befugnis zugestanden, den Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten. Der Prozessgegnerin sei es nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass
der inzwischen verstorbene Versicherungsnehmer bei Antragstellung – trotz
ordnungsgemäßer Befragung durch den Agenten – seine Bluthochdruckerkrankung
verschwiegen habe. Die Beweiswürdigung der Zivilkammer sei fehlerhaft. Sie
berücksichtigte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht
hinreichend. Da die Fragen aus dem Katalog von dem Agenten gestellt worden seien
und H. M. das Antragsformular nur unterschrieben habe, obliege es der Beklagten, den
Beweis zu erbringen, dass alle im Formular beantworteten Fragen tatsächlich erörtert
und vom Antragsteller so wie schriftlich fixiert beantwortet worden seien. Letzteres treffe
indes nicht zu. Denn der Agent, dessen erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am
Zustandekommen der miteinander verknüpften Geschäfte unverkennbar sei, habe den
Antrag bezüglich der Medikamenteneinnahme wegen Bluthochdrucks entgegen den
Angaben des Versicherungsnehmers ausgefüllt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme
gestatte den gegenteiligen Schluss nicht. Der Zeuge M. H. habe sich – was nach Ablauf
von fast acht Jahren anders auch kaum denkbar sei – an den konkreten
Geschehensablauf nicht mehr erinnern können, sondern von üblichen Gepflogenheiten
auf den Einzelfall geschlossen. Dabei handele es sich lediglich um den Versuch,
Erinnerungslücken mit Erfahrungswerten zu füllen. Ein Zeuge, der sich an Wunschdenken
orientiere, sei jedoch nicht glaubwürdig. Auf Aussagen, die nicht auf einer konkreten
Erinnerung beruhten, dürfe das Gericht seine Überzeugungsbildung nicht stützen.
Jedenfalls hätte die Zivilkammer nach ihrer – der Klägerin – Anhörung, in der sie
detailliert und glaubhaft konkretes Wissen bekundet habe, maximal zu einem
Unentschieden ( ) kommen dürfen. Die Angaben zu der medikamentös
behandelten Bluthochdruckerkrankung seien nur deshalb nicht in das Antragsformular
aufgenommen worden, weil der Agent sie für unerheblich gehalten habe. Im Übrigen sei
in der Eingangsinstanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass sich H. M. durch
den Bluthochdruck nicht beeinträchtigt gefühlt habe, was den Arglistvorwurf ausschließe.
Reihenuntersuchungen habe er als Berufskraftfahrer wahrnehmen müssen. Rezepte für
die Bluthochdruckmedikamente Delix N3 und HCT Hexal N3 seien ihm im Jahre 1999
offenbar vom Hausarzt routinemäßig ausgestellt worden; er habe sie dann einfach
abholen können. Jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen der behaupteten
Täuschung und der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung; nach den Bekundungen
des Versicherungsagenten bei seiner Zeugenvernehmung wäre der Vertrag in jedem
Falle abgeschlossen worden.
Die Klägerin beantragt – unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung –
sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die
E. Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
Vorsitzenden …, mit Sitz in E., HRB …, € 24.997,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 1. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend –
das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie in der zweiten Instanz
insbesondere Folgendes vor:
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie, die Beklagte, nachzuweisen vermocht,
dass das Antragsformular vom Agenten nach den Angaben des Versicherungsnehmers
ausgefüllt worden sei. Es gebe keine vernünftigen Gründe dafür, weshalb der Zeuge M.
H. im Streitfall bei Antragstellung von dem Verfahren, das den üblichen Gepflogenheiten
entspreche, abgewichen sein soll. Zudem habe er sich bei seiner Vernehmung vor dem
Landgericht konkret an den streitgegenständlichen Fall erinnern können. Ihm sei
bekannt gewesen, dass es sich bei den Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers um
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bekannt gewesen, dass es sich bei den Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers um
einen gefahrenerheblichen Umstand von zentraler Bedeutung handele. Allein das
Provisionsinteresse des Zeugen genüge nicht, um ihm zu unterstellen, in das Formular
wider besseres Wissen unrichtige Angaben aufgenommen zu haben. Er sei schließlich
davon ausgegangen, dass der Versicherungsvertrag in jedem Falle geschlossen worden
wäre und sich höchstens die Bedingungen geändert hätten. Die Bekundungen der
Klägerin, deren förmlicher Vernehmung als Partei es nicht bedurft habe, seien indes vor
dem Hintergrund der ganz konkreten Frage nach Bluthochdruck im Antrag vom 2.
