Urteil des OLG Brandenburg vom 28.08.2007

OLG Brandenburg: unrichtige rechtsmittelbelehrung, link, quelle, sammlung, berechtigter, beleidigung, privatklage, ermittlungsverfahren, straftat

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 228/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 170 Abs 2 StPO, § 172 Abs 2 S
3 Alt 1 StPO, § 374 Abs 1 Nr 2
StPO, § 376 StPO, § 185 StGB
Klageerzwingungsverfahren: Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen Ablehnung der öffentlichen Klage bei
Privatklagedelikt
Tenor
Der Antrag der Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 28. August 2007 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragsteller bleibt bereits aus formellen Gründen erfolglos, weil
das Verfahren ausschließlich eine (behauptete) Straftat (der Beleidigung, § 185 StGB)
zum Gegenstand hat, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann (§ 172 Abs. 2
Satz 3 1. Alt., 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Ausführungen der Rechtsmittelführer in dem
Verteidigerschriftsatz vom 5. November 2007 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Staatsanwaltschaft wäre berechtigt gewesen, das gegen den Beschuldigten wegen
eines sog. Privatklagedeliktes geführte Ermittlungsverfahren auch dann noch unter
Verweisung des Anzeigenerstatters auf den Privatklageweg einstellen, wenn sie (wie
geschehen) in einem früheren Verfahrensstadium zunächst das öffentliche Interesse an
der Erhebung der öffentlichen Klage bejaht hatte, § 376 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
50. Aufl., § 376 Rz. 6).
Hat sie später aber das Verfahren aus anderen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein-
gestellt - wie hier unter Hinweis darauf, die verfahrensgegenständliche Äußerung sei in
Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, § 193 StGB -, kann nichts anderes gelten.
Denn auch insoweit bleibt es den Anzeigenerstattern unbenommen, selbst den
Rechtsweg zu den Strafgerichten zu beschreiten (KG JR 1967, 392), und zwar unabhängig
davon, welche Rechtsmittelbelehrung ihnen im Ablehnungsbescheid des vorgesetzten
Beamten der Staatsanwaltschaft erteilt worden ist. Eine ggf. unrichtige
Rechtsmittelbelehrung könnte allenfalls dazu führen, dass aufgrund dessen entstandene
Gerichtskosten niederzuschlagen wären (§ 21 GKG); Gerichtskosten sind vorliegend
indes keine entstanden, weshalb auch eine Kostenentscheidung des Senats nicht
veranlasst ist.
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