Dezember 1999 keineswegs nachvollziehbar. Chronischer Bluthochdruck könne zu
schweren Folgeerkrankungen und sogar zum Tode führen. Der Antragsteller, dem seine
Erkrankung bewusst gewesen und der von seinem Arzt darüber aufgeklärt worden sei,
habe nur regelmäßigen Zigarettenkonsum eingeräumt. Die medikamentös behandelte
Bluthochdruckerkrankung sei dagegen von ihm – selbst im Ersatzantrag vom 20.
Dezember 1999 – bewusst verschwiegen worden, um den Abschluss eines
Lebensversicherungsvertrages zu erreichen. Bei vollständigen und wahrheitsgemäßen
Angaben hätte sie, die Beklagte, den Lebensversicherungsvertrag überhaupt nicht
abgeschlossen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit
den Prozessbevollmächtigten beider Parteien eingehend erörtert worden. Der Senat hat
die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu den Angaben des Versicherungsnehmers
gegenüber dem Agenten der Beklagten bei Beantragung der Versicherung wiederholt.
Wegen des Ergebnisses der erneuten Anhörung der Klägerin und nochmaligen
Vernehmung des Zeugen M. H. wird auf das Terminsprotokoll vom 29. Oktober 2008
verwiesen (GA II 318 ff.). Da der Senat den Parteien nach der Zwischenberatung am
Terminstag noch kein Ergebnis der Beweiswürdigung mitteilen konnte, ist der Beklagten
vorsorglich aufgegeben worden, sich binnen zwei Wochen ergänzend zu der Frage zu
äußern, ob für die Risikoübernahme in der Lebensversicherung Beurteilungsrichtlinien
angewendet werden, und diese gegebenenfalls zu den Gerichtsakten zu reichen. Zur
Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen
Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen,
auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel
Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und nahezu in vollem
Umfange zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Der Senat ist – anders als
das Landgericht – im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die
Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Vertrages über die kapitalbildende
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, der unstreitig im Dezember 1999
zwischen dem später verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten
geschlossen wurde, gegeben sind. Mit dem Ableben des Versicherungsnehmers am 5.
September 2005 ist der – nach altem Recht abzuwickelnde (§ 1 EGVVG) –
Versicherungsfall eingetreten; die Beklagte schuldet die Auszahlung des vereinbarten
Betrages an Kapital (§ 1 AVB [GA I 8] und § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.). Der Anspruch
steht an sich der Klägerin zu, weil sie von H. M. als Bezugsberechtigte im Todesfall
benannt wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AVB [GA I 9] und § 166 Abs. 2 VVG a.F.). Allerdings
geht die Sicherungsabtretung zugunsten der Darlehensgeberin, die der
Versicherungsnehmer in der Urkunde vom 1./25. Februar 2000 (Kopie Anlage K3/GA I 17
ff.) erklärt hat, dem klägerischen Bezugsrecht im Range vor (§ 14 Abs. 3 AVB i.V.m. §
398 Satz 2 BGB; vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 15 Rdn. 5). Da es
sich um eine offene Sicherungszession handelt, kann die Klägerin aber die
Versicherungsleistung in gewillkürter Prozessstandschaft einklagen und Zahlung an die
Hypothekenbank verlangen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 06.11.1980 - VII ZR 200/79, WM
1981, 62 = NJW 1981, 678, m.w.N.). Abzuweisen ist die Klage lediglich hinsichtlich eines
Teils der geltendgemachten Zinsen; Verzug trat erst durch die von der Beklagten –
zutreffend gegenüber der Zessionarin (vgl. dazu Römer aaO, § 12 Rdn. 57) – mit
Schreiben vom 12. April 2006 (Kopie Anlage K4/GA I 20) gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F.
erklärte Ablehnung und Fristsetzung ein, die eine ernsthafte und endgültige
Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB beinhaltet. Ein gerichtlicher
Hinweis darauf war entbehrlich, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt wurde, bedarf es keiner Abänderung der
landgerichtlichten Entscheidung, weil sie in diesem Umfange kraft Gesetzes wirkungslos
geworden ist (arg. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. ZPO; vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v.
29.10.1986 - 13 U 50/86, NJW-RR 1987, 128; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., §
91a Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo aaO, § 269 Rdn. 14; Saenger, Hk-ZPO, 2. Aufl., §
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91a Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo aaO, § 269 Rdn. 14; Saenger, Hk-ZPO, 2. Aufl., §
269 Rdn. 32). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22
VVG a.F. – die Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB und damit zugleich grundsätzlich
(von der Erstattung des Rückkaufwertes nach § 176 VVG a.F. abgesehen) seine
Leistungsfreiheit herbeiführend – anfechten, wenn er, insbesondere bei der
Antragstellung vom Versicherungsnehmer durch Verschweigen unter Verletzung der
Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 VVG a.F., arglistig über erhebliche Gefahrumstände
getäuscht worden ist. Der Senat hat – ebenso wie die Zivilkammer (LGU 5 f.) – keinerlei
Zweifel daran, dass eine Bluthochdruckerkrankung der hier streitgegenständlichen Art zu
den Gefahrumständen zählt, die im Sinne des Gesetzes geeignet sind, auf den
Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Unabhängig davon, das in dem ersten
Antragsformular, welches unstreitig der Versicherungsagent M. H. ausgefüllt hat (Kopie
GA I 145 ff.), explizit nach dem Bestehen von Bluthochdruck gefragt wird, sieht die wohl
überwiegende Meinung, für die nach Auffassung des Senats Einiges spricht, in der
Personenversicherung bei Verschweigen einer chronischen, über Jahre hinweg
medikamentös behandelten Bluthochdruckerkrankung in der Regel sogar indiziell die
Arglist des Versicherungsnehmers als erwiesen an (vgl. dazu Brömmelmeyer in
Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 42 Rdn. 86;
Langheid in Römer/Langheid aaO, § 22 Rdn. 9, m.w.N.).
2. Davon ist allerdings die im Streitfall entscheidungsrelevante Frage zu trennen, ob die
Erkrankung bei der Antragstellung tatsächlich verschwiegen wurde. Dies gehört ebenfalls
zu den Anfechtungsvoraussetzungen und ist deshalb – entsprechend den allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen – vom Versicherer zu beweisen (vgl. Langheid aaO Rdn. 6;
van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., § 1 Rdn. 103 und 360). Gemäß
ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, erbringt
allein der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im
Formular stehenden Fragen, wenn es der Versicherungsagent übernommen hat, das
Formular eines Versicherungsantrags für den Antragsteller auszufüllen und die klagende
Partei substantiiert behauptet, der Versicherungsnehmer habe den Agenten mündlich
zutreffend informiert; in einem solchen Falle muss vielmehr der Versicherer beweisen,
dass alle im schriftlichen Formular beantworteten Fragen vom Antragsteller tatsächlich
so wie niedergelegt beantwortet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2004 - IV ZR
161/03, VersR 2004, 1297 = NJW 2004, 3427, m.w.N.). Dies beruht auf der so genannten
Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, wonach alles, was dem Versicherungsagenten – außer
im rein privaten Bereich – mitgeteilt wurde, auch zur Kenntnis des Versicherers gelangt
ist (vgl. hierzu Langheid aaO, §§ 16, 17 Rdn. 38 und § 43 Rdn. 18 ff., m.w.N.). Einer
solchen Kenntnisnahme steht keineswegs entgegen, dass der Versicherungsnehmer das
von dem Agenten – objektiv unzutreffend – ausgefüllte Formular eigenhändig
unterzeichnet hat. Ebenso wenig geht die vom Versicherer bereits erlangte Kenntnis
verloren, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier am 20. Dezember 1999 geschehen
(Kopie GA I 151 f.), auf Bitten des Agenten kurz darauf ein weiteres Antragsformular
selbst ausfüllt beziehungsweise von seiner Ehefrau ausfüllen lässt und unterschreibt,
ohne darin die Vorerkrankung zu erwähnen. Nur ergänzend sei an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass eine ausdrückliche Frage nach Bluthochdruck im zweiten Formular
nicht mehr enthalten ist.
3. Im Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht – wie es für eine
Bestätigung des angefochtenen Urteils erforderlich wäre – positiv festzustellen, dass der
Versicherungsnehmer H. M. bei der Antragstellung gegenüber dem
Versicherungsagenten M. H. zu seiner Bluthochdruckerkrankung keine Angaben
gemacht hat. Von der Klägerin wurde hinreichend substanziiert dargetan, wie es – aus
ihrer Sicht – zu den objektiv unrichtigen Eintragungen in die Formulare gekommen ist.
Der Agent habe, so die Klägerin, hinsichtlich der ihm mitgeteilten Tabletteneinnahme
wegen Bluthochdrucks bei beiden Zusammenkünften – also am 2. und am 20.
Dezember 1999 – abgewiegelt und gesagt, die Aufnahme in das Formular sei nicht
erforderlich. Angaben der klägerseits behaupteten Art wären generell geeignet, die
vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach § 16 Abs. 1 VVG a.F. zu
erfüllen; es hätte dann der Beklagten oblegen, gegebenenfalls durch weiteres
Nachfragen zu klären, wie schwerwiegend die Vorerkrankung des Antragstellers ist, und
dann auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen das Risiko
übernommen werden kann. Was am 2. und am 20. Dezember 1999 tatsächlich erörtert
wurde, lässt sich jedoch im vorliegenden Zivilprozess nicht mehr aufklären. Die
Bekundungen des Zeugen M. H. und der persönlich angehörten Klägerin widersprechen
einander. Nur eine der beiden Sachverhaltsdarstellungen kann objektiv zutreffend sein.
Der Senat hat allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte, der Zeugenaussage mehr
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Der Senat hat allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte, der Zeugenaussage mehr
Glauben zu schenken als dem Ergebnis der Parteianhörung.
a) Der Zeuge M. H. konnte sich zwar noch an das Vermittlungsgeschäft als solches
erinnern, hatte aber – was unter Berücksichtigung des Zeitablaufs ohne weiteres
verständlich ist – keine positive Erinnerung mehr daran, welche Angaben von H. M.
seinerzeit tatsächlich zu den Gesundheitsfragen gemacht worden sind. Er vermochte
lediglich aus seiner üblichen Verfahrensweise, die darin bestanden habe, die Formulare
stets nach den Kundenangaben vollständig und richtig auszufüllen und keine
Mitteilungen über Vorerkrankungen als unwichtig zurückzuweisen, den Schluss zu
ziehen, dass ihm Letztere im Streitfall nicht zugegangen seien. Der Senat hält es –
anders als offenbar die Klägerin – durchaus für möglich, auf diesem Wege den
erforderlichen Hauptbeweis zu führen. Allerdings handelt es sich bei solchen
Schlussfolgerungen von Zeugen im Kern lediglich um ein Indiz, das in die
Gesamtwürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einfließt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Zeugen hat der Senat nicht. Auch seine Aussage erscheint glaubhaft. Allerdings bleibt
zu berücksichtigen, dass der Zeuge H. ebenso wenig wie die Klägerin in der vorliegenden
Sache gänzlich frei von Eigeninteressen ist. Dabei mag sein Provisionsinteresse
keineswegs in der Weise berührt worden sein, dass er befürchtete, der
Vertragsabschluss könne scheitern und er selbst werde leer ausgehen. Allerdings war ein
Antrag ohne Angabe von Vorerkrankungen gewiss einfacher abzuwickeln; zudem hing er
mit dem Verkauf eines Grundstücks in Wriezen zusammen, das sich als Problemobjekt
erwiesen hatte und dessen Vermittlung über dieselbe Agentur erfolgte, der der Zeuge
angehörte, wenn auch durch einen anderen Mitarbeiter. Aus diesen Umständen folgt
zwar keineswegs, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung die Unwahrheit bekundet hat.
Seiner Aussage kann aber nicht schon deshalb ein höherer Wert zugemessen werden als
den Bekundungen der Klägerin, weil es sich um einen Dritten handelt. Ferner spricht die
Aufnahme einer Arztanschrift unter Nr. 6 der Gesundheitsfragen im Formular vom 2.
Dezember 1999 (Kopie GA I 145, 149) trotz der Verneinung von Vorerkrankungen und
Behandlungen indiziell dafür, dass der Zeuge M. H. sich beim Ausfüllen nicht streng an
die formularinterne Systematik und Logik gehalten hat.
b) Die Klägerin konnte sich konkret an das Geschehen am 02. und 20. Dezember 1999
erinnern. Sie war an beiden Terminen zugegen, weil sie selbst einen
Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Finanzierung eines
Grundstückserwerbs und die damit verbundene Anbahnung von Versicherungsverträgen
hatte für sie – anders als für den Zeugen M. H. – den Charakter eines ganz besonderen
Ereignisses. Der Senat hält die Klägerin nach dem persönlichen Eindruck, den er im
Termin der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte für glaubwürdig. Hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts
nicht. Als Verbraucher, die weder über eine juristische Ausbildung verfügten noch im
Bereich der Versicherungswirtschaft tätig waren, durften sich die Klägerin und ihr
Ehemann grundsätzlich damit begnügen, alle für den Vertragsabschluss erforderlichen
Angaben gegenüber dem Versicherungsagenten gemacht zu haben, der das Formular
ausfüllte, und auf dessen Erklärungen dazu, ob Umstände in den Antrag aufgenommen
werden müssen, vertrauen. Dies steht im Einklage mit der oben zitierten Auge-und-Ohr-
Rechtsprechung. Dass der Versicherungsnehmer zwar darauf bestanden hat, seinen
starken Zigarettenkonsum schriftlich festzuhalten, nicht aber seinen Bluthochdruck,
kann ohne weiteres damit zusammenhängen, dass er Ersteren für gesundheitlich
besonders relevant hielt und sich durch Letzteren aktuell kaum beeinträchtigt fühlte.
Soweit die Zivilkammer eine Wiederholung der Angaben am 20. Dezember 1999 für
unglaubhaft hält, liegt dem die – nicht hinreichend auf tatsächlichen Feststellungen
beruhende – Prämisse zugrunde, dass sich der Versicherungsnehmer dadurch in
Widerspruch zu seinen Angaben vom 2. Dezember 1999 gesetzt hätte. Ob die
Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zutreffend ist, vermag der Senat nicht zu
beurteilen. Jedenfalls erscheint sie möglich und ist geeignet, die Überzeugungskraft der
Bekundungen des Zeugen M. H. zu erschüttern. Einer förmlichen Parteivernehmung der
– nicht beweisbelasteten – Klägerin bedurfte es nicht. Auch sie hätte mit einer
Strafverfolgung zu rechnen, wenn sie durch unwahren Vortrag ein ihr günstiges Urteil
erstreitet, und zwar wegen Prozessbetruges.
B. Die Anwaltsschriftsätze beider Prozessparteien, die nach dem Schluss der mündlichen
Verhandlung bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen sind, gegeben
dem Senat keinen Anlass zu deren Wiedereröffnung (§ 156 Abs. 1 ZPO). Die
Voraussetzungen, unter denen die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO
zwingend wieder zu eröffnen ist, liegen im Streitfall nicht vor. Der Senat hat die weiteren
Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen; sie führen weder zu einer
abweichenden Beweiswürdigung noch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
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C. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits findet ihre Grundlage in § 92 Abs.
2 Nr. 1 und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat die Beklagte zunächst insoweit die
Prozesskosten zu tragen, wie sie unterlegen ist; die Zuvielforderung der Klägerin betrifft
nur einen kleinen Teil der Zinsen und hat keine höheren Kosten veranlasst. Im Übrigen –
also hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils – entspricht es unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten
ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Denn wäre keine übereinstimmende
Teilerledigungserklärung erfolgt, hätte sie den Zivilprozess voraussichtlich in vollem
Umfange verloren. Für den Todesfall war unstreitig eine Versicherungsleistung von
insgesamt € 31.026,00 versprochen. Die Zahlung, die nach dem Eintritt der
Rechtshängigkeit auf den Rückkaufwert gemäß § 176 Abs. 1 VVG a.F. erfolgt ist,
diesbezüglich anzurechnen, erweist sich – das sei hier lediglich ergänzend ausgeführt –
nicht nur im Ergebnis als wirtschaftlich zutreffend, sondern ist, wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, auch rechtlich korrekt. Das gilt unabhängig
davon, ob die Aufrechnungslösung, die im klägerischen Anwaltsschriftsatz vom 24.
September 2008 gewählt wird (GA II 293 f.), durchgreift. Denn bereits im Wege der
Auslegung ergibt sich ohne weiteres, dass die Beklagte die € 6.028,44 , falls
sie – entgegen ihrer Annahme – doch zur Zahlung der Versicherungsleitung verpflichtet
ist, auf diese leisten wollte. Eine Rückforderung des Betrages kam – zumindest unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten – nicht in Betracht und war offensichtlich von der
Beklagten auch nicht gewollt.
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus
§ 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der
Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter
Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen
Rechtsgedanken.
E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen
auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine Divergenz zu
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgericht ist nicht
ersichtlich.
F. Der für den beträgt (§ 3 ZPO
i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Einer nach Zeitabschnitten
gestaffelten Streitwertfestsetzung bedarf es im Streitfall nicht, weil sich die teilweise
übereinstimmende Erledigungserklärung nicht auf den Gebührenanfall auswirkt.
